LVwG N LVwG-S-275/001-2025

LVwG-S-275/001-2025State Administrative CourtJul 16, 2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; vorläufige Sicherheit; Verfall;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-275/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.275.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag Horrer über die Beschwerde der A s.r.o. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19. November 2024, Zl. **, betreffend den Verfall einer vorläufigen Sicherheitsleistung in einem Verfahren wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß §§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Herr C, ukrainischer Staatsbürger, lenkte im Auftrag der A s.r.o. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 6. September 2024, um 17:21 Uhr, auf der Autobahn *** bei Strkm. ***, Richtungsfahrbahn ***, im Gemeindegebiet *** das Sattelzugfahrzeug (N3) der Marke Mercedes-Benz, Actros 1845 LS, weiß, mit dem amtlichen slowakischen Kennzeichen *** samt dem Sattelanhänger (O4) Schwarzmüller, J-Serie, mehrfarbig mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen ***, als dieser von Herrn B von der Niederösterreichischen Landesverkehrsabteilung (LVA), Abteilung LVA FB 2.4 - Gefahrgut, am Verkehrsknotenpunkt *** bei Strkm. *** angehalten und einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen wurde.

Im Zuge dieser Kontrolle wurden auch die erforderlichen Dokumente und Bestätigungen überprüft und Herr B stellte bei dieser Überprüfung fest, dass der ukrainische Lenker keinen von einer Behörde erstellten erforderlichen aufrecht gültigen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besaß. Dieser legte zwar eine ukrainische Fahrerqualifikationskarte vor, welche jedoch keine Gültigkeit als Nachweis hatte. Die vom Lenker daraufhin vorgelegte slowakische EU-Fahrerbescheinigung gemäß EGVO 1072/2009 für Drittstaatsangehörige enthielt jedoch keine entsprechende Eintragung für die erforderliche Fahrerqualifikation Code 95.

Gleichzeitig wurde von Herrn B wegen des Verdachtes dieser Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden: KFG 1967) und zur Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens vom Lenker eine vorläufige Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs. 1 Z. 2 VStG 1991 in der Höhe von € 220,00 eingehoben und darüber eine Bescheinigung ausgestellt.

Da die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug samt dem Sattelanhänger dem Lenker ohne dem entsprechenden Fahrerqualifizierungsnach-weis Code 95 überließ, erstatte Herr B bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) eine Strafanzeige vom 5. November 2024.

Die belangte Behörde nahm im gegenständlichen Verfallsverfahren keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf, sondern sie erklärte mit ihrem Bescheid vom 19. November 2024, Zl. ***, welcher an die Beschwerdeführerin gerichtet ist, gemäß § 37a Abs. 5 VStG 1991 iVm § 37 Abs. 5 VStG 1991 die am 6. September 2024 in der Höhe von € 220,00 vorläufig eingehobene Sicherheit wegen einer Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG 1967 sogleich für verfallen, weil der begründete Verdacht bestand, dass die Beschwerdeführerin die in der Strafanzeige angeführte Verwaltungsübertretung beging und sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwies.

In der gegen diesen Verfallsbescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die belangte Behörde sofort den Verfallsbescheid erließ, ohne sie vor deren Erlassung auch nur in irgendeiner Art und Weise zu kontaktieren. Schon aufgrund der Tatsache, dass sie sich umgehend rechtlichen Beistand suchte und noch am 9. Dezember 2024 einen Antrag auf Übermittlung einer vollständigen Aktenabschrift stellte, ergibt sich, dass sie sich keinesfalls dem Verwaltungsstrafverfahren entziehen wollte, zumal sie selbst ein maßgebliches Interesse an einer ordnungsgemäßen und korrekten Verfahrensführung hat. Die belangte Behörde unterließ jedoch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und es liegen überhaupt keine Anhaltspunkte vor, wonach eine behördliche Kontaktaufnahme mit ihr, eine Zustellung oder effektive Strafverfolgung nicht möglich gewesen wäre.

