LVwG N LVwG-S-2052/001-2024

LVwG-S-2052/001-2024State Administrative CourtJun 10, 2025

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Auflage; Bestimmtheit; Konkretisierungsgebot; Tatumschreibung; Tatort; örtliche Zuständigkeit; Unterlassungsdelikt;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2052/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2052.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln an der Donau vom 22. August 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschafts-gesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretung der Nichtdurchführung einer Untersuchung der Abfälle der Schlüsselnummer 31411-45 im Jahr 2022 gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis betreffend diese Verwaltungsübertretung aufgehoben und dieses Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretung der Nichtvorlage eines Untersuchungsbefundes für das rund 5.300 t Recyclingmaterial der Schlüsselnummer 31490 (vorletzte Satz der Tatbeschreibung: „Ein Untersuchungsbefund für die rund 5.300 t Recyclingmaterial der Schlüsselnummer 31490 wurde ebenfalls nicht vorgelegt.“) gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis betreffend diese Verwaltungsübertretung wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Tulln an der Donau aufgehoben.

2. Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich erteilte der B GmbH mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 15. Mai 2017, Zl. ***, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***.

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich erteilte der B GmbH im Spruchpunkt A) ihres rechtskräftigen Bescheides vom 19. Mai 2020, Zl. ***, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für Bodenaushubmaterial bis zum 30. Dezember 2030 auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***.

In diesem Zwischenlager wird eine ungedichtete Lagerfläche mit rund 11.000 m² zum Zweck der Zwischenlagerung von nicht gefährlichen geprüften Recyclingprodukten (bis zur Klasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung) und geprüftem Bodenaushubmaterial (bis zur Qualitätsklasse A2 gemäß dem Bundesabfallwirtschaftsplan BAWP 2017) errichtet und betrieben. Der Konsens lautet auf die Schlüsselnummern 31411-29 bis 32, 34 und 31490, wobei die maximale Lagerkapazität und der Jahresumschlag mit 50.000 m³ und die maximale Lagerhöhe mit 8 m begrenzt sind. Die einzelnen Bodenaushübe werden zwischengelagert und danach für verschiedene Baustellen wiederverwertet. Eine Behandlung dieser Materialien erfolgt nicht. Das Zwischenlager selbst ist mit einem umlaufenden Wall und einer Schrankenanlage komplett umgeben.

Im Spruchpunkt C) dieses Genehmigungsbescheides wurden u.a. folgende Auflagen vorgeschrieben:

„1.Auflagen für die ungedichtete Lagerfläche:

Die zwischengelagerten Materialien sind jeweils nach Abfallart getrennt durch ein befugtes Unternehmen (,befugt‘ nach § 2 AWG 2002) im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit jedenfalls zumindest einmal pro Jahr untersuchen zu lassen. Zur Bestätigung der Umweltverträglichkeit ist standortbezogen für unbehandeltes Bodenaushubmaterial zumindest die Qualitätsklasse A2 (gemäß Kapitel 7.15 BAWP 2017) einzuhalten. Es ist eine Untersuchungsmenge von maximal 2.500 t zu wählen (bei Verdacht einer Kontamination eine Untersuchungsmenge von 500 t).

Für Recyclingmaterial ist die Klasse U-A einzuhalten. Die Umweltverträglichkeit ist gemäß Recycling-Baustoffverordnung unter Anwendung des Anhangs 3 zu belegen.

1. Der Materialeingang und -ausgang und Lagerstand sind mit Jahresende anhand von Einzelaufzeichnungen und daraus erstellten Jahressummen (für Ein- und Ausgang sowie Abfallarten getrennt) aufzuzeichnen (Herkunft, Art, Menge und Verbleib des Abfalls). Die Materialhalden sind derart anzulegen und zu bewirtschaften, dass eine zeitliche Abfolge der Anlieferungen bzw. Aufbereitungen klar ersichtlich wird; diese Halden sind mit Lagerstand und Alter nachvollziehbar zu dokumentieren.

2. Die angeführten Untersuchungsbefunde und die Aufzeichnungen sind auf der Anlage bereitzuhalten und der Behörde bis 30.3. des Folgejahres vorzulegen.“

Mit rechtskräftigem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. März 2023 wurde der Schlüsselnummernkonsens an die neue Abfallverordnung angepasst: Schlüsselnummern 31490, 31411-29 bis 32, 38, 39 und 45; der Mengenkonsens blieb unverändert.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 und vom 3. Juli 2023 übermittelte die B GmbH der Landeshauptfrau von Niederösterreich einen Eigenbericht zum verfahrensgegenständlichen Zwischenlager für das Jahr 2022.

Zu diesem Zwischenbericht hielt die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung *** (***), Frau C, in ihren Stellungnahmen vom 22. Februar 2024 und vom 27. Februar 2024 im Wesentlichen fest:

„Mit Schreiben vom 28.6.2023 legte die B GmbH nun die Lagerstand-, In- und Outputlisten für das Jahr 2022 vor. Mit E-Mail vom 3.7.2023 wird noch ergänzt, dass im Jahr 2022 keine Haufwerkbeprobung durchgeführt wurde:

Übernahme 2022: 30.782 t - max. Jahresumschlag somit eingehalten.

Lagerstandlisten (getrennt nach Schlüsselnummern) per 31.12.2022:

31411-32: 421,2 t

31411-31: 3.385,9 t

31411-30: 268,9 t

31411-45: 2.226,4 t

31490: 5.331,5 t

Insgesamt also 11.634 t (Konsens max. Lagerkapazität eingehalten).

