LVwG N LVwG-AV-2818/001-2023

LVwG-AV-2818/001-2023State Administrative CourtJun 16, 2025

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckungsverfahren; Kosten; Ersatzvornahme; Anordnung; Bescheid;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2818/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.2818.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 9. November 2023, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung von Kosten einer Ersatzvornahme in einem Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG in einer Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 9. November 2023 aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) verpflichtete Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Spruchpunkt III. ihres rechtskräftigen Bescheides vom 22. Oktober 2020, Zl. ***, gemäß § 73 AWG 2002 u.a. dazu, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerten gefährlichen Abfälle in Form von ca. 255 Eisenbahnschwellen aus Holz mit Teerölimprägnierung umgehend, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober 2020, nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und ihr den Entsorgungsnachweis bis längstens 16. November 2020 vorzulegen.

Der Amtssachverständige für Abfallchemie des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung *** (***), Herr B, führte zu diesen Eisenbahnschwellen aus Holz mit Teerölimprägnierung aus, dass diese Eisenbahnschwellen mit Teerölen druckimprägniert sind. Aufgrund deren Alter ist noch von einem kreosothaltigen Teeröl (krebserzeugend) auszugehen, sodass diese als gefährlicher Abfall der Schlüsselnummer 17207 g (Eisenbahnschwellen) zu qualifizieren und von einem befugten Abfallsammler und -behandler zu entsorgen sind.

In der Folge führte die Technische Gewässeraufsicht der belangten Behörde am 9. November 2020, am 15. Februar 2021, am 17. Mai 2021, am 21. Juli 2021, am 14. Oktober 2021, am 29. November 2021, am 9. Februar 2022 und am 24. Juni 2022 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück jeweils Überprüfungen durch, wobei sie im Zuge dieser Überprüfungen jeweils feststellen konnte, dass die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen unverändert vorhanden sind und dass der Beschwerdeführer somit dem rechtskräftigen abfallbehördlichen Behandlungsauftrag vom 22. Oktober 2020 nicht nachgekommen war. Gleichzeitig stellte sie neue Abfallablagerungen auf diesem Grundstück in Form von u.a. Baurestmassen, Bodenaushubmaterial und Altfahrzeuge, jedoch keine neu hinzugekommenen Eisenbahnschwellen, fest.

Nachdem der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen nicht rechtzeitig nachgekommen war, drohte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 17. Jänner 2021, Zl. ***, gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG die Ersatzvornahme für seine Verpflichtung aus ihrem Bescheid vom 22. Oktober 2020, Zl. ***, an und sie setzte ihm nochmals eine Frist bis zum 31. Jänner 2021 zur Erbringung der ihm aufgetragenen Leistung. Gleichzeitig hielt sie fest, dass veranlasst werde, dass diese Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von jemand anderem erbracht würde, sollte er seine Verpflichtung bis dahin wieder nicht erfüllt haben.

Nachdem der Beschwerdeführer auch in der Folge seiner Verpflichtung zur Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen nicht nachgekommen war, holte die belangte Behörde sodann von der C Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: C GmbH) einen Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Kosten der Erfüllung seiner verfahrensgegenständlichen aufgetragenen Verpflichtung ein und die belangte Behörde beauftragte die C GmbH sodann am 2. August 2023 an Ort und Stelle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mündlich, die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen zu entfernen und zu entsorgen, wobei die Entfernung und Entsorgung noch am 2. August 2023 durchgeführt wurde. Gleichzeitig informierte sie den anwesenden Beschwerdeführer mündlich über diese Vollstreckung.

Aus den drei Wiege- und Begleitscheinen vom 2. August 2023 ergibt sich, dass 32,83 t Eisenbahnschwellen entsorgt wurden. Für diese Leistung legte die C GmbH der belangten Behörde eine Rechnung vom 7. September 2023, RNr. ***, in der Höhe von € 29.496,75 vor, welche bereits beglichen wurde.

