projects
LVwG-S-1015/002-2025•LVwG N LVwG-S-1015/002-2025
LVwG-S-1015/002-2025State Administrative CourtJul 30, 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckungsverfahren; Geldstrafe; Zahlungsaufschub;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16.04.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Zahlungsaufschub im Zusammenhang mit einer Bestrafung nach dem Niederösterreichischen Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.07.2025 und anschließender Verkündung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 08. Februar 2023, Zl. ***, legte die belangte Behörde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last:
„Zeit:
Ort:
Tatbeschreibung:
Sie sind am 18.10.2021 zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr als Eigentümer der Wohnung in *** ***, Ihrer Verpflichtung gemäß § 16 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 nicht nachgekommen, da Sie dem Rauchfangkehrer der B KG den Zuritt zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zum Bauwerk nicht gestattet haben. Der Termin wurde Ihnen mit Schreiben der B KG vom 12.08.2021 angekündigt.“
Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 85 Abs. 1 Z 6 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 85 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt. Zudem wurden Kosten für das behördliche Verfahren in Höhe von 30 Euro vorgeschrieben.
1.2. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Jänner 2024, Zl. LVwG-S-676/001-2023, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher dieser in Folge stattgab.
1.4. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04. Februar 2025, Zl. LVwG-S-676/003-2023, wurde die Beschwerde nunmehr als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde dahingehend bestätigt, als die Übertretungs- und Strafnormen angepasst wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten hat.
1.5. Mit Mahnschreiben vom 24. März 2025 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Zahlung des noch offenen Strafbetrages (390 Euro) zzgl. Mahngebühren (5 Euro), sohin eines Gesamtbetrages in der Höhe von 395 Euro, binnen 2 Wochen auf.
1.6. Mit E-Mail-Eingabe vom 01. April 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zahlungsaufschub.
1.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlungsaufschub gemäß § 54b Abs. 3 VStG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bereits mit der Ausarbeitung einer Revision an den VwGH beauftragt würde, die belangte Behörde daher bis zur Entscheidung des Höchstgerichts sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen aufschieben wolle und sein Einkommen aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen nicht geregelt sei. Festgestellt wurde, dass der belangten Behörde zum Verfahren LVwGS676/0032023 keine Revision bekannt sei [Anmerkung: Der Bescheid der belangten Behörde ist vom 16. April 2025; am 17. April 2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine außerordentliche Revision beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.]. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei, dass ihm die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sei. Seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren sei er ebenso nicht nachgekommen, weil er konkrete Informationen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt habe.
2.1. Mit E-Mail vom 16. Mai 2025 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Beschwerde, in welcher er folgendes ausführte:
„Sehr geehrte Herr C,
hiermit wird gegen den Bescheid vom 16. April 2025 zur AZ: *** zugestellt am 23. April 2025, somit binnen offener Frist
BESCHWERDE
eingereicht.
Sachverhalt
Es ist amtsbekannt, dass der Antragssteller auf beiden Ohren vollständig taub ist, wodurch eine Kommunikation auf akustischem Wege ausgeschlossen ist. Aufgrund der amtsbekannten hochgradigen Hörbehinderung ergibt sich, ohne dies weiter begründen zu müssen, ein Grad der Behinderung (GdB) in der Höhe von 100 % und ergibt sich daraus wiederrum die Minderung der Erwerbsfähigkeit (GdB) von ebenfalls 100%. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Antragsteller dauerhaft arbeitsunfähig ist und auf Grund dieser Tatsache kein geregeltes oder existenzsicherndes Einkommen erzielen kann.
Die gegenständliche Verwaltungsstrafe wurde zudem bereits dem Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt, womit auch der endgültige Ausgang des Verfahrens noch vollkommen ungewiss ist.
Trotz dieser klaren Sach- und Rechtslage wurde mein Antrag auf Zahlungsaufschub durch Bescheid in Form eines simplen Schimmelbriefes abgelehnt, der das Vorbringen des Antragsstellers gänzlich ignoriert. Diese Entscheidung entbehrt nicht nur jeder sachlichen Verhältnismäßigkeit, sondern steht auch im Widerspruch zu verfassungsrechtlich geschützten Grundsätzen.
a) Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip
Das Verwaltungsstrafverfahren hat sich an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 19 VStG) zu halten. Die zwangsweise Einhebung einer Geldstrafe bei nachgewiesener schwerer Behinderung mit Berufsunfähigkeit, fehlender Einkommensquelle stellt eine unverhältnismäßige Maßnahme dar.
