LVwG N LVwG-AV-358/001-2025

LVwG-AV-358/001-2025State Administrative CourtJun 3, 2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wasserbuch; dingliche Wirkung; Liegenschaft; Anlage;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-358/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.358.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 25.02.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Eintragung eines Wasserbenutzungsberechtigten im Wasserbuch nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dem Antrag der A GmbH vom 13.1.2023, in der Fassung vom 24.7.2024, insofern Folge gegeben wird, als

a.die A GmbH zusätzlich zur B GmbH als Wasserberechtigte 1.) der „***“, Wasserbuchpostzahl , und 2.) der Wasserkraftanlage „“, Wasserbuchpostzahl ***, im Wasserbuch einzutragen ist;

b.das zur Wasserbuchpostzahl *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht mit den Grundstücken Nr. .*** und ***, beide KG ***, verbunden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Erlass der k.k. Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.10.1888, Zl. ***, wurde der „D“ neben der gewerbebehördlichen auch die wasserrechtliche Bewilligung zum Umbau der vormals auf dem Baugrundstück Nr. ***, KG ***, bestandenen und zu diesem Zeitpunkt aufgelassenen Eisenhütten- und Hammerwerke in eine Holzstoff- und Pappenfabrik unbefristet erteilt.

Dieser Bewilligung ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„I. Wasserbau.

Der konsensmäßig bestehende einheitliche Oberwerkskanal des , auf welches sich die Kommissionsprotokolle vom 13. Juni 1864, vom 10. Juni 1882 und vom 10. September 1884 beziehungsweise die Entscheidungen der k.k. Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 21. Juli 1882 Z: und vom 12. September 1884 Z:*** Z:*** beziehen, bleibt bis auf die durch den Anschluß der neuen Turbinenanlage nötige Abänderung an seinem Ende unverändert. Die Höhenlagen dieses Obergrabens insoweit sie für die Neuanlage in Betracht kommen, sind auf das vom linken *** in der Höhe des Wehres in den Felsen eingelassenen Haimzeichen vom 13. Juni 1864 bezogen. […]

An diesem Obergraben befindet sich zunächst das Hüttenwerk. Rechtwinkelig zum Oberwerkskanal befindet sich der Unterwerkskanal, welcher gleichzeitig (zur Beaufschlagung also) als Oberwerkskanal des unterhalb befindlichen Hammerwerkes dient. Der Unterkanal eben dieses Hammerwerkes mündet oberhalb des für die D bestehenden Wehres in die ***, welches vorläufig in seinem concessionierten Stande belassen wird. Die beiden bisher zwar genetisch zusammenhängenden, aber getrennten Gefälle sollen zusammengelegt, ausserdem aber das zwischen dem Hütten- und Hammerwerke bestehende Rinngefälle, das im Unterkanal des Hammerwerkes enthaltene Rinngefälle und endlich das zwischen dem Zusammenflusse des genannten Kanales mit der *** und dem Vereinigungspunkte des neuen Unterwerkskanales mit dem Oberwerkskanale der D liegende freie Gefälle einbezogen werden.

An Stelle der mehrfach genannten Untergraben des Hütten- und Hammerwerkes, welche verschüttet werden sollen, soll ein neuer Untergraben zur Ausnützung des ebenbezeichneten Gefälles für die neue Holzstoff- und Pappenfabrik angelegt werden.

Dieser Untergraben, welcher durchwegs auf dem der geehrten Firma gehörigen Grund und Boden geführt wird, erhält eine Gesamtlänge von 476 m vom Turbinensumpf an gerechnet bis zur Vereinigung mit dem Obergraben der D. […]

Der Anschluß der projektierten neuen Turbinenanlage an den bestehenden Oberwerkskanal geschieht in folgender Weise:

Der vorhandene Überfall am Ende des Obergrabens fällt weg und wird letzterer in einem rechten Winkel bis zur Höhe der Turbinenschächte weitergeführt.

[…] Wie schon mehrfach erwähnt, führt der neu anzulegende Unterkanal direkt in den Oberkanal der D und geschieht dies abgesehen von der Gefällsgewinnung deshalb, damit bei Hochwasser durch Absperrung der beim Wehre der D angebrachten Einlassschleusen jedweder schädliche Rückstau ausgeschlossen ist.

Das Betriebswasser von maximal 7 m³, welches durch den alten Oberkanal zugeleitet werden kann, soll auf zwei grosse zum Betriebe einer Holzstoff- und Pappenfabrik dienende und eine kleine zum Betriebe einer Dynamomaschine für elektrische Beleuchtung bestimmte Turbine verteilt werden und gelangt nach Passierung des Rechens durch die in Beton ausgeführten Schächte, bei der kleinen Turbine durch eine gußeiserne Rohrleitung auf die axial beaufschlagten Turbinenräder.

[…]“

Eine dingliche Bindung des Wasserrechtes in diesem „Erlass“ erfolgte expressis verbis nicht.

1.2. Mit Decret vom 10.9.1889, Zl. ***, erfolgte durch die k.k. Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Kollaudierung. Dieser ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„[…] ad I.