Offenbar ging die belangte Behörde von einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung und vom Vollzug der Verwaltungsstrafe lediglich aufgrund ihres Unternehmenssitzes in der Slowakei aus; dies ist aber nicht gerechtfertigt. Das Abstellen auf eine abstrakte Möglichkeit, dass die Strafverfolgung und der Vollzug der Verwaltungsstrafe scheitern wird, ist rechtswidrig; vielmehr hat die belangte Behörde zuerst zu versuchen, ein Verwaltungsstrafverfahren tatsächlich durchzuführen. Erst wenn sich erweist, dass die Zustellung entsprechender Schriftstücke scheitert, kann von der Unmöglichkeit der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens bzw. des Vollzuges von Geldstrafen ausgegangen werden. Schon ihr Ersuchen um Übermittlung einer kompletten Aktenabschrift belegt, dass sowohl die Zustellung und Strafverfolgung als auch der Vollzug einer Verwaltungsstrafe in der Slowakei als EU-Mitgliedstaat ungehindert möglich gewesen wäre.

Dabei übersieht die belangte Behörde auch, dass zwischen der Slowakei und der Republik Österreich auch zwischenstaatliche Regelungen bestehen, die gerade die Strafverfolgung von und die Vollstreckung gegenüber Straftätern mit Sitz im Ausland zum Inhalt haben. Die belangte Behörde negierte die Existenz des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes (EU-VStVG) sowie der Umsetzungsrechtsakte zum Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegen-seitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABI 2005L76/16, wonach nunmehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU die Vollstreckung von Geldstrafen im Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls ab einer Höhe von € 70,00 möglich ist. Zudem wird dadurch hinsichtlich der Zustellung das auch im Verwaltungsstrafrecht anwendbare Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen BGBl III 2005/65 möglich. Die verhängte Verwaltungsstrafe beträgt € 220,00. Die Slowakei ist ein EU-Mitgliedstaat und hat die entsprechenden Übereinkommen auch ratifiziert. Ist eine Vollstreckung also im Inland nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, kann die österreichische Behörde gemäß § 12 EU-VStVG Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat nach den Voraussetzungen des EU-VStVG vollstrecken. Damit liegt aber bereits aufgrund der geltenden Rechtslage kein Fall vor, in dem sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als generell unmöglich erweisen könnte. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zum Schluss gekommen, dass das EU-VStVG zwingend bei der Auslegung des § 37 Abs. 5 VStG 1991 zu berücksichtigen gewesen wäre und es wäre die belangte Behörde zum weiteren Ergebnis gelangt, dass eben kein Fall einer Unmöglichkeit im Sinne der zitierten Bestimmung vorliegt. Die belangte Behörde hätte diesfalls die vorläufig eingehobene Sicherheit von € 220,00 nicht für verfallen erklärt.

Die belangte Behörde sprach im gegenständlichen Fall den Verfall aus, bevor sie überhaupt eine Möglichkeit hatte, sich in einem Verwaltungsstrafverfahren zu rechtfertigen. Bei der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wäre die belangte Behörde jedoch zum zwingenden Schluss gekommen, dass die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Verwaltungsstrafe ungeachtet ihres Unternehmenssitzes in der Slowakei möglich gewesen wäre.

Dazu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Unmöglichkeit des Vollzuges einer Geldstrafe erst nach Abschluss eines Verwaltungsstrafverfahrens zu prüfen ist, weil erst nach Abschluss eines solchen feststeht, ob die Verwaltungsübertretung begangen wurde und daher eine Geldstrafe zu vollziehen ist. Somit erweist sich der Verfallsbescheid auch aus diesem Grund als rechtswidrig.

Schließlich beantragte sie die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16. Juli 2025 die beantragte gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der der Beschwerdeführer teilnahm.

In dieser Verhandlung wurde auch Herr B nach Belehrung über seine Entschlagungsrechte und nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen.

Die Beschwerdeführerin wiederholte in dieser Verhandlung ihr bisheriges Vorbringen und der Zeuge bestätigte die Einhebung der verfahrensgegenständlichen vorläufigen Sicherheitsleistung.

