LVwG N LVwG-S-1195/001-2025

LVwG-S-1195/001-2025State Administrative CourtJul 31, 2025

Regest

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; notwendiger Unterhalt;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1195/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1195.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über den Antrag vom 9. Juni 2025 des A, ***, ***, auf Beigebung eines Verteidigers im Verfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 7. Mai 2025, Zl. ***, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den

BESCHLUSS:

1. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wird abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 8a, 31 Abs. 1, 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Wesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 7. Mai 2025 der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: „belangte Behörde“), Zl. ***, wurde über den Antragsteller wegen Übertretung von näher angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nämlich

-zu 1. § 5 Abs. 2, § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 i.d.g.F.

-zu 2. § 7 Abs. 6 zweiter Satz, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 i.d.g.F.

-zu 3. § 24 Abs. 1 lit. a, § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 i.d.g.F.

eine Geldstrafe

-zu 1. von € 2.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 523 Stunden) gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 i.d.g.F.

-zu 2. von € 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 i.d.g.F.

-zu 3. von € 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 i.d.g.F.

verhängt sowie ein Kostenbeitrag von insgesamt 300,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben. Dem Antragsteller wurde Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: Zu 1.: 05.03.2025, 04:50 Uhr

Zu 2.: 05.03.2025, von 04:15 bis 04:36 Uhr

Zu 3.: 05.03.2025, 04:15 Uhr

Ort: Gemeindestraße im Ortsgebiet von ***, Parkplatz gegenüber


Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. Sie haben sich am 05.03.2025 um 04:50 Uhr im Ortsgebiet von ***, am Parkplatz gegenüber der ***, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in Betrieb genommen haben.

2. Sie haben den Motor des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** am Stand – konkret am angeführten Ort während der angeführten Zeit und somit – länger als unbedingt notwendig laufen gelassen.

3. Sie haben das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** an dem oben angeführten Ort gehalten, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Arzt im Dienst --- 4 Stellplätze ---" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.“

1.2. Mit E-Mail-Eingabe vom 9. Juni 2025 erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in diesem Schriftsatz unter anderem wie folgt aus:

„Weiters möchte ich die Beigebung eines Verteidigers/ einer Verteidigerin beantragen.“

Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Antragstellers waren in der E-Mail-Eingabe vom 9. Juni 2025 nicht enthalten.

1.3. Mit hg. Schriftsatz vom 23. Juni 2025, dem Antragsteller nachweislich zugestellt am 27. Juni 2025, wurde der Antragsteller aufgefordert, Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses samt Belegen) zu machen. Als Beilage war dem Schriftsatz ein diesbezügliches Formular angehängt. Dieses Schreiben blieb bis dato unbeantwortet.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller außerstande wäre, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen gründen auf den unzweifelhaften und eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.

2.2. Die Feststellung hinsichtlich des Zustellungszeitpunktes des hg. Schriftsatzes vom 23. Juni 2025 ergibt sich eindeutig aus dem Rückschein und aus den elektronischen Daten zur Zustellung.

2.3. Da der Antragsteller trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hat, konnte nicht festgestellt werden, dass er außerstande wäre, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

3. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, lauten wie folgt:

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

[…]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

[…]

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.

(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.“

4. Erwägungen:

4.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren besteht keine Anwaltspflicht. Die Beigebung eines Verteidigers ist jedoch gemäß § 40 VwGVG möglich.

4.2. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten, wenn er außer Stande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die (allfällige) besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohende Strafe, zu berücksichtigen. Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist nur dann vorgesehen, wenn beide in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (VwGH 2.5.2023, Ra 2022/03/0234, mwN).

4.3. Da eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes des Antragstellers nicht festgestellt werden konnte, war der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abzuweisen, ohne die übrigen Voraussetzungen zu prüfen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

5.1. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5.2. Ob es im vorliegenden Fall im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, erforderlich und im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK geboten war, dem Antragsteller Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu gewähren, stellt eine Rechtsfrage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (VwGH 25.9. 2018, Ra 2018/05/0227). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall.

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