LVwG N LVwG-AV-415/001-2025

LVwG-AV-415/001-2025State Administrative CourtJul 29, 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Änderung von Grundstücksgrenzen; Parteistellung; Antrag; Zurückziehung; Unzuständigkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-415/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.415.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25.09.2024, Zl. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.08.2024, Zl. ***, betreffend die Bewilligung eines Antrags von C vom 01.07.2024 auf Änderung der Grundgrenzen der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, abgewiesen wurde,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25.09.2024, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Der Berufung von Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.08.2024, Zl. ***, wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und Verfahrensgang:

1.1. Mit Antrag vom 01.07.2024 begehrte C (in der Folge: Antragstellerin), vertreten durch den Ziviltechniker D (in der Folge: Antragstellervertreter), vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die Bewilligung für die Änderung der Grundgrenzen der Grundstücke Nr. , ., *** und ***, KG ***, gemäß dem Teilungsplan von E GmbH, Zl. *** vom 01.03.2024.

1.2. Mit Bescheid vom 13.08.2024, Zl. ***, hat die Baubehörde erster Instanz den Antrag der Antragstellerin unter näher angeführten Auflagen bewilligt. Dieser Bescheid wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) am 21.08.2024 zugestellt.

1.3. Mit Schriftsatz vom 27.08.2024 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Antragstellervertreter um Übermittlung der Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), da dieser nichts von einer Zustimmung wisse und Berufung gegen den Bescheid einlegen will. Der Antragstellervertreter übermittelte noch am selben Tag eine E-Mail retour und schilderte darin die Sachlage aus seiner Perspektive.

1.4. Mit E-Mail an die Baubehörde erster Instanz vom 28.08.2024 erklärte der Antragstellervertreter die Zurückziehung des für die Antragstellerin eingebrachten Antrages. Begründend führte er aus, dass der Antrag irrtümlich erfolgt ist, da zum gegenständlichen Grenzverlauf ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden ist und der Ausgang abzuwarten ist. Der Antrag wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, falls ein entsprechendes Urteil rechtskräftig bekanntgegeben wird. Mit EMail vom selben Tag übermittelte der Antragstellervertreter der Baubehörde erster Instanz ergänzend seine schriftliche Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.

1.5. Mit Schriftsatz vom 28.08.2024, eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am 30.08.2024, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Die Berufung bringt – auf die wesentlichen Punkte zusammengefasst – vor, dass nach § 10 Abs. 3 Z. 1 NÖ BO 2014 notwendige Antragsbeilagen nicht vorliegen, da schriftliche Zustimmungserklärungen nicht aufliegen, insbesondere, weil der Beschwerdeführer keine Zustimmung zum Antrag erteilt hat, und dass der verfahrenseinleitende Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen worden ist. Es wurde daher beantragt, dass der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen werde bzw. dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben werden möge.

1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz (in der Folge: belangte Behörde) vom 25.09.2024, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag bereits zurückgezogen wurde. Begründend wurde auf eine Fundstelle in der Fachliteratur verwiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2024 zugestellt.

1.7. Mit Schriftsatz vom 01.10.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.10.2024, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde bringt – auf die wesentlichen Punkte zusammengefasst – erneut vor, dass die Antragsbeilage nach § 10 Abs. 3 Z. 1 NÖ BO 2014 nicht vorliegt und dass der verfahrenseinleitende Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen worden ist. Es wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Berufungsbescheid dergestalt abzuändern, dass im erstinstanzlichen Bescheid der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen werde bzw. der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben werden möge.

1.8. Mit Schreiben vom 14.04.2025 wurde die Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung darüber vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Zu den getroffenen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf dem Boden des vorliegenden Verwaltungsaktes und insbesondere der Eingabe des Antragstellervertreters vom 28.08.2024. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt unstrittig.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgebliche Bestimmung aus der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2021, lautet (auszugsweise):

(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland bedürfen vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§ 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) sowie Änderungen im Rahmen von Baulandumlegungen (V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Grundstücksgrenzen in Aufschließungszonen (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) dürfen nur

(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

[...]

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:

[...]

(5) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach Abs. 1 binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden.“

3.2. Die maßgebliche Bestimmung aus dem AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, lautet (auszugsweise):

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

[...]

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

[...]“

4. Erwägungen:

4.1. Zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist vorauszuschicken, dass das in § 10 Abs. 5 NÖ BO 2014 für die beabsichtigte Grenzänderung eingeräumte Zustimmungsrecht den von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümern Parteistellung iSd § 8 AVG verleiht, auch wenn das Materiengesetz selbst dazu keine ausdrückliche Regelung enthält (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 § 10 NÖ BO 2014, Rn. 12, Seite 259; vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3, Seite 137). Der Beschwerdeführer ist somit Partei des vorliegenden Verfahrens und zur Erhebung von Rechtsmitteln, wie der gegenständlichen Beschwerde, befugt.

4.2. Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland bedürfen gemäß § 10 Abs. 1 NÖ BO 2014 vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde. Es handelt sich dabei – wie auch Abs. 3 leg.cit. ausführt –

um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Um diese Bewilligung wurde mit dem vorliegenden Antrag vom 01.07.2024 angesucht.

4.3. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können „Anbringen“ in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können. Der vorliegende Antrag ist auch als ein solches Anbringen, das einer Zurückziehung zugänglich ist, zu qualifizieren.

4.4. Der Antragsteller hat mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren, auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN). Eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).

4.5. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser Antrag noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (vgl. VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158, mit weiteren Nachweisen). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158, mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet, dass der Antrag auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in welchem über eine zulässige und fristgerechte Beschwerde zu entscheiden ist, zurückgezogen werden kann (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2015/06/0003, Rn 19). In diesem Stadium befindet sich das gegenständliche Verfahren.

4.6. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Antragstellervertreter anlässlich des Einschreitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers den verfahrenseinleitenden Antrag vom 01.07.2024 mit E-Mail vom 28.08.2024 zurückgezogen hat. Dies erfolgte nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegenüber den Parteien aber noch vor der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides vom 25.09.2024. Die belangte Behörde hat daraufhin die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieses Vorgehen wird mit der vorliegenden Beschwerde zu Recht bekämpft:

Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden. Um allerdings den rechtswidrig gewordenen Erstbescheid als Berufungsbehörde aufheben zu können, bedarf es einer unverändert offenen Berufung, die der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zu einem solchen Vorgehen verschafft (vgl. VwGH 23.01.2014 2013/07/0235).

Ausgehend vom Zeitpunkt der Antragszurückziehung hätte die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid aufgrund des Wegfalls der Zuständigkeit der Baubehörde erster Instanz zur Erlassung des Bescheides richtigerweise ersatzlos zu beheben und tatsächlich nicht in der Sache (abschlägig) zu entscheiden gehabt.

4.7. Zum rechtlich gebotenen Vorgehen in einer solchen Konstellation gibt der Verwaltungsgerichtshof vor, dass wenn ein erstinstanzlicher Bescheid im Sinne einer negativen Entscheidung abzuändern ist, sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken darf, den Berufungsbescheid „ersatzlos“ zu beheben. Vielmehr hat es selbst die negative Erledigung herbeizuführen, das heißt, in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Denn durch die ersatzlose Aufhebung (bloß) des Berufungsbescheides würde der erstinstanzliche Bescheid sonst wieder und weiterhin dem Rechtsbestand angehören (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065, mwN).

4.8. Es war daher im Ergebnis der erstinstanzliche Bescheid in Abänderung des angefochtenen Berufungsbescheides ersatzlos zu beheben.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, da aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage (vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094).

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