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LVwG-S-512/001-2025•LVwG N LVwG-S-512/001-2025
LVwG-S-512/001-2025State Administrative CourtJul 31, 2025
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abwässer; grenzüberschreitende Verbringung; Notifizierung; Sammlung; Doppelbestrafung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1. A und 2. der B KG, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 06. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt wird.
2. Bezogen auf Spruchpunkt 1. wird die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 85,-- neu festgesetzt.
4. Die Beschwerdeführer haben gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG bezogen auf Spruchpunkt 1. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 170,-- zu leisten.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Die Beschwerdeführer werden darauf hingewiesen, dass sie somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von € 850,-- zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 85,-- sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von € 170,--, insgesamt € 1.105,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt zu bezahlen haben.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 06. Februar 2025, Zl. ***, wurde A wie folgt für schuldig befunden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatbeschreibung:
1. Sie sind als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener (unbeschränkt haftender Gesellschafter) der Firma B KG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich, dass im Zeitraum vom 22. bis 30. September 2022 (siehe Auflistung) 257,78 Tonnen notifizierungspflichtige Abfälle (Abwässer aus der Aufbereitung von Glycerinphasen aus der Biodieselerzeugung) gemäß Art. 2 Nr. 35 Buchstaben a) und b) der EG-VerbringungsV illegal ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden und ohne Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden (entgegen § 69 AWG 2002 ohne die erforderliche Bewilligung der BMK), welche grenzüberschreitend von der Firma D Zrt., ***, *** aus Ungarn nach Österreich verbracht wurden, von der B KG übernommen wurden.22.09.2022: 23,56 Tonnen22.09.2022: 23,56 Tonnen23.09.2022: 23,18 Tonnen23.09.2022: 23,16 Tonnen26.09.2022: 23,16 Tonnen27.09.2022: 23,32 Tonnen28.09.2022: 23,58 Tonnen29.09.2022: 23,86 Tonnen29.09.2022: 23,62 Tonnen30.09.2022: 23,34 Tonnen30.09.2022: 23,44 TonnenGesamtsumme: 257,78 TonnenUnabhängig von der Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall betreffen sämtlich erfolgte Verbringungen nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle (die auch nicht als Abfallgemische in Anhang IIIA aufgeführt sind). Grenzüberschreitende Verbringungen von zur Verwertung bestimmten nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestuften Abfällen unterliegen gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. b) Z iii) der EG-VerbringungsV ausnahmslos dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
2. Sie sind als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener (unbeschränkt haftender Gesellschafter) der Firma B KG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich, dass im Zeitraum vom 22. bis 30. September 2022 (siehe Auflistung) 257,78 Tonnen nicht gefährliche Abfälle gesammelt wurden, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein.Es wurden nicht gefährliche Abfälle, welche grenzüberschreitend von der Firma D Zrt., ***, ***, aus Ungarn nach Österreich verbracht wurden, von der B KG übernommen, was den Tatbestand des Sammelns erfüllt.22.09.2022: 23,56 Tonnen22.09.2022: 23,56 Tonnen23.09.2022: 23,18 Tonnen23.09.2022: 23,16 Tonnen26.09.2022: 23,16 Tonnen27.09.2022: 23,32 Tonnen28.09.2022: 23,58 Tonnen29.09.2022: 23,86 Tonnen29.09.2022: 23,62 Tonnen30.09.2022: 23,34 Tonnen30.09.2022: 23,44 TonnenGesamtsumme: 257,78 Tonnen
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 79 Abs.1 Z15b iVm § 69 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
zu 2. § 79 Abs.2 Z.6 iVm § 24a Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
zu 1. € 850,007 Stunden§ 79 Abs.1 Schlusssatz
Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr.
102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021
zu 2. € 450,0018 Stunden§ 79 Abs.2 Schlusssatz, 1.
Aufzählungspunkt Abfallwirtschaftsgesetz
2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr.
200/2021
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-€ 130,00
setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
Gesamtbetrag:€ 1.430,00“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, vom 22. März 2023. Nach Wiedergabe der Stellungnahme der Beschwerdeführervertretung vom 29. September 2023, der Stellungnahme des Fachgebietes Anlagenrecht vom 25. Oktober 2023, der Stellungnahme der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 14. Februar 2023, der Stellungnahme der Beschwerdeführervertretung vom 08. Februar 2024, der Stellungnahme der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 28. März 2024 und der Rechtfertigung der Beschwerdeführervertretung vom 22. April 2024 gab die belangte Behörde die entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlagen wieder und führte wie folgt aus:
„Zweck des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, d. h. des für die zu treffenden Entscheidung auf Grund der anzuwendenden Rechtsvorschriften relevanten Sachverhaltes.
Maßgebend für das gegenständliche Verfahren ist, dass durch die Firma B KG ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis gewesen zu sein, nicht gefährliche Abfälle gesammelt wurden und durch die Firma B KG notifizierungspflichtige Abfälle, die grenzüberschreitend nach Österreich verbracht wurden, ohne Notifizierungan an alle betroffenen zuständigen Behörden und ohne Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden, übernommen wurden.
Mit Ihren Rechtfertigungsangaben konnten Sie den Ihnen angelasteten Tatvorwurf nicht entkräften, da Sie mit Ihren Angaben nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Begehung dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft und diese als Schutzbehauptung gewertet werden.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurde das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, BMK – V/SL (Sektion V – Umwelt und Kreislaufwirtschaft) zu den Rechtfertigungsangaben befragt, was im Ermessen der zuständigen Behörde liegt.
Durch diese Angaben wurden Ihre Rechtfertigungsangaben schlüssig und nachvollziehbar widerlegt.
Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung kann somit auf Grund der Erkenntnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als begangen und erwiesen angesehen werden.
Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.“
Zur Strafbemessung führte die Strafbehörde aus, dass als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten wäre. Erschwerungsgründe wurden keine berücksichtigt.
Der Beschuldigte, sowie die B KG erhoben durch ihre behördliche Vertretung gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragten, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, den Spruch des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„4.1Spruchpunkt 1. – Fehlende Feststellungen zu objektiven Tatbestandsmerkmalen
4.1. 1Von Seiten der belangten Behörde wird – gestützt auf die Ausführungen des BMK – behauptet, dass es sich bei den gegenständlichen Verbringungen um notifizierungspflichtige Abfälle gehandelt habe. Jedoch haben im vorgeworfenen Tatzeitraum vom 22.9.2022 bis 29.9.2022 keinerlei behördliche Überprüfungen, Kontrollen, Probenahmen oder dergleichen stattgefunden, welche die Annahme und den Vorwurf rechtfertigen würden, dass es sich bei den gegenständlichen Verbringungen um notifizierungspflichtige Abfälle gehandelt hätte; geschweige denn um andere Abfälle, als die auf dem mitgeführten Formular angeführten Abfälle (Anhang VII-Formular). Eine genaue Zusammensetzung des verfahrensgegenständlichen Abfalls wurde seitens der belangten Behörde nicht dargelegt. Es ist der belangten Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht gelungen, die notwendigen Tatsachen festzustellen, die beweisen, dass der Erstbeschwerdeführer den Tatbestand objektiv erfüllt habe. Dabei ist gemäß § 24 VStG 1991 iVm § 37 AVG Zweck des Ermittlungsverfahrens, dass der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebender Sachverhalt festgestellt wird. Fallkonkret wurde Seitens der zuständigen Behörden einer Verwertung der Materialien im Inland überdies sogar zugestimmt.
