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LVwG-AV-1486/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1486/001-2024
LVwG-AV-1486/001-2024State Administrative CourtJun 5, 2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Bescheinigung des Daueraufenthalts; Existenzmittel; Erwerbstätigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Veraltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Mai 2025, zur GZ. LVwG-AV-1486/002-2024 mit 220,45 Euro bestimmten Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2025 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine am *** geborene Staatsangehörige Ungarns, stellte am 13. August 2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (belangte Behörde) den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2024, Zl. ***, wurde dieser Antrag gestützt auf § 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 3 Abs. 1 leg.cit iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei zwar seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig, jedoch sei dieser Aufenthalt aufgrund einer Tätigkeit als Arbeiterin von weniger als 1.825 Tagen nicht zu Gänze rechtmäßig gewesen. Das Daueraufenthaltsrecht sei damit nicht erworben worden.
3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, bis zur Geburt ihres Sohnes habe die Beschwerdeführerin ununterbrochen gearbeitet und sei auch nach der Karenz wieder in die Arbeit zurückgekehrt. Während der Pandemie habe sie ihre Arbeitsstelle verloren und sich um die Betreuung ihrer zwei kleinen Kinder gekümmert. Als sie wieder arbeiten gehen habe wollen, sei sie schwer verunfallt und lange arbeitsunfähig gewesen. Nun sei sie alleinerziehend und benötige nur etwas Hilfe, um auf die Beine zu kommen.
4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 15. Mai 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die serbische Sprache.
II.Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist eine am *** geborene Staatsangehörige Ungarns. Die Beschwerdeführerin ist seit 9. Oktober 2017 in Österreich hauptwohnsitzgemeldet.
Am 5. Jänner 2018 wurde der Beschwerdeführerin auf Antrag seitens der MA*** die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin war als Arbeiterin im Zeitraum von 1. Dezember 2017 bis 2. Mai 2018 bei B angemeldet.
Die Beschwerdeführerin war vom 10. April 2018 bis 17. November 2019 bei der C GmbH als Arbeiterin beschäftigt. Im Zeitraum vom 18. November 2018 bis 7. April 2019 bezog die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft bzw. Geburt ihres Sohnes Wochengeld.
Im Zeitraum von 2. Jänner 2019 bis 1. Jänner 2020 bezog die Beschwerdeführerin pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 3. Februar 2020 bis 25. März 2020 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin (Zimmermädchen) bei der D s.r.o. angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgrund der Corona-Pandemie beendet.
Danach war die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitstätig und bezog auch kein Geld aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerdeführerin stürzte am 29. September 2021 zu Hause und zog sich dabei eine Oberschenkelschaftfraktur zu. Bei der Beschwerdeführerin bestand daraufhin eine bis zum 31. August 2024 dauernde Arbeitsunfähigkeit.
Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum von 1. April 2022 bis 31. August 2024 Rehabilitationsgeld im Ausmaß von täglich 34,35 Euro (Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022) und 37,01 Euro ab 1. April 2023.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. September 2024 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Die Beschwerdeführerin zog zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten Herr E, geboren am , ebenfalls Staatsangehöriger Ungarns, im Jahr 2017 nach Österreich. Herrn E wurde seitens der MA am 23. April 2018 die Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG) ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin lebte in Österreich bis zum 29. März 2024 mit Herrn E im gemeinsamen Haushalt. Aus ihrer Beziehung stammen zwei Kinder (F, geboren am *** und G, geboren am ***). Im November 2023 erfolgte die Trennung der Beschwerdeführerin von Herrn E.
Herr E war das erste Mal am 22. August 2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet. Herr E hatte seit seinem Zuzug nach Österreich zwölf unterschiedliche Arbeitsstellen, wobei er seine Arbeit jeweils nicht unfreiwillig verloren, sondern jeweils kündigte, weil die Tätigkeit nicht seinen Ansprüchen genügt hat.
Konkret bezog Herr E in folgenden Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Notstands- bzw. Überbrückungshilfe:
01.04. 2025 – laufend, Arbeitslosengeldbezug
12.08. 2023 - 26.11.2023, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
03.08. 2023 - 07.08.2023, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
27.03. 2023 - 02.07.2023, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
03.12. 2022 - 19.03.2023, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
01.07. 2022 - 01.12.2022, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
12.05. 2022 - 30.06.2022, Arbeitslosengeldbezug
26.01. 2022 - 25.04.2022, Arbeitslosengeldbezug
15.08. 2020 - 25.01.2021, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
25.02. 2020 - 13.08.2020, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
11.12. 2019 - 12.02.2020, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
05.11. 2019 - 06.12.2019, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
06.04. 2019 - 25.04.2019, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
11.03. 2019 - 05.04.2019, Arbeitslosengeldbezug
17.11. 2018 - 27.01.2019, Arbeitslosengeldbezug
Seit seinem Zuzug nach Österreich war der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin insgesamt 1.600 Tage als Arbeitnehmer gemeldet.