Wasserbau: […]

Die Länge des Oberkanales hat früher 470 m betragen. Nachdem der Oberkanal durch die Neuanlage verlängert wurde, beträgt die Länge desselben bis zur Brustmauer an der Stirnseite 505 m. […]

Der Sandkasten, die Freifalle, der Leerlauf und der Ueberfall befinden sich links, der Turbineneinlauf rechts des Kanales. Der Sandkasten hat die Form eines Trapezes und ist dessen Sohle 0’96 m tiefer gelegen, als die Sohle des Oberkanales. Die Freifalle hat die lichte Weite von 2‘50 m (gegen jene von 2’00 m an der Conzession). Deren Oberkante liegt jedoch nicht in der bewilligten Stauhöhe, sondern reicht darüber, und kann daher diese Freifalle nicht auch als Ueberfall benützt werden. Dieses ist auch nicht nötig, nachdem der Ueberfall anstatt mit der Länge von 9’15 m mit einer solchen von 15’50 m ausgeführt wurde, daher die freie Ueberfallslänge um 4’35 m größer als die vorgeschriebenen ausgeführt wurde […]. Dieser Leerlauf bildet eine schiefe Ebene. Zwischen dem Ende des Sandkastens vor der Freifalle und dem den Turbineneinlauf bildenden Teil des Oberkanales befindet sich beim Beginne der Ueberfallsmauer ein Teilungspfeiler, welcher nach aufwärts eine abgerundete Spitze hat. […]

Der letzte Teil des Oberkanales zwischen dem Ueberfalle und dem Turbinenfallen ist beim Beginne des Ueberfalles 7’50 m, bei dessen Ende 6’50 m weit.

Der Turbineneinlauf erfolgt in senkrechter Richtung auf die Achse dieses letzten Kanalteiles, welcher beiläufig um 90° gegen die Achse des oberen Kanalteiles gedreht ist. Die Turbinenfallen der beiden größeren Turbinen I und II haben je 3’00 m Weite im Lichten, jene der kleineren Turbine 1,06 m.

Die Turbinenschächte und die Turbinen wurden nach der Projektsbeschreibung ausgeführt, ebenso der Unterwerkskanal […].“

1.3. Mit Bescheid vom 14.1.1998, Zl. ***, erteilte der Landeshauptmann von NÖ unter Anwendung von u.a. §§ 9, 11, 12, 13, 105 und 111 WRG 1959 der E GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für

„die Abänderung des unter Postzahl *** im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eingetragenen Wasserrechtes zur

  • Sanierung bzw. Neuherstellung der Wehranlage *** – Postzahl *** – wobei keine Änderung des Stauzieles erfolgt und als wesentliche Anlagenteile 2 Wehrklappen […] eingebaut werden […]

  • Sanierung des Wehrrückens, des Schußbodens und des orographisch linksseitigen Bedienungssteges.

[…]

Die Bewilligung wird gemäß § 21 WRG 1959 bis zum 31. Jänner 2088 erteilt.

[…]

Das Wasserbenutzungsrecht ist im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit den Anlagen verbunden.

[…]“

1.4. Mit Bescheid vom 19.4.2001, Zl. , stellte der Landeshauptmann von NÖ in Spruchpunkt I. fest, dass die mit Bescheid vom 14.1.1998 wasserrechtlich bewilligte Sanierung bzw. Neuherstellung der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Neunkirchen unter Postzahl *** eingetragenen Wehranlage „“ mit Ausnahme der vorgesehenen Fischaufstiegshilfe sowie des Umbaus der orographisch linksseitig gelegenen Schützen im Wesentlichen projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden ist.

In Spruchpunkt II. erteilte der Landeshauptmann von NÖ der E Ges.m.b.H. Co KG die „wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung bzw. Ergänzung der Wehranlage „***“ durch Errichtung einer Fischaufstiegshilfe in Form eines Vertical Slot Passes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***.“ Weiters wurde ausgesprochen, dass das Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit den Anlagen verbunden ist.

1.5. Mit Bescheid vom 18.3.2004, Zl. ***, stellte der Landeshauptmann von NÖ fest, dass die mit Bescheid vom 14.1.1998 idF. des Bescheides vom 19.4.2001 wasserrechtlich bewilligte Errichtung einer Fischaufstiegshilfe projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt wurde.

1.6. Mit Bescheid vom 25.10.2022, Zl. ***, erteilte die Landeshauptfrau von NÖ in Spruchpunkt I. der B GmbH die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung „für die Sanierung des Oberwerkskanales zwischen Wehranlage *** und Krafthaus *** der WKA PZ *** in Form eines betonierten Re[ch]teckgerinnen auf einer Länge von 380 lm.“ Die Bewilligung wurde „nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektbeschreibung erteilt.“ Unter einem wurde festgestellt, dass „die Sanierung des Oberwerkskanales zur WKA PZ *** bereits bewilligungsgemäß hergestellt worden ist.“

Der Projektbeschreibung („A)“) ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„Die B GmbH mit Sitz in ***, betreibt an der *** die Wehranlage *** mit den beiden anschließenden Ausleitungskraftwerken KW *** und KW ***.

Die Wehranlage *** staut die *** bei Flusskilometer *** am Ausgang des ***. Der Ausleitungskanal versorgt die beiden Wasserkraftwerke *** und *** mit Triebwasser und dient gleichzeitig der Löschwasserversorgung sowie der Produktionswasserversorgung des Werkes von E. […]

Die bewilligte Ausbauwassermenge bleibt unverändert. Durch die Umbauarbeiten am Oberwerkskanal werden die Schluckvermögen der beiden Kraftwerke nicht geändert. […]“

1.7. Mit E-Mail vom 13.1.2023 ersuchte die G GmbH (mittlerweile erfolgte eine Umfirmierung in A GmbH) die Landeshauptfrau von NÖ „unter Vorlage des Grundbuchauszuges betreffen EZ ***, KG *** und dem Hinweis auf die Grundstücke *** und ***, auf dessen sich die WKA *** befindet, um Veranlassung der Übertragung des gegenständlichen Wasserrechtes auf die G Ges.m.b.H, ***, ***, FN ***“.