Gemäß Auflagenpunkt 1. des Bescheides vom 19.5.2020, ***, muss eigentlich jeder zwischengelagerte Haufen untersucht werden (Zwischenlager ist neuer Anfallsort). Im Regelfall ist es aber so, dass bereits mit einer Untersuchung angeliefertes Material, wenn es am Platz eindeutig zuordenbar ist, nicht erneut untersucht werden muss, allerdings gesammelte ,Kleinmengen‘ schon. Deshalb war im Jahr 2022 zumindest 1 Untersuchung der Schlüsselnummer 31411-45 erforderlich. Ein Untersuchungsbefund für die rund 5.300 t Recyclingmaterial der Schlüsselnummer 31490 wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Somit wurde die Auflage 1. im Jahr 2022 nicht eingehalten.

Der Konsens der Anlage (betreffend Schlüsselnummern, Lagermenge und max. Jahreskapazität) wurde eingehalten, die Auflage 1. wurde nicht eingehalten.“

Zu dieser Stellungnahme hielt die B GmbH in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2024 im Wesentlichen fest:

„Aufgrund des personellen Wechsels im Jahr 2022 sind leider ein paar Dinge untergegangen. Unter anderem auch die Beprobung des Materials in ***.

Die gesamten im Jahr 2022 übernommenen ,Kleinmengen‘ waren im Jahr 2023 immer noch vor Ort (siehe dazu auch Eigenbericht 2022), und wurden dann im Jahr 2023 mit beprobt. Ich werde den Jahresbericht für 2023 in den nächsten Wochen übermitteln, hier wird das dann auch ersichtlich sein.

Ich verbleibe mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Beste Grüße

D.“

In der Folge erstattete die Landeshauptfrau von Niederösterreich mit ihrem Schreiben vom 28. Februar 2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln an der Donau (im Folgenden: belangte Behörde) die verfahrensgegenständliche einleitende Anzeige.

Im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gab die B GmbH mit ihrem Schreiben vom 9. April 2024 bekannt, dass Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) abfallrechtlicher Geschäftsführer und verantwortlicher Beauftragter nach § 26 AWG 2002 für die B GmbH ist.

Zur behördlichen Aufforderung zu seiner Rechtfertigung vom 10. April 2024 behauptete der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom 8. Mai 2024 im Wesentlichen, dass sich aus den Auflagen des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 für die ungedichtete Lagerfläche lediglich ergibt, dass die zwischengelagerten Materialien jeweils nach Abfallart getrennt durch ein befugtes Unternehmen im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit jedenfalls zumindest einmal pro Jahr untersucht werden müssen. Diese Untersuchung einmal pro Jahr ist im Bescheid nicht für das Kalenderjahr definiert.

Im Jahr 2022 begannen die Anlieferungen am 20. Juli und es erfolgte die Untersuchung am 10. Juli 2023, sodass aus seiner Sicht das festgelegte Jahr laut dem Genehmigungsbescheid vom 19. Mai 2020 eingehalten wurde. Mit der Amtssachverständigen C wurde zwischenzeitig das Problem aufgrund der vorliegenden Anzeige erörtert, wobei diese angab, dass ihres Erachtens die Auflage so zu verstehen ist, dass damit das Kalenderjahr gemeint ist. Dies wird von ihm in Hinkunft beachtet werden, dies war für ihn aber bis zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anzeige nicht erkennbar.

Zu dieser Rechtfertigung des Beschwerdeführers hielt die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, Frau C, in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2024 im Wesentlichen fest, dass neben der ersten Auflage des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 auch dessen zweite Auflage zu beachten ist, woraus sich ergibt, dass der Materialeingang und -ausgang sowie Lagerstand mit Jahresende anhand von Einzelaufzeichnungen und daraus erstellten Jahressummen aufzuzeichnen sind, und es sind die angeführten Untersuchungsbefunde und Aufzeichnungen auf der Anlage bereitzuhalten und der Behörde bis zum 30. März des Folgejahres vorzulegen.

Die Auflagen geben also vor, dass Jahresbilanzen (immer für ein Kalenderjahr) zu erstellen sind und es ist die Bilanz auch im EDM bis spätestens 30. März des Folgejahres einzutragen.

Aus diesem Grund sind natürlich auch die Untersuchungen der im betreffenden Jahr angelieferten Abfälle in diesem Zeitraum durchzuführen.

Die Untersuchung der Abfälle dient vorrangig aber dafür, die Qualität auf ihre Zulässigkeit zur Ablagerung am Zwischenlagerplatz festzustellen und die Untersuchungen sollten damit eigentlich unmittelbar nach der Anlieferung erfolgen.

Bei Kleinmengen der Schlüsselnummer 31411-45 (Baustellen bis maximal 2.000 t dürfen auch ohne chemische Analyse abtransportiert werden) wird allerdings in der Praxis oft gewartet, bis die Menge von 2.500 t des Beurteilungsmaßstabes erreicht wird. Bei Baustellen, auf welchen eine chemische Analyse durchgeführt wird und die damit einen Beurteilungsnachweis aufweisen, ist anzuführen, dass gemäß Vorgaben der Deponieverordnung 2008 damit nur eine Deponie angefahren werden kann. Bei einer Zwischenlagerung ist am Lagerplatz erneut eine Untersuchung zu veranlassen.