b) Verstoß gegen Art. 7 B-VG iVm Art. 1 und 21 GRC (Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot)
Menschen mit Behinderungen dürfen im Verwaltungshandeln nicht benachteiligt werden. Die Ablehnung des Zahlungsaufschubs ohne Rücksicht auf meine unverschuldete Erwerbsunfähigkeit und besondere Lage widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung und stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund meiner Behinderung dar.
c) Verstoß gegen Art. 1 B-VG über die Menschenwürde
Die Menschenwürde ist unantastbar und stellt einen zentralenverfassungsrechtlichen Maßstab dar. Eine Entscheidung, die eine unverschuldet erwerbsunfähige gewordene Person zur Zahlung zwingt, obwohl diese objektiv dazu nicht in der Lage ist, verletzt dieses Gebot in eklatanter Weise. Angesichts der nunmehr erfolgten Ablehnung des Zahlungsaufschubs, trotz nachgewiesener schwerer Behinderung, sowie eines bereits zum zweiten Mal anhängigen Verfahrens vor dem VwGH in derselben Sache (!), wird zur Wahrung der Schadensminderungspflicht gemäß Amtshaftungsgesetz (AHG) Strafanzeige gegen die zuständige Verfahrensleiterin wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und Betruges erstattet.
Diese Anzeige wird überdies zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens betreffend den Zahlungsaufschub gemacht.
ANTRAG
Ich beantrage daher,
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben,
2. meinem Antrag auf Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung durch den VwGH stattzugeben,
3. in eventu, den Zahlungsaufschub zu bewilligen, jedenfalls bis zur strafrechtlichen Klärung der folgenden Strafanzeige“
2.2. Diese Beschwerde legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 19. Mai 2025 unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, zur Entscheidung vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 04. Juni 2025 beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung für den 03. Juli 2025 an. In der Ladung wies das erkennende Gericht auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsermittlung hin und forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Ladung sämtliche für die Einkommens- und Vermögenssituation relevanten Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen.
Mit E-Mail-Eingabe vom 30. Juni 2025 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er den Antrag auf Ablehnung der Richterin Mag. Glöckl, LL.M wegen Befangenheit sowie den Antrag auf Zahlungsaufschub gemäß § 54 VStG stellte, und eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richterin Mag. Glöckl, LL.M einbrachte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 03. Juli 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer nicht teilnahm; ein Vertreter der belangten Behörde erschien ebenso nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
4.1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04. Februar 2025, Zl. LVwG-S-676/003-2023 (vollausgefertigt zugestellt am 07. Februar 2025, mündlich verkündet am 16. Jänner 2025), wurde das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig beendet und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- und einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von € 90,- sowie einen pauschalierten Kostenbeitrag aufgrund einer Mahnung in der Höhe von € 5,- zu begleichen.
Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. April 2025 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Beschwerdeführer zahlte diese Geldstrafe innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nicht ein.
Die belangte Behörde ermahnte den Beschwerdeführer, die offene Geldstrafe binnen zwei Wochen ab Erhalt der Mahnung einzuzahlen.
Mit Schreiben vom 01. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Aufschub der Bezahlung der offenen Geldstrafe.
4.2. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren keine Unterlagen, Urkunden und Bescheinigungen (wie etwa Kopien von Gehaltszettel, sonstige Bezüge, Kontoauszüge, Rechnungen, Schulden, Sparbücher) zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation bzw. seiner wirtschaftlichen Situation dar, um seinen Antrag auf Zahlungserleichterung überprüfen zu können und feststellen zu können, worin die Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen liegt.
4.3. Der Beschwerdeführer bezieht ein geschätztes monatliches Einkommen iHv 1.500,00 Euro, hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten.
4.4. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten das gesamte Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde sowie das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04. Februar 2025, Zl. LVwG-S-676/003-2023, sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03. Juli 2025.
Die Inhalte des behördlichen Verwaltungsstrafaktes sowie des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03. Juli 2025 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers, die nicht rechtzeitige Einzahlung der verfahrensgegenständlichen Geldstrafe, der Zahlungsaufschubantrag des Beschwerdeführers und dessen Abweisung durch die belangte Behörde mit ihrem angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ergeben sich aus den unbedenklichen Inhalten der zuvor genannten Akten und diese sind auch unstrittig.
Die unter Punkt 4.3. getroffenen Feststellungen betreffend die Einkommenssituation des Beschwerdeführers basieren auf den in der Verhandlung geschätzten Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer legte – trotz nachweislicher Aufforderung zur Mitwirkung – im gesamten Verfahren keine Nachweise über seine finanzielle Situation vor.