4.1. 2Die entscheidende Behörde hat im Zuge des Beweisverfahrens allenfalls – sofern notwendig – zu Wahrnehmungen zu befragen, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Darüberhinausgehende Ausführungen – insbesondere rechtlicher Natur – werden jedoch nicht davon umfasst, da lediglich Tatsachenfragen dem Beweisverfahren unterliegen. Die belangte Behörde stützt die gegenständlich zu Last gelegten Rechtsverletzungen zur Gänze auf rechtlichen Behauptungen der BMK, welche selbst aber keine Wahrnehmungen zu den gegenständlichen Vorwürfen machen konnte, mangels Anwesenheit an einer der vorgeworfenen Tage zwischen dem 22.9.2022 und dem 30.9.2022. Weder Herr E, noch Frau ASV F, können unmöglich zum angeblichen Tatzeitpunkt/-raum unmittelbare Wahrnehmungen schildern (vgl. VwGH 8.1.2024, Ra 2021/08/0070). Sohin steht aus Sicht des Beschwerdeführers fest, dass es zum einen überhaupt kein von der zuständigen Behörde geführtes Beweisverfahren gegeben hat, zum anderen die wahl- und willenlose Übernahme von irgendwelchen Meinungen irgendwelcher Mitarbeiter:innen anderer Behörden erst überhaupt nicht reflektions- und begründungsfrei erfolgen hätte dürfen. So gesehen ist allein dies schon ein Grund, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Beweis:
PV
ZV Herr E, pA *** (***) ***, ***
ZV Frau ASV F, pA *** (***) ***, ***
4. 2Spruchpunkt 1. – Mangelhaftigkeit des Verfahrens
4.2. 1Dadurch, dass die belangte Behörde Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses erlassen hat – anstatt das Verfahren aufgrund fehlender Feststellungen, die die vorgeworfene Rechtsvorschriftenverletzung beweisen könnten – eingestellt hat, belastet sie das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Sofern die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage notwendige Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die belangte Behörde Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses nicht erlassen hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte. In der Folge hätte die belangte Behörde das Verfahren in Spruchpunkt 1. gegen den Beschwerdeführer einstellen müssen und kein Straferkenntnis erlassen dürfen.
Beweis:
ZV Herr E, pA *** (***) ***, ***
ZV Frau ASV F, pA *** (***) ***, ***
4. 3Belangte Behörde verletzt Beschuldigten- und Verteidigungsrechte
4.3. 1Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Stellungnahme vom 22.4.2022 darauf hingewiesen, dass der BMK gegenständlich, aufgrund des Fehlens einer Parteistellung, kein Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG eingeräumt werden darf. Es ist offensichtlich rechtswidrig und verletzt darüber hinaus die Beschuldigten- und Verteidigungsrechte, dass im gegenständlichen Verfahren das BMK, trotz offensichtlichen Fehlens einer Parteienstellung, sämtliche Schriftstücke im vollen Umfang aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurden.
4.3. 2Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 22.4.2024 die belangte Behörde bereits darauf hingewiesen, dass die BMK im gegenständlichen Verfahren ganz offensichtlich die ihr zugetragene Rolle als „Anzeigenlegerin“ verkannt hat. Es handelt sich nämlich um die belangte Behörde als Strafbehörde, welche diese konkrete Rolle als entscheidende Behörde wahrzunehmen hat. Die belangte Behörde hätte daher die Verpflichtung gehabt, sämtliche Äußerungen des BMK, die rechtlicher Natur sind, im gegenständlichen Verfahrensverlauf unbeachtet zu lassen.
Beweis:
ZV Frau G, pA ***, ***, ***, ***
4. 4Spruchpunkt 2. – Entsprechende Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 vorhanden
4.4. 1Die belangte Behörde behauptet, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 22. Bis 30 September 2022 257,78 Tonnen nicht gefährliche Abfälle gesammelt, ohne in Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 gewesen zu sein. Dem kann entgegengehalten werden, dass die nicht gefährlichen Abfälle im Erlaubniskonsens der Zweitbeschwerdeführerin enthalten sind. Konsequenter Weise kann damit dem Vorwurf der fehlenden Erlaubnis auch nicht gefolgt werden.
Beweis:
Einsicht in das öffentlich zugängliche EDM-Portal der BMK zum Erlaubnisumfang
4.4. 2Sollte das Gericht, wider Erwarten, der Auffassung sein, dass sich das verbrachte Material nicht im Erlaubniskonsens des Zweitbeschwerdeführers befinde, liegt das gegenständliche Material zudem nicht im Anwendungsbereich des AWG 2002. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8.2.2024 auf Seite 6 bis 8 bereits dargelegt hat, erfüllt das Prozesswasser alle Voraussetzungen, um als Nebenprodukt gemäß § 2 Abs. 3a AWG 2002 definiert zu werden. Konsequenterweise ist damit das Prozesswasser als Nichtabfall anzusehen und unterliegt nicht dem abfallrechtlichen Regime.
4. 5Kein Verschulden – subjektiver Tatbestand daher nicht erfüllt
4.5. 1Wie seitens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8.2.2024 auf Seite 3 bis 6 bereits dargelegt, hat sich die Staatsanwaltschaft *** ausführlich, über den Tatverdacht des § 181b Abs. 3 StGB hinaus, mit dem gegenständlichen Sachverhalt beschäftigt und ist in ihrem Schreiben vom 24.7.2023 zu dem Schluss gekommen, dass „weder ein Vorsatz noch ein sorgfaltswidriges Verhalten nachweisbar war.“ ([Hervorhebungen durch die Verfasserin). Dies impliziert, dass die Staatsanwaltschaft *** in der Sache sowohl ein Verschulden, als auch die Fahrlässigkeit in all seinen Graden geprüft hat, letztlich dessen Vorleigen verneinen konnte und daher das Strafverfahren auch eingestellt wurde.
4.5. 2Zumal, wie ebenfalls seitens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8.2.2024 dargelegt, geht mit der Ermittlung der Staatsanwaltschaft *** und der Einstellung durch selbige, eine Sperrwirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einher, da insbesondere mangels objektiver und subjektiver Sorgfaltswidrigkeit nicht einmal fahrlässiges Verhalten vorliegt.
4.5. 3Aus Sicht des Beschwerdeführers ist es der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen darzulegen, dass die subjektive Tatseite bezüglich der vorgeworfenen Taten erfüllt ist, konsequenterweise ist damit auch eine Strafbarkeit auszuschließen.
4.5. 4Selbst, wenn davon ausgegangen wird, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe der belangten Behörde zutreffend wären, kann alleine deshalb schon keine Verwaltungsübertretung vorliegen, da der Beschwerdeführer nicht schuldhaft – weder vorsätzlich noch fahrlässig – gehandelt hat und ihm das Verhalten keinesfalls vorwerfbar war.