Aus dieser Rechnung ergibt sich, dass die Kosten für die erbrachten Eigenleistungen der C GmbH betreffend die Projektabwicklung und Koordination sowie die Erstellung von Berichten € 4.820,26, die Kosten für die erbrachten Fremdleistungen durch das Entsorgungsunternehmen D GmbH betreffend die Entsorgung der teerölimprägnierten Eisenbahnschwellen und deren Transport mittels LKW € 23.315,69 und die Kosten für die chemische Aufsicht durch die befugte Fachanstalt F ZT mbH betreffend die Probenahme, chemische Analysen und die Berichterstellung über die Beprobung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen € 1.360,80 betragen.

In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 zu dieser Rechnung führte der Amtssachverständige für Abfallchemie B im Wesentlichen aus, dass aus Sicht des Fachbereiches Abfallchemie festgestellt werden kann, dass die vorgelegte Rechnung die Leistungen der Projektabwicklung und Koordination, Erstellung von Berichten (Eigenleistung C GmbH) sowie die Fremdleistungen durch das Entsorgungsunternehmen D GmbH (Entsorgung von teerölimprägnierten Eisenbahnschwellen, Transport mittels LKW) und die chemische Aufsicht durch die befugte Fachanstalt F ZT mbH (Probenahme, chemische Analysen, Berichterstellung) umfassen.

Die inhaltliche und preisliche Gestaltung der vorgelegten Rechnung einschließlich der Leistungsbeschreibung der C GmbH und den beauftragten Fremdunternehmen kann als nachvollziehbar und vollständig bewertet werden. Nach Recherche der marktüblichen Preise können die verrechneten Stundensätze und Pauschalen als angemessen bewertet werden. Der angeführte Rechnungsbetrag von brutto € 29.496,75 erscheint für die durchgeführten Leistungen verhältnismäßig.

In der Folge schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 9. November 2023, Zl. ***, für die Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschellen gemäß ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 22. Oktober 2020, Zl. ***, gemäß der Rechnung der C GmbH vom 7. September 2023, RNr. ***, gemäß §§ 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 11 Abs. 1 VVG 1991 Kosten in der Höhe von € 29.496,74 vor.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer ihrem rechtskräftigen Behandlungsauftrag vom 22. Oktober 2022 zur Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen nicht nachgekommen war, weshalb sie dessen Verpflichtung durch einen Dritten, nämlich durch die C GmbH, erbringen ließ. Die von ihr beauftragte Entfernung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen erfolgte am 2. August 2023 und es wurde im Anschluss bei diesen eine chemische Analyse durchgeführt, welche zeigte, dass es sich bei diesen Eisenschwellen um PAK-haltige Holzabfälle handelte, die aufgrund ihres PAK-Gehaltes weit über 300 mg/kg TS (bis 17.400 mg/kg TS) der SN 17207 g zuzuordnen und damit gefährlicher Abfall waren.

Die Kosten wurden vom Amtssachverständigen für Abfallchemie auf ihre Plausibilität geprüft und von diesem in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 als angemessen befunden, weshalb ihm diese aufzuerlegen waren.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er das verfahrensgegenständliche Grundstück samt den darauf befindlichen Materialien, und somit auch samt den verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen, bereits verkaufte, sodass er nicht mehr für die darauf gelagerten Materialien verantwortlich ist. Die verfahrensgegenständliche Entsorgung erfolgte ohne Vorankündigung und ohne Benachrichtigung an ihn. Gegenständlich wurden nicht nur die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen, sondern auch gelagertes normales Brennholz entfernt und entsorgt. Er selbst hat für die Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen einen Kostenvoranschlag der E GmbH eingeholt, wobei laut diesem Kostenvoranschlag die Entsorgungskosten für 1 t Eisenbahnschwellen € 240,00 betragen. Bei einem geschätzten Gesamtgewicht von 12 t Eisenbahnschwellen ergibt dies einen Betrag in der Höhe von € 2.880,00; samt einem Container für € 200,00 und drei Stunden Ladezeit mit einem Kran in der Höhe von € 330,00 ergeben sich somit Entsorgungskosten in der Höhe von € 4.140,00 samt MwSt.

