LVwG N LVwG-S-2141/001-2024

LVwG-S-2141/001-2024State Administrative CourtJun 25, 2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kontrollsystem; Beladung; höchstes zulässiges Gesamtgewicht; Verschulden; Kontrollsystem;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2141/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2141.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem KFG 1967, nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 7. Mai 2025 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis folgendermaßen abgeändert:

a. Sämtliche im Spruch angeführte Bestimmungen des KFG 1967 beziehen sich auf die Fassung BGBl. I 62/2022.

b. Die verhängte Strafe wird bei den Spruchpunkten 1. und 2. auf € 170,– (17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und bei Spruchpunkt 3. auf € 260,– (26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.

c. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens beträgt € 60,–.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 660,– und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG bereits fällig.

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11. September 2024 wurden dem Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlicher Beauftragter der C GmbH, die Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem Kennzeichen *** ist, in drei Spruchpunkten zur Last gelegt, er habe am 27. Juni 2022 im Gemeindegebiet von *** auf der Autostraße *** nächst Strkm. ***, ***, Fahrtrichtung ***, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des LKW den Vorschriften des KFG 1967 entspricht und dadurch jeweils § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 verletzt.

Konkret habe er es zu verantworten, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht von 32.000 kg durch die Beladung um 5,63 % oder 1.800 kg überschritten worden sei (Spruchpunkt 1.), dass die höchste zulässige Achslast der 3. Achse von 9.500 kg durch die Beladung um 6,84 % oder 650 kg überschritten gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und dass die höchste zulässige Achslast der 4. Achse von 9.500 kg durch die Beladung um 8,42 % oder 800 kg überschritten worden sei.

Dafür wurden über ihn nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 Strafen verhängt, und zwar hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. jeweils Geldstrafen in der Höhe von € 190,– (19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und hinsichtlich Spruchpunkt 3. € 280,– (28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).

Weiters wurde ihm gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 66,– vorgeschrieben.

In der Begründung verwies die belangte Behörde auf eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung der LPD Niederösterreich (LVA) vom 14. Juli 2022. Sodann gab die Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. November 2022 im Anschluss an eine zuvor gegenüber dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 erlassene Strafverfügung sowie eine Stellungnahme des Anzeigenlegers hiezu vom 21. Dezember 2022 wörtlich wieder.

Auf Grund dessen stellte die Behörde fest, die einschreitenden Beamten der LVA hätten den Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** zur angelasteten Tatzeit am angelasteten Tatort einer Kontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser seien die Übertretungen in Form der Überladung festgestellt worden. Beweiswürdigend verwies die Behörde insbesondere auf die Anzeige, die Strafverfügung, den Einspruch sowie die Stellungnahme des Anzeigenlegers. Im Anschluss daran gab sie § 101 Abs. 1 lit. a, § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 (ebenso wie im Spruch ohne Fassungsangabe) wörtlich wieder und führte aus, sie betrachte das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei kein ordentliches Wiegeverfahren durchgeführt worden, als reine Schutzbehauptung. Die einschreitenden Beamten seien in der Verwendung der Radlastwaage unterwiesen, der Wiegevorgang beschrieben und die Eichscheine vorgelegt worden.

Weites habe der Beschwerdeführer ausgeführt, in seinem Unternehmen sei ein Kontroll- und Schulungssystem für die Mitarbeiter etabliert. Angaben in Form von Teilnahmebestätigungen der einzelnen Mitarbeiter beziehungsweise Aufzeichnungen über die Schulungen und Kontrollen seien jedoch keine vorgelegt worden. Der im Spruch angeführte Sachverhalt sei von einem im Straßenaufsichtsdienst stehenden und an den Diensteid gebundenen Polizeibeamten dienstlich wahrgenommen und anlässlich seiner schriftlichen Stellungnahme vollinhaltlich bestätigt worden. Es bestehe für die Behörde keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln.

Zum Verschulden verwies die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge und dieses bei Ungehorsamsdelikten ohne weiteres anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Dieser Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Zur Strafbemessung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 19 VStG fest, der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Die Behörde gehe daher von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.600,– aus. Mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerende Umstände lägen keine vor. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. Oktober 2024, mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Einstellung unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu eine Herabsetzung der verhängten Strafen begehrt.