4. 6Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991
4.6. 1Sollte die Behörde, trotz der obigen Ausführungen, dennoch davon ausgehen, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft, ist auf § 45 Abs. 1 Z 4 VStG zu verweisen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortsetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Kriterien sind im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben.“
Mit Stellungnahme vom 07. April 2025 wurde ergänzend Folgendes vorgebracht und ergänzende Unterlagen vorgelegt:
„
1. Subjektive Tatseite nicht erfüllt
Mit der Stellungnahme vom 25.9.2023, bezugnehmend auf die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.9.2023 zur Rechtfertigung, wurde seitens der Beschwerdeführer bereits die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ***, GZ: *** vom 24.6.2023, vorgelegt. Diese dient dem Beweis dafür, dass die subjektive Tatseite für die vorgeworfenen Rechtsverletzungen, welche den Beschwerdeführern mit Straferkenntnis GZ: *** vorgeworfen werden, nicht erfüllt sind. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit der Begründung eingestellt, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Die Staatsanwaltschaft konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens sowohl Verschulden, sowohl im Sinne von Vorsatz als auch die Fahrlässigkeit in all seinen Graden ausschließen.
2. Prozesswasser ist ein Nebenprodukt gemäß § 2 Abs. 3a AWG 2002 und kein Abfall
In der Stellungnahme vom 8.2.2024 an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt wurde seitens der Beschwerdeführer bereits ausführlich dargelegt, dass es sich beim gegenständlichen Prozesswasser um ein Nebenprodukt handelt. Dies hat zur Konsequenz, dass das Prozesswasser als Nicht-Abfall anzusehen ist und damit nicht dem abfallrechtlichen Regime unterliegt. Der damaligen Stellungnahme wurden zudem zwei anlagenrechtliche Genehmigungsbescheide beigelegt. Diese dienen dem Beweis dafür, dass die diesbezügliche Genehmigung zur Einbringung dieses Produkts – sogar als Abfall – damals, zum vermeintlichen Tatzeitpunkt, vorlag und auch immer noch vorliegt. Somit konnte es damals, wie auch heute, als Produkt in der Anlage der Beschwerdeführer eingesetzt werden. Mit gegenständlicher Stellungnahme legen die Beschwerdeführer die Genehmigungsbescheide, für den Erlaubnisumfang der Zweitbeschwerdeführerin, für die Sammlung und Behandlung von Abfällen vor (Beilagen ./5 – ./7). Dies dient dem Beweis, dass der verbrachte Abfall im vorgeworfenen Zeitraum im Konsens der Zweitbeschwerdeführerin enthalten ist. Womit der objektive Tatbestand beim zweiten Tatvorwurf eindeutig zu verneinen ist. Zudem legen die Beschwerdeführer im Zuge dieser Stellungnahme den Lieferschein (Beilage ./8) vor. Dieser beweist die Lieferung der verbrachten Destillationsrückstände, SN 92131, am 14.10.2022 an die H.
3. Keine Pflicht zur Beprobung seitens der Beschwerdeführer
Entsprechende vertragliche Verpflichtungen zur Beprobung des gelieferten Abfalls vonseiten der Beschwerdeführer existieren nicht. Ebenso wenig ergeben sich derlei Verpflichtungen aus den Bescheiden (vgl. Beilagen ./4 – ./7). Darüber hinaus sind derartige, vertragskonform bei den Beschwerdeführern angelieferte Abfälle als „Green Waste“ Abfälle zu qualifizieren, wonach diese als nicht gefährlicher Abfall gelten und damit keiner Notifizierung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung bedürfen. Eine derartige Notifizierungspflicht besteht nur für gefährliche Abfälle. Im Zuge dieser Stellungnahme wird zudem der Vertrag zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der D (Beilage ./9) vorgelegt. Dieser dient dem Beweis dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin das verbrachte Material als Abfall auf der grünen Liste übernommen hat.
4. Fehlende Feststellungen zu den Tatvorwürfen
5. 1Weder das BMK noch die belangte Behörde haben Feststellungen zum vorgeworfenen Sachverhalt getroffen. Dies war gar nicht möglich, da in dem vorgeworfenen Tatzeitraum vom 22.9.2022 bis 30.9.2022 keinerlei behördliche Kontrollen, Überprüfungen, Probenahmen oder dergleichen stattgefunden haben, welche die Annahme oder den Vorwurf rechtfertigen würden, dass es sich bei den gegenständlichen Verbringungen um notifizierungspflichtige Abfälle gehandelt hätte. Als Beweis dafür, haben die Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahme von Herrn E und Frau ASV F, beide pA *** (Sekt***) ***, ***, beantragt.
5. 2Wie bereits in der Beschwerde vom 11.3.2025 ausgeführt, stützt sich die Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen des Straferkenntnisses ausschließlich auf Ausführungen des BMK. Sie führt aus, dass durch dessen Angaben die Rechtfertigungsangaben der Beschwerdeführer schlüssig und nachvollziehbar widerlegt worden seien. Damit belastet die Behörde jedoch das gegenständliche Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit, da sie trotz fehlender Feststellungen, die die vorgeworfenen Rechtsvorschriftenverletzung beweisen könnten, es unterlassen hat, das Verfahren einzustellen. Als Beweis dafür, wurde seitens der Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahme von Frau G, PA ***, ***, ***, ***, beantragt.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 20. Mai 2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zur Zl. *** sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-512/001-2025 Beweis erhoben wurde.
Weiters wurde Beweis erhoben durch Einholung von Befund und Gutachten durch den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallchemie, I.
Der Beschwerdeführer A ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B KG mit Sitz in ***, ***, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine abfallrechtlich mit Bescheid vom 16. Jänner 2014, Zl. ***, genehmigte Biogasanlage betreibt.
Im Auftrag der B KG transportierte das Transportunternehmen K GmbH Nfg Co KG am 04. Oktober 2022 mit einem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, sowie einem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** 23,52 Tonnen Abwasser, um dieses Ladegut vom Versandort, nämlich der D Zrt. in ***, ***, zur Verwertung in der Biogasanlage dieses Unternehmens in *** zu verbringen. Um 14:45 Uhr wurde dieser Sattelzug am Grenzübergang *** einer abfallrechtlichen Transportkontrolle unterzogen.
Gemäß dem mitgeführten Formular gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV wurde das Ladegut als „waste water“ durch die D Zrt. deklariert und unter dem unter B2120 im Anhang III iVm Anhang V Teil I Liste B der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Abfallverbringungsverordnung, gelisteten Abfall (nicht korrosive oder sonst wie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH-Wert 2 und 11,5) bzw. der Schlüsselnummer 92150 „Mischungen von Abfällen der Abfallgruppe 921, ausgenommen Schlüssel-Nummer 92130 g Glycerinphase, zur Vergärung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 iVm der ÖNORM S 2100 zugeordnet.
Das Ladegut wurde anlässlich dieser abfallrechtlichen Überprüfung mittels repräsentativer Probe durch einen Mitarbeiter der Umweltbundesamt GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie untersucht und wies gemäß Prüfbericht der Umweltbundesamt GmbH vom 21. Dezember 2022, Nr. ***, einen Methanolgehalt von 2,2 % auf.