D.h. zur Erstellung eines sogenannten „Jahresberichtes“, welcher die Abfallaufzeichnungen und Untersuchungsbefunde zu beinhalten hat, ist es also erforderlich, die zwischengelagerten Abfälle im gleichen Jahr, in welchem sie angeliefert wurden, zu untersuchen. Die Abgabe der Bilanz ist wie bereits angeführt mit 30. März des Folgejahres festgelegt. Diese Tatsachen sollten auch dem Beschwerdeführer als abfallrechtlichen Geschäftsführer der B GmbH bekannt sein. Somit wurden aus deponietechnischer Sicht beim verfahrensgegenständlichen Zwischenlager *** von der B GmbH im Jahr 2022 die beiden Auflagen Nrn. 1. und 2. des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 nicht eingehalten.

Zu diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. August 2024 im Wesentlichen fest, dass aus dem Umstand, dass Jahresbilanzen über den Materialeingang und -ausgang sowie den Lagerstand mit Jahresende zu erstellen sind, nicht zwingend abzuleiten ist, dass auch die Untersuchungen der im betreffenden Jahr angelieferten Abfälle in diesem Zeitraum durchzuführen sind. Die Heranziehung des jeweiligen Kalenderjahres ergibt sich nicht zwingend aus der Formulierung des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020. So ist auch die Umsetzbarkeit von einem Kalenderjahr bei einer Anlieferung am 31. Dezember nicht gegeben.

Die belangte Behörde erließ sodann gegen den Beschwerdeführer ihr Straferkenntnis vom 22. August 2024, Zl. ***, in welchem sie ihm folgende Verwaltungsübertretungen anlastete und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängte:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:01.01.2023 bis 28.02.2024

Ort:***, KG ***, Gst.Nr. ***, ***, ***, Zwischenlager für Bodenaushubmaterial

Tatbeschreibung:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH (FN ***) mit Firmensitz in ***, *** zu verantworten, dass die B GmbH, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, die Auflage 1. des Bescheides vom 19. Mai 2020, ***, für das Jahr 2022 zumindest im Zeitraum 01.01.2023 bis 28.02.2024 (Datum der Anzeige) nicht erfüllt hat.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2020, ***, wurde der B GmbH die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für Bodenaushubmaterial auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG ***, erteilt.

Die Auflage 1. dieses Bescheides lautet:

Die zwischengelagerten Materialien sind jeweils nach Abfallart getrennt durch ein befugtes Unternehmen (,befugt‘ nach § 2 AWG 2002) im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit jedenfalls zumindest einmal pro Jahr untersuchen zu lassen.

Zur Bestätigung der Umweltverträglichkeit ist standortbezogen für unbehandeltes Bodenaushubmaterial zumindest die Qualitätsklasse A2 (gemäß Kapitel 7.15 BAWP 2017) einzuhalten. Es ist eine Untersuchungsmenge von maximal 2.500 t zu wählen (bei Verdacht einer Kontamination eine Untersuchungsmenge von 500 t).

Für Recyclingmaterial ist die Klasse U-A einzuhalten. Die Umweltverträglichkeit ist gemäß Recycling-Baustoffverordnung unter Anwendung des Anhangs 3 zu belegen.

Von der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, Fr. C, wurde zum Jahresbericht/Eigenbericht 2022 am 27.02.2024 Folgendes festgestellt:

,Gemäß Auflagenpunkt 1 des Bescheides vom 19.5.2020, ***, muss eigentlich jeder zwischengelagerte Haufen untersucht werden (Zwischenlager ist neuer Anfallsort). Im Regelfall ist es aber so, dass bereits mit einer Untersuchung angeliefertes Material, wenn es am Platz eindeutig zuordenbar ist, nicht erneut untersucht werden muss, allerdings gesammelte ,Kleinmengen‘ schon. Deshalb war im Jahr 2022 zumindest 1 Untersuchung der Schlüsselnummer 31411-45 erforderlich. Ein Untersuchungsbefund für die rund 5.300 t Recyclingmaterial der Schlüsselnummer 31490 wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Somit wurde die Auflage 1. im Jahr 2022 nicht eingehalten.‘

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 i.V. mit Auflagenpunkt 1. des Bescheides vom 19.5.2020, ***.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß § 79 Abs. 2 Schlusssatz AWG 2002 eine Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden.

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 210,00

Gesamtbetrag:€ 2.310,00.“

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH die Auflage 1. des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 für das Jahr 2022 zumindest im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 28. Februar 2024 nicht erfüllte.

Sie schließt sich den Ansichten der Landeshauptfrau von Niederösterreich in deren verfahrensgegenständlichen Anzeige und der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in deren Stellungnahmen an, wonach die angelieferten Abfälle im gleichen Jahr, in dem sie angeliefert wurden, zu untersuchen sind, zumal auch die Abgabe der Bilanz mit dem 30. März des Folgejahres festgelegt ist, sodass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllte.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers verwies sie auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG 1991 und sie nahm bei ihm ein fahrlässiges Handeln an; ein Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen.