1.8. Mit Schriftsatz vom 24.7.2024 nahm die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zum beabsichtigen Besitzwechsel im Hinblick auf das „***“ (PZ ) und das Wasserkraftwerk „“ (PZ ***) umfassend Stellung und stellte unter einem die nachfolgenden Anträge:

„1. die [Beschwerdeführerin] als Wasserberechtigte der PZ *** einzutragen, allenfalls jedoch insoweit einen Feststellungsbescheid gemäß § 56 AVG zu erlassen, dass die [Beschwerdeführerin] Wasserberechtigte dieser Anlage ist;

2. die [Beschwerdeführerin] als Wasserberechtigte der PZ *** (Kraftwerk ***) einzutragen, allenfalls jedoch insoweit einen Feststellungsbescheid gemäß § 56 AVG zu erlassen, dass die [Beschwerdeführerin] Wasserberechtigte dieser Anlage ist.“

1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.2.2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.1.2023 in der Fassung vom 24.7.2024,

„die A GmbH

1. als Wasserberechtigte der *** PZ *** und

2. als Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage „***“ PZ ***

im Wasserbuch einzutragen,“

unter Anwendung von § 22 und § 99 WRG 1959 ab.

Begründend wurde nach umfassender Darlegung der geschichtlichen Entwicklung der Anlagen, des verfahrensgegenständlichen Antrages sowie der bestehenden Wasserbucheintragungen im Wesentliche ausgeführt, dass gemäß § 126 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) der Landeshauptmann ihm zur Kenntnis gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder Änderungen des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch von Amts wegen zu berichtigen habe. Ein Wasserberechtigter könne beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz beantragen. Ein Feststellungsbescheid sei nicht möglich, da nur unrichtige Eintragungen berichtigt werden könnten, nicht jedoch über strittige Rechte entschieden werden könne. Eingewendet werde im Gegenstand die Richtigkeit der unter PZ *** im Wasserbuch eingetragenen Bindungsgrundstücke, nämlich Baufläche .***, Grundstück (Gst.) Nr. *** und , alle KG . Das Baugrundstück ., welches im Grundbuch nicht mehr aufscheine, sei insofern zu berichtigen, als sich das Turbinenhaus – auf Grund von durchgeführten Grundstücksteilungen – nunmehr auf Gst. Nr. ., KG ***, befinde.

Die Eintragung des Gst. Nr. ***, KG ***, sei auf die Besitzwechselanzeige der F AG für Papierfabrikation vom 19.3.1938 zurückzuführen. Dieses Grundstück habe „mit der gesamten Kraftwerksanlage nichts zu tun“, weshalb die Wasserbucheintragung entsprechend berichtigt werde.

Nicht strittig sei, dass es sich bei dem unter der PZ *** eingetragenen Recht um ein dingliches Recht handle. Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einem Grundstück scheide aus, wenn die Bewilligung einer anderen Person als den Grundeigentümern erteilt werde. Im Bewilligungsbescheid aus 1888 sei keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft ausgesprochen worden, die „Verbindung“ sei deshalb interpretativ zu ermitteln.

„Unstrittig“ sei, dass sich die Turbinen samt Generatoren im Turbinenhaus auf Gst. Nr. .***, KG , befänden. Es sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Wasserkraftanlage ortsfest errichtet worden sei und dass das Wasserbenutzungsrecht nur mit der Baufläche Nr. ., KG , verbunden sei. Auf diesem Grundstück finde die Wasserbenutzung (Nutzung der Wasserwelle) statt. Insofern sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Gst. Nr. ., KG ***, habe „mit der gesamten Wasserkraftanlage nichts zu tun“, nicht nachvollziehbar. Grundeigentümer und Betreiber der Wasserkraftanlage seien im Laufe der Betriebsjahre, sohin bis 2021, ident gewesen. Auch der Zweck der Wasserkraftanlage, nämlich die Stromversorgung der Kartonfabrikation vor Ort, sei bis 2021 erfüllt gewesen. Seitdem erfolge die Einspeisung ins öffentliche Netz, die Kartonproduktion sei aufgelassen worden.

Zwar sei im Wasserbuch neben dem Baugrundstück Nr. .*** (vormals ***) auch das Gst. Nr. ***, KG , eingetragen, welches seit 2021 im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe. Dabei handle es sich jedoch nur um eine Zubehöranlage zur Wasserkraftnutzung auf Gst. Nr. .. Wäre es von Relevanz, müsste auch das Gst. Nr. ***, KG , eingetragen sein. Sei aber das Wasserbenutzungsrecht mit dem Gst. Nr. ., KG ***, verbunden, dann sei Wasserbenutzungsberechtigter der jeweilige Grundeigentümer, aktuell sohin die B GmbH.

Es sei nicht anzunehmen, dass die Wasserkraftanlage ein Superädifikat sei oder auf Grund eines Baurechts errichtet worden sei. Mangels Sonderrechtsfähigkeit sei die Wasserkraftanlage als ein nicht selbständiger Bestandteil der Liegenschaft .***, KG , zu beurteilen und Teile notwendigerweise deren sachenrechtliches Schicksal. Da die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin des Gst. Nr. ., KG , sei, könne sie nicht die Eintragung des Wasserbenutzungsrechtes im Wasserbuch beantragen. Ein Übergang des Wasserrechtes wäre nur beim Kauf des Gst. Nr. ., KG ***, möglich. Eine neue Bindung des Wasserbenutzungsrechtes, etwa mit dem Kanalgrundstück Nr. ***, KG ***, sei nur im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens möglich.

Betreffend das unter der PZ *** eingetragene „“ sei auszuführen, dass die Wehranlage Zubehör zu den Wasserkraftanlagen darstelle. Zubehöranlagen würden das rechtliche Schicksal der Wasserbenutzungsanlage im eigentlichen Sinn teilen, sodass als Konsensinhaberin die B GmbH anzusehen sei. Das Recht zum Betrieb der *** sei ebenfalls mit dem Wasserrecht zum Betrieb der Wasserkraftanlage auf Gst. Nr. ., KG ***, verbunden.

