LVwG N LVwG-S-1438/001-2024

LVwG-S-1438/001-2024State Administrative CourtJul 10, 2025

Regest

Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Inverkehrbringen; Spielzeug; Kennzeichnung; Einzelhändler: Verfahrensrecht; Tatumschreibung, Konkretisierungsgebot;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1438/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1438.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 6.6.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 44a Z. 1, § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über die Beschwerdeführerin als gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlich Beauftragte der C Handelsgesellschaft m.b.H. wegen wörtlich folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Z. 3, § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Spielzeugverordnung 2011 eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt:

Zeit: 04.08.2023, 11:14 Uhr

Ort: C Handelsgesellschaft m.b.H. (D), ***, ***

Tatbeschreibung:

Im Zuge einer am 04.08.2023, 11.14 Uhr, in den Betriebsräumlichkeiten der Firma C Handelsgesellschaft m.b.H. (D) ***, , durchgeführten Lebensmittelkontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der NÖ Landesregierung, wurde festgestellt, dass zumindest 3 Stk. Spielzeug „“ zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurden, obwohl folgendes festgestellt wurde:

Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung gemäß der Angabe am amtlichen Probenbegleitschreiben "***" unterliegt der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 idgF.

Spielzeug, das nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet ist, muss nach EN 71 Teil 1 Ziffer 7.2 und Anlage 5 Teil B der Spielzeugverordnung mit dem gut lesbaren und geeigneten Hinweis, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet ist, ergänzt durch einen kurzen Hinweis auf die Gefahren, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen, versehen werden. Der Hinweis, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet ist, kann durch das Symbol des altersgruppenbezogenen Warnhinweises gemäß EN 71 Teil 1 Ziffer 7.2 und Anlage 5 Teil B der Spielzeugverordnung ersetzt werden.

Die vorliegende Probe weist auf der Verpackung sowohl das Symbol des altersgruppenbezogenen Warnhinweises als auch den Hinweis auf die spezifischen Gefahren in ordnungsgemäßer Form auf.

Das Symbol ist jedoch bei allen eingereichten Packungen - wie aus dem Prüfbericht ersichtlich ist - teilweise bzw. vollständig mit einem zusätzlichen Etikett überklebt.

Damit sind entgegen § 13 Absatz 3 die Warnhinweise nicht deutlich sichtbar.

Die vorliegende Probe entspricht daher nicht den Anforderungen der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 idgF.“

Weiters wurden ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro und der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von 196,40 Euro vorgeschrieben. Der Bescheid stützt sich auf eine Anzeige der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit ***.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG bzw. Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Die Tat sei im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht ausreichend konkretisiert; er enthalte keine Angaben, welches Verhalten vorgeworfen werde und in welcher Eigenschaft die Täterin auftrete. Auf der Oberseite der Verpackung befänden sich klar erkennbar eine Abbildung, die auf die Gefahr von verschluckbaren Kleinteilen hinweise, eine großflächige Warnung in englischer Sprache „Not for children under 3 years“ und das Zeichen „5+“, das für jeden erkennbar das Mindestalter für die Verwendung des Spielzeugs angebe. Anlage 5 Teil B Z. 1 Spielzeugverordnung sei nicht für Spielzeug anwendbar, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein könne.

Die auf der Verpackung angebrachte, bei einzelnen Stücken jedoch versehentlich durch das Barcode-Etikett verdeckte Abbildung gemäß Anlage 5 Teil B Z. 1 Spielzeugverordnung sei bestimmt sinnvoll, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, weshalb eine (teilweise) Verdeckung der Abbildung auf der Verpackung durch Barcode Etiketten nicht der Spielzeugverordnung widerspreche. Im Übrigen sei es dem Verbraucher zumutbar, zu einem anderen Produkt im Regal zu greifen, bei dem diese Informationen nicht überklebt seien, oder einen Angestellten der Filiale zu ersuchen, das leicht zu entfernende Barcode-Etikett von der Verpackung zu lösen. Die Abbildung gemäß Anlage 5 Teil B Z. 1 Spielzeugverordnung befinde sich nicht nur auf der Verpackung, sondern zusätzlich auch in der Gebrauchsanweisung.

Das Unternehmen der Beschwerdeführerin sei bloß Händler, nicht jedoch Hersteller des beanstandeten Produktes. Im Übrigen habe der Hersteller die Pflichten der Spielzeugverordnung vollständig erfüllt.

