LVwG N LVwG-AV-724/001-2025

LVwG-AV-724/001-2025State Administrative CourtJul 23, 2025

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Personenbeförderungsgewerbe; Taxilenkerausweis; Vertrauenswürdigkeit; Verkehrszuverlässigkeit; Erwerbsfreiheit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-724/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.724.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26.5.2025, ***, betreffend Entziehung des Taxilenkerausweises zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26.5.2025, ***, wurde Herrn A der durch die Bezirkshauptmannschaft Baden am 2.3.1998 ausgestellte Taxilenkerausweis, Zahl ***, auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides gemäß § 13 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BO 1994) entzogen. Unter einem wurde Herr A gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) verpflichtet, den Taxilenkerausweis unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Baden oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben.

Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass Herr A am 17.7.2024 um 10:56 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** gelenkt habe und auf Höhe Strkm. *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 50 km/h überschritten habe. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sei mittels Lasermessung festgestellt worden. Die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz habe 139 km/h betragen.

Wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sei er von der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Strafverfügung vom 8.1.2025, ***, rechtskräftig bestraft worden.

Die Behörde müsse den Taxilenkerausweis für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sei, jedoch angenommen werden könne, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen werde. Der Ausweis sei gemäß § 13 Abs. 2 BO 1994 nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wiedergegeben sei.

Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage habe die Behörde spruchgemäß den Taxilenkerausweis zu entziehen.

Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnehme, sei die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde müsse daher gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen.

Dagegen hat Herr A, vertreten durch RA B, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. In eventu wurde die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde beantragt.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Behörde die Tatsache verschweige, dass Herr A fristgerecht, nämlich am 15.1.2025, Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8.1.2025, ***, erhoben habe, wodurch die Strafverfügung außer Kraft getreten sei. Der Beschwerdeführer habe seither keine weitere Mitteilung der Behörde über das einzuleitende Verwaltungsstrafverfahren und insbesondere keine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten. Er habe sich daher bis heute nicht zum Vorwurf der Verwaltungsübertretung rechtfertigen können.

Er sei zur Zahl *** nicht rechtskräftig bestraft worden.

Zum Beweis dafür war der Beschwerde der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zahl *** angeschlossen.

Weder der Bescheidbegründung noch dem Verwaltungsgeschehen insgesamt sei zu entnehmen, welche der in § 6 BO genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen solle.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 1.7.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl ***. Weiters wurde die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.7.2025 um Mitteilung ersucht, ob das Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl *** bereits rechtskräftig beendet sei, bzw. um Übermittlung des Straferkenntnisses.

Mit Schreiben vom 21.7.2025 teilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Ein Straferkenntnis wurde nicht übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:

Dem nunmehrigen Beschwerdeführer A, geb. ***, wurde am 2.3.1998 zur Zahl *** der Taxilenkerausweis durch die Bezirkshauptmannschaft Baden ausgestellt.

Der nunmehrige Beschwerdeführer lenkte am 17.7.2024 um 10:56 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** auf Höhe Strkm. *** in Fahrtrichtung ***. Mittels Lasermessung wurde eine gefahrene Geschwindigkeit von 139 km/h nach Abzug der Messtoleranz festgestellt.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8.1.2025, ***, wurde über ihn wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe in Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) gemäß § 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verhängt.

Ihm wurde angelastet, dass er am 17.7.2024 um 10:56 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h durch die gefahrene Geschwindigkeit von 139 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz überschritten habe.

Dagegen erhob Herr A fristgerecht Einspruch und zwar sowohl gegen das Delikt als auch gegen die Höhe der Strafe.

Das Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling ist noch nicht abgeschlossen, es liegt noch kein Straferkenntnis vor.

Dass gegen den Beschwerdeführer andere bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 FSG vorliegen, kann nicht festgestellt werden.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zahl ***, in dem die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zahl *** ebenso enthalten ist, wie der Einspruch, der der Beschwerde angeschlossen war. Dass das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, geht zum einen aus einem Vermerk im vorgelegten Behördenakt hervor, wonach der Einspruch von Herrn A im Strafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling übersehen worden sei und das Verfahren daher neu aufgerollt werde. Zum anderen ergibt sich dies auch aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.7.2025. Dadurch, dass auch nicht das Straferkenntnis trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, ergibt sich auch, dass das Strafverfahren selbst noch nicht abgeschlossen ist, wie dies auch aus dem Beschwerdeschriftsatz hervorgeht.

