LVwG N LVwG-S-552/001-2025

LVwG-S-552/001-2025State Administrative CourtAug 8, 2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Beladung; höchstes zulässiges Gesamtgewicht; Tatvorwurf; Konkretisierung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-552/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.552.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Feda-Kittl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 10. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2 gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Dr. Feda-Kittl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 10. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht folgenden

BESCHLUSS:

1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 80,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 10. Februar 2025, Zl. ***, wurden A (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„Spruch

1. Datum/Zeit:19.10.2023, 15:40 Uhr

Ort:***, *** Str.km ***,

Fahrtrichtung ***

Betroffenes Fahrzeug:Sattelanhänger, Kennzeichen: *** (A)

Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 40 tonnen um 1.240 kg überschritten wurde. Überladung 1240 kg.

2. Datum/Zeit:19.10.2023, 15:40 Uhr

Ort:***, *** Str.km ***,

Fahrtrichtung ***

Betroffenes Fahrzeug:Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: *** (A)

Sattelanhänger, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 1.240 kg überschritten wurde. Überladung 1240 kg

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

2. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 70,000 Tag(n) 7 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG

0 Minute(n)1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 35/2023

2. € 70,000 Tag(n) 7 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG

0 Minute(n)1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 35/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 160,00“

Begründend führte die belangte Behörde mit näherer Begründung aus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen habe. Insbesondere liege auch keine Doppelbestrafung vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung mit Schriftsatz vom 10. März 2025 fristgerecht Beschwerde, mit der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Erteilung einer bloßen Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Höhe der festgesetzten Strafen auf ein tat- und schuldangemessenes Maß beantragt wird.

2.2. Auf das Wesentliche zusammengefasst, wird vorgebracht, es lägen weder der Wiegeschein noch ein Wiegeprotokoll noch das Eichprotokoll der Waage im Akt auf, weil tatsächlich überhaupt keine Verwiegung des gegenständlichen Fahrzeuges stattgefunden habe. Beim im angefochtenen Straferkenntnis als Wiegeschein bezeichneten Dokument handle es sich nicht um einen im Zuge einer Fahrzeugverwiegung erstellten Wiegeschein, sondern vielmehr um einen Lieferschein für die beförderte Ware, welcher kein tragfähiges Beweismittel für das tatsächliche Gewicht des Ladegutes darstelle. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer mit näherer Begründung einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot geltend.

3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

3.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

3.2. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer mit, dass der verwaltungsgerichtliche Akt zur Zl. LVwG-S-665/001-2024 in das Verfahren einbezogen wird, weil in diesem Verfahren der Zulassungsbesitzer für jene Übertretungen gemäß § 4 Abs. 7a KFG 1967 iVm § 9 Abs. 1 VStG und § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 iVm § 9 Abs. 1 VStG am 19. Oktober 2023 bestraft wurde.

3.3. Darüber hinaus ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich um Bekanntgabe, ob die Einvernahme des Meldungslegers und/oder des informierten Vertreters der C GmbH (die Person, die das Verwiegen durchgeführt hat) oder die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik im vorliegenden Fall beantragt wird. Mit Schriftsatz der anwaltlichen Vertretung vom 18. Juni 2025 wurde die Ladung des Meldungslegers zur Einvernahme in der mündlichen Verhandlung und die Beiziehung des Amtssachverständigen zur mündlichen Verhandlung beantragt.

3.4. Am 6. August 2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Beiziehung des Amtssachverständigen für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten D (in der Folge: Amtssachverständiger) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilnahm; ein Vertreter der belangten Behörde und der Beschwerdeführer erschienen nicht. Der Beschwerdeführervertreter stimmte ausdrücklich zu, dass die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt wird. Die Beiziehung der für die Verhandlung geladenen E als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die ungarische Sprache war somit nicht mehr notwendig. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes, des verwaltungsgerichtlichen Aktes zu Zl. LVwG-S-665/001-2024 und durch die Einvernahme von F, der die Verkehrskontrolle am 19. Oktober 2023 durchführte, als Zeugen. Der Amtssachverständige erörterte die in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2024 zu Zl. LVwG-S-665/001-2024 erstattete (und in der mündlichen Verhandlung am 6. August 2205 verlesene) gutachterliche Stellungnahme. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1 in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurückgezogen. Im Übrigen wurde durch die anwaltliche Vertretung auf die Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

4. Feststellungen:

4.1. Der Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** und das Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** sind auf die G Gesellschaft m.b.H. zugelassen.