Bei ihrer Strafbemessung berücksichtigte sie ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund € 3.500,00 und erschwerend nichts; mildernd berücksichtigte sie, dass keine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorliegt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtete sie die verhängte Mindestgeldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als angemessen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht beging. Aus den Auflagen des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 für die ungedichtete Lagerfläche ergibt sich lediglich, dass die zwischengelagerten Materialien jeweils nach Abfallart getrennt durch ein befugtes Unternehmen im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit jedenfalls zumindest einmal pro Jahr untersucht werden müssen. Diese Untersuchung einmal pro Jahr ist im Bescheid nicht für das Kalenderjahr definiert. So ist auch die Umsetzbarkeit von einem Kalenderjahr bei einer Anlieferung am 31. Dezember nicht gegeben. Auch aus dem Umstand, dass Jahresbilanzen über den Materialeingang und -ausgang sowie den Lagerstand mit Jahresende zu erstellen sind, ist nicht zwingend abzuleiten, dass auch die Untersuchungen der im betreffenden Jahr angelieferten Abfälle in diesem Zeitraum durchzuführen sind. Im Jahr 2022 begannen die Anlieferungen am 20. Juli und es erfolgte die Untersuchung am 10. Juli 2023, sodass aus seiner Sicht das festgesetzte Jahr laut dem Genehmigungsbescheid vom 19. Mai 2020 eingehalten wurde.

Weiters behauptete er, dass er in der B GmbH ein effektives und somit ein strafbefreiendes Regel- und Kontrollsystem einführte und er beantragte die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme seines Mitarbeiters D als Zeugen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 4. Juni 2025 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahm. In dieser Verhandlung wurde auch Herr D nach Belehrung über seine Entschlagungsrechte und nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen.

In dieser Verhandlung bestritt der Beschwerdeführer nicht die Erforderlichkeit der Untersuchungen für die beiden Schlüsselnummern 31411-45 und 31490 innerhalb eines Jahres, wohl aber die behördliche Auffassung, dass diese beiden Untersuchungen jeweils im Anlieferungsjahr 2022 durchzuführen waren. Die beiden Untersuchungen wurden innerhalb eines Jahres nach deren Anlieferung ab dem 20. Juli 2022, und zwar am 10. Juli 2023, durchgeführt, sodass diesbezüglich kein strafbares Verhalten vorliegt.

Auch der Zeuge D bestätigte in dieser Verhandlung die Erforderlichkeit der Untersuchungen für die beiden Schlüsselnummern 31411-45 und 31490 innerhalb eines Jahres und dass diese Abfälle ab dem 20. Juli 2022 in das verfahrensgegenständliche Zwischenlager angeliefert und dass die beiden erforderlichen Untersuchungen jeweils am 10. Juli 2023 durchgeführt wurden.

Bis zur Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und dem Gespräch mit der Amtssachverständigen C wurde der vorgeschriebene einjährige Untersuchungszeitraum so berechnet, dass der Beginn dieses Zeitraumes ab der letzten Untersuchung festgelegt wurde, sodass das gesamte Material, welches ab der letzten Untersuchung angeliefert wurde, jeweils spätestens im letzten Monat dieses einjährigen Zeitraumes einer Untersuchung unterzogen wurde. Die Jahresberichte enthalten alle Materialien des verfahrensgegenständlichen Zwischenlagers in ihrer Vollständigkeit, doch handelt es sich bei diesen angegebenen Materialien teilweise auch um nicht beprobte Materialien. Diese Vorgehensweise wurde vor der Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens von der Landeshauptfrau von Niederösterreich toleriert und daher auch niemals beanstandet. Nunmehr werden die angelieferten Materialien jedoch alle im selben Jahr ihrer Anlieferung, und zwar jeweils im Dezember des Anlieferungsjahres, untersucht. Des Weiteren verwies er auf das Vorhandensein eines Beprobungsrasters und dass anlassbezogen auch weitere und häufigere Untersuchungen durchgeführt wurden und werden.

Zu seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2024 hielt er fest, dass er kurz zuvor in das Unternehmen B GmbH eintrat und seine Position erhielt, wobei er bei seiner Stellungnahme davon ausging, dass die Auffassung der Amtssachverständigen C auch die übereinstimmende Auffassung des Unternehmens B GmbH war. Nach Rücksprache im Unternehmen erfuhr er von den beiden divergierenden Auffassungen betreffend den einjährigen Zeitraum; bei seiner Stellungnahme war er somit nicht in Kenntnis dieser divergierenden Auffassungen.

Feststellungen

Die B GmbH war im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig.

Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum als abfallrechtlicher Geschäftsführer und verantwortlicher Beauftragter nach § 26 AWG 2002 für die B GmbH tätig.

Die B GmbH betrieb im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, das verfahrensgegenständliche Zwischenlager mit einer ungedichteten Lagerfläche von rund 11.000 m² zum Zweck der Zwischenlagerung von nicht gefährlichen geprüften Recyclingprodukten und geprüftem Bodenaushubmaterial.

Dieses Zwischenlager wurde mit dem rechtskräftigen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. Mai 2020, Zl. ***, genehmigt.

Im Spruchpunkt C) dieses Genehmigungsbescheides wurden für die ungedichtete Lagerfläche u.a. folgende Auflagen vorgeschrieben:

„1.Auflagen für die ungedichtete Lagerfläche:

Die zwischengelagerten Materialien sind jeweils nach Abfallart getrennt durch ein befugtes Unternehmen (,befugt‘ nach § 2 AWG 2002) im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit jedenfalls zumindest einmal pro Jahr untersuchen zu lassen. Zur Bestätigung der Umweltverträglichkeit ist standortbezogen für unbehandeltes Bodenaushubmaterial zumindest die Qualitätsklasse A2 (gemäß Kapitel 7.15 BAWP 2017) einzuhalten. Es ist eine Untersuchungsmenge von maximal 2.500 t zu wählen (bei Verdacht einer Kontamination eine Untersuchungsmenge von 500 t).

Für Recyclingmaterial ist die Klasse U-A einzuhalten. Die Umweltverträglichkeit ist gemäß Recycling-Baustoffverordnung unter Anwendung des Anhangs 3 zu belegen.