Der Beschwerdeführerin sei auch kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. In Ihrem Unternehmen sei ein effizientes und wirksames Regel- und Kontrollsystem eingerichtet, das Verwaltungsübertretungen verhindere und im Zuge dessen die angelieferten Produkte geprüft würden; es würden nur die Preisetiketten angebracht, nicht aber Verpackung, Aufmachung oder Kennzeichnung geändert. Preisetiketten und Etiketten zum Diebstahlschutz würden beim Einsortieren der Produkte in die Regale oder vor dem Befüllen von Warenkörben angebracht; unternehmensintern werde laufend geprüft, ob die Mitarbeiter ordnungsgemäß vorgingen. Unmittelbar nach Bekanntwerden der unglücklichen Positionierung der Barcode-Etiketten auf dem Spielzeug seien die Filialmitarbeiter nochmals konkret auf dieses Thema sensibilisiert und die Organisationsrichtlinien evaluiert worden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage, insb. aufgrund des Gutachtens der AGES samt Fotodokumentation und aufgrund des Beschwerdevorbringens, fest:

Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit verantwortliche Beauftragte (u.a. für den Bereich Lebensmittelrecht, Kennzeichnung, Verkehrsfähigkeit und Sicherheit von Produkten, insb. Spielzeugverordnung 2011) der C Handelsgesellschaft m.b.H.

Am 4.8.2023 wurde das Spielzeug „***", das von der in *** ansässigen E hergestellt wurde und unter deren Namen vertrieben worden ist, von der C Handelsgesellschaft m.b.H. in der von ihr betriebenen D-Filiale in *** zum Verkauf bereitgehalten und damit in Verkehr gebracht. Um 11:14 Uhr wurden 3 Packungen dieses Spielzeuges von einem Lebensmittelaufsichtsorgan als Probe gezogen.

Ein einzelnes Set besteht aus 400 kleinen bunten Kugeln aus Kunststoff („Wasserperlen“) und aus einer kleinen zusammenbaubaren Rutsche aus 5 Teilen, verpackt in einer zylinderförmigen Kunststoffbox.

Auf der Oberseite der Verpackung befinden sich neben Abbildungen bunter Kügelchen die Aufschriften „“, „“, „“, „“, „***“ und ein rundes Piktogramm, das erkennbar darauf hinweist, dass das Produkt nicht in den Mund genommen werden darf.

Auf der Unterseite der Verpackung befinden sich u.a. der Satz „Achtung: Erstickungsgefahr – Kleinteile und kleine Kugeln“ auf Deutsch und in verschiedenen anderen Sprachen und das runde Piktogramm bzw. Symbol des altersgruppenspezifischen Hinweises (0-3) gemäß Anlage 5 Teil B Z. 1 der Spielzeugverordnung 2011; dieses war aber bei jenen drei Packungen, aus denen die gezogene Probe besteht, in der Filiale *** jeweils durch ein weißes Barcode-Etikett zur Diebstahlsicherung überklebt worden, sodass dieses Symbol nicht oder nur mehr teilweise sichtbar war. Dieses Symbol ist auch auf der im Inneren der Verpackung enthaltenen Gebrauchsanweisung (die u.a. den Text „Achtung: Erstickungsgefahr – Kleinteile und kleine Kugeln. Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet“ auf Deutsch und in verschiedenen anderen Sprachen enthält) abgebildet. Aus der vorgelegten EG-Konformitätserklärung vom 4.5.2022 geht u.a. hervor, dass das Produkt den Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG sowie der EN 71 Teil 1, 2, 3 und 9 entspricht und dass die Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung der Hersteller trägt.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Begründung ersetzt werden (VwGH 3.11.2021, Ra 2020/10/0076).

Gemäß § 90 Abs. 3 Z 2 LMSVG begeht, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der – auf Grund des § 19 LMSVG vom Bundesminister für Gesundheit erlassenen – Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011), BGBl. II Nr. 203/2011 idgF, lauten wie folgt:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG). (…)

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Hersteller“: ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; (…)

4. „Händler“: ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug in Verkehr bringt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs; (…)

Allgemeine Grundsätze

§ 3. (1) Spielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es

(…)

3. mit den in Anlage 5 angeführten Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist (…)

Pflichten des Herstellers

§ 5. (1) Der Hersteller hat zu gewährleisten, wenn er das Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, dass dieses gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 entworfen und hergestellt wurde.

(…)

(6) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass sein Spielzeug eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation trägt, oder, falls dies auf Grund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden. (…)

Pflichten des Händlers

§ 8. (1) Der Händler hat die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn er ein Spielzeug in Verkehr bringt.