Im parallel zu diesem Verfallsverfahren geführten Verwaltungsstrafverfahren gegen den nach außen befugten Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn D, machte dieser gegenüber der belangten Behörde eine rechtsfreundliche Vertretung mit Sitz in Österreich namhaft und er ersuchte mit seinem Schreiben vom 9. Dezember 2024 um die Übermittlung einer Aktenabschrift. In diesem Verwaltungsstrafverfahren wirkte der Beschuldigte mit und er bekämpfte auch das gegen ihn erlassene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Jänner 2025 mit einer zulässigen Beschwerde.

Feststellungen

Herr C, ukrainischer Staatsbürger, lenkte im Auftrag der Beschwerdeführerin am 6. September 2024, um 17:21 Uhr, auf der Autobahn *** bei Strkm. ***, Richtungsfahrbahn ***, im Gemeindegebiet *** das Sattelzugfahrzeug (N3) der Marke Mercedes-Benz, Actros 1845 LS, weiß, mit dem amtlichen slowakischen Kennzeichen *** samt dem Sattelanhänger (O4) Schwarzmüller, J-Serie, mehrfarbig mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen ***.

Dieser wurde von Herrn B von der Niederösterreichischen Landesverkehrsabteilung (LVA), Abteilung LVA FB 2.4 - Gefahrgut, am Verkehrsknotenpunkt *** bei Strkm. *** angehalten und einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen.

Herr B stellte bei dieser Überprüfung fest, dass der ukrainische Lenker keinen von einer Behörde erstellten erforderlichen aufrecht gültigen Fahrerqualifizierungsnachweis Code 95 („C 95“) besaß.

Herr B hob aufgrund des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen der erheblichen Erschwerung der Strafverfolgung bzw. der Strafvollstreckung vom Lenker gemäß § 37a Abs. 1 Z. 2 VStG 1991 eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von € 220,00 ein und er stellte darüber eine Bescheinigung aus.

Herr B erstattete bei der belangten Behörde gegen die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige vom 5. November 2024.

Die belangte Behörde nahm in diesem Verfallsverfahren keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf.

Die belangte Behörde erklärte mit ihrem Bescheid vom 19. November 2024, Zl. ***, welcher an die Beschwerdeführerin gerichtet ist, gemäß § 37a Abs. 5 VStG 1991 iVm §37 Abs. 5 VStG 1991 die am 6. September 2024 in der Höhe von € 220,00 vorläufig eingehobene Sicherheit wegen einer Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG 1967 sogleich für verfallen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16. Juli 2025 die beantragte gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im parallel zu diesem Verfallsverfahren geführten Verwaltungsstrafverfahren gegen den nach außen befugten Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn D, machte dieser gegenüber der belangten Behörde eine rechtsfreundliche Vertretung mit Sitz in Österreich namhaft und er wirkte in diesem mit, wobei er auch das gegen ihn erlassene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Jänner 2025 mit einer zulässigen Beschwerde bekämpfte. Eine rechtskräftige Entscheidung ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren noch nicht ergangen.

Beweiswürdigung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die Strafanzeige vom 5. November 2024, die Bescheinigung über die Einhebung der verfahrensgegenständlichen vorläufigen Sicherheitsleistung in der Höhe von 220,00, der Verfallsbescheid der belangten Behörde vom 19. November 2024, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin, die Aktenanforderung und Bekanntgabe seiner österreichischen rechtsfreundlichen Vertretung des Herrn D vom 9. Dezember 2024 im gegen ihn wegen der angezeigten Verwaltungsübertretung von der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafverfahren, die behördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Dezember 2024, sein Ersuchen um Aktenübermittlung und Fristerstreckung vom 8. Jänner 2025, das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Jänner 2025 an Herrn D und seine dagegen erhobene Beschwerde sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2025 und die Ergebnisse dieser Verhandlung.

Die Inhalte des behördlichen Verwaltungsstrafaktes sowie des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2025 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Dass der nach außen befugte Vertreter der Beschwerdeführerin am von der belangten Behörde gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren aktiv mitwirkt, dabei in diesem Verwaltungsstrafverfahren eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei als seine rechtsfreundliche Vertretung namhaft machte und auch während diesem behördlichen Verwaltungsstrafverfahren verschiedene Schriftsätze einbrachte und das gegen ihn erlassene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Jänner 2025 mit dem Rechtsmittel der Beschwerde bekämpfte, ergibt sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Inhalt des von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und es sind diese Umstände auch unstrittig.