1. Der Materialeingang und -ausgang und Lagerstand sind mit Jahresende anhand von Einzelaufzeichnungen und daraus erstellten Jahressummen (für Ein- und Ausgang sowie Abfallarten getrennt) aufzuzeichnen (Herkunft, Art, Menge und Verbleib des Abfalls). Die Materialhalden sind derart anzulegen und zu bewirtschaften, dass eine zeitliche Abfolge der Anlieferungen bzw. Aufbereitungen klar ersichtlich wird; diese Halden sind mit Lagerstand und Alter nachvollziehbar zu dokumentieren.

2. Die angeführten Untersuchungsbefunde und die Aufzeichnungen sind auf der Anlage bereitzuhalten und der Behörde bis 30.3. des Folgejahres vorzulegen.“

Die Anlieferung von Abfällen mit der Schlüsselnummer 31411-45 und mit der Schlüsselnummer 31490 begann im Jahr 2022 ab dem 20. Juli 2022 und es war für diese Abfälle gemäß der Auflage Nr. 1 des Spruchpunktes C) des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 innerhalb eines Jahres jeweils eine Untersuchung erforderlich.

Diese beiden erforderlichen Untersuchungen wurden von der B GmbH nicht im Jahr 2022, sondern jeweils am 10. Juli 2023 durchgeführt.

Die belangte Behörde bestrafte den Beschwerdeführer in ihrem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vom 22. August 2024, Zl. ***, für den Tatzeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 28. Februar 2024, weil er zu verantworten hat, dass die B GmbH, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, die Auflage Nr. 1. des Spruchpunktes C) des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020, Zl. ***, nicht erfüllte, und zwar weil in diesem Tatzeitraum für die im Jahr 2022 angelieferten Abfälle mit der Schlüsselnummer 31411-45 keine Untersuchung durchgeführt wurde, sowie die Auflage Nr. 2. des Spruchpunktes C) des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020, Zl. ***, nicht erfüllte, und zwar weil für das rund 5.300 t Recyclingmaterial der Schlüsselnummer 31490 kein Untersuchungsbefund vorgelegt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 4. Juni 2025 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses angeführten behördlichen Schreiben und Entscheidungen und die genannten Schreiben und Rechtsmittel des Beschwerdeführers sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2025 und die Ergebnisse dieser Verhandlung, insbesondere die Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen D.

Die Inhalte des behördlichen Verwaltungsstrafaktes sowie des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2025 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Zwischenlager sowie der Umfang der Genehmigung und die erforderlichen Untersuchungen der angelieferten Abfälle beruhen auf dem rechtskräftigen Genehmigungsbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. Mai 2020, Zl. ***, insbesondere auf den beiden im Spruchpunkt C) enthaltenen Auflagen Nrn. 1. und 2.

Dass die B GmbH im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum und bis dato Inhaberin und Betreiberin des verfahrensgegenständlichen Zwischenlagers war und ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2025 und es ist dies unstrittig.

Die Bestellung des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 zum abfallrechtlichen Geschäftsführer der B GmbH ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und es ist auch dies unstrittig.

Dass aufgrund der im Jahr 2022 durchgeführten Anlieferung von Abfällen mit der Schlüsselnummer 31411-45 sowie für die rund 5.300 t Recyclingmaterial der Schlüsselnummer 31490 gemäß der Auflage Nr. 1. des Spruchpunktes C) des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 zumindest jeweils eine Untersuchung innerhalb eines Jahres erforderlich war, ergibt sich zum einen aus den im Sachverhalt dieses Erkenntnisses angeführten Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 22. Februar 2024, vom 27. Februar 2024 sowie vom 11. Juni 2024 und zum anderen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst sowie aus der Aussage des Zeugen D in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2025 und es ist auch dies unstrittig

Dass die Anlieferung der Abfälle mit den Schlüsselnummern 31411-45 sowie 31490 im Jahr 2022 am 20. Juli 2022 begann und dass die jeweils erforderliche Untersuchung dieser beiden Schlüsselnummern jeweils am 10. Juli 2023 durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der glaubwürdigen Aussage des Zeugen D in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2025; dieses Vorbringen wurde auch von der belangten Behörde im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen und es wurde diesem Vorbringen auch nicht widersprochen.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 42 VwGVG 2014 darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG 2014 den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Im Spruchpunkt C) des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides der Landeshaupt-frau von Niederösterreich vom 19. Mai 2020, Zl. ***, wurden für die ungedichtete Lagerfläche u.a. folgende Auflagen vorgeschrieben:

„1.Auflagen für die ungedichtete Lagerfläche:

Die zwischengelagerten Materialien sind jeweils nach Abfallart getrennt durch ein befugtes Unternehmen (,befugt‘ nach § 2 AWG 2002) im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit jedenfalls zumindest einmal pro Jahr untersuchen zu lassen. Zur Bestätigung der Umweltverträglichkeit ist standortbezogen für unbehandeltes Bodenaushubmaterial zumindest die Qualitätsklasse A2 (gemäß Kapitel 7.15 BAWP 2017) einzuhalten. Es ist eine Untersuchungsmenge von maximal 2.500 t zu wählen (bei Verdacht einer Kontamination eine Untersuchungsmenge von 500 t).

Für Recyclingmaterial ist die Klasse U-A einzuhalten. Die Umweltverträglichkeit ist gemäß Recycling-Baustoffverordnung unter Anwendung des Anhangs 3 zu belegen.