4.2. Der Beschwerdeführer lenkte am 19. Oktober 2023 um 15:40 Uhr in *** auf der *** bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** das Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, samt Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ***.

4.3. Die Fahrzeugkombination hatte beim Abwägen durch die C GmbH ohne Ladung 13.800 kg betragen (Leergewicht des Lkw). Die Ladung gewaschenen Sands wog 27.440 kg. Das Wiegen erfolgte mit einer am 11. Mai 2023 geeichten Waage der C GmbH. Die Verwiegung wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die verfahrensgegenständliche Fahrzeugkombination (Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger) wies zum gegenständlichen Tatzeitpunkt gemäß dem Lieferschein Nr. *** der C GmbH vom 19. Oktober 2023 ein Gewicht von 41.240 kg auf. Auf diesem Lieferschein befindet sich zudem der Hinweis: „Achtung Überladung!“

4.4. Das Sattelzugfahrzeug der Klasse N3 verfügt über ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 18.000 kg. Der Sattelanhänger der Klasse O4 verfügt über ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 33.500 kg. Die höhere der beiden Sattellasten (nämlich die des Sattelanhängers) beträgt 11.500 kg (während die Sattellast des Sattelzugfahrzeuges „lediglich“ 10.491 kg beträgt). Damit beträgt die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte des Sattelzugfahrzeuges (18.000 kg) und des Sattelanhängers (33.500 kg), abzüglich der höheren der beiden Sattellasten (11.500 kg) 40.000 kg.

4.5. In Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird festgestellt, dass die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 1.240 kg überschritten worden sei. Feststellungen bezüglich der Berechnung dieser „Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte“ mit konkreten Gewichtsangaben lässt sich dem angefochtenen Straferkenntnis (im Gegensatz zu dem der. Zl. LVwG-S-665/001-2024 zugrundeliegendem Straferkenntnis) nicht entnehmen. Dieser Spruchpunkt 2 deckt sich mit dem Spruchpunkt 2 der Strafverfügung der belangten Behörde vom 14. Dezember 2023.

4.6. Der Beschwerdeführer weist bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zum angelasteten Tatzeitpunkt keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

4.7. Der Beschwerdeführer verfügt mangels Angaben über ein (geschätztes) monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.800,-- Euro, kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten.

4.8. Soweit mit der vorliegenden Beschwerde Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses bekämpft wurde, wurde die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurückgezogen.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellung zur Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers und des Sattelzugfahrzeugs (Pkt. 4.1.) beruhen auf der Anzeige der belangten Behörde vom 30. Oktober 2023, Zl. ***, dem Auszug aus dem Kennzeichenzentralregister vom 14. Dezember 2023 (in der Folge: KZR-Auszug) und aus den Zulassungsbescheinigungen.

5.2. Die Feststellung in Pkt. 4.2. basieren auf dem Inhalt der Anzeige und des einbezogenen Aktes zu Zl. LVwG-S-665/001-2024, sowie den Angaben des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung und wird auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.

5.3. Die in Pkt. 4.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Wiegeschein. Wie der Anfragebeantwortung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 4. April 2025, Zl. *** zu entnehmen ist, gilt die vorgelegte Eichbestätigung als Nachweis der Eichung für die von der C GmbH verwendete Waage. Gründe, an der Richtigkeit und ordnungsgemäßen Durchführung der Eichung zu zweifeln, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik legte in der mündlichen in der Verhandlung vom 6. August 2025 bezugnehmend auf die Verhandlung vom 14. April 2025 zu Zl. LVwG-S-665/001-2024, nachvollziehbar dar, dass die Verwiegung, wie sie in der Verhandlung am 14. April 2025 beschrieben wurde, aus fachlicher Sicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

5.4. Die in Pkt. 4.4. getroffenen Feststellungen zu den höchsten zulässigen Gesamtgewichten des Sattelfahrzeugs und des Sattelanhängers sind ebenso wie der Umstand, dass die höhere der beiden Sattellasten 11.500 kg beträgt, unstrittig und ergeben sich diese Feststellungen auch aus der Anzeige der belangten Behörde, dem KZR-Auszug und den Zulassungsscheinen. Die Berechnung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte für Sattelkraftfahrzeuge ergibt sich aus § 101 Abs. 1 lit. a KFG. Für die Berechnung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte sind die Angaben bezüglich Gesamtgewichte und die beiden Sattellasten unabdingbar (siehe auch die Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung [VHS, S 6]).

