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LVwG-AV-713/001-2025•LVwG N LVwG-AV-713/001-2025
LVwG-AV-713/001-2025State Administrative CourtJul 1, 2025
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdkarte; Entziehung; Waffenverbot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 20. Mai 2025, Zl. ***, betreffend Entzug der NÖ Jagdkarte nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 20. Mai 2025, Zl. ***, erklärte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in Folge: belangte Behörde) die Herrn A (in Folge: Beschwerdeführer) am 1. Juni 2010 ausgestellte NÖ Jagdkarte mit der Nr. *** für ungültig und zog diese für die Dauer des Waffenverbotes ein. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die NÖ Jagdkarte unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 62 NÖ Jagdgesetz 1974 und § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz 1974 angeführt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung des Bescheides und brachte im Wesentlichen vor, dass es richtig sei, dass die Landespolizeidirektion Wien am 23. Juli 2021 gegen ihn ein Waffenverbot verhängt habe. Allerdings habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, sich am Verfahren betreffend das Waffenverbot zu beteiligen, da er im Zeitpunkt der Verhängung des Waffenverbots in Untersuchungshaft gewesen sei. Seine Verhaftung und seine Verurteilung sei jedoch in keinem Zusammenhang mit Waffen gestanden, sodass die Rechtmäßigkeit des Waffenverbotes fraglich erscheine. Dennoch sei das Waffenverbot rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer habe jedoch zwischenzeitlich einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gestellt. Wenn das Waffenverbot aufgehoben werden würde, dann würde auch der Entziehungsgrund der Jagdkarte wegfallen.
Dem Beschwerdeführer wurde am 1. Juni 2020 von der belangten Behörde eine NÖ Jagdkarte mit der Nr. *** ausgestellt.
Die Landespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom 23. Juli 2021, Zl. ***, gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot, mit welchem ihm der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde. Dieses Waffenverbot ist rechtskräftig und weiterhin aufrecht.
Im April 2025 wurde der belangten Behörde bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot besteht. Sie erließ daraufhin den angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt, insbesondere aus dem darin befindlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23. Juli 2021. Der festgestellte Sachverhalt konnte zweifelsfrei auf Grund des Akteninhalts getroffen werden. Es ist nicht hervorgekommen, dass das Waffenverbot zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 lauten auszugsweise:
„§ 61 Verweigerung der Jagdkarte
(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:
[…]
2. denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes, […].
§ 62 Entzug der Jagdkarte
Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.“
Dem Beschwerdeführer wurde die Jagdkarte unter Bezugnahme auf das gegen ihn verhängte Waffenverbot gemäß § 62 iVm § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz für die Dauer des Waffenverbotes entzogen. Diese Entscheidung entspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das als zwingende Folge der Verhängung eines Waffenverbotes auch den Entzug der Jagdkarte des Betroffenen für die Dauer des Verbotes anordnet. Dabei hat die Verwaltungsbehörde wie auch das Landesverwaltungsgericht im Entzugsverfahren lediglich zu klären, ob ein aufrechtes Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer besteht. Ob das Waffenverbot rechtmäßig erlassen wurde, ist im Verfahren über den Entzug der Jagdkarte nicht neuerlich zu prüfen. Vor diesem Hintergrund ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch kein Ermittlungsverfahren über die Hintergründe des verhängten Waffenverbotes durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall ein aufrechtes Waffenverbot vorliegt, kommt eine Aufhebung des Entzuges der Jagdkarte nach § 62 iVm § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz nicht in Betracht.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Das Landesverwaltungsgericht konnte von einer Verhandlung absehen, weil in der Beschwerde eine reine Rechtsfrage aufgeworfen wurde. Die Akten ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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