Da im von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsakt kein schriftlicher Bescheid über die Anordnung der verfahrensgegenständlichen Ersatzvornahme an den Beschwerdeführer enthalten war, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde mit Schreiben vom 22. Mai 2025 sowie vom 5. Juni 2025 auf, die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme bzw. Unterlagen, aus denen diese Anordnung der Ersatzvornahme an den Beschwerdeführer hervorgeht, vorzulegen.

Mit ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2025 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihren rechtskräftigen Bescheid vom 2. August 2023, Zl. ***, gegen die G GmbH, in welchem diese u.a. gemäß § 73a Abs. 1 und 2 AWG 2002 iVm § 4 Abs. 1 und 2 VVG 1991 verpflichtet wurde, ihr vom 31. Juli 2023, um 10:00 Uhr, bis zum 4. August 2023 Zutritt zu den beiden Grundstücken Nr. ***, KG ***, und Nr. ***, KG ***, zu verschaffen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß § 73 Abs. 2 AWG 2002, welche mit ihrem Bescheid vom 22. Oktober 2020, Zl. ***, schriftlich angeordnet wurden, nämlich die Entsorgung der Eisenbahnschwellen (255 Stück auf vier Stapeln), zu dulden.

Gleichzeitig übermittelte sie auch einen Aktenvermerk vom 3. August 2023 ihrer zum Zeitpunkt dieser Anordnung zuständigen Mitarbeiterin H, wobei in diesem wörtlich festgehalten wurde:

„1. Seite

02.08. 2023 Amtshandlung I

Durchführung der Ersatzvornahme:

Proben: XPS-Platten unbedenklich

XPS-Bruch gefährlicher Anteil dabei

Werte über den Massen präsent

Bauschutt: Asbestzementbruch festgestellt

KMF neu: Bergen aus dem Bauschutt

Haufen: Bruchhaufen ansehen – ansehen was getan wird

I hat K angerufen!

A: Eisenbahnschwellen § 31 Meldung vorgelegt

Probenergebnisse: XPS Platten

Haufen A Grundstück: auch wegräumen

A wird gesagt, dass Eisenbahnschwellen entsorgt werden

I besteht darauf, dass A von seinem G geht

Gehe später zu A und teile nochmals mit

2. Seite:

02.08. 2023

Hr. A anwesend am Grundstück

Bahnschwellen weg VVG vollstreckt

Vorgebracht: schlechte Nachbarn, A keine Ahnung von Eisenbahnschwellen, A nicht Grundeigentümer, es interessiert ihn nicht

03.08. 2023:

Hr. L von der Zollstelle *** anwesend Fotodokumentation über Abfälle wurde übermittelt

Hiermit bestätige ich die Echtheit des von mir verfassten Aktenvermerks.

H“

Weiters hielt die belangte Behörde in dieser Stellungnahme fest, dass aufgrund der Komplexität der Verfahren gegen den Beschwerdeführer, gegen die neue Grundstückseigentümerin G GmbH des Grundstücks Nr. ***, KG ***, sowie gegen den Eigentümer des benachbarten Grundstückes Nr. ***, KG ***, Herrn I, mehrere Akten mit verschiedenen Aktenzahlen angelegt wurden, die jedoch zumeist verknüpft sind. Die beiden gegenständlichen Dokumente waren in einem anderen Verwaltungsakt dokumentiert, wobei eine Kopie von diesen nun in die Aktenzahlen *** und *** protokolliert wurden.