Die unter Punkt 4.4. getroffene Negativfeststellung gründet auf der geschätzten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers sowie der Höhe der rechtskräftig verhängten Geldstrafe.
6.1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991 idF BGBl. I. 57/2018, lautet wie folgt:
„Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b.
[…]
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„2. Abschnitt
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
[…]
Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
7.1. Zur vorgebrachten Befangenheit der Richterin:
Gemäß § 6 VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.
Diese Bestimmung regelt lediglich, welche Organe im Rahmen der judiziellen Tätigkeit von der Befangenheit betroffen sein könnten und wie sie allenfalls vorzugehen haben. Das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes ist hingegen auch für die in § 6 genannten Organe nach § 7 Abs. 1 AVG zu beurteilen, welcher infolge § 17 VwGVG auch in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Maßgeblich für die Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss (vgl zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; VwGH 30.6.2015, Ro 2015/03/0021).
Ein subjektives Recht eines Beschwerdeführers auf Ablehnung eines Richters sieht das VwGVG ebenso wenig vor (VwGH 15.11.2017, Ra 2016/08/0184), wie eine Befangenheitsprüfung durch das Landesverwaltungsgericht oder ein subjektives Recht auf Neuzuweisung und Neuentscheidung durch einen anderen Richter.
Eine behauptete Befangenheit eines Richters kann (nur) im Wege einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden.
Die nach der Geschäftsverteilung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zuständige Richterin erachtet sich nicht für befangen.
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird.
Die zuständige Richterin steht in keinem Naheverhältnis zu den Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Sie hegt keinerlei Absichten, einer der Parteien zu schaden. Die Ausführung des Beschwerdeführers, dass durch das „wiederholte Einschreiten der Richterin trotz vorheriger Aufhebung durch den VwGH
verstärkt den Eindruck einer unsachlichen und voreingenommenen Verfahrensführung und ist geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zusätzlich zu untermauern“, vermag eine solche Befangenheit nicht zu begründen.
7.2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
7.2.1. § 54b Abs. 3 VStG sieht vor, dass einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung rechtskräftig verhängter Geldstrafen nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen ist, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs trifft den Bestraften eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen hat (vgl. VwGH 22.2.2013, 2011/02/0232 in Bezug auf das aktuelle Einkommen; weiters VwGH 8.9.1995, 95/02/0032). Nicht hinreichend ist insbesondere die bloße Behauptung des Bestraften, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten; vielmehr ist substantiiert darzutun, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nicht nur vorübergehender Natur sind und der Bestrafte auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (vgl. VwGH 22.2.1989, 88/02/0126).
7.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG kein Raum, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gegeben sind. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub oder auf Ratenzahlung nicht stattzugeben (vgl. VwGH 5.6.2020, Ro 2019/04/0228, mwN). Von der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ist auszugehen, wenn Gründe vorliegen, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann (siehe auch VwGH 20.5.1994, 94/02/0165).
Eine Geldstrafe ist demnach uneinbringlich, wenn durch die Begleichung der Geldstrafe der notwendige Unterhalt des Bestraften oder derjenigen Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet würde. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei als Orientierungshilfe jeweils das Existenzminimum heranzuziehen ist. Liegt das Einkommen unter diesem und verfügt der Bestrafte über kein Vermögen, so steht dieser Umstand der Zwangsvollstreckung der Geldstrafe entgegen (vgl. Raschauer/Wessely, VStG3 § 54b VStG, Rz 7).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere dem Nichtmitwirken des Beschwerdeführers, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, verbunden mit seiner Einkommenssituation, ist nicht davon auszugehen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Geldstrafe in der Höhe von € 300,- tatsächlich uneinbringlich ist.
7.2.3. Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs. 3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (VwGH 30.04.1992, 92/02/0008 und 20.5.1994, 94/02/0165).
Vor dem Hintergrund der festgestellten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers ist die unverzügliche Zahlung der rechtskräftig verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 300,- aus wirtschaftlichen Gründen keineswegs unzumutbar. Insoweit konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht darlegen, weshalb er bislang nicht in der Lage gewesen ist, die Strafe zu bezahlen (konkrete wirtschaftliche, finanzielle Gründe) und worin die Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen liegt. Auf die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist § 54b Abs. 3 VStG nicht anwendbar (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0114).
Vor diesem Hintergrund war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.