(2) Bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, hat der Händler zu überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, bringt er dieses Spielzeug erst in Verkehr, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.

(3) Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, hat der Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht beeinträchtigen.

(4) Der Händler hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Er hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit einem Spielzeug verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und Händler gelten

§ 9. Bringt ein Importeur oder ein Händler Spielzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Importeur oder Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, gelten sie als Hersteller und unterliegen den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 5.

(…)

Anlage 5

Warnhinweise

(…)

TEIL B

Besondere Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien

1. Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis – der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann – auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen.

Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das auf Grund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.

(…)

Gemäß § 3 Z. 7 lit. e LMSVG zählt Spielzeug zu den Gebrauchsgegenständen und unterliegt daher dem LMSVG. Als Spielzeug gelten nach der Legaldefinition Produkte, die, ausschließlich oder nicht ausschließlich, dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Spielzeug darf nur unter gewissen, in § 3 Abs. 1 Spielzeugverordnung 2011 normierten Grundsätzen in Verkehr gebracht werden.

Zweifelsfrei handelt es sich bei der gezogenen Probe „***“ um ein Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, deren Herstellerin die E in *** ist und hinsichtlich dessen die C Handelsgesellschaft m.b.H. als Händlerin anzusehen ist; diese Eigenschaft wurde auch in der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkennntisses ausreichend konkret angelastet, indem vorgehalten wurde, dass das Spielzeug in den Betriebsräumlichkeiten dieser Handelsgesellschaft zum Verkauf bereitgehalten wurde. Dass sie das Spielzeug im Sinne des § 9 Spielzeugverordnung 2011 unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr gebracht oder verändert hätte (das stattgefundene Überkleben der einzelnen Verpackungen mit dem Barcode-Etikett stellte keine Veränderung des Spielzeuges selbst, wie sie in § 9 gefordert ist, dar), wurde von niemandem behauptet und wurde auch nicht angelastet, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die C Handelsgesellschaft m.b.H. durch das Überkleben mit dem Barcode-Etikett als Hersteller des gegenständlichen Spielzeuges zu werten und den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 5 Spielzeugverordnung 2011 unterlegen wäre.

Die in § 8 Spielzeugverordnung 2011 taxativ normierten Verpflichtungen des Händlers – und nur für diese ist er auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich – sind Folgende:

1. gemäß Abs. 1 allgemein die Berücksichtigung der geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt;

2. gemäß Abs. 2

die Überprüfung vor dem Inverkehrbringen, ob das Spielzeug mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente laut Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat,

weiters – wenn er der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass ein Spielzeug nicht mit den allgemeinen oder besonderen Sicherheitsanforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt – das Inverkehrbringen erst dann, nachdem er das Spielzeug mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat, und

die Benachrichtigung des Herstellers oder Importeurs sowie der zuständigen Behörde, wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist;

3. gemäß Abs. 3 die Gewährleistung, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den allgemeinen oder besonderen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen, und

4. gemäß Abs. 4 die Aushändigung aller Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind, an die zuständige Behörde auf deren begründetes Verlangen und die Kooperation mit dieser.

Die in § 8 Abs. 1 Spielzeugverordnung 2011 normierte Verpflichtung der Händler, nämlich die Berücksichtigung der geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Spielzeug in Verkehr bringen, ist wörtlich aus Art. 7 Abs. 1 der damit umgesetzten Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.6.2009 über die Sicherheit von Spielzeug übernommen und kann damit nicht zu einer unbeschränkten Sorgepflicht des Händlers führen, denn einerseits ist mit „Inverkehrbringen“ laut Art. 3 Z. 2 dieser Richtlinie nur die „erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Gemeinschaftsmarkt“ (im Unterschied zur „Bereitstellung auf dem Markt“, die gemäß Art. 3 Z. 1 dieser Richtlinie als „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ definiert ist und die in den weiteren Absätzen des Art. 7 der Richtlinie angesprochen wird) gemeint und andererseits kann sich die „gebührende Sorgfalt“ kann sich nur auf die eigenen, in den Absätzen 2 bis 4 des § 8 Spielzeugverordnung 2011 näher ausgeführten Pflichten des Händlers und nicht auf die in den Art. 4 und 6 der Richtlinie 2009/48/EG bzw. auf § 5 und § 7 Spielzeugverordnung 2011 normierten Pflichten des Herstellers oder des Importeurs beziehen. – Eine den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG genügende Tatanlastung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche des Händlers „die geltenden Anforderungen nicht mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigt“ hätte, wurde der Beschwerdeführerin im konkreten Fall aber auch nicht gemacht, und eine Spruchkorrektur ist dem Verwaltungsgericht nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt.