1. Der Materialeingang und -ausgang und Lagerstand sind mit Jahresende anhand von Einzelaufzeichnungen und daraus erstellten Jahressummen (für Ein- und Ausgang sowie Abfallarten getrennt) aufzuzeichnen (Herkunft, Art, Menge und Verbleib des Abfalls). Die Materialhalden sind derart anzulegen und zu bewirtschaften, dass eine zeitliche Abfolge der Anlieferungen bzw. Aufbereitungen klar ersichtlich wird; diese Halden sind mit Lagerstand und Alter nachvollziehbar zu dokumentieren.

2. Die angeführten Untersuchungsbefunde und die Aufzeichnungen sind auf der Anlage bereitzuhalten und der Behörde bis 30.3. des Folgejahres vorzulegen.“

Gemäß 79 Abs. 2 Z. 11 erster Satzteil AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht, wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält.

Rechtliche Erwägungen

Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 22. August 2024 ergibt sich, dass diese den Beschwerdeführer zum einen wegen der unterlassenen Durchführung der Untersuchung der Abfälle der Schlüsselnummer 31411-45 im Jahr 2022 und zum anderen wegen der Nichtvorlage des Untersuchungsbefundes für das rund 5.300 t Recyclingmaterial der Schlüsselnummer 31490 bestrafte.

Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Delikte, da deren Tatbestände völlig verschieden sind, nämlich zum einen die Unterlassung einer Untersuchung und zum anderen die Nichtvorlage eines Untersuchungsbefundes, wobei es beim letztgenannten Tatbestand nicht ausgeschlossen ist, dass nicht doch die erforderliche Untersuchung durchgeführt wurde; lediglich der Untersuchungsbefund wurde eben nicht vorgelegt.

Das erkennende Gericht behandelt im Folgenden diese beiden verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen getrennt.

Zur Verwaltungsübertretung betreffend die Nichtdurchführung einer Untersuchung der Abfälle der Schlüsselnummer 31411-45 im Jahr 2022 hält das erkennende Gericht folgendes fest:

Der Beschwerdeführer kann im gegenständlichen Fall nur dann bestraft werden, wenn er - unter Anwendung der zutreffenden Auslegungsregeln einschließlich der Auslegung durch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. u.a. VfSlg. 20.039/2016) - erkennen kann, welches Verhalten ihn verwaltungsstraf-rechtlich verantwortlich macht.

Insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, ist daher zu beachten, dass aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses eine besonders genaue Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens erforderlich ist (vgl. hierzu u.a. VfSlg. 13.785/1994) und es ist auf dem Boden des § 1 Abs. 1 VStG 1991 und des Art. 7 EMRK auch der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat u.a. nur bestraft werden darf, wenn die rechtlichen Vorschriften - und somit auch die verfahrensgegenständlichen Auflagen des Spruchpunktes C) des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 - das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (vgl. u.a. VwGH vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066 mwN, sowie VwSlg. 15.833 A/2002, sowie VwSlg. 16.510 A/2004, sowie VwSlg. 16.530 A/2005, sowie VwSlg. 17.345 A/2007). Demnach unterliegt einerseits die Umschreibung des gesollten Verhaltens der Notwendigkeit einer besonders genauen Determinierung (vgl. u.a. VfSlg. 13.785/1994) und es muss das Gesollte andererseits auch klar und unmissverständlich sein (vgl. u.a. VwGH vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066, sowie VwGH vom 5. März 2015, Zl. Ro 2015/02/0003, sowie VwGH vom 4. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/10/0158). Fehlt es daran, so kann der Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund nicht bestraft werden.

Hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 23. Februar 2001, Zl. 98/06/0240, sowie VwGH vom 29. Februar 2024, Zl. Ro 2023/10/0028) auch zu beachten, dass nach den relevanten Grundsätzen einer Auslegung von generellen Normen und auch von Bescheiden in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen ist und dabei eine äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ an den Tag zu legen ist.

Die im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses wörtlich zitierte Auflage Nr. 1 des Spruchpunktes C) des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 enthält lediglich die Anordnung, die zwischengelagerten Materialien „jedenfalls zumindest einmal pro Jahr untersuchen zu lassen.“ Ebenfalls sind mit Jahresende der Materialeingang und -ausgang sowie der Lagerstand mit den jeweils erstellten Jahressummen aufzuzeichnen.

Tatsächlich enthält diese Auflage Nr. 1 des Spruchpunktes C) des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 keinen Hinweis auf den Beginn und dem Ende des einjährigen Untersuchungszeitraumes der zwischengelagerten Materialien, vielmehr wird lediglich angeordnet, dass diese „jedenfalls zumindest einmal pro Jahr“ untersucht werden müssen.

Aus dem Wortlaut dieser Auflage Nr. 1 des Spruchpunktes C) des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 lässt sich weder die Auffassung der belangten Behörde betreffend das Kalenderjahr (die Untersuchungen sind jeweils im Kalenderjahr der jeweiligen Anlieferung bis zum 31. Dezember des jeweiligen Anlieferungsjahres durchzuführen) klar und deutlich erschließen noch jene des Beschwerdeführers betreffend den Beginn dieses Jahres ab der letzten Untersuchung des jeweils angelieferten Materials.

Zu Recht verweist der Beschwerdeführer auch darauf, dass er bei einer Anlieferung am 31. Dezember eine Untersuchung im Anlieferungsjahr nicht durchführen könnte, sodass er durch eine solche Anlieferung jedenfalls immer diese Auflage Nr. 1 des Spruchpunktes C) des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 übertreten und sich daher jedes Mal strafbar machen würde.