In der Anlage der D Zrt. in Ungarn werden pflanzliche Öle zu Biodiesel umgewandelt. Bei diesen Umwandlungsprozessen entstehen Biodiesel und Glycerinphase. Die Glycerinphase wurde in einem weiteren Schritt unter atmosphärischen Bedingungen destillativ durch einen Waschprozess von Methanol befreit. Im Zuge einer Waschphase im Rahmen der Glycerinaufbereitung fiel dann das gegenständlich transportierte Abwasser an.
Wenn der Methanolgehalt 2,2 % im Abwasser beträgt, dann kann die Schlüsselnummer 92150 „Mischungen von Abfällen der Abfallgruppe 921, ausgenommen Schlüssel-Nummer 92130 g Glycerinphase, zur Vergärung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 iVm der ÖNORM S 2100 nicht zur Anwendung gelangen, weil bei Materialien aus der Glycerinphase bekannt ist, dass aus der chemischen Reaktion ausreichend Methanol in der Glycerinphase bestehen bleibt, sodass diese jedenfalls als gefährlicher Abfall einzustufen sind.
Am 04. Oktober 2022 (bzw. auch im September 2022) war der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 in Geltung. Im Teil 2, Leitlinien zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, gibt es den Eintrag Nr. 104 Säuren oder Laugen Grüne Liste B 2120 mit der Bezeichnung nicht korrosive oder sonst wie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH-Wert von 2 und 11,5. Der Eintrag Nr. 104 Säuren oder Laugen bezieht sich anhand der näheren Beschreibung dabei lediglich auf Säuren oder Laugen mit dem angegebenen pH-Wert, die geringfügige Verunreinigungen aufweisen (z.B. technisch rein) und für bspw. Neutralisationszwecke vorgesehen sind. Aus abfallchemischer Sicht würde dies auf unterschiedliche organische oder Mineralsäuren sowie Laugen zutreffen, jedoch rein saure oder alkalische Abwässer wie im Beschwerdegegentand mit einer möglichen gefährlichen Kontamination können nicht unter diese Einstufung fallen. Es gibt auch noch den Eintrag 41. Fette (Altspeisefette/-öle), die in der Abgrenzung zu Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteten Abfällen die Glycerinphase aus der Biodieselherstellung, bestehend aus Glycerin, freien Fettsäuren, anderen organischen Materialien, Wasser und Methanol bzw. Kalilaugen, anführt.
Bei den gegenständlichen Materialien handelt es sich um keine reine Glycerinphase aus der Umesterung, sondern um Abwässer, respektive Prozesswässer aus der Entmethanolisierung.
Bei 1 % Methanolgehalt liegt bei einem Stoff, der nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung) mit dem H-Satz H370 eingestuft wird, gefährlicher Abfall gemäß den gefahrenrelevanten Eigenschaften nach Anhang 3 zur Abfallverzeichnisverordnung 2020, nämlich die gefahrenrelevante Eigenschaft HP5, vor. HP5 bedeutet zielorgantoxisch. Die Zielorgantoxizität sagt im Wesentlichen, dass hier spezifische Organe durch den Stoff oder das Stoffgemisch angegriffen werden. Methanol greift insbesondere das zentrale Nervensystem, respektive die Augen, an. In der Abfallverzeichnisverordnung 2020 gibt es nämlich einen Querverweis bei den gefahrenrelevanten Eigenschaften, dass eben bei einem Gehalt von mehr als einem Masseprozent an einem Stoff oder Stoffgemisch, welcher nach H370 einzustufen ist, die gefahrenrelevante Eigenschaft HP5 erfüllt ist. Im Weiteren ist dieser Methanolgehalt auch hinsichtlich der Lagerbedingungen relevant, da sich schon bei einem Gehalt von 2 Masse-% Methanol in einem Flüssigkeitsgemisch in der angrenzenden Gasphase eine explosive bzw. zündfähige Atmosphäre bilden kann, und daher solche Abfälle nur unter der Anwendung von explosionsschutztechnischen Maßnahmen zwischengelagert werden dürfen. Beim Transport sind dieselben Vorkehrungen zu treffen.
Das Ladegut vom 04. Oktober 2022 wurde letztlich unter der Schlüsselnummer 92131 von der H verbrannt. Bei der Schlüsselnummer 92131 handelt es sich um Destillationsrückstände aus der Rapsölmethylester-Herstellung als nicht gefährlicher Abfall. Aufgrund des gemessenen Methanolgehaltes im Beschwerdegegenstand von 2,2 % ist die Zuordnung zur Schlüsselnummer 92131 aufgrund des Gefährdungspotenzials nicht zutreffend. Richtigerweise wäre eine Zuordnung zur Schlüsselnummer 92130g „Glycerinphase aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette“ oder zur Schlüsselnummer 55374g „Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel“, zumal es sich bei Methanol um Alkohol handelt und damit um kein halogeniertes Lösungsmittel gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 iVm der ÖNORM S 2100.
Die von der B KG betriebene Biogasanlage enthält im Anlagenkonsens sowohl die Schlüsselnummer 55374g als auch die Schlüsselnummer 92130g; ebenso auch die Schlüsselnummer 92131. Dieses Unternehmen verfügt für diese Abfallarten auch die Erlaubnis für das Sammeln und Behandeln.
Eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 wurde von der B KG für diese Verbringung nicht beantragt.
Im September 2022 wurden bereits die gleichen Abwässer im Auftrag der B GmbH vom Werk der D Zrt. grenzüberschreitend zur Biogasanlage in *** verbracht, nämlich:
22. September 2022: 23,56 Tonnen
22. September 2022: 23,56 Tonnen
23. September 2022: 23,18 Tonnen
23. September 2022: 23,16 Tonnen
26. September 2022: 23,16 Tonnen
27. September 2022: 23,32 Tonnen
28. September 2022: 23,58 Tonnen
29. September 2022: 23,86 Tonnen
29. September 2022: 23,62 Tonnen
30. September 2022: 23,34 Tonnen
30. September 2022: 23,44 Tonnen
Es kann nicht nachgewiesen werden, dass bei diesen Abwässern der Methanolgehalt unter 1 Masse-% lag. Auch diese Abfallverbringungen erfolgten im Auftrag der B KG ohne Einleitung eines Verfahrens über die vorherige schriftliche Notifizierung.
Das Strafverfahren wegen des Verdachts des Vergehens nach § 181b Abs. 3 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft *** am 24. Juli 2023, Zl. ***, gemäß § 190 Z 2 StPO „betreffend den Verdacht des vorsätzlichen bzw. fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns oder Verbringens von Abfällen im Zeitraum 22. September 2022 bis 04. Oktober 2022 in *** durch Import von 257,78 Tonnen Abwasser, das als gefährlicher Abfall zu werten ist“ eingestellt, „weil nach den vorliegenden Beweisergebnissen weder ein Vorsatz noch ein sorgfaltswidriges Verhalten nachweisbar war. Insbesondere bestand keine behördliche Verpflichtung zur selbständigen Kontrolle des von der D Zrt. gelieferten Abwassers, sodass man zu Recht auf die vertragliche Vereinbarung vertrauen konnte.“
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus dem im Akt inneliegenden Prüfbericht der Umweltbundesamt GmbH vom 21. Dezember 2022, Nr. ***.