Dass im Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn D noch keine rechtskräftige Entscheidung erlassen wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2025.

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 37 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann die Behörde dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,

1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder

2. wenn andernfalls

a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder

b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle darf die Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 keine aufschiebende Wirkung.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle wird die Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 37a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z. 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder

2. wenn andernfalls

a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder

b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle darf die vorläufige Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z. 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist über die vorläufige Sicherheit sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

Rechtliche Erwägungen

Mit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach den zuvor zitierten Rechtsvorschriften soll die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder/und der Vollzug der bereits rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe gesichert werden, diese/s aber nicht ersetzen bzw. substituieren (vgl. u.a. VwSlg. 17.669 A/2009, sowie VwGH vom 27. März 2017, Zl. Ra 2015/02/0165, sowie VwGH vom 27. August 2020, Zl. Ra 2019/21/0079). Dies ergibt sich schon aus der Einbindung der genannten Bestimmungen in den mit „Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs“ überschriebenen zweiten Abschnitt des zweiten Teils des VStG 1991.

Dem Wesen dieses Instrumentes entsprechend setzt ihre Anwendung das Vorhandensein eines entsprechend konkreten Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung voraus.

Hierzu hält das erkennende Gericht fest, dass die Einhebung der verfahrensgegenständlichen vorläufigen Sicherheit durch B nach der ausgestellten Bescheinigung gemäß § 37a Abs. 1 Z. 2 VStG 1991 erfolgte, also aufgrund des Verdachtes der erheblichen Erschwerung der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung. Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle konnte der ukrainische Lenker des slowakischen Unternehmens keinen entsprechen-den gültigen Nachweis für den Besitz einer erforderlichen Fahrerqualifikation Code 95 („C 95“) nachweisen, sodass Herr B vor diesem Hintergrund annehmen konnte bzw. den Verdacht hegen konnte, dass die Beschwerdeführerin nicht dafür sorgte, dass sie für den verfahrensgegenständlichen Transport einen Lenker einsetzte, der dazu befähigt bzw. berechtigt war, weshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zulässigerweise eine vorläufige Sicherheit eingehoben wurde.

Während die Verpflichtung zum Erlag einer vorläufigen Sicherheit nur voraussetzt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre, begnügt sich der Ausspruch des Verfalles demgegenüber jedoch nicht mit wesentlichen Erschwernissen bei der Strafverfolgung oder beim Strafvollzug, sondern es wird beim Ausspruch des Verfalles der vorläufigen Sicherheit vielmehr gefordert, dass sich die Strafverfolgung oder der Strafvollzug als unmöglich erweist. Es muss demnach feststehen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich sind. Bloße Erschwernisse - etwa die bloße Tatsache eines „Auslandsbezuges“ - reichen für den Ausspruch des Verfalls daher nicht aus (vgl. u.a. VwGH vom 23. November 2009, Zl. 2009/03/0052).

Im Falle der verfahrensgegenständlichen Sicherheitsleistung ist somit maßgeblich, ob die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter verfolgt oder bestraft werden kann, oder ob sich jenes Risiko verwirklicht, dem mit der Einhebung der Sicherheitsleistung entgegengetreten werden soll

Wesentlich im entscheidungsrelevanten Fall ist somit, dass die Erklärung des Verfalles der vorläufigen Sicherheit gemäß §§ 37a Abs. 5 VStG 1991 nur dann rechtmäßig ausgesprochen werden kann, sobald feststeht, dass die Verwaltungsstrafverfolgung nicht möglich ist.

Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 nach außen befugter Vertreter die angezeigte Verwaltungsübertretung beging und dass sich diese sowohl dem diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren als auch dem Vollzug einer verhängten Verwaltungsstrafe entziehen wird. Diese von ihr angenommene Entziehung begründete sie nicht einmal ansatzweise. Für das erkennende Gericht liegt daher die Vermutung nahe, dass die belangte Behörde ihre angenommene Entziehung einzig und allein aufgrund des Unternehmenssitzes der Beschwerdeführerin in der Slowakei annahm.