Darauf, dass gegen den Beschwerdeführer andere bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 FSG vorliegen, gibt es keinerlei Hinweise im vorgelegten Verwaltungsakt, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 6 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994) lautet:

(1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,

2. körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderungen) nachkommen kann,

3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a)wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b)wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

4. das 20. Lebensjahr vollendet hat,

5. durch ein Zeugnis nachweist:

a)Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,

b)Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,

c)Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,

d)Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,

e)Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,

f)entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,

g)Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen

h)Kenntnisse in Kriminalprävention,

i)Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und

6. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und

7. sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß § 8 Abs. 2 aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.

§ 13 BO 1994 lautet:

(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn

1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder

2. der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder

3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.

(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.

(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt.

§ 7 Führerscheingesetz (FSG) lautet auszugsweise:

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen

d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gemäß § 102, § 131, § 142, § 143 oder den §§ 278b bis 278g StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

§ 26 Abs. 4 FSG lautet:

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

Gemäß § 13 Abs. 2 BO 1994 ist der Ausweis von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Die Voraussetzungen, unter denen ein Ausweis auszustellen ist, sind in § 6 Abs. 1 BO 1994 geregelt. Eine der Voraussetzungen ist gemäß Z. 3 leg. cit. die Vertrauenswürdigkeit, wobei nicht als vertrauenswürdig insbesondere gilt, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist (lit. a) bzw. wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt (lit. b).

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Entziehungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z. 3 lit. a BO 1994 nicht gegeben ist, da weder im angefochtenen Bescheid die mangelnde Vertrauenswürdigkeit mit dem Hinweis auf wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften begründet wurde, noch das Ermittlungsverfahren Hinweise darauf ergeben hat. Es war somit zu prüfen, ob der Entziehungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z. 3 lit. b BO 1994 gegeben ist, welche Bestimmung auf § 7 FSG verweist. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigtem Zustand gefährden wird. Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewerbers ist, wie der Wortlaut des Abs. 1 unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinne des Abs. 3 (vgl. VwGH 23.5.2006, 2004/11/0201). Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Dazu hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8.1.2025, ***, angelastet wurde, dass er am 17.7.2024 um 10:56 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h durch die gefahrene Geschwindigkeit von 139 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz überschritten habe.

Gegen diese Strafverfügung hat er fristgerecht Einspruch erhoben, sodass die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft getreten ist. Das Verwaltungsstrafverfahren ist noch nicht mit Straferkenntnis abgeschlossen.

Liegt eine rechtskräftige Strafentscheidung vor, sind die Führerscheinbehörden daran gebunden (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012; 2.11.2021, Ra 2021/11/0146; jeweils mwN). Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung der mit der Entziehung der Lenkberechtigung befassten Behörde (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vor, hat sie die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen. Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0085, mwN). Somit setzt nach der höchstgerichtlichen Judikatur die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 4 FSG nicht den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens voraus (vgl. VwGH 9.2.1999, 98/11/0096), gemäß Abs. 4 leg. cit. darf jedoch eine Entziehung gemäß Abs. 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Gegenständlich liegt freilich noch kein Straferkenntnis vor und ist das Strafverfahren in erster Instanz noch nicht abgeschlossen, weshalb die Entziehung der Lenkberechtigung nicht zulässig wäre.

Zwar enthält die BO 1994 keine dem § 26 Abs. 4 FSG vergleichbare Bestimmung, allerdings wird zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eben auf die Bestimmung des § 7 FSG verwiesen. Es wäre unverhältnismäßig, wollte man bei der Entziehung des Taxiausweises anders als bei der Entziehung der Lenkberechtigung nicht jedenfalls den Abschluss des Strafverfahrens erster Instanz abwarten, insbesondere in Anbetracht dessen, dass mit der Entziehung des Taxiausweises in die Erwerbsfreiheit und somit in ein Grundrecht gemäß Art. 6 Staatsgrundgesetz eingegriffen wird.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass bei einer Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 3 lit. a BO 1994 das Strafverfahren in erster Instanz zumindest abgeschlossen sein muss. Da dies gegenständlich nicht der Fall ist, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben.

Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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