Herr E verdiente im Rahmen seiner Tätigkeiten jeweils 1.700 bis 1.800 Euro netto. Der Arbeitslosengeldbezug belief sich auf 950 bis 1.100 Euro.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sind aktenkundig und insbesondere durch Vorlage des Personalausweises (AS 11) belegt.
Die Feststellungen zur Anmeldebescheinigung ergeben sich aus eben dieser (AS 13).
Die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie den im Akt einliegenden diesbezüglichen Auszug (AJ-WEB, AS 42ff).
Die Feststellungen zum Rehabilitationsgeld gründen auf den diesbezüglichen Bestätigungen der Österreichischen Gesundheitskassa sowie dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 3. Juli 2024.
Die Umstände ihres Sturzes hat die Beschwerdeführerin nachvollziehbar im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht und durch Bestätigungen (Ärztlicher Entlassungsbrief, AS 48) belegt.
Die Feststellungen zur Person des ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sind dem Akt zu entnehmen und ergeben sich darüber hinaus aus den Angaben im Zentralen Fremdenregister (ZFR).
Dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Kinder im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auskünften des Zentralen Melderegisters (ZMR) (AS 139). Der Zeitpunkt der Trennung wurde glaubwürdig seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht und ergibt sich auch aus dem ZMR, dass keine gemeinsame Wohnsitzmeldung mehr vorliegt.
Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit des Herrn E konnten getroffen werden, da die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte, dass dieser jeweils seine Jobs kündigte, weil er mit diesen unzufrieden war und „Chef spielen“ wollte. Dass ihr ehemaliger Partner seine Arbeitstätigkeit jeweils unverschuldet verlor oder andere berücksichtigungswürdige Gründe für die Kündigungen vorgelegen seien, wurde von dieser weder behauptet noch belegt und gab diese vielmehr an, dass Herr E jeweils so lange arbeitete, bis er wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen konnte. Die konkrete Arbeitstätigkeit des Herrn E sowie der Arbeitslosengeldbezug sowie Bezug der Notstandshilfe und Überbrückungshilfe ergeben sich aus der seitens des Gerichts durchgeführten sozialversicherungsrechtlichen Abfrage. Das konkrete Einkommen des Herrn E konnte aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden.
IV.Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lauten auszugsweise:
„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
Anmeldebescheinigung
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
(…)
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
(…)
Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(…)“
V.Rechtliche Beurteilung
Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes gemäß § 53a Abs. 1 NAG abgewiesen.
Gemäß § 53a NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 oder 52 NAG zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Rechtmäßig ist ein Aufenthalt etwa dann, wenn sein Hauptzweck in der Absolvierung einer Ausbildung besteht und ausreichende Existenzmittel und ein umfassender Krankenversicherungsschutz für den EWR-Bürger und seine Familienangehörigen vorliegen.
Voraussetzungen nach § 51 NAG:
Dabei ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 NAG nicht erforderlich, dass kumulativ die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet weiters der Umstand, dass der Aufenthalt eines EWR-Bürgers aufgrund dessen, dass dieser über eine Anmeldebescheinigung verfügte, die ihm nicht im Zuge eines Verfahrens nach § 55 Abs. 3 NAG entzogen wurde, zwar als „rechtmäßig“ anzusehen ist, jedoch nicht, dass der EWR-Bürger während dieses Zeitraumes auch über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG verfügt hat (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218).
Daher ist vorliegend – ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin seit 5. Jänner 2018 über eine Anmeldebescheinigung verfügt – das Bestehen eines durchgehenden, fünfjährigen unionsrechtlich rechtmäßigen Aufenthaltes, der Voraussetzung für die hier beantragte Bescheinigung des Daueraufenthaltes gemäß § 53a Abs. 1 NAG darstellt, durch das Landesverwaltungsgericht zu prüfen (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218).
Die Beschwerdeführerin, die als ungarische Staatsangehörige EWR-Bürgerin iSd § 53a Abs. 1 NAG ist, hält sich seit 9. Oktober 2017 im Bundesgebiet auf.
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin zwar eine Anmeldebescheinigung nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ausgestellt, die Arbeitnehmereigenschaft lag bei der Beschwerdeführerin jedoch unstrittig nicht fünf Jahre lang vor, sondern wurde durch Arbeitslosigkeit, Karenzzeit und Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 ist auch nicht unter den in Abs. 2 Z 2 und 3 der Bestimmung dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht.