1.10. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst zunächst zur „***“ ausgeführt, dass für dieses Wehr ein eigenes Wasserrecht im Wasserbuch eingetragen worden sei und dieses Wasserrecht an die Anlage und nicht mehr an Grundstücke gebunden worden sei. Es treffe deshalb nicht zu, dass es sich bei dieser Wehranlage um Zubehör zu den Wasserkraftanlagen handle. Die belangte Behörde hätte es verabsäumt festzustellen, dass dieses Wehr aus drei Wehranlagen samt zwei Stauklappen, einem Grobrechen, dazugehöriger Steuerungsanlage, zwei Hydraulikaggregaten, der Fischaufstiegshilfe und dem Nebenauslaufschütz bestehe und diese Anlagen zur Gänze von der Beschwerdeführerin übernommen worden seien. Die Bindung an die „Anlagen“ ergebe sich auch aus dem Bescheid vom 14.1.1998. Entgegen dieser Bewilligung versuche die belangte Behörde nun, ein mit der Anlage verbundenes Wasserrecht mit einem Grundstück zu verbinden und so den genannten Bescheid auszuhebeln. Die aufgezeigten Bestandteile würden in ihrer Gesamtheit eine eigenständige, dem Wasserrecht zuzuordnende Anlage bilden, wobei das Wasserrecht mit der Anlage verbunden sei. Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Anlage sei, sei ihrem Antrag schon deshalb Folge zu geben gewesen.

Ebenso seien die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur „Zubehöreigenschaft“ verfehlt. Das Gst. Nr. .***, KG ***, sei nicht, die gegenständlichen Anlagen aber sehr wohl im Eigentum der Beschwerdeführerin.

Zur Wasserkraftanlage „***“ wird sodann vorgebracht, dass dieses Wasserrecht mit dem Eigentum an drei verschiedenen Grundstücken verbunden sei, wobei eines dieser Grundstücke, nämlich Gst. Nr. ***, KG ***, von der Beschwerdeführerin erworben worden sei. Das Gst. Nr. *** sei nicht mehr existent, das dritte Grundstück, Nr. ***, habe mit der gesamten Kraftwerksanlage nichts zu tun. Das Wasserrecht wäre auf die Beschwerdeführerin als neue Eigentümerin des Gst. Nr. ***, KG , zu übertragen gewesen. Dies selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass das Gst. Nr. *** nunmehr das Gst. Nr. . sei. Dabei handle es sich um die reine Gebäudehülle, die mit dem Betrieb des Kraftwerkes selbst nichts zu tun habe.

Der Auslauf der Turbinensätze, sprich das Saugrohr der Turbinen, aber auch die übrigen maßgeblichen Anlagen der Wasserkraftanlage, wir die Rechenreinigungsanlage samt Spülpumpe, die Nebenauslassklappe und das Hydraulikaggregat samt Notschwimmer würden sich auf Gst. Nr. ***, KG ***, befinden.

Dass es sich beim Gst. Nr. *** um das Gst. Nr. .*** handeln würde, sei nicht erwiesen, weshalb schon alleine deshalb eine Übertragung auf das Gst. Nr. *** zu erfolgen habe. Ebenso spreche nichts dagegen, neben dem Gst. Nr. *** auch das Gst. Nr. *** im Wasserbuch einzutragen.

Zum Superädifikat sei auszuführen, dass ein solches weder im Grundbuch noch im Wasserbuch eingetragen sein müsse. Ein Superädifikat entstehe bereits durch die Bauführung mit der Absicht, dass das Bauwerk nicht stets auf diesem Grund bleiben solle. Superädifikate würden auch kein Zubehör jener Liegenschaft, auf der sie errichtet worden seien, bilden. Es „unterliege keinem Zweifel“, dass auch Turbinen superädifikats- und somit sonderrechtsfähig seien. Die Turbinen seien „in mangelnder Belassungsabsicht“ errichtet worden, es handle sich deshalb um ein Superädifikat.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin A GmbH (vormals: G Gesellschaft m.b.H.) ist Eigentümerin der Gst. Nr. *** und ***, beide KG . Eigentümerin der Gst. Nr. . und ***, EZ ***, KG ***, ist die B GmbH (ehemals E Gesellschaft m.b.H.). Eigentümerin der Gst. Nr. ***, KG ***, Nr. ***, KG ***, und Nr. ***, KG ***, ist die Stadt ***.

2.2. Am 30.8.2021 schlossen die E Gesellschaft m.b.H. als Verkäuferin und die G Gesellschaft m.b.H. als Käuferin einen Kaufvertrag, dem auszugsweise zu entnehmen ist wie folgt:

„[…]

1. Kaufgegenstand und Kaufabrede

1. 1 Die Verkäuferin ist jeweils zu 1/1 Anteilen grundbücherlicher Alleineigentümer der nachfolgenden Grundstücke: *** EZ *** KG ***, *** EZ *** KG ***, […] Folgende Grundstücke werden aufgrund der Vermessungsurkunden des H geteilt:

Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** wird aufgrund der Vermessungsurkunde GZ *** geteilt in Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** von 48.359 m- und Trennstück 1 von 247 m², welches dem Grundstück Nr. *** EZ [] KG *** zugeschrieben wird. Dieses Grundstück Nr. *** EZ [] KG *** von 5.339 m² ist kaufgegenständlich.

Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** wird aufgrund der Vermessungsurkunde GZ *** geteilt in Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** von 48.349 m² und Trennstück 1 von 10 m², welches dem Grundstück Nr. *** EZ [] KG *** zugeschrieben wird. Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** wird aufgrund der Vermessungsurkunde GZ *** geteilt in Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** von 627 m und Trennstück 2 von 63 m², welches ebenfalls dem Grundstück Nr. *** EZ [] KG *** zugeschrieben wird. […] Dieses Grundstück Nr. *** EZ [***] KG *** von 6.591 m² ist kaufgegenständlich.