Ebenfalls ist aus dem Wortlaut dieser Auflage Nr. 1 des Spruchpunktes C) des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 nicht zu erschließen, dass der Jahresbericht nur beprobte Materialien zu beinhalten hätte.

Zudem legten der Beschwerdeführer und auch der Zeuge D im gerichtlichen Beschwerdeverfahren glaubwürdig und schlüssig dar, dass das nun bestrafte Verhalten von der B GmbH vor der Einleitung des gegenständlichen behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens einige Zeit von der Landeshauptfrau von Niederösterreich ohne Beanstandung akzeptiert wurde, sodass die B GmbH von der Richtigkeit ihrer Auffassung bis zur Einleitung des gegenständlichen behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens und des Gespräches mit der Amtssachverständigen C ausgehen konnte.

Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen aufzuzeigen vermochte, dass die verfahrensgegenständliche Auflage Nr. 1 des Spruchpunktes C) des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 im Sinne der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine besonders genaue Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens nicht beinhaltet und diese das strafbare Verhalten nicht unmissverständlich und klar erkennen lässt. Diese Auflage Nr. 1 umschreibt das gesollte Verhalten nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Determinierung, sodass das Gesollte weder klar noch unmissverständlich ist, sodass die B GmbH nicht erkennen konnte, welches Verhalten sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich machte.

Aus diesem Grund kann das Verhalten der B GmbH, nämlich die Durchführung der erforderlichen Untersuchung für die ab dem 20. Juli 2022 angelieferten Abfälle der Schlüsselnummer 31411-45 am 10. Juli 2023, und somit „innerhalb eines Jahres“, mangels der erforderlichen Determinierung nicht als Übertretung dieser Auflage Nr. 1 gewertet werden.

Wie bereits zuvor dargelegt, kann der Beschwerdeführer daher bereits aus diesem Grund nicht bestraft werden, da der B GmbH und somit dem Beschwerdeführer als deren abfallrechtlicher Beauftragter und als der für die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften Verantwortliche das ihnen von der belangten Behörde angelastete strafbare Verhalten nicht vorwerfbar ist, weshalb das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieser ihm angelasteten Verwaltungsübertretung aufzuheben war.

Aufgrund dieser Ausführungen war daher im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren auch nicht näher darauf einzugehen, welchen konkreten Inhalt die verfahrensgegenständliche Auflage Nr. 1 des Spruchpunktes C) des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 tatsächlich besitzt und welche der beiden divergierenden Auffassungen die verfehlte ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Da der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der Unbestimmtheit der verfahrensgegenständlichen Auflage Nr. 1 des Spruchpunktes C) des Genehmigungsbescheides vom 19. Mai 2020 nicht begangen hat, war von der Fortführung dieses Verwaltungsstraf-verfahrens abzusehen und dieses einzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 7. März 2017, Zl. Ra 2016/02/0271).

Zur Verwaltungsübertretung betreffend die Nichtvorlage eines Untersuchungsbefundes für das rund 5.300 t Recyclingmaterial der Schlüsselnummer 31490 hält das erkennende Gericht folgendes fest:

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde geht eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass die Landeshauptfrau von Niederösterreich in ***, *** für die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage in Form eines Zwischenlagers für Bodenaushubmaterial zuständige Behörde ist und dass der Beschwerdeführer deshalb bestraft wird, weil er es als abfallrechtlicher Geschäftsführer und nach außen Vertretungsbefugter zu verantworten hat, dass die B GmbH der Landeshauptfrau von Niederösterreich bis zum 30. März 2023 den in den beiden Auflagen Nrn. 1 und 2 des Genehmigungsbescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. Mai 2020 angeführten Untersuchungsbefund für das Jahr 2022 nicht bis zum 30. März 2023 vorlegte, sodass diese ihrer Vorlage-pflicht bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich nicht rechtzeitig nachkam, was sich auch aus der von der belangten Behörde herangezogenen Strafnorm des § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 ergibt.

Von der belangten Behörde wurde als Tatort für die unterlassene Vorlage des Untersuchungsbefundes offensichtlich der Ort des Betriebes des verfahrensgegenständlichen Zwischenlagers in der Stadtgemeinde *** im Bezirk *** herangezogen, weshalb diese auch das angefochtene Straferkenntnis betreffend diese Verwaltungsübertretung als örtlich zuständige Behörde erlassen hat.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG 1991 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Gemäß § 2 Abs. 2 VStG 1991 ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 16. Juli 2020, Zl. Ra 2020/02/0095 mwN, sowie VwGH vom 29. Oktober 2020, Zl. Ra 2018/11/0129) muss zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG 1991 die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VStG 1991 herangezogen werden, wonach eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG 1991 gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.

Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0137, sowie VwGH vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0118, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zlen. 2009/07/0180 bis 0183, sowie VwGH vom 16. Juli 2020, Zl. Ra 2020/02/0095).

Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist das Tatbild, also die Art des Deliktes, zu klären, sodass bei der Frage des Tatortes also stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zlen. 2011/05/0031, 0032, sowie VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2017/05/0092, sowie VwGH vom 3. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0125).