Zu prüfen war demnach, ob trotz Enden der Arbeitnehmereigenschaft die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG in den fünf Jahren vorgelegen sind; die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familienangehörigen demnach über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt hat, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen musste. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach der Hauptwohnsitzmeldung in Österreich am 9. Oktober 2017 bis November 2023 in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat und die Lebensunterhaltskosten teilweise auch vom damaligen Partner der Beschwerdeführerin bestritten wurden.
Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (vgl. EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass selbst der Bezug von Mindestsicherung durch die Fremde einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG nicht zwingend entgegen steht (vgl. VwGH 26.9.2024, Ra 2021/21/0247).
Selbst wenn man gegenständlich davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Karenzzeit unter Berücksichtigung des Einkommens des damaligen Lebensgefährten in der Höhe von 1.700 bis 1.800 Euro über ausreichende Existenzmittel iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verfügt haben mag, so kam nach Wegfall des Kinderbetreuungsgeldes mit 2. Jänner 2020 und bis zum Unfall und Rehageldbezug am 29. September 2021, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder, für den Lebensunterhalt der Familie auf.
Wie festgestellt, arbeitete dieser im Zeitraum vom 2. Jänner 2020 bis zum Unfall der Beschwerdeführerin bei verschiedenen Arbeitgebern und bezog Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und Überbrückungshilfe im Zeitraum 11. Dezember 2019 bis 12. Februar 2020, 25. Februar 2020 bis 13. August 2020 und 15. August 2020 bis 25. Jänner 2021. Wie festgestellt, verdiente der damalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin während aufrechter Arbeitstätigkeit zwischen 1.700 und 1.800 Euro netto, das Arbeitslosengeld belief sich auch ca. 950 bis 1.100 Euro.
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beschwerdeführerin, ihrem damaligen Lebensgefährten und den zwei Kindern um eine vierköpfige Familie handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass insbesondere während der Arbeitslosigkeit des Herrn E ein ausreichender Lebensunterhalt der Familie sichergestellt gewesen ist. Dies auch unabhängig davon, ob seitens der Beschwerdeführerin Sozialleistungen beantragt bzw. in Anspruch genommen wurden.
Aktuell bezieht die Beschwerdeführerin Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichzulage in Anspruch nehmen muss, hat die Beschwerdeführerin im Übrigen auch gar nicht behauptet.
Voraussetzungen nach § 52 NAG:
Gemäß § 52 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, unter den dort genannten, je nach Verhältnis zum jeweiligen aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem das mehr als dreimonatige Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll, unter unterschiedlichen Voraussetzungen zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.
Lebenspartner sind dann als Angehörige von unionsrechtlichen aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger (§§ 51 und 52) zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie das Bestehen einer dauerhalten Beziehung nachweisen.
Wie festgestellt, verfügt Herr E, der als Vater der gemeinsamen Kinder und aufgrund des gemeinsam geführten Haushaltes, bis November 2023 Lebenspartner der Beschwerdeführerin gewesen ist, über eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs.1 Z 1 NAG. Wie festgestellt, hat dieser jedoch mehrmals die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund von Kündigung verloren und war seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet weniger als fünf Jahre als Arbeitnehmer tätig.
Zwar trifft es zu, dass die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht bleibt, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (vgl. VwGH 28.6.2021, Ra 2021/22/0054), Voraussetzung dafür ist jedoch eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit.
Zur Frage der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit im Sinn des § 51 Abs. 2 NAG hat der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf die Kündigung durch einen Arbeitnehmer bereits ausgesprochen, dass nicht in allen Fällen, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer initiiert wurde, von der „Freiwilligkeit“ der Arbeitslosigkeit im Sinn der genannten Bestimmung auszugehen ist, sondern auch entscheidend ist, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer gekündigt hat (vgl. VwGH 22.4.2015, 2012/10/0218).
Wie festgestellt, waren die Umstände der Beendigung der zahlreichen Beschäftigungsverhältnisse des Ex-Lebensgefährten der Beschwerdeführerin jeweils die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, dies aufgrund von genereller Unzufriedenheit mit der Arbeitsstelle. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt.
Im Ergebnis kann somit nicht vom Vorliegen eines fünf Jahre langen ununterbrochenen, wegen Erfüllung der in § 51 oder § 52 NAG normierten Voraussetzungen, rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Sinne des §53a Abs. 1 NAG ausgegangen werden.
Da die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes gemäß § 53a Abs. 1 NAG somit zu Recht abgewiesen hat, ist auch die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zur Vorschreibung der Dolmetsch-Kosten:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen (s. auch § 53b AVG). Der mündlichen Verhandlung wurde aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin eine nichtamtliche Dolmetscherin für die serbische Sprache beigezogen und war die Beiziehung auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Befragung der Beschwerdeführerin notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Die Gebühren wurden mit 220,45 Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin ist daher der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/0027; VwGH 14.12.1995, 91/07/0070).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Entscheidung auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211) und sich im Übrigen auf zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützt.
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