[…]

Gegenstand dieses Kaufvertrages bilden nunmehr die, teilweise durch Vereinigung und Teilung neu entstandenen Grundstücke (im Folgenden der „Kaufgegenstand")

[…]

• Nr. *** EZ [***] KG *** gemäß der angeführten Vermessungsurkunde GZ *** (inkl Trennstück 1)

• Nr. *** EZ [***] KG *** gemäß der angeführten Vermessungsurkunde GZ *** (inkl Trennstück 1, 2, 3 und 4)

[…]

2. Kauf- und Übergabserklärung/Kaufpreis

2. 1 Die E Gesellschaft m.b.H., FN ***, diese im Folgenden kurz die Verkäuferin genannt, verkauft und übergibt hiermit zur Gänze an die G Gesellschaft m.b.H., FN ***, diese im Folgenden kurz die Käuferin genannt, und diese kauft und übernimmt ihrerseits zur Gänze von der Verkäuferin die in deren Alleineigentum stehenden und im Punkt 1.näher bezeichneten, teilweise durch Teilung und Vereinigung entstandenen Grundstücke

[…]

Nr. *** EZ [***] KG *** gemäß der angeführten Vermessungsurkunde GZ *** (inkl Trennstück 1)

Nr. *** EZ [***] KG *** gemäß der angeführten Vermessungsurkunde GZ *** (inkl Trennstück 1, 2, 3 und 4)

[…]

mit allen Rechten und Befugnissen, mit denen die Verkäuferin das Kaufobjekt zu besitzen und zu benützen berechtigt war und heute noch ist, samt allem, was damit verbunden ist, wie dieses liegt und steht, samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör um einen einvernehmlich festgelegten Kaufpreis in der Höhe von

EUR ***

(in Worten: Euro ***), wobei sich dieser Kaufpreis, zusammensetzt wie folgt,:

a) Für die GrundstückeEUR***

b) Für die bestehenden WasserrechteEUR***

c) Für die Kraftwerksgebäude und das Trafohaus EUR***

d) Für die Maschinen, Anlagen und technischen Einrichtungen, It. gesondertem Anlagenverzeichnis, mit einem Betrag in der von

EUR ***

sodass damit der Gesamtkaufpreis in der Höhe von

EUR ***

ausgewiesen ist.

[…]“

2.3.1. Die E Gesellschaft m.b.H. und die G Gesellschaft m.b.H. schlossen in Folge einen Nutzungsvertrag, der zur Tagebuchzahl (TZ) *** im Grundbuch eingetragen wurde. Diesem ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„[…]

Präambel

A. E Gesellschaft m.b.H. ist eine nach österreichischem Recht gegründete und im Firmenbuch […] eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung […] („E“).

B. Die G Gesellschaft m.b.H. ist eine nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in *** und Geschäftsadresse in ***, ***, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts *** unter FN *** (die „KW-Käuferin").

C. E hat mit Kaufvertrag vom 06.07.2021 in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften, auf denen sich die Kraftwerke „", „" und „***" befinden, an die KW-Käuferin verkauft. Es werden in diesem Zusammenhang noch Grundstücksteilungen durchgeführt und zahlreiche wechselseitige Servitute für den Betrieb der vorgenannten Kraftwerke und zur Durchführung erforderlicher Betriebs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an diesen und den damit verbundenen Anlagen, Leitungen und Kanälen eingeräumt.

D. Das Krafthaus des Kraftwerks *** mit den Turbinen und Generatoren und auch der Trafo- und Schaltraum des Kraftwerks *** befinden sich im derzeitigen Betriebsgebäude der E. Die Liegenschaften (Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide inneliegend EZ *** KG ***), auf denen sich diese Räumlichkeiten befinden, werden daher aufgrund der Einbindung in das Werksgelände nicht verkauft, sondern verbleiben im Eigentum der E. Die für den Betrieb des Kraftwerks *** erforderliche Nutzung des Krafthauses und des Trafo- und Schaltraums durch die KW-Käuferin soll auf der Grundlage dieser Vereinbarung sichergestellt werden.

[…]

2. Nutzungsgegenstand

2.1. E ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ *** KG ***. Dieser Liegenschaft liegen auch die Grundstücke Nr. *** und Nr. *** inne, auf denen sich im dort errichteten Betriebsgebäude unter anderem das Krafthaus und der Trafo- und Schaltraum des Kraftwerks *** befinden (Anlage./2.1a) Diese Gebäudeteile wie in Anlage 2.1b gekennzeichnet (die „Bestandräumlichkeiten") werden nunmehr in Bestand gegeben und zur Nutzung überlassen, ebenfalls in Bestand gegeben werden sämtliche darin befindlichen Geräte und Anlagen gemäß der als Anlage ./2.1c angeschlossenen Ausstattungsbeschreibung (die „Kraftwerksgeräte"), die Kraftwerksgeräte aber nur insoweit, als diese als unselbstständige Bestandteile der Grundstücke Nr. *** und Nr. *** qualifizieren und daher die KW-Käuferin nicht auf Grundlage des gesondert abgeschlossenen Kaufvertrags auf die KW-Käuferin das Eigentum an diesen Geräten und Anlagen erwerben konnte (die Bestandräumlichkeiten und die Kraftwerksgeräte gemeinsam der „Nutzungsgegenstand").