Die Beschwerde wurde noch am selben Tag samt dem zughörigen Verwaltungsstraf-akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt

3. Das Landesverwaltungsgericht bestellte mit verfahrensleitendem Beschluss vom 7. April 2025 D zum Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik.

4. Das Gericht führte am 7. Mai 2025 in *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (nicht jedoch der Beschwerdeführer persönlich) sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Als Zeugin wurde E einvernommen, die an der Verwiegung des Tatfahrzeugs mitgewirkt hat. Der Amtssachverständige erstattete in der Verhandlung Befund und Gutachten, welche im Anschluss mit den Parteien erörtert wurden.

Am Schluss der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet.

Die Niederschrift über die Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2025 zugestellt.

5. Am 26. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.

Dieser Antrag wurde am 23. Juni 2025 der belangten Behörde übermittelt.

6. Der Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie aus dem Gerichtsakt.

7. Im gesamten Beschwerdeverfahren (insbesondere in der mündlichen Verhandlung) war unstrittig, dass die C GmbH zur angelasteten Tatzeit Zulassungsbesitzerin des Tatfahrzeugs war, das damals von einem Mitarbeiter dieser Gesellschaft gelenkt wurde. Der Beschwerdeführer war zu jener Zeit verwaltungsstrafrechtlicher Beauftragter dieser Gesellschaft iSd § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der Vorschriften des KFG 1967.

Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Tatfahrzeugs betrug 32.000 kg, die höchsten zulässigen Achslasten der dritten und der vierten Achse betrugen jeweils 9.500 kg.

Auch dem von der belangten Behörde angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von monatlich € 1.600,– (14-mal im Jahr) ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sodass dieses der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

II.Weitere Sachverhaltsfeststellungen

1. Zur Tatzeit war das höchste zulässige Gesamtgewicht des Tatfahrzeugs um 1.800 kg, die höchste zulässige Achslast der dritten Achse um 650 kg und die höchste zulässige Achslast der vierten Achse um 800 kg überschritten.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungsstraf-akt einliegenden Wiegeprotokollen in Verbindung mit den ebenfalls in diesem Akt einliegenden Eichscheinen, der hinsichtlich der Glaubwürdigkeit auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage gestellten Aussage der Zeugin E in der mündlichen Verhandlung und dem in Verhandlung erörterten schlüssigen Sachverständigengutachten, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Aus diesem ergibt sich, dass die Durchführung der Verwiegung des Tatfahrzeugs aus technischer Sicht nicht zu beanstanden ist.

Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung in den Raum gestellte Verwechslung der Eichscheine kann auf Grund der von der Zeugin dargestellten Routine bei der Durchführung der Verwiegung (Aufbewahrung der Eichscheine gemeinsam mit den zugehörigen Waagen in stets dem gleichen Fahrzeug) ausgeschlossen werden. Die darüber hinaus vom Beschwerdeführer behauptete Divergenz beim Tatfahrzeug innerhalb der Anzeige liegt nicht vor. Vielmehr resultieren die unterschiedlichen Kennzeichen aus einem offenkundigen bloßen Schreibefehler, durch den einmal die Ziffer 8 vergessen wurde. Im Übrigen ist (wie der Sachverständige festhielt) auf Seite 1 der Anzeige die Type des Fahrzeugs angeführt, auf Seite 3 hingegen die Handelsbezeichnung.

Die „runden“ Wiegeergebnisse bzw. Überschreitungen, aus denen in der Beschwerde auf Fehler bei der Wiegung des Tatfahrzeugs geschlossen wurde, sind die Folge der Skalierung der verwendeten Radlastwaagen in 50 kg-Schritten, wobei (wie die Zeugin unwidersprochen aussagte) bei der Übernahme der Ergebnisse in das Wiegeprotokoll stets zu Gunsten des Beschwerdeführers abgerundet wurde, wenn eine volle Skalierung nicht erreicht wurde.

2. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Nettovermögen von € 70.400,– und hat keine Sorgepflichten.

Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat zu seinen Vermögensverhältnissen und seine Sorgepflichten im gesamten Verfahren keine Angaben gemacht. Es wird daher ein durchschnittliches österreichisches Nettovermögen im Jahr 2023 (Quelle: ***) der Entscheidung zu Grunde gelegt und vom Fehlen von Sorgepflichten ausgegangen.

III.Rechtsvorschriften

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstraf-sachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Kosten

§ 52. […]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

[…]

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52 idF BGBl. I 34/2024, lauten:

„[…]

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

[…]

Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

[…]

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22. […]

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

[…]

Beratung

§ 33a. (1) Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.

[…]

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

[…]

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; […].

[…]“

3. § 34 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. 60/1974 idF BGBl. I 19/2001, lautet auszugsweise:

„Besondere Milderungsgründe

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

[…]

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

[…]

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.“

4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. I 267 in der zur angelasteten Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I 62/2022, lauteten:

„[…]

§ 101. Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges […] nicht überschritten werden,

[…]

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

[…]

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen […] zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichts sowie der höchsten zulässigen Achslasten der dritten und der vierten Achse die C GmbH als Zulassungsbesitzerin des Tatfahrzeugs jeweils den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 iVm § 103 Abs. 1 Z 1 und § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 erfüllt hat.

Für die Einhaltung der verletzten Bestimmungen des KFG 1967 war gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Beschwerdeführer verantwortlich.

2. Zum Verschulden ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Zulassungsbesitzer (für den der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlicher Beauftragter einzustehen hat) gemäß § 103 Abs. 1 KFG 1967 eine gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zukommt. Er hat daher für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und – da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs. 1 KFG 1967 um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt – im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies bedeutet, dass er darzulegen hat, welche Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 25.06.2021, Ra 2021/02/0128, mwN).

Der Beschwerdeführer behauptete im Rahmen der Darlegung des Kontrollsystems in der Beschwerde zwar (neben anderen Maßnahmen), die Durchführung der gegebenen Weisungen an die Lenker wie auch die Abklärung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften werde durch ihn selbst bzw. durch dessen zuständiges Personal überwacht. Wie diese Überwachung konkret vonstattengeht, legte der Beschwerdeführer aber nicht dar. Insbesondere ist er zur mündlichen Verhandlung nicht persönlich erschienen und hat dort das Kontrollsystem auch durch seinen Vertreter nicht näher belegt. Mit seiner somit bloß pauschalen Behauptung einer Kontrolle der der Einhaltung der Weisungen bzw. gesetzlichen Bestimmungen ist der Beschwerdeführer seiner aus § 5 Abs. 1 VStG resultierenden Verpflichtung zur Darlegung des Kontrollsystems bzw. seiner Wirksamkeit nicht ausreichend nachgekommen. Die belangte Behörde ist somit zu Recht von einer schuldhaften Begehung der Taten ausgegangen.

3. Zum behaupteten Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2022, Ro 2022/02/0024, mwN, zu verweisen. Demnach ist mit der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes nicht zwangsläufig oder in der Regel auch eine Überschreitung der höchsten zulässigen Last einer Achse verbunden, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Summe der höchsten zulässigen Achslasten aller Achsen (35.000 kg) über dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (32.000 kg) liegt. Durch die Bestrafung wegen der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes wird somit nicht der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst. Nur wenn die vorgenannte Summe gleich dem höchstzulässigen Gesamtgewicht wäre, träte das Tatbild der Überschreitung der höchstzulässigen Achslasten hinter jenes der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts zurück. Somit war der Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 2 VStG für alle drei mit dem Tatfahrzeug verwirklichten Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.

4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt dessen Anwendung voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128, mwN). Im vorliegenden Fall liegt schon die erste Voraussetzung nicht vor, wurde dies doch vom Verwaltungsgerichtshof bereits bei einer gesetzlichen Strafdrohung in der Höhe von € 726,– verneint. Die Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (VwGH 13.02.2023, Ra 2022/02/0117, mwN), der nach dem hier maßgeblichen §134 Abs. 1 KFG 1967 bis € 10.000,– reicht.