Der vorliegenden Bestrafung im angefochtenen Straferkenntnis liegt, wie zuvor dargelegt worden ist, der Tatvorwurf zu Grunde, dass die zuvor genannte Gesellschaft der zuständigen Behörde, nämlich der Landeshauptfrau von Niederösterreich, keinen Untersuchungsbefund für die verfahrensgegenständlichen Abfälle der Schlüsselnummer 31490 gemäß den Auflagen Nrn. 1. und 2. des Genehmigungsbescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. Mai 2020 übermittelte, was der Beschwerdeführer als ihr abfallrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat. Tatbildlich ist somit die Unterlassung der rechtzeitigen Vorlage des Untersuchungsbefundes.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zlen. 2011/05/0031, 0032, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zlen. Ra 2015/04/0003, 0004, sowie VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2017/05/0092, sowie VwGH vom 3. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0125) ist bei der Nichterfüllung von Auflagen, Anordnungen und gesetzlichen Geboten im Zusammenhang mit Unterlassungsdelikten vor allem dann nicht vom Unternehmenssitz eines Unternehmens und vom Betrieb des Unternehmens, im gegenständlichen Fall also vom Zwischenlager in der Stadtgemeinde ***, als Tatort auszugehen, wenn die gebotene Handlungspflicht nur an einem bestimmten Ort erfüllt werden kann, wenn also nur an diesem bestimmten Ort gehandelt hätte werden können, um die Unterlassung zu vermeiden. Im Vordergrund steht die Ortsbezogenheit, weil nur dort tatsächlich der Rechtsbruch vermieden werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG 1991 bzw. § 26 AWG 2002 einzustehen hat (vgl. u.a. VwGH vom 29. Mai 1995, Zl. 94/10/0173, sowie VwGH vom 24. Juli 2014, Zl. 2012/07/0129, sowie VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0140).

Entscheidend für die Erfüllung der verfahrensgegenständlichen Vorlageverpflichtung ist, dass die entsprechende Vorlage bei jener Behörde, welche für das verfahrensgegenständliche Zwischenlager zuständig ist, eingelangt ist, also der Sitz der Landeshauptfrau von Niederösterreich. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit auch der Tatort der dem Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich vorgeworfenen Unterlassung der verfahrensgegenständlichen Vorlageverpflichtung ist (vgl. allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten auch Nikolaus Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG3, Rz 7; vgl. aber auch u.a. VwGH vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0012 mwN, sowie VwGH vom 18. Dezember 2012, Zl. 2011/07/0171 mwN, sowie VwGH vom 14. Februar 2017, Zl. Ra 2016/02/0015, sowie VwGH vom 28. März 2017, Zl. Ra 2016/02/0075, sowie VwGH vom 29. September 2022, Zl. Ra 2021/15/0095, sowie VwGH vom 19. Oktober 2022, Zl. Ro 2021/15/0014).

Der Tatort der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung der unterlassenen Vorlage liegt daher im gegenständlichen Fall in der *** und ist nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - der Betriebsort des verfahrensgegenständlichen Zwischenlagers in der Stadtgemeinde ***, der im Sprengel der belangten Behörde liegt.

Somit ist - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - für den verfahrensgegenständlichen Fall vielmehr der Bürgermeister der Stadt St. Pölten die örtlich zuständige Strafbehörde, während die belangte Behörde somit örtlich unzuständig ist. Dass die belangte Behörde außerhalb des in § 27 Abs. 1 VStG 1991 normierten Zuständigkeitsbereiches, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat, belastet ihre behördliche Erledigung mit einem durch das erkennende Gericht nicht sanierbaren Rechtsmangel.

Da die belangte Behörde somit zur Erlassung ihres angefochtenen Straferkenntnisses betreffend die Nichtvorlage eines Untersuchungsbefundes für das rund 5.300 t Recyclingmaterial der Schlüsselnummer 31490 an die Landeshauptfrau von Niederösterreich örtlich unzuständig war, war dieses vom erkennenden Gericht somit in diesem Umfang spruchgemäß aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0140), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war und ohne eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, zumal das erkennende Gericht in dem Fall, in dem eine unzuständige Behörde entschieden hat, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und lediglich diese Entscheidung zu beheben hat; eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des erkennenden Gerichtes in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. Ra 2015/11/0005, sowie VwSlg. 19.289 A/2016, sowie VwGH vom 21. November 2019, Zl. Ra 2018/10/0050, sowie VwGH vom 29. Oktober 2020, Zl. Ra 2018/11/0129).

Der wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde ausgesprochenen ersatzlosen Aufhebung eines Straferkenntnisses kommt somit nicht die Wirkung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu (vgl. auch Nikolaus Raschauer, in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG3, Rz 10 f, mit Hinweisen auf VwGH vom 21. September 1990, Zl. 87/17/0180, sowie VwGH vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0391, sowie VwGH vom 17. September 2021, Zl. Ra 2021/02/0175).

Aufgrund dieser Entscheidung erübrigte sich für das erkennende Gericht auch, näher auf die unzulässige Verhängung einer Gesamtstrafe hinsichtlich der beiden Verwaltungsübertretungen einzugehen, welche gegen das Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 2 VStG 1991 verstößt, zumal § 22 Abs. 2 VStG 1991 bestimmt, dass die Verwaltungsstrafen nebeneinander zu verhängen sind. Dieses „Kumulationsprinzip“ ist verletzt, wenn die Strafbehörde - trotz mehrerer verwirklichter Übertretungen - eine einheitliche (Gesamt-)Strafe verhängt.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG 2014 ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Da im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde, waren ihm somit weder Verfahrenskosten für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren noch Verfahrenskosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorzuschreiben.

Zu Spruchpunkt 3.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat und ob die belangte Behörde zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses zuständig war, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtslage und Rechtsprechung klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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