[…]“

2.3.2. Dem Anlagenverzeichnis (Anlage ./2.1c) ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

2.4. Das Krafthaus der Wasserkraftanlage „“ befindet sich auf Gst. Nr. ., KG . Dieses Grundstück wurde früher, jedenfalls betreffend den Bereich, auf dem das Krafthaus situiert ist, als Bugrundstück Nr. , als Bauparzelle Nr. *** und auch als Gst. Nr. *** bezeichnet. Der Dachvorsprung des Krafthauses reicht in das Gst. Nr. , KG , hinein. Das Krafthaus ist sohin auf Gst. Nr. . an der Grenze zu Gst. Nr. *** situiert. Im Krafthaus, und somit auf Gst. Nr. ., befindet sich der Turbinen- und Generatorraum der Wasserkraftanlage, die vier Transformatoren (bezeichnet als „Trafo“ 1 bis 4) sowie ein Schaltraum. Die Wasserkraftanlage „“ verfügt über drei Turbinen, nämlich zwei Francis Schachturbinen mit je 3,7 m³/s Schluckvermögen, 9,4 m Gefälle und 310 kW Nennleistung sowie einer Francis Schachturbine mit 4,1 m³/s Schluckvermögen, 9,5 m Gefälle und 310 kW Nennleistung. Die Turbinen sowie die Generatoren der Wasserkraftanlage sind auf Gst. Nr. . situiert. Das Einlaufbauwerk zur Zuleitung des Triebwassers vor die Turbinen samt Einlaufsicherheitsrechen, die Auslässe der drei Turbinen, die Rechenreinigungsanlage und Spülpumpen, die Auslassklappe, das Hydraulikaggregat samt Notschwimmer, die Überlaufkante und der Freilauf befinden sich auf dem Werkskanalgrundstück Nr. , KG . Der Oberwerkskanal auf Gst. Nr. *** zweigt vom „“ von der *** ab und dient der Zuleitung des Triebwassers zu den Turbinen u.a. der Wasserkraftanlage „“. Der Unterwerkskanal auf Gst. Nr. *** (untenliegend von der Wasserkraftanlage „“) dient gleichzeitig als Oberwerkskanal für die Wasserkraftanlage „“, eingetragen zur Wasserbuchpostzahl ***.

Bis zum Verkauf des Gst. Nr. ***, KG , an die Beschwerdeführerin befand sich das Eigentum an den Gst. Nr. . bzw. der Bauparzelle ***, KG ***, sowie Nr. ***, KG ***, in derselben Hand. Bei der Wasserbenutzungsberechtigten und der Grundstückseigentümerin handelte es sich jeweils um dieselbe juristische Person.

Die Lage vor Ort stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

2.5. Mit Vertrag vom 9.5.1941 kaufte die Stadt *** im Zusammenhang mit der geplanten Ausweitung des Quellenschutzgebietes Liegenschaften von der F AG für Papierfabrikation, darunter unter anderem die Gst. Nr. ***, KG ***, und Nr. , KG . Auf diesen befand sich (und befindet sich weiterhin) das „“. Dieses ist zur Wasserbuchpostzahl *** im Wasserbuch eingetragen. Gemäß Intabulationserklärung vom 21.7.1938 zu den Zlen. *** und *** wurde im Grundbuch unter anderem für die Gst. Nr. . und ***, beide KG ***, „Dienstbarkeiten der Wehranlage samt Zutritt und Zufahrt hins. Gst. ***“ und „hins. Gst. ***“ eingetragen.

2.6. Bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides mit 25.2.2025 fand sich im Wasserbuch zur PZ *** („***“) Folgender Eintrag:

„Eingetragen sind als Bindungsgrundstücke Baufläche .***, Grst.Nr. *** und ***, alle KG ***.

Bindung: An Grundstück/Liegenschaft gebunden“

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das erkennende Gericht hat am 13.5.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Verfahrensparteien durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***, den oben auszugsweise wiedergegebenen Nutzungsvertrag, sowie durch Befragung der Parteien.

3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. waren anhand des offenen Grundbuchs zu treffen und sind unstrittig.

3.3. Die Feststellungen zu den Pkt. 2.2. und 2.3. waren anhand der genannten unbedenklichen Urkunden zu treffen.

3.4. Die Feststellungen zu Pkt. 2.4. ergeben sich zum einen aus der Einsichtnahme in den im Verwaltungsakt aufliegenden Auszug des „imap“ Kartenprogramm des Landes NÖ. Strittig in diesem Zusammenhang ist die genaue Situierung der einzelnen Anlagenteile. Wie sich aus dem im Zuge der behördlichen Verhandlung am 25.3.2024 von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vermessungsplan ergibt, kommen die Generatoren und Turbinen der Wasserkraftanlage „“ entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Gst. Nr. . zu liegen. Dies ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin und der E Gesellschaft m.b.H. geschlossenen Nutzungsvertrag, wo in der Präambel eindeutig festgehalten ist, dass sich das „Krafthaus des Kraftwerks *** mit den Turbinen und Generatoren und auch der Trafo- und Schaltraum […] im derzeitigen Betriebsgebäude der E [befinden]. Die Liegenschaft (Grundstücke Nr. *** und Nr. *** […]), auf denen sich diese Räumlichkeiten befinden, werden daher aufgrund der Einbindung in das Werksgelände nicht verkauft, sondern bleiben im Eigentum der E.“ Insofern erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Turbinen auch auf dem Gst. Nr. *** befinden sollten, nicht nachvollziehbar, zumal dies erstmalig im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht behauptet und ohne näheres Beweisanbot in den Raum gestellt wurde, im verwaltungsbehördlichen Verfahren – trotz erkennbarer rechtlicher Relevanz – jedoch nie vorgebracht worden ist.

Dass sich die übrigen genannten Anlagenteile hingegen auf dem Gst. Nr. *** befinden, ergibt sich aus dem insoweit glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches von der belangten Behörde nicht bestritten wurde.

Dass es sich beim nunmehrigen Gst. Nr. .***, KG ***, um das früher als Baufläche *** bezeichnete Grundstück handelt, war anhand der Mitteilung der F AG für Papierfabrikation vom 19.3.1938 an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt festzustellen. Dieser ist zu entnehmen, dass die „Parzelle “ in der „E.Z. Grundbuch der Gemeinde *** eingetragen [ist] und […] zwischen Bauparzelle *** und Grundparzelle Nr. *** [liegt], welch beide Parzellen gleichfalls in der angeführten Einlage eingetragen sind.“ Gestützt wird diese Feststellung durch den Bewilligungskataster- und -einreichplan aus dem Jahr 1888, welcher das (damalige) Eisenwerk auf dem Baugrundstück Nr. *** ausweist. An der östlichen Seite des Werks und farblich als dessen Teil gekennzeichnet befindet sich der Lage nach das Turbinenhaus an der Grundstücksgrenze zum (damaligen) Gst. Nr. ***. Damit korrespondiert überdies der übersichtsplan der „Canalanlage“ vom 27.3.1902, in dem die Turbinen im östlichen Bereich des Fabrikgebäudes lokalisiert werden.