Auch ein geringes Verschulden ist nicht zu erkennen, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat doch in der deliktstypischen Art und Weise verwirklicht, sodass keine Rede davon sein kann, dass das vom Beschwerdeführer verwirklichte tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückbliebe (vgl. zu dieser Voraussetzung VwGH 24.10.2024, Ro 2022/16/0007, mwN).

Weder ein Absehen von der Strafe noch der Ausspruch einer Ermahnung kamen daher in Betracht. Nichts anderes gilt für die Anwendung des insofern gleichläufigen § 33a VStG („Beraten statt Strafen“; VwGH 13.08.2019, Ra 2019/03/0068, mwN).

5. Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des geschützten Rechtsguts – diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens – sondern das Ausmaß, in dem das Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde (vgl. VwGH 07.12.2021, Ra 2021/09/0243, mwN). Diese Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall durch das festgestellte Ausmaß der Überladungen quantifizierbar, die vor allem hinsichtlich der ersten beiden Spruchpunkte als eher gering anzusehen ist.

Mildernd war, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 StGB). Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren im Entscheidungszeitpunkt seit der Zustellung der Strafverfügung an den Beschwerdeführer (die nach dem Akteninhalt spätestens am 17.10.2022 erfolgt sein muss) bereits fast 25 Monate andauerte und knapp vor der absoluten Verjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) stand. Eine solche Verfahrensdauer ist ungeachtet der (im Hinblick auf die von der belangten Behörde verhängten Strafen) geringen Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer als unverhältnismäßig lange anzusehen, zumal dieser im Verfahren kein Verhalten gesetzt hat, durch das die Verfahrensdauer maßgeblich verlängert wurde. Somit war mittlerweile zusätzlich der Milderungsgrund des § 34 Abs. 2 StGB verwirklicht (vgl. dazu ausführlich VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, mwN).

Das Verschulden des Beschwerdeführers ist – wie bereits ausgeführt – als deliktstypisch anzusehen.

Unter Berücksichtigung all dieser Gründe erschien es im vorliegenden Fall (vor allem im Hinblick auf das eher niedrige Ausmaß der Überladungen und die lange Verfahrensdauer) gerechtfertigt, bei den Spruchpunkten 1. und 2. mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 170,– und bei Spruchpunkt 3. von € 260,– das Auslangen zu finden. Dem entsprechen Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von 17 bzw. 26 Stunden.

Die Berücksichtigung des festgestellten Einkommens des Beschwerdeführers sowie seine Vermögensverhältnisse führte zu keiner weiteren Herabsetzung der Geldstrafen.

6. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens war § 64 Abs. 1 und 2 VStG entsprechend mit € 60,– festzusetzen.

7. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war außerdem, wie der Beschwerdeführer (durch seinen Vertreter) in der Verhandlung zutreffend vorbrachte, im Hinblick auf die Anforderungen des § 44a Z 2 und 3 VStG insoweit zu ergänzen, als klarzustellen war, dass sich sämtliche dort zitierte Bestimmungen des KFG 1967 auf die im (nach § 1 VStG maßgeblichen) Tatzeitpunkt geltende Fassung BGBl. I 62/2022 beziehen. Von der belangten Behörde wurde im Spruch keine Fassung angeführt; in der Begründung wurden teilweise unrichtige Fassungen zitiert (vgl. zu den Anforderungen des § 44a Z 2 und 3 VStG nunmehr ausführlich VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328, verstärkter Senat).

8. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

V.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der §§ 101 Abs. 1 lit. a, 103 Abs. 1 Z 1 und 134 Abs. 1 KFG 1967, der §§ 1, 5 Abs. 1,19, 33a, 44 Z 2 und 3, 45 Abs. 1 und 64 Abs. 1 und 2 VStG sowie der §§ 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) in Verbindung mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei der Strafbemessung handelt es sich im Regelfall um eine einzelfallbezogene Abwägung, die, sofern sie im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (insbesondere des § 19 VStG) erfolgt, keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/02/0149; 08.03.2021, Ra 2019/17/0096, jeweils mwN). Ebenso stellen Fragen der Beweiswürdigung nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, wenn diese vom Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (VwGH 05.05.2020, Ra 2018/06/0283, mwN).

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