Feststellungen

Die belangte Behörde verpflichtete den Beschwerdeführer im Spruchpunkt III. ihres rechtskräftigen Bescheides vom 22. Oktober 2020, Zl. ***, gemäß § 73 AWG 2002 u.a. dazu, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerten gefährlichen Abfälle in Form von ca. 255 Eisenbahnschwellen aus Holz mit Teerölimprägnierung umgehend, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober 2020, nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und ihr den Entsorgungsnachweis bis längstens 16. November 2020 vorzulegen.

Der Beschwerdeführer erfüllte diesen rechtskräftigen abfallbehördlichen Behandlungsauftrag vom 22. Oktober 2020 betreffend die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen nicht rechtzeitig.

Die belangte Behörde drohte dem Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 17. Jänner 2021, Zl. ***, gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG die Ersatzvornahme für seine Verpflichtung aus ihrem Bescheid vom 22. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen an und sie setzte ihm nochmals eine Frist bis zum 31. Jänner 2021 zur Erbringung der ihm aufgetragenen Leistung. Gleichzeitig hielt sie fest, dass veranlasst werde, dass diese Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerde-führers von jemand anderem erbracht würde, sollte er seine Verpflichtung bis dahin wieder nicht erfüllt haben.

Der Beschwerdeführer erfüllte seine Verpflichtung auch bis zum 31. Jänner 2021 nicht.

Die belangte Behörde beauftragte die C GmbH am 2. August 2023 an Ort und Stelle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mündlich, die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen zu entfernen und zu entsorgen.

Die Entfernung und Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen erfolgte am 2. August 2023.

Der dabei anwesende Beschwerdeführer wurde von dieser Vollstreckung am 2. August 2023 an Ort und Stelle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mündlich in Kenntnis gesetzt.

Dieser Vorgang wurde von der belangten Behörde in einem Aktenvermerk vom 3. August 2023 festgehalten.

Einen schriftlichen sowie mündlichen Bescheid über die Anordnung der verfahrensgegenständlichen Ersatzvornahme zur Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen erließ die belangte Behörde - auch gegenüber dem Beschwerdeführer - nicht.

Die C GmbH übermittelte der belangten Behörde für die Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen eine Rechnung vom 7. September 2023, RNr. ***, in der Höhe von € 29.496,75, welche bereits beglichen wurde.

Die belangte Behörde schrieb dem Beschwerdeführer mit ihrem Kostenbescheid vom 9. November 2023, Zl. ***, für die Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen gemäß ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 22. Oktober 2020, Zl. ***, gemäß der Rechnung der C GmbH vom 7. September 2023, RNr. ***, gemäß §§ 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 11 Abs. 1 VVG 1991 Kosten in der Höhe von € 29.496,74 vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit seinen Schreiben vom 22. Mai 2025 und vom 5. Juni 2025 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde auf, den schriftlichen Bescheid über die Anordnung der verfahrensgegenständlichen Ersatzvornahme gegenüber dem Beschwerdeführer oder sonstige diesbezüglich vorhandene Unterlagen über diese Anordnung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 konnte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen schriftlichen Bescheid über die Anordnung der verfahrensgegenständlichen Ersatzvornahme gegenüber dem Beschwerdeführer vorlegen, sodass feststeht, dass ein solcher gegenüber dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren nicht erlassen wurde.

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit ihrem Schreiben vom 12. Juni 2025 ihren Aktenvermerk vom 3. August 2023 vor, aus welchem hervorgeht, dass sie den bei der Vollstreckung anwesenden Beschwerdeführer über die von ihr angeordnete verfahrensgegenständliche Vollstreckung betreffend die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen mündlich informierte.

Veranlassungen im Sinne der folgenden Rechtsausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Hinblick auf die Erlassung eines mündlichen Bescheides über die Anordnung der Ersatzvornahme gegen den Beschwerdeführer traf die belangte Behörde nicht.