Die Eigentumsverhältnisse an den Gst. Nr. .*** und ***, beide KG ***, sowie die bis zum verfahrensgegenständlichen Antrag erfolgten Wasserbucheintragungen sind unstrittig und ergeben sich ferner aus den Dokumenten im Verwaltungsakt, insbesondere den Besitzwechselanzeigen und Bewilligungsdokumenten.

3.5. Die Feststellungen zu Pkt. 2.5. ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden unbedenklichen Urkunden sowie aus dem offenen Grundbuch.

3.6. Die Feststellungen zu Pkt. 2.6. ergeben sich aus den Eintragungen im Wasserbuch, welche zunächst mit 1.3.1932 vorgenommen wurden. Insbesondere anhand der „Abschrift der Eintragung in das Wasserbuch“ von diesem Datum ergibt sich der Eintrag der Bindung der genannten Grundstücke mit dem Wasserbenutzungsrecht. An dieser Eintragung wurde – bis zum hier angefochtenen Bescheid – auch anlässlich der folgenden Besitzwechselanzeigen im Laufe der Zeit nichts geändert.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.

[…]

§ 126. (1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie die Abschriftnahme ist jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung sowie des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 gestattet.

(2) – (3) […]

(4) Der Landeshauptmann hat ihm zur Kenntnis gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder Änderungen des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch von Amts wegen zu berichtigen und die hievon Betroffenen nachweislich zu verständigen.

(5) Der Wasserberechtigte kann beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.

[…]

§ 142. (1) […]

(2) Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.

[…]“

4.2. § 25 des Gesetzes für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer, LGBl. Nr. 56/1870, (NÖ LWRG 1870) lautet:

„§ 25

Wasserbenützungsrechte, welche in der Urkunde über die behördliche Bewilligung nicht ausdrücklich auf die Person des Bewerbers beschränkt worden sind, gehen auf den jeweiligen Besitzer derjenigen Betriebsanlage oder Liegenschaft über, für welche die Bewilligung erfolgt ist.

Die Abtrennung solcher Rechte von den ursprünglichen und deren Übertragung zu einer anderen Betriebsanlage oder Liegenschaft, darf bloß mit Zustimmung der Behörde stattfinden, welche die Bewilligung überhaupt ertheilt.“

4.3. Das Bundesgesetz betreffend das Wasserrecht, BGBl. Nr. 316/1934, (BWRG 1934) lautet auszugsweise:

„§ 23. Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

(1) Die Bewilligungen zur Wasserbenutzung mit nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen sind auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt; alle anderen Wasserbenutzungsrechte stehen dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft zu, mit der sie verbunden sind. Diese Rechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserrechtsbesitzer der Wasserrechtsbehörde behufs Eintragung in das Wasserbuch (§ 107) anzuzeigen.

[…]

§ 125. Fortbestand älterer Rechte; alter Bestand.

(1) […] Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen sich auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausüben und Erlöschen richten sich nach diesem Gesetze.

(2) Besteht eine der behördlichen Bewilligung unterliegende Wasserbenutzungsanlage aus der Zeig vor Inkrafttreten der bisher geltenden Landeswasserrechtsgesetze, so ist diese Anlage, auch wenn die Erwerbung des mit ihr verbundenen Wasserrechtes nicht nachgewiesen werden kann, als rechtmäßig bestehend anzunehmen, sofern nicht die Unrechtmäßigkeit erwiesen wird. […]“

5. Erwägungen:

5.1. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.1.2023 in der Fassung vom 24.7.2024, mit dem die Beschwerdeführerin begehrt, im Wasserbuch als Wasserbenutzungsberechtigte zu den Wasserbuchpostzahlen *** („“) und *** („“) eingetragen zu werden. Gemäß § 22 Abs. 2 WRG 1959 ist die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch anzuzeigen. Gemäß § 126 Abs. 5 WRG 1959 kann der Wasserberechtigte beim Landeshauptmann außerdem die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.

Der verfahrenseinleitende Hauptantrag und auch die Beschwerde gegen den den Antrag abweisenden Bescheid der belangten Behörde erweisen sich als zulässig.

5.2. Zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin angesichts des (verbücherten) Nutzungsvertrages sowie Kaufvertrages, mit dem sie das Eigentum am Gst. Nr. ***, KG ***, erworben hat, als (alleinige) Wasserbenutzungsberechtigte anzusehen und als solche in das Wasserbuch einzutragen ist.

5.2.1. Erste zu beantwortende Frage dabei ist, ob die hier in Rede stehenden Wasserbenutzungsanlage des Kraftwerkes „***“ als ortsfest anzusehen ist, zumal das Voraussetzung für eine dingliche Bindung des Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 ist.

Dies ist ohne Zweifel zu bejahen: Der ursprünglichen Bewilligung vom 14.10.1888 ist nicht zu entnehmen, dass die damalige Bewilligungsinhaberin und Wasserberechtigte beabsichtigt hätte, die Wasserkraftanlage oder auch nur Teile derselben lediglich temporär aufzustellen oder mobil zu betreiben (wie es etwa bei Schiffsmühlen der Fall wäre). Der Zweck der hier in Rede stehenden Wasserkraftanlage ist wohl die Ausnutzung der motorischen Kräfte des Wassers des Werkskanals an jener Stelle, wo das Krafthaus auf dem Gst. Nr. .*** samt Turbinen und die übrigen, im Werkskanal befindlichen Anlagenteile auf Gst. Nr. ***, beide KG ***, situiert sind. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vermeint, Turbinen seinen als bewegliche Teile anzusehen, weshalb es sich nicht um eine ortsfeste Anlage handeln würde, so verkennt sie die Rechtslage. Ebenso befinden sich das Krafthaus samt der der Wasserbenutzung dienenden Anlagen seit Errichtung am selben Ort, sodass sich auch aus dem äußeren Erscheinungsbild nichts Anderes ergibt.