Dass dieses Unternehmen über die Erlaubnis für das Sammeln und Behandeln der verfahrensrelevanten Abfallarten verfügt, konnte nach Einsichtnahme in das Elektronische Datenmanagement (EDM) unter https://edm.gv.at/ festgestellt werden.
Uneinigkeit besteht lediglich in der Beantwortung der Frage, ob es sich beim beförderten Abwasser in seiner konkreten Ausgestaltung um nicht gelisteten Abfall handelt, dessen grenzüberschreitende Verbringung dem Verfahren über die vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) unterliegt.
Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie, I, an deren Richtigkeit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Gründe hat, zu zweifeln.
Insbesondere hat der Sachverständige die gefahrenrelevanten Eigenschaften der transportierten Abwässer im Detail dargelegt und ist die beschwerdeführende Partei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung diesen Ausführungen in keiner Weise entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001).
Unbestritten ist, dass am 22. September 2022 zwischen der B KG und der D ZrT. vereinbart wurde, dass die D ZrT. Abwasser aus der Biodieselerzeugung mit einer bestimmten Zusammensetzung an die B KG zur Verwertung in deren Biogasanlage liefert. Vertraglich wurde dabei u. a. vereinbart, dass der Methanolgehalt max. 0,5 % beträgt, wobei nicht dargelegt wurde, wie der vereinbarte Prozentsatz kontrolliert wird. Gemäß Qualitätsspezifizierung der D ZrT. vom 24. September 2021, welche den beschwerdeführenden Parteien zur Verfügung gestellt wurde, beträgt der Methanolgehalt der der B KG übergebenen Abwässer nämlich im Schnitt 0 bis 5 %, typisch 2 %, und konnte im Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden, wie der Beschwerdeführer angesichts dieses Widerspruchs auf einen Methanolgehalt von max. 0,5 % vertrauen konnte, obwohl er sich nach eigenen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durchaus bewusst war, dass ein Methanolgehalt ab 1,0 % im abfallrechtlichen Verbringungsverfahren Relevanz hat.
Ebenso liegt eine Analyse der Abwässer der J AG vom 30. Juli 2021, ***, vor, aus der zu entnehmen ist, dass das Prüfmuster *** KW 28 einer Untersuchung auf die Prüfparameter CSB und Methanolgehalt unterzogen wurde. Das Prüfergebnis ergab 80 g/l für den Parameter CSB, sowie 0,87 % [m/m] für den Methanolgehalt. Ob die Probenahme entsprechend der ÖNORM 2123-4 erfolgt ist, konnte vom im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen nicht geprüft werden, da Angaben, um welche Probe es sich konkret handelt, woher diese Probe stammt und wie sie gezogen wurde, insbesondere wann genau, dem Prüfbericht nicht zu entnehmen waren. Weitere Analysen lagen dem Rechtsmittelwerber nicht vor und wurden solche gemäß seinen eigenen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht in Auftrag gegeben.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Annahme einer Tatsache als erwiesen (vgl. § 45 Abs. 2 AVG) keine „absolute Sicherheit“ erforderlich (vgl. dazu VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB VwGH 06.07.2015, 2013/02/0263).
Da die beschwerdeführenden Parteien somit nicht unter Beweis stellen konnten, dass der von der Umweltbundesamt GmbH gemessene Menthanolgehalt von 2,2 % [m/m] anlässlich der Probenahme am 04. Oktober 2022 sich nicht wesentlich von jenem Methanolgehalt, welche in den im Zeitraum vom 22. September 2022 bis 30. September 2022 verbrachten Abwässern enthalten waren, abweicht, insbesondere, dass deren Methanolgehalt nachweislich unter 1,0 % [m/m] gelegen hat, war entsprechend festzustellen. Diese Annahme wird auf den Umstand gestützt, dass gemäß Qualitätsspezifizierung der D vom 24. September 2021, welche der B KG auch zur Verfügung gestellt wurde, der Methanolgehalt der der diesem Unternehmen übergebenen Abwässer im Schnitt 0 bis 5 %, typisch 2 %, betrug, auch wenn bezüglich der Verbringungen im Zeitraum 22. September 2022 bis 30. September 2022 konkrete Untersuchungen nicht durchgeführt wurden. In diesem Zusammenhang war der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Befragung der F und des E abzuweisen, zumal sich bereits aus dem Akt ergibt, dass bezüglich dieser Zeiträume keine konkreten Beweisaufnahmen durch diese Behördenorgane stattgefunden haben.
Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 lautet wie folgt:
Wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
Nach § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 ist strafbar:
Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.
§ 69 Abs. 1 AWG 2002 regelt Folgendes:
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) lautet auszugsweise:
Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten.
(…)
Art. 3 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bestimmen:
Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:
a) falls zur Beseitigung bestimmt:
alle Abfälle;
b) falls zur Verwertung bestimmt:
i) in Anhang IV aufgeführte Abfälle, einschließlich u. a. der in den Anhängen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle;
ii) in Anhang IVA aufgeführte Abfälle;
iii) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle;
iv) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.
„Abfälle“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung) sind Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG. Diese Richtlinie wurde im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 umgesetzt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter
erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 5 Abs. 1 AWG 2002 regelt:
Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG bestimmt, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
§ 190 Strafprozessordnung 1975 (StPO) idF BGBl. I Nr. 19/2004, in Geltung bis 31. Dezember 2024, bestimmt:
Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als
1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder
2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.
a)Zur Abfalleigenschaft der beförderten Abwässer:
Die Anwendung des AWG 2002 setzt zunächst voraus, dass die verfahrensgegenständlichen Abwässer den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).
Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die gegenständliche Sache die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. An der objektiven Abfalleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 der verfahrensgegenständlichen Abwässer ist angesichts des vom Amtssachverständigen für Abfallchemie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren attestierten Gefährdungspotentials der Abwässer nicht zu zweifeln und wurde dies auch im gesamten Verfahren seitens der Verfahrensparteien substanziiert nicht bestritten. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).
Da im gegenständlichen Fall bereits der objektive Abfallbegriff erfüllt ist, erübrigt sich ein Eingehen auch auf die subjektive Abfalleigenschaft des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002.
Da die Abwässer im Übrigen erst in der Biogasanlage der B KG verwertet werden sollten, war überdies noch kein Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 eingetreten.
Soweit die Rechtsmittelwerber davon ausgehen, dass gegenständlich ein Nebenprodukt – und keinen Abfall – verbracht wurde, ist auf § 2 Abs. 3a AWG 2002 zu verweisen, welcher Abfall im Rechtssinn von einem Nebenprodukt wie folgt abgrenzt:
Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird;
2. der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden;
3. der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und
4. die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.
Den Erläuterungen der RV 1005 dB XXIV. GP ist zu dieser gesetzlichen Regelung Folgendes zu entnehmen:
Die neue Abfallrahmenrichtlinie enthält in Anlehnung an die diesbezügliche Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (Urteil des EuGH vom 18.4.2002, C-9/00, Palin Granit Oy; Urteil des EuGH vom 11. 9. 2003, C-114/01, AvestaPolarit Chrome) eine Definition für Nebenprodukt. Obwohl sowohl Nebenprodukte als auch Abfälle nicht das Haupterzeugnis eines Herstellungs- oder Gewinnungsprozesses darstellen, sind diese strikt voneinander zu trennen. Nebenprodukte sind Stoffe oder Gegenstände, die nicht Haupterzeugnis eines Herstellungs- oder Gewinnungsprozesses sind, die aber keine Abfälle sind, da keine Entledigungsabsicht angenommen wird. Diese Stoffe und Gegenstände waren nie Abfälle und sind damit von den Abfällen zu unterscheiden, bei denen ein Abfallende (siehe § 5 AWG 2002) eingetreten ist und die dadurch zu Nicht-Abfällen werden.