Beweiswürdigung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit den Zahlen *** und ***, darin enthalten die im Sacherhalt dargestellten behördlichen Schriftstücke, Niederschriften über die behördlichen Überprüfungen, die behördlichen Entscheidungen sowie die Schriftstücke und die Beschwerde des Beschwerdeführers; ebenso die Unterlagen über die Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen und die Rechnung der C GmbH über diese Entsorgung.

Ebenso hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis erhoben durch die Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde und der von dieser mit deren Schreiben vom 12. Juni 2025 übermittelten Unterlagen betreffend die gerichtliche Aufforderung zur Vorlage der behördlichen Anordnung der Ersatzvornahme gegenüber dem Beschwerdeführer.

Die Inhalte des behördlichen Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie des Schreibens der belangten Behörde vom 12. Juni 2025 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Die Inhalte und die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen rechtskräftigen abfallbehördlichen Behandlungsauftrag an den Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2020, zu den behördlichen Überprüfungsergebnissen, zu den behördlichen Anordnungen im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren, die verfahrensgegenständliche Nichterfüllung der Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen durch den Beschwerdeführer und die durchgeführte Ersatzvornahme durch die C GmbH samt deren Rechnungslegung beruhen auf den im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen entsprechenden Schriftstücken und Unterlagen und es sind diese unstrittig.

Dass der Beschwerdeführer seiner verfahrensgegenständlichen Verpflichtung aus dem rechtskräftigen abfallbehördlichen Behandlungsauftrag vom 22. Oktober 2020 betreffend die Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen nicht rechtzeitig nachkam, ergibt sich aus den zahlreichen Überprüfungen der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde, die in den Jahren 2020 bis 2022 durchgeführt wurden.

Dass die belangte Behörde im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren über die Anordnung der verfahrensgegenständlichen Ersatzvornahme zur Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen gegenüber dem Beschwerdeführer weder einen schriftlichen noch einen mündlichen Bescheid erließ, ergibt sich zum einen aus dem Inhalt des von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsaktes und zum anderen aus den eigenen Angaben der belangten Behörde vom 12. Juni 2025 samt ihrer Vorlage des Duldungsverpflichtungsbescheides vom 2. August 2023 und des Aktenvermerkes vom 3. August 2023.

Dass die belangte Behörde im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren lediglich am 2. August 2025 an Ort und Stelle eine mündliche Anordnung zur Ersatzvornahme an die C GmbH traf und den Beschwerdeführer von ihrer Anordnung an Ort und Stelle darüber lediglich mündlich informierte und dabei auch die Formvorschriften für die Erlassung eines mündlichen Bescheides der Anordnung der Ersatzvornahme gegenüber dem Beschwerdeführer nicht einhielt, ergibt sich zum einen aus dem Inhalt des von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsaktes und zum anderen aus ihrem Schreiben vom 12. Juni 2025 samt den damit vorgelegten Unterlagen.

Dass die C GmbH der belangten Behörde für die Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen eine Rechnung vom 7. September 2023, RNr. ***, in der Höhe von € 29.496,75 übermittelte, welche bereits beglichen wurde, ergibt sich aus dieser Rechnung selbst sowie aus dem diesbezüglichen unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 VVG 1991 fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

Rechtliche Erwägungen

Wie das erkennende Gericht bereits zuvor im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses dargelegt hat, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer keinen schriftlichen Bescheid über die verfahrensgegenständliche Anordnung der Ersatzvornahme erlassen; vielmehr hat sie die C GmbH am 2. August 2023 an Ort und Stelle lediglich mündlich beauftragt, die Ersatzvornahme betreffend die Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen vorzunehmen, wobei diese die beauftragte Entsorgung am selben Tag auch durchführte.

Es ist daher seitens des erkennenden Gerichtes auch zu prüfen, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Ersatzvornahme eventuell mit einem mündlichen Bescheid angeordnet hat.