Die erste nicht nur allgemeine, sondern konkrete Verpflichtung des Händlers besteht gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz Spielzeugverordnung 2011 in der Überprüfung vor dem Inverkehrbringen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Dass diese Überprüfung nicht stattgefunden hätte, wurde weder behauptet noch binnen der Verfolgungsverjährungsfrist angelastet, ebenso nicht, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin Grund zur Annahme gehabt hätte, dass das Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, und es dieses mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung bringen hätte müssen. Ob das Spielzeug mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 Spielzeugverordnung 2011 übereinstimmt, also ob das Spielzeug mit den in Anlage 5 angeführten Warnhinweisen tatsächlich versehen ist, hat der Händler nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 erster Satz (der sich nur auf die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 bezieht) nicht zu prüfen, sondern er hat nur zu prüfen, ob der Hersteller (der gemäß § 13 Abs. 3 Spielzeugverordnung 2011 und auch gemäß § 5 Spielzeugkennzeichnungsverordnung allein neben dem Importeur dafür verantwortlich ist) die Anforderungen der sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung (und dazu gehören gemäß § 2 Z. 5 dieser Verordnung auch die Warnhinweise nach § 13 Spielzeugverordnung 2011) erfüllt hat, und abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin als Verantwortlicher des Händlers eben eine Unterlassung dieser Prüfung nicht angelastet wurde, hat der Hersteller diese Warnhinweise am verfahrensgegenständlichen Spielzeug nach den Feststellungen ja angebracht.

Dass mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden wäre und es den Hersteller oder den Importeur sowie die zuständige Behörde darüber zu unterrichten gehabt hätte (vgl. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz), wurde ebenso wenig angelastet wie eine Nichtgewährleistung der Lagerungs- und Transportbedingungen (§ 8 Abs. 3) oder eine Verletzung der Aushändigungspflicht auf begründetes Verlangen (§ 8 Abs. 4).

Es kann also gegenständlich im Verhalten des Unternehmens der Beschwerdeführerin, nämlich im Überkleben des Symbols des altersgruppenbezogenen Warnhinweises durch ein Barcode-Etikett, keine Verletzung einer der in § 8 Spielzeugverordnung normierten Händlerpflichten erblickt werden und wurde eine solche im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch nicht konkret im Sinne des § 44a Z. 1 VStG angelastet. Angelastet wurde bloß, dass das gegenständliche Spielzeug zum Verkauf bereitgehalten wurde, obwohl das Symbol des altersgruppenbezogenen Warnhinweises teilweise bzw. vollständig mit einem zusätzlichen Etikett überklebt war und damit entgegen § 13 Abs. 3 die Warnhinweise nicht deutlich sichtbar waren, und als „verletzte Rechtsvorschriften“ wurden im Spruch § 3 Abs. 1 Z. 3, § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Spielzeugverordnung 2011 herangezogen. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Verpflichtung, die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich, in deutscher Sprache und in zutreffender Form anzubringen, gemäß § 13 Abs. 3 Spielzeugverordnung 2011 eindeutig den Hersteller (und nicht den Händler) trifft, sodass sich auch die in § 3 normierte Regel, dass Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn es mit den in Anlage 5 angeführten Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist, nur an den Hersteller richten kann. An die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angesprochene Europäische Norm EN 71-1 („Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“) ist zwar der Hersteller bei der Konformitätsbewertung gebunden (und er hat in der EG-Konformitätserklärung auch bestätigt, sie eingehalten zu haben), nicht jedoch der Händler nach den von ihm einzuhaltenden Bestimmungen der Spielzeugverordnung 2011.

Da also zusammengefasst keine Verletzung jener Pflichten, die die Spielzeugverordnung 2011 dem Händler taxativ auferlegt, stattgefunden hat bzw. im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses oder binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist angelastet wurde, und da das in der Filiale des Handelsunternehmens der Beschwerdeführerin stattgefundene Überkleben des auf der Verpackung des gegenständlichen Spielzeugs vom Hersteller angebrachten Symbols des altersgruppenbezogenen Warnhinweises mit einem Barcode-Etikett kein Verhalten darstellt, das eine dem Händler anzulastende Übertretung der Spielzeugverordnung 2011 bildet, lag der Einstellungsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall VStG vor und war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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