Die Beschwerdeführerin widersprach dieser Ansicht und sie verwies auf die Mitarbeit im diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren gegen ihren nach außen berufenen Vertreter D durch Einbringung von Schriftsätzen und Rechtsmittel, aber auch durch die Namhaftmachung einer österreichischen Rechtsanwaltskanzlei als rechtsfreundliche Vertretung.

Dem Akt der belangten Behörde betreffend den verfahrensgegenständlichen Verfall ist nicht zu entnehmen, dass im gegenständlichen Verfallsverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren kein Kontakt mit der Beschwerdeführerin bzw. deren nach außen befugten Vertreter möglich war und ist.

Zwar werden im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen, wenn ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland und somit nicht in Österreich hat; das Fehlen eines inländischen Wohn- oder Unternehmensssitzes allein rechtfertigt dabei die Annahme der Entziehung der Strafverfolgung und somit die Anwendung des § 37a Abs. 5 VStG 1991 nicht (vgl. u.a. VfSlg. 3154/1957, sowie VfSlg. 7060/1973).

Jedoch kann aber dann, wenn das betreffende Unternehmen, also im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin bzw. ihr nach außen befugter Vertreter, einen inländischen Rechtsvertreter namhaft macht, im Verwaltungsstrafverfahren mitwirkt und vorbringt und unter Beweis stellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht wurde, eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht angenommen werden, sodass in einem solchen Fall ein Verfall gemäß § 37a Abs. 5 VStG 1991 iVm § 37 Abs. 5 VStG 1991 unter Berufung auf die Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht mehr ausgesprochen werden darf (vgl. u.a. VwSlg. 17.669 A/2009, sowie VwGH vom 17. Appril 2009, Zl. 2007/03/0174, sowie VwGH vom 27. März 2017, Zl. Ra 2015/02/0165).

Im Verwaltungsstrafverfahren haben diese somit mitgewirkt, zumal sie die belangte Behörde von der rechtsfreundlichen Rechtsvertretung mit Sitz in Österreich in Kenntnis setzten, eine Aktenabschrift verlangten und es erhob der nach außen befugte Vertreter der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren rechtmäßig und rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, sodass kein Umstand hervorgeht, welcher eine Strafverfolgung aufgrund des ausländischen Unternehmenssitzes der Beschwerdeführerin unmöglich macht.

Das erkennende Gericht kommt aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen daher zum Ergebnis, dass aufgrund der derzeitigen Beweislage eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht angenommen werden kann, sodass somit ein Verfall gemäß §§ 37a Abs. 5 iVm 37 Abs. 5 VStG 1991 bloß unter Berufung auf die Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht rechtmäßig ausgesprochen werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 23. November 2009, Zl. 2009/03/0052).

Worauf die Annahme der Unmöglichkeit der Strafverfolgung beruhen soll, ist für das erkennende Gericht daher nicht nachvollziehbar (vgl. VwGH vom 23. November 2009, Zl. 2009/03/0052) und konnte diese gesetzlich geforderte Unmöglichkeit der Strafverfolgung - zumindest aufgrund der bisherigen Aktenlage - nicht festgestellt werden.

Dazu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH Vom 18. Mai 2011, Zl. 2010/03/0191, mwN sowie VwGH vom 27. März 2017, Zl. Ra 2015/02/0165, sowie VwGH vom 27. August 2020, Zl. Ra 2019/21/0079) der Verfall unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges erst dann ausgesprochen werden darf, wenn tatsächlich schon eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig verhängt wurde. Da eine solche Verwaltungsstrafe im gegenständlichen Fall noch nicht rechtskräftig verhängt wurde, liegt auch diese Voraussetzung für den von der belangten Behörde ausgesprochenen Verfall nicht vor, sodass sich der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund als rechtswidrig erweist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Sicherheitsleistung zu Recht für verfallen erklären durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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