Laut dem Wortlaut ihres Aktenvermerkes vom 3. August 2023 hat die belangte Behörde den an Ort und Stelle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bei dieser Vollstreckung anwesenden Beschwerdeführer über diese Vollstreckung lediglich informiert, sodass dieser Wortlaut nicht eine Anordnung der verfahrensgegenständlichen Ersatzvornahme gegenüber dem Beschwerdeführer zulässt.

Trotzdem hält das erkennende Gericht hierzu fest:

Ein mündlich erlassener Bescheid muss den in der Bestimmung des § 62 Abs. 2 AVG 1991 enthaltenen Anforderungen entsprechen, wobei für die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentliche Rechtsfrage, ob die verfahrensgegenständliche angeordnete Ersatzvornahme der mündlichen Bescheidform des § 62 Abs. 2 AVG 1991 entspricht, der Zeitpunkt der Verkündigung, also der 2. August 2023, maßgeblich ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. Mai 2020, Zl. Ra 2019/05/0073 mwN).

§ 62 Abs. 2 AVG 1991 verpflichtet die Behörde zur Einhaltung einer bestimmten Form bei der Verkündung eines mündlichen Bescheides. Demnach sind der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsniederschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 7. September 2020, Zl. Ro 2020/01/0007 mwN sowie unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, u.a. VfSlg. 15.873/2000) bedarf es daher für die wirksame Erlassung eines mündlich verkündeten Bescheides der Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung, widrigenfalls von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann, sodass eine Unterlassung dieser Beurkundung zur Folge hat, dass ein Bescheid nicht existent wird (vgl. u.a. auch VwGH vom 29. September 1992, Zl. 91/09/0186, sowie VwGH vom 20. März 2001, Zl. 2000/11/0285, jeweils mwN; VfSlg. 15.873/2000). Die mündliche Erlassung eines Bescheides durch Verkündung gemäß § 62 Abs. 2 AVG 1991 ist somit ein Formalakt, der den Parteien als solcher zu Bewusstsein kommen muss (vgl. u.a. VwGH vom 9. Oktober 1990, Zl. 89/11/0124, sowie VwGH vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0402, sowie VwGH vom 22. Februar 1996, Zl. 93/15/0192 mwN; VfSlg. 2117/1951).

Dazu kommt, dass die mündliche Erlassung von Bescheiden durch förmliche Verkündung ihres Inhaltes gegenüber den anwesenden Parteien bzw. ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertretern zu erfolgen hat und es ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die mündliche Verkündung an eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei nicht möglich (vgl. u.a. VwGH vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0204 mwN). Vielmehr ist gemäß § 62 Abs. 3 AVG 1991 einer bei der Verkündung nicht anwesenden Partei eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen.

Ein mündlich verkündeter Bescheid ist somit nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung der Behörde in Gegenwart zumindest einer Partei verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist (vgl. u.a. VfSlg. 3469/1958). Ist daher bei der mündlichen Verkündung keine Partei anwesend, wird der Bescheid mangels ordnungsgemäßer Erlassung im Sinne des § 62 AVG 1991 wenigstens einer Partei gegenüber rechtlich gar nicht existent (vgl. u.a. VwGH vom 26. Februar 2020, Zl. Ra 2019/09/0052 mwN, zum Erfordernis der Erlassung eines Bescheides wenigstens gegenüber einer Partei für dessen rechtliche Existenz).

Eine mündliche Bescheiderlassung - auch - außerhalb einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG 1991, somit z.B. im Zuge der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Vollstreckung am 2. August 2023, setzt somit ebenfalls einerseits die Anwesenheit zumindest einer Partei und andererseits die Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung mittels - einer besonderen - Niederschrift voraus, sodass den Parteien dieser Formalakt als solcher zu Bewusstsein kommt.

In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 3.617 A/1953, sowie VwGH vom 7. September 2020, Zl. Ro 2020/01/0007) zu verweisen, wonach das Festhalten der mündlichen Verkündung eines Bescheides und dessen Inhalt entgegen § 62 Abs. 2 AVG 1991 nur in einem Aktenvermerk für eine rechtswirksame Erlassung eines Bescheides nicht ausreicht.

