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LVwG-S-590/001-2025•LVwG N LVwG-S-590/001-2025
LVwG-S-590/001-2025State Administrative CourtAug 3, 2025
Umweltrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Mahnung; Bescheidqualität; Beschwerde; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, Slowakei, ***, gegen die Mahnung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26. Februar 2025, Zl. ***, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 28. März 2023, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt rechtskräftig verpflichtet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:23.06.2022 bis zumindest 09.02.2023
Ort:KG *** Grdst.*** KG *** Grdst. ***
Tatbeschreibung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 01.03.2022, Gz. ***, wurde die Firma B GmbH mit Sitz in ***, *** aufgetragen, auf Grdst. ***, KG ***, und ***, KG *** abgestellte Maschinen bzw. Kraftfahrzeuge gemäß § 73 Abs 1 Z 7 AWG 2002 nachweislich bis spätestens 31.3.2022 zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
Im Rahmen von Erhebungen der Technischen Gewässeraufsicht am 22.06.2022 sowie 09.02.2023 konnte festgestellt werden, dass diesem Entfernungsauftrag bis zumindest 09.02.2023 nicht zur Gänze entsprochen wurde und nachfolgende abgestellte Maschinen und Kraftfahrzeuge bis zumindest 09.02.2023 nicht entfernt und fachgerecht entsorgt wurden:
-Zuordnungsnummer 1: Radlader der Marke Komatsu 70Z III
-Zuordnungsnummer 2: Autokarosserie ohne Motor ohne Getriebe, Farbe Silber; w. Plankette ***, gültig bis 11.2020
-Zuordnungsnummer 4: Kettenbagger, Farbe Gelb
-Zuordnungsnummer 8: Kettenbagger PC200 EN, Farbe Gelb mit Aufschrift „C“
-Zuordnungsnummer 13: Klein-Lkw der Marke Mitsubishi, Intercooler Conter, Kastenwagen, Farbe Weiß, ohne Plankette, Wrack unverändert abgestellt
-Zuordnungsnummer 16: Lkw der Marke Volvo, Farbe Orange, Wrack auf Betonfläche abgestellt, unverändert abgestellt
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma B GmbH zu verantworten, dass der Anordnung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 01.03.2022, Gz. ***, nicht zur Gänze entsprochen wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 01.03.2022, Gz. ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 600,0024 Stunden§ 79 Abs. 2 Z. 21 Abwallwirtschaftsgesetz“
Mit Schreiben vom 26. Februar 2025, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Zahlung der Geldstrafe gemäß § 54b Abs. 1 VStG [neuerlich] eingemahnt.
Mit Schreiben vom 21. März 2025 richtete Herr A an die nunmehr belangte Behörde folgendes Schreiben:
„Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid oder Zahlungsaufforderung.
Wegen Nichtigkeit, Widerspruch und Zurückweisung wegen grober Mängel vom Schreiben 26.02.2025.“
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26. März 2025 wurde die Eingabe des Rechtsmittelwerbers als Beschwerde gegen die Mahnung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26. März 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:
„Inhalt und Form der Bescheidex
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:
„Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens des A vom 21. März 2025 erhob dieser „Beschwerde gegen den Bescheid oder Zahlungsaufforderung“.
Folglich ist zu prüfen, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer bekämpften Mahnung iSd § 54b Abs. 1 VStG überhaupt um eine bescheidmäßige Erledigung handelt:
Das gegenständliche Schreiben vom 26. Februar 2025 ist weder als Bescheid bezeichnet noch enthält es eine Gliederung nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Im Betreff heißt es (bloß) „Mahnung!“.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann [nur] gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Aus § 58 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, sowie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Was der Spruch und die Begründung des Bescheides zu enthalten haben, normieren die §§ 59 und 60 AVG.