Sind die Voraussetzungen gemäß der Definition für Nebenprodukte in Art. 5 der Abfallrahmenrichtlinie gegeben, so wird keine Entledigungsabsicht angenommen. Aus der Tatsache, dass ein Nebenprodukt zu Beginn kein Abfall war, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es in späterer Folge nicht zu solch einem wird. Dies ergibt sich aus den in § 2 Abs. 1 AWG 2002 statuierten Regelungen, wonach jede Sache als Abfall anzusehen ist, derer sich der Besitzer entledigen will, entledigt hat oder entledigen muss.
Ob ein Gegenstand oder Stoff nun als Nebenprodukt oder als Abfall zu qualifizieren ist, ist eine Einzelfallentscheidung.
Eine umfangreiche Ausarbeitung des Abgrenzungsproblems von Abfall und Nebenprodukt findet sich in der Mitteilung der Kommission vom 17.10.2007 (KOM(2007) 59 endgültig/2), die für die Auslegung, ob es sich bei einem Material um Abfall oder um ein Nebenprodukt handelt, herangezogen wird.
Die Definition für Nebenprodukte gemäß Art. 5 der Abfallrahmenrichtlinie wird im AWG 2002, nach einer textlichen Anpassung an die Diktion des AWG 2002 und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ergänzt. Demnach sind Voraussetzungen für die Qualifikation als Nebenprodukt die sichere Verwendung (Ein Element der sicheren Verwendung ist der Markt.), dass diese Verwendung ohne weitere Verarbeitung, die einer abfallspezifischen Abfallbehandlung entspricht, erfolgen kann, die Erzeugung des Nebenprodukts integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses ist sowie, dass die Verwendung zulässig und unbedenklich ist.
Unter „normale industrielle Verfahren“ gemäß Z 2 sind solche Verfahren zu verstehen, die nicht abfallspezifisch sind.
Beispiele für Nebenprodukte bzw. Nicht-Abfälle:
Sägespäne und Holz aus der Be- und Verarbeitung von ausschließlich mechanisch behandeltem Frischholz, die in handelsüblicher Form zB als Einstreu oder Brennmaterial für Öfen in Verkehr gesetzt werden (dies gilt auch für die Produktion von Pellets und Briketts);
Verschnitte im Rahmen der Produktion, die gesichert wieder dem selben Produktionszweck zugeführt werden (zB Kreislaufmaterial beim Eisen- und Nichteisenmetallguss; Abfälle aus der spanabhebenden Bearbeitung von Eisen- und Nichteisenmetallen; Endstücke, Randabschnitte, Stanzrückstände und Stanzgitter aus Kunststoff; Produktionsabschnitte von Kunststoffrohren; Produktionsrückstände beim Kunststoff-Spritzgussverfahren; Scherben in der Glaserzeugung; Verschnitte in der Spanplatten- und Leimholzerzeugung);
Qualitätsgesicherte Aluminatlösungen aus der Aluminiumoberflächenbehandlung, dessen Qualität technischen Chemikalien entspricht und welche zB als Fällungshilfsmittel in Kläranlagen verwendet werden;
Eisenoxide (Farbpigment) aus der Rückgewinnung von Salzsäuren aus der eisenhaltigen Salzsäurebeizen (Ruthner-Verfahren), sofern die Qualität konstant und prozessgesteuert ist und als Eisenpigment eingesetzt wird;
Eisen(II)sulfat aus der Oberflächenbehandlung von Eisen, sofern eine Qualitätssicherung vorliegt, die Qualität technischer Chemikalien eingehalten (insbesondere Fremdmetallgehalt, Ni, Co, Mn, Cr, etc.) und es eingesetzt wird.
In § 2 Abs. 3a AWG 2002 sind im Einklang mit Art. 5 der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) die Voraussetzungen dafür festgelegt, dass ein Stoff oder Gegenstand, der zwar das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens, aber nicht dessen Hauptziel ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall qualifiziert werden kann. Aus dem Einleitungssatz dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich um einen Stoff bzw. Gegenstand handeln muss, der im Zuge eines Herstellungsverfahrens anfällt (VwGH 27.02.2019, Ro 2017/05/0003).
Die gegenständlichen Abwässer können nicht als Nebenprodukt in der Biodieselerzeugung qualifiziert werden, zumal sie respektive Prozesswässer aus der Entmethanolisierung darstellen und im Rahmen der Aufbereitung der Glycerinphase angefallen sind und es sich bei Abfälle der Schlüsselnummer 92130g „Glycerinphase aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette“ in Österreich per se um gefährlichen Abfall handelt; zudem sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften der Abwässer iSd § 2 Abs. 3a Z 4 AWG 2002 zu berücksichtigen.
Ausgehend davon, dass der Abfall derjenigen Schlüsselnummer zuzuordnen ist, die ihn am besten umschreibt, hat, soweit eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, eine Abwägung stattzufinden, welcher Abfallart (Schlüsselnummer) das Material am ehesten - unter Berücksichtigung von Herkunft sowie stofflichen Eigenschaften (einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften) – entspricht (VwGH 24.06.2024, Ro 2022/07/0016).
Gemäß Anhang 3 zur Abfallverzeichnisverordnung 2020, Punkt 5. spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr (HP 5), gilt für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 5 als erfüllt für Abfälle, die 1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: H370 (STOT einm. 1) oder H372 (STOT wdh. 1) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten.
Der im Beschwerdeverfahren beigezogene abfallchemische Amtssachverständige hat unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung) und dem H-Satz H370 fundiert dargelegt, weshalb die verfahrensrelevanten Abwässer aufgrund des festgestellten Methanolgehaltes und der gefahrenrelevanten Eigenschaften dieses Stoffes der Schlüsselnummer 92130g „Glycerinphase aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette“ oder zur Schlüsselnummer 55374g „Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 iVm der ÖNORM S 2100 zuzuordnen sind, zumal es sich bei Methanol um Alkohol handelt und damit um kein halogeniertes Lösungsmittel.
b)Zum Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot:
Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Schon der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Art. 4 7. ZPEMRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (vgl. VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226, mwN).
Für die Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde aufgrund des Doppelverfolgungsverbotes das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf Art. 4 7. ZPEMRK einzustellen gehabt hätte, ist zunächst zu klären, ob die besonderen Umstände des § 181b Abs. 3 StGB und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung nach § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 überhaupt dieselbe strafbare Handlung (idem) betreffen.
§ 181b StGB bestimmt:
Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(3) Wer außer dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Tatbildlich nach § 181b Abs. 3 StGB ist somit nicht die illegale Verbringung von Abfällen per se, sondern die vorsätzliche Verbringung von Abfällen „in nicht unerheblicher Menge“.