5.5. Die Feststellungen in Pkt. 4.5. gründen auf den Verwaltungsstrafakt.

5.6. Die in Pkt. 4.6. getroffene Feststellung gründet auf das im verwaltungsbehördlichen Akt befindliche Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 2. Jänner 2024, Zl. ***.

5.7. Die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens und des Vermögens gründen auf der Schätzung der belangten Behörde, die der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten ist. Darüber hinaus ist den Akten weder ein Hinweis auf Schulden noch auf bestehende Sorgepflichten zu entnehmen.

5.8. Betreffend die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ist auf das Verhandlungsprotokoll vom 6. August 2025 zu verweisen.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 35/2023 lauten auszugsweise wie folgt:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

[…]

32. Gesamtgewicht das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen; das Gesamtgewicht eines Anhängers, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger; ergibt sich aus der von der Achse oder den Achsen des an das Zugfahrzeug angekuppelten beladenen Anhängers auf die Fahrbahn übertragenen Last;

[…]

[…]

[…]

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

[…]

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

[…]

[…]

(1) Wer

[…]

[…]“

7. Erwägungen:

7.1. Zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

7.1.1. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

7.1.2. Da die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2025 durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich zurückgezogen wurde, ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes spruchgemäß einzustellen.

7.2. Zu Spruchpunkt 2:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

7.2.1. Gemäß §§ 102 Abs. 1 und 101 Abs. 1 lit. a iVm § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 10.000,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker nicht dafür Sorge trägt, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten wird.

7.2.2. Die gem. § 101 Abs. 1 lit. a KFG zu bildende Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Sattelzugfahrzeugs samt Sattelanhänger ergibt sich vorliegend aus folgender Berechnung: Die Summe aus höchst zulässigem Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 18.000 kg und höchst zulässigem Gesamtgewicht des Sattelanhängers von 33.500 kg beträgt 41.500 kg. Zieht man von dieser Summe die höhere Sattellast, die vorliegend 11.500 kg beträgt, ab, so beträgt die im Hinblick auf §§ 102 Abs. 1 und 101 Abs. 1 lit. a iVm § 134 Abs. 1 KFG maßgebliche Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Sattelzugfahrzeugs samt Sattelanhänger vorliegend 40.000 kg.

7.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, um zu dem nach § 101 Abs. 1 lit. a KFG bei Kraftwagen mit Anhängern bzw. Sattelkraftfahrzeugen entscheidenden Wert zu gelangen, die höchstzulässigen Gesamtgewichte des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers zu addieren und die größere der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, eine dieser Sattellasten, abzuziehen (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300; 16.12.2021, Ra 2020/02/0225).

7.2.4. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 leg.cit. ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN). Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053, mwN).

7.2.5. Dem Spruchpunkt 2 des angefochten Straferkenntnisses ist die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte zu entnehmen, es fehlen jedoch im gesamten angefochtenen Straferkenntnis konkrete Feststellungen sowohl zur Bildung einer Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger als auch über die davon abzuziehende Sattellast (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300). Vor diesem Hintergrund genügen die im Spruchpunkt 2 ausgewiesenen 40.000 kg nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht den Anforderungen gemäß § 44a Z 1 VStG, weil das wesentliche Tatbestandselement „bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden“, fehlt (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300; 16.12.2021, Ra 2020/02/0225).

7.2.6. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern wäre vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2021/02/0250, mwN).

7.2.7. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

7.2.8. Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN). Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186, mwN).

7.2.9. Wie im Straferkenntnis der belangten Behörde fehlen auch in der Strafverfügung, mit Blick auf die Umschreibung der Tathandlung notwendige Konkretisierungen in Bezug auf die Berechnung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte bei Sattelkraftfahrzeugen.

7.2.10. Dementsprechend ist dem erkennenden Gericht eine Änderung bzw. Konkretisierung des Tatvorwurfes bereits deshalb verwehrt, weil der korrekte Tatvorwurf – wie festgestellt – auch nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist Bestandteil einer Verfolgungshandlung war und vorliegend auch eine nicht bloß präzisierende Ergänzung des Tatvorwurfs erforderlich wäre (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300).

7.2.11. Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses war daher ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.

7.3. Da das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses einzustellen war, waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300) abweicht.

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