Auf die ausdrückliche Bezeichnung als „Bescheid“ kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig bzw. „in deutlicher Fassung“ (vgl. § 59 Abs. 1 AVG) ergibt, dass die Behörde normativ eine Angelegenheit entschieden hat. Wenn aber der Inhalt der Erledigung Zweifel darüber aufkommen lässt, ob die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell (vgl. z.B. VwGH 23.07.1999, 99/20/0046). Insofern ist also bei der Wertung einer Erledigung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen, und zwar insbesondere dann, wenn in einer Verwaltungsangelegenheit nach den Gegebenheiten des Falls außer der bescheidmäßigen Erledigung auch andere rechtstechnische Mittel vorgesehen sind (VwGH 12.02.1987, 86/08/0013). Im grundlegenden Beschluss eines verstärkten Senates vom 15.12.1977, VwSlg 9458A/1977, hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die erforderliche Unterscheidung von anderen Rechtsakten hervorgehoben, dass die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid auch deshalb nicht in jedem Fall entbehrlich ist, weil Verwaltungsbehörden auch individuelle behördliche Erledigungen (Maßnahmen, Weisungen, Verfahrensanordnungen) in anderer als in Bescheidform zu erlassen haben (LVwG NÖ 03.04.2019, LVwGAV112/001-2019 mwN).
Aus den Bestimmungen des § 54b Abs. 1, 1a und 1b VStG lässt sich nicht ableiten, dass es sich bei der Mahnung gemäß § 54b Abs. 1 VStG und einer darin enthaltenen Vorschreibung von Mahngebühren um einen Bescheid handelt. Vielmehr ergibt sich aus einer Zusammenschau der Bestimmungen, dass eine gesetzmäßig ausgesprochene Mahnung gemäß § 54b Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß § 54b Abs. 1a VStG auslöst. Ginge man davon aus, dass bereits die Mahnung samt Vorschreibung der Mahngebühr in Bescheidform erfolgte, wäre die Ausstellung eines Rückstandsausweises für die Einbringung der Mahngebühr nicht erforderlich, da es sich bei Bescheiden von Verwaltungsbehörden gemäß § 1 Z 12 EO ohnedies um Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung bzw. um vollstreckbare Titel im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VVG handelt (LVwG NÖ 09.01.2025, LVwG-S-1379/001-2024).
Auch Rechtsschutzerwägungen sprechen nicht für die Auffassung, dass es sich bei der Mahnung gemäß § 54b Abs. 1 VStG und einer darin enthaltenen Aufforderung zur Zahlung des pauschalierten Kostenersatzes gemäß § 54b Abs. 1a VStG um einen Bescheid handelt. Der Beschwerdeführer kann nämlich Einwendungen gegen den Rückstandsausweis im Sinne des § 54b Abs. 1b VStG erheben, über die die Behörde dann mit Bescheid zu entscheiden hat (vgl. Kolonovits/Musak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz. 1307). Zudem hatte der Rechtsmittelwerber die Möglichkeit, gegen die Strafverfügung ein Rechtsmittel einzubringen.
Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Mahnung im Sinne des § 54b Abs. 1 VStG um keinen Bescheid, sondern um eine Verfahrensanordnung handelt (so auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz. 1238 und Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz², Rz 4 zu § 54b VStG).
Der belangten Behörde kann bei objektiver Betrachtung zudem nicht unterstellt werden, sie habe einen neuerlichen Bescheid erlassen wollen. Vielmehr ergibt sich aus dem als „Mahnung!“ bezeichneten Schreiben eindeutig, dass die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf auf die rechtskräftige Verpflichtung zur Zahlung einer Verwaltungsstrafe hinwies und „ersuchte“, den aushaftenden Gesamtstrafbetrag (inkl. Mahngebühr) unverzüglich zu überweisen.
Bei Anwendung dieser Kriterien auf das nicht als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 26. Februar 2025 ergibt sich, dass weder die äußere Form des behördlichen Schreibens vom 26. Februar 2025, noch dessen Inhalt den Schluss zulassen, die belangte Behörde hätte damit bescheidmäßig über einen anderen Sachverhalt entschieden, als jenen, welcher der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 28. März 2023, Zl. ***, zugrunde lag. Es handelt sich vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut um einen Mahnung iSd § 54b VStG und wurden in diesem Schriftstück auch die Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a leg. cit. vorgeschrieben.
Da eine Beschwerde gegen einen Nichtbescheid unzulässig ist, war sie spruchgemäß zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 26.02.2016, Ra 2016/12/0015), ohne dass auf das sonstige, äußerst knappe Beschwerdevorbringen noch eingegangen werden musste.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG wurde von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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