Demgegenüber ist gemäß § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 zu bestrafen, wer entgegen § 69 AWG 2002 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) verbringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, also den Straftatbestand des § 181b Abs. 3 StGB verwirklicht.
Bei Auslegung dieser Tatbestandsqualifikation ist zu berücksichtigen, dass § 181b Abs. 3 StGB (bzw. § 181c Abs. 3 StGB) mit BGBl. I Nr. 103/2011 eingeführt wurde und der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt dient. Eine Definition, ab wann die „Erheblichkeitsschwelle“ erreicht ist, kann dieser Richtlinie nicht entnommen werden. Nach den Materialien (RV 1392 BlgNR, 24. GP, S. 6) ist diese Erheblichkeitsschwelle dann erreicht, wenn „im Fall der (sicheren) Verbringung gefährlicher Abfälle jedenfalls [das] Gefährdungspotential im Sinne des § 180 Abs. 1 Z 1 bis 4 StGB gegeben [ist]“. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber den Vorrang des gerichtlichen Tatbestandes in jenen Fällen vorgesehen hat, in denen die illegale Verbringung in der Art und Weise erfolgt, dass eine qualifizierte Gefährdung der in § 180 Abs. 1 Z 1 bis 4 StGB normierten Schutzgüter möglich ist. Demnach ist das in § 181b Abs. 3 StGB (bzw. § 181c Abs. 3 StGB) vorgesehene Tatbestandsmerkmal „in nicht unerheblicher Menge“ aus qualitativer und nicht aus quantitativer Sicht zu beurteilen.
Der Unrechtsgehalt des § 181b StGB umfasst nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs 1 Z 15b AWG 2002 "in jeder Beziehung", zumal die fahrlässige Nichteinhaltung von der Bestimmung des § 69 AWG 2002 bzw. das Nichterreichen des in § 181b Abs. 3 StGB genannten Ausmaßes nach den § 181b StGB idgF nicht sanktioniert wird. Es liegt daher schon aus diesem Grund die behauptete Doppelbestrafung iSd Art 4 7. ZPEMRK nicht vor (vgl. VwGH 12.11.2024, Ra 2024/07/0002, 18.02.2010, 2009/07/0131).
Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet zudem die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h., wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind. Wann eine Entscheidung als rechtskräftig anzusehen ist, ist nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen, wiewohl dabei von einem autonomen Verständnis des Begriffes "Rechtskraft", welches sich am traditionellen Begriffsbild im Sinne von Unwiderruflichkeit orientiert, auszugehen ist. Die Möglichkeit der Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel – wie einer Wiederaufnahme – ändert hingegen nichts an der Rechtskraft einer Entscheidung. Demgegenüber verbietet Art. 4 7. ZPEMRK nicht die gleichzeitige Führung mehrerer Strafverfahren, wenn das zweite Verfahren nach endgültiger Beendigung des ersten Verfahrens eingestellt wird (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).
Vor diesem Hintergrund gilt es auch zu prüfen, ob das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z 2 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 durch die Staatsanwaltschaft *** als „rechtskräftige Erledigung“ zu werten ist, sodass die in Rede stehende Entscheidung den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt und somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person ausgeschlossen wären (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).
Nur in diesem Fall liegt eine Sperrwirkung im Sinne von "ne bis in idem" vor, welche eine (weitere) verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 verbietet (vgl. VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226).
Gemäß Art. 4 7. ZPMRK kommt – von Formalentscheidungen abgesehen – jeder bestandskräftig freisprechenden bzw. einstellenden Verfahrenserledigung im Umfang des von ihr erfassten (und erledigten) Lebenssachverhaltes Sperrwirkung gegenüber einer neuerlichen Strafverfolgung bzw. Verurteilung zu. Im Hinblick auf Einstellungen gemäß § 190 StPO hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass diese jede weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung für denselben Sachverhalt ausschließen. Maßgeblich für die Sperrwirkung einer Einstellung ist strafprozessual allein der insgesamt in Prüfung gezogene Lebenssachverhalt; ob dieser den „Ausgangspunkt“ oder die „inhaltliche Basis“ des Strafverfahrens gebildet hat, ist ohne Bedeutung (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 30 Rz 9). Im Sinne der Rechtsprechung soll eine Erstverurteilung sohin nur dann Sperrwirkung entfalten, wenn sie den Gesamtunwert einer Tat ausschöpft; ist dies nicht der Fall, so dürfen weitere Verfolgungen und Verurteilungen – jeweils unter anderen normativen Gesichtspunkten – so lange erfolgen, bis letztlich der materiell-rechtliche Gesamtunwert der Tat abgedeckt ist (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 30 Rz 3).
Demnach kommt nicht jeder endgültigen Entscheidung die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK zu bewirken. Zu prüfen ist, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe die jeweilige Entscheidung ergangen ist. Eine Sperrwirkung wird überdies nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden (vgl. VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226, mwN).
Nun hat die Staatsanwaltschaft *** wie festgestellt das [weitere] Ermittlungsverfahren eingestellt, „weil nach den vorliegenden Beweisergebnissen weder ein Vorsatz noch ein sorgfaltswidriges Verhalten nachweisbar war. Insbesondere bestand keine behördliche Verpflichtung zur selbständigen Kontrolle des von der D Zrt. gelieferten Abwassers, sodass man zu Recht auf die vertragliche Vereinbarung vertrauen konnte.“
Diese angenommene, mangelnde behördlich auferlegte Prüfungspflicht macht deutlich, dass die Staatsanwaltschaft *** im gegenständlichen Fall keinesfalls dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft haben kann und daher auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den nach dem Verwaltungsstrafrecht wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden hat, zumal ein reines Vertrauen auf vertragliche Vereinbarungen dem Verwaltungsrecht fremd ist. Insbesondere ergibt sich aus dem behördlich erteilten, abfallrechtlichen Konsens (sowohl zur Sammlung, als auch zur Behandlung), dass sehr wohl eine eigenverantwortliche [Eingangs-]Kontrolle bei der Übernahme von Abfällen stattfinden muss, um das Bestehen der verwaltungsrechtlichen Berechtigung prüfen zu können. Daraus ist abzuleiten, dass mit dem Absehen eines [weiteren] Ermittlungsverfahrens keine inhaltliche Entscheidung erfolgt ist, welche die Qualität eines Freispruchs iSd Art. 4 7. ZPEMRK erreicht (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238, zur Einstellung des Verfahrens nach § 190 StPO).
Diese Auslegung entspricht der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, welcher in der Rechtssache C-486/14 mit Urteil vom 29. Juni 2016 wie folgt erkannt hat:
„Das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Verbindung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Beschluss der Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne dieser Vorschriften eingestuft werden kann, wenn aus der Begründung dieses Beschlusses hervorgeht, dass dieses Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären, wobei die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz für das Fehlen solcher Ermittlungen darstellt.“
Darüber hinaus wurde in dieser Entscheidung in Rn 49 und 45 mwN ausgesprochen:
„Die Anwendung von Art. 54 SDÜ auf eine solche Entscheidung hätte nämlich die Wirkung, dass die konkrete Möglichkeit, das dem Angeschuldigten angelastete rechtswidrige Verhalten in den betroffenen Mitgliedstaaten zu ahnden, erschwert oder gar ausgeschlossen würde. Zum einen wäre ein solcher Einstellungsbeschluss von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats ohne jede eingehende Beurteilung des dem Angeschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens erlassen worden. Zum anderen würde die Einleitung eines Strafverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat beeinträchtigt. Eine solche Konsequenz liefe dem Zweck des Art. 3 Abs. 2 EUV offensichtlich zuwider.