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor in dieser Entscheidung dargelegt und festgestellt worden ist, wurde die verfahrensgegenständliche, im Zuge der behördlichen Vollstreckung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück von der belangen Behörde am 2. August 2023 mündlich ausgesprochene sofortige Vollstreckung laut deren Aktenvermerk vom 3. August 2023 lediglich gegenüber der C GmbH ausgesprochen und der Beschwerdeführer darüber lediglich an Ort und Stelle mündlich informiert, sodass eine solche Anordnung der Ersatzvornahme gegenüber dem Beschwerdeführer auch mündlich nicht angeordnet wurde.

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die belangte Behörde gegenüber dem bei der verfahrensgegenständlichen Vollstreckung anwesenden Beschwerdeführer am 2. August 2023 eine solche Ersatzvornahme mündlich angeordnet hätte, hat diese gegenüber dem Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen mündlichen Bescheid erlassen, zumal sie die hierfür zuvor genannten erforderlichen Formvorschriften bei der Verkündung des mündlichen Bescheides nicht eingehalten hat.

Die belangte Behörde hat nämlich nicht nur nicht den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung des „mündlichen Bescheides“, die bei der Vollstreckung und somit nicht im Zuge einer mündlichen Verhandlung erfolgte, festgehalten, sondern sie hat dies auch nicht in einer besonderen Niederschrift beurkundet, allenfalls lediglich in ihrem Aktenvermerk vom 3. August 2023 festgehalten.

Somit kann im gegenständlichen Fall von einer mündlichen Bescheiderlassung der Anordnung der Ersatzvornahme gegenüber dem Beschwerdeführer nicht gesprochen werden.

Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die mündliche Bescheiderlassung im Sinne des § 62 AVG 1991 demnach nicht erfüllt sind, konnte ein von der belangten Behörde eventuell beabsichtigter mündlicher Bescheid am 2. August 2023 rechtlich gar nicht existent werden, sodass im gegenständlichen Fall kein mündlicher Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme gegen den Beschwerdeführer vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 15.494 A/2000 mwN) ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren Verpflichteter, da dieser im zu vollstreckenden Titelbescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2020 sowie im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren als solcher genannt ist und auf den sich die Vollstreckungshandlungen im Rahmen dieses Vollstreckungsverfahrens rechtmäßig beziehen.

Gleichzeitig hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ohne die entsprechende Vollstreckungsverfügung, also ohne die bescheidmäßige Erlassung der Anordnung der Ersatzvornahme gegen den Beschwerdeführer, eine Kostenvorschreibung nach § 11 Abs. 1 VVG 1991 nicht erfolgen kann. Eine solche setzt nämlich voraus, so der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht nur Adressat des Titelbescheides, sondern ihm gegenüber auch die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme ergangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. schon VwSlg. 4.805 A/1958 mwN, sowie VwGH vom 19. Oktober 1961, Zl. 0445/61 mwN) hat die Anordnung der Ersatzvornahme an den Beschwerdeführer im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren in Bescheidform zu ergehen und diese ist eine notwendige Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme.

Wie bereits zuvor vom erkennenden Gericht dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren keine - weder schriftliche noch mündliche- bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme vorgenommen, sodass dadurch eine wesentliche Voraussetzung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Kostenbescheides nach § 11 Abs. 1 VVG 1991 an den Beschwerdeführer fehlt, sodass der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben und der angefochtene Kostenbescheid der belangten Behörde aufzuheben war.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG 2014 kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da in diesem gerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde angefochtene verfahrensgegenständliche Kostenbescheid der belangten Behörde vom 9. November 2023 aufzuheben war, konnte auf die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht ihren verfahrensgegenständlichen Kostenbescheid vom 9. November 2023 erlassen durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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