Zum anderen wird mit Art. 54 SDÜ zwar das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird, nicht aber das Ziel, einen Verdächtigen dagegen zu schützen, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist.“
Dieser Rechtsprechung folgend kann im Aufgreifen der Sachverhaltsdarstellung und Absehen eines umfassenderen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft *** von notwendigen „eingehenden“ Ermittlungen nicht gesprochen werden. Aus diesem Grund tritt keine Sperrwirkung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ein, sodass die von der belangten Behörde veranlasste Fortsetzung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach erfolgtem Absehen von der Weiterführung eines Ermittlungsverfahrens bzw. die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses weder dem Doppelverfolgungs- noch dem Doppelbestrafungsverbot widerspricht.
c)Zu Spruchpunkt 1:
Feststeht, dass die verfahrensgegenständlichen Abwässer ohne Bewilligung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach § 69 AWG 2002 zur Verwertung nach Österreich verbracht wurden. Zu klären ist, ob es sich im Beschwerdegegenstand um eine von der Abfallverbringungsverordnung erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen handelt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002 hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über jede von der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen. Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) listet jene Abfälle auf, deren Verbringung zur Verwertung dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) listet demgegenüber jene Abfälle auf, deren Verbringung zur Verwertung (nur) den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) unterliegt, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 Kilo beträgt. Darunter fallen u.a. die in Anhang III aufgeführten Abfälle („grüne Abfallliste“).
Nach Anhang III, Teil I, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) unterliegen die in Anlage IX des Basler Übereinkommens (BGBl. Nr. 229/1993) angeführten Abfälle den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung). In Anlage IX des Basler Übereinkommens werden (ebenso wie in Anhang V, Teil I, Liste B, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung)) unter Code B2120 „nicht korrosive oder sonst wie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH-Wert 2 und 11,5" aufgelistet.
Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige für Abfallchemie hat unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung) und dem H-Satz H370 fundiert dargelegt, weshalb die verfahrensrelevanten Abwässer aufgrund des festgestellten Methanolgehaltes und der gefahrenrelevanten Eigenschaften dieses Stoffes der Schlüsselnummer 92130g (Glycerinphase aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette) oder zur Schlüsselnummer 55374g (Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel) gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 iVm der ÖNORM S 2100 zuzuordnen sind und diese nicht die Kriterien des Basel-Codes B2120 „nicht korrosive oder sonst wie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH-Wert 2 und 11,5" erfüllen.
Da - wie festgestellt – die für die Verbringung der verfahrensgegenständlichen Abfälle notwendige Notifizierung von der B KG für die in ihrem Auftrag im Tatzeitraum beförderten gefährlichen Abfälle nicht beantragt wurde, hat der Beschwerdeführer es daher gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass die B KG den objektiven Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 verwirklicht hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit der Beschwerdeführer auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat.
Zur Installierung eines wirksamen Kontrollsystems hätte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Haftung nach § 9 VStG darzulegen gehabt, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte.
Im ersten Schritt ist zunächst darzulegen, in welcher Weise im Unternehmen bzw. im konkreten Unternehmensteil – sichergestellt wird, dass Verletzungen der fraglichen Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden. Eine abstrakte Umschreibung genügt dabei nicht, sondern ist darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Angesprochen sind dabei zum einen entsprechende (An-) Weisungen, Schulungen bzw. Belehrungen an Mitarbeiter, zum anderen vor allem jene Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der genannten Anordnungen kontrolliert wird. Kein wirksames Kontrollsystem liegt vor, wenn sich die Maßnahmen des Verpflichteten darauf reduzieren, Mitarbeiter Belehrungen oder Dienstanweisungen zu erteilen, sie zu schulen, ihnen Sicherheitsdatenblätter zu übergeben, einschlägige Bestimmungen in Arbeitsverträge aufzunehmen, sich auf eine Überwachung oder auf die von Dritten bekanntgegeben Testergebnisse zu verlassen (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG § 5 Rz 25f).
Im Beschwerdeverfahren konnte der Einschreiter ein entsprechend qualifiziertes Kontrollsystem nicht darlegen. Zudem kann er sich lediglich auf die Vereinbarung vom 22. September 2022 zwischen der B KG und der D ZrT. stützen, wonach Abwässer mit einem max. Methanolgehalt von 0,5 % abgegeben werden, obwohl gemäß Qualitätsspezifizierung der D vom 24. September 2021, welche den beschwerdeführenden Parteien zur Verfügung gestellt wurde, der Methanolgehalt der der B KG übergebenen Abwässer im Schnitt 0 bis 5 %, typisch 2 %, betrug. Ebenso lag im Tatzeitraum bereits eine Analyse der Abwässer der J AG vom 30. Juli 2021, ***, vor, welche 0,87 % [m/m] für den Methanolgehalt ergab, wobei zu beachten ist, dass mangels entsprechender Dokumentation nicht geprüft werden kann, ob die Probenahme entsprechend der ÖNORM 2123-4 erfolgte, sodass der subjektive Tatbestand der zu Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist.
d)Zu Spruchpunkt 2:
Zu diesem Spruchpunkt wurde den beschwerdeführenden Parteien vorgeworfen, nicht über die nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderliche Erlaubnis zur Sammlung der verfahrensgegenständlichen Abwässer zu verfügen.
Diesbezüglich hat das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass die B KG sehr wohl über die nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie notwendigen Schlüsselnummern verfügt[e], sodass im Ergebnis das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 2. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.
§ 19 VStG lautet wie folgt:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Von der Verwaltungsbehörde wurde als Milderungsgrund die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerungsgründe wurden keine berücksichtigt.
„Gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig“ iSd § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG 2002 ist nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, sondern nur gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler (VwGH 21.02.2008, 2005/07/0105).
Festzuhalten ist, dass die B KG als gewerbsmäßiger Betreiber einer Biosgasanlage im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist und somit der qualifizierte Strafsatz des § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG 2002 in Höhe von EUR 4.200,-- als Mindeststrafe heranzuziehen gewesen wäre. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius gemäß § 42 VwGVG in einem Verwaltungsstrafverfahren, wonach in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, war deshalb nur zu prüfen, ob ein Vorgehen gemäß § 20 VStG gerechtfertigt wäre.
Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte ist im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Strafbehörde nicht einmal die Hälfte des qualifizierten Strafsatzes verhängt hat.
Der Schutzzweck der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen ist mit der Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen begründet.
Weitere Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen eine jegliche schuldeinsichtige Verantwortung vermissen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH), sodass mangels Vorliegens weiterer Milderungsgründe die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG ausscheidet.
Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er mit dieser Tathandlung gegen fundamentale Rechtsvorschriften im Abfallwirtschaftsrecht verstoßen hat. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war deshalb nicht möglich.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.
Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 41.200,-- vorsieht (vgl. VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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