5.2.2. Zweitens ist von einer dinglichen Gebundenheit des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes auszugehen: Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der es verbunden ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach § 22 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und das Wasserbenutzungsrecht geht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt (VwGH 20.10.2005, 2004/07/0210; 28.5.2015, Ro 2014/07/0040).

Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, führt noch nicht dazu, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt. Eine „Verbindung“ iSd § 22 Abs. 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen (VwGH 29.5.2008, 2007/07/0133; 24.3.2011, 2010/07/0155; 28.5.2015, Ro 2014/07/0040).

Das Bewilligungsdokument vom 14.10.1888 enthält expressis verbis keinen Ausspruch über eine Verbindung des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes mit einer Betriebsanlage oder einer Liegenschaft. Allerdings sah § 25 NÖ LWRG 1870 vor, dass „Wasserbenützungsrechte, welche in der Urkunde über die behördliche Bewilligung nicht ausdrücklich auf die Person des Bewerbers beschränkt worden sind, […] auf den jeweiligen Besitzer derjenigen Betriebsanlage oder Liegenschaft [übergehen], für welche die Bewilligung erfolgt ist. […]“ Die dingliche Gebundenheit von Wasserbenutzungsrechten war daher Regelfall, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes die einer ausdrücklichen behördlichen Verfügung bedürftige Ausnahme. Ein expliziter Ausspruch über die Verbindung war nicht vorgesehen, es genügte, wenn aus der Bewilligung erkennbar war, für welche Liegenschaft oder Betriebsanlage die Wasserbenutzung bewilligt war (Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 22 Rz 2).

Ein solcher Ausspruch, wonach das Wasserbenützungsrecht ausdrücklich auf eine Person beschränkt worden wäre, ist den betreffend die Wasserkraftanlage „***“ ergangenen wasserrechtlichen Bewilligungen, insbesondere dem „Erlaß“ vom 14.10.1888, nicht zu entnehmen. Mit diesem Dekret wurde zum einen die Wasserkraftanlage und zum anderen der Betrieb einer Holzstoff- und Pappenfabrik bewilligt und darin ausgesprochen, dass die Turbinen der Wasserkraftanlage dieser Fabrik dienen sollten. Ferner waren Grundstückseigentümer und Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung zum Zeitpunkt deren Erteilung ident. Zumal das Vorliegen eines dinglichen Wasserbenutzungsrechtes weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin angezweifelt werden, geht auch das Gericht von einem solchen aus.

5.2.3. Dritte und wesentliche Frage des Verfahrens ist, mit welcher Betriebsanlage oder welchem Grundstück bzw. welchen Grundstücken das Wasserbenutzungsrecht, welches im Wasserbuch zur PZ *** („***“) eingetragen ist, verbunden ist, zumal den wasserrechtlichen Bewilligungen – wie ausgeführt – ein konkreter Ausspruch über eine Bindung nicht entnommen werden kann. Die Bindung ist deshalb interpretativ zu ermitteln.

5.2.3.1. § 22 Abs. 1 WRG 1959 schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechts an. Die Sonderrechtsfähigkeit einer Betriebsanlage würde daher den Fall eines Superädifikates oder eines Baurechtes voraussetzen, der nach Zivilrecht zu beurteilen ist; durch Parteienvereinbarung können zwingende Zivilrechtsnormen nicht ausgeschaltet werden (VwGH 14.5.1997, 97/07/0012; 17.12.2008, 2007/07/0160).

Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einer Betriebsanlage kommt nur bei sonderrechtsfähigen Bauwerken in Betracht (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 22 WRG K8).

Auch wenn man das „Krafthaus“, in dem sich unter anderem die Turbinen und die Generatoren befinden, als „Betriebsanlage“ im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 ansieht, kommt eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit diesem als sonderrechtsfähiger Überbau (Superädifikat) fallbezogen nicht in Betracht: Aus den vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungen ist nicht abzuleiten, dass die damaligen Bewilligungswerber die Errichtung dieser Betriebsanlage in Form eines Superädifikates beabsichtigt hätten. Da die Grundstückseigentümer und Betreiber der Wasserkraftanlage zum Zeitpunkt der jeweiligen Bewilligungen ident waren, kann auch nicht ohne weitere Indizien angenommen werden, sie hätten dennoch ein Superädifikat begründen wollen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, bei den Turbinen und Generatoren würde es sich um ein Superädifikat handeln, kann deshalb nicht gefolgt werden. Dieses Vorbringen ist auch insofern inkonsequent, als es des zwischen der Beschwerdeführerin und der E GmbH abgeschlossenen Nutzungsvertrages über die Verwendung u.a. der Turbinen und Generatoren nicht bedürft hätte, würde man davon ausgehen, dass es sich dabei um einen sonderrechtsfähigen Überbau handelte, an dem die Beschwerdeführerin Eigentum erworben hätte.

Aus den Bestimmungen der §§ 297 und 417f ABGB folgt, dass Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft werden, auf der sie errichtet sind. Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Grundfest errichtete Anlagen auf fremdem Grund sind - abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden - nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten sind. Ein Überbau setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen. Ein Überbau kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Waren die Voraussetzungen für das Entstehen eines Überbaus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, so wurde das Bauwerk gemäß § 297 ABGB unselbständiger Bestandteil des Grundstücks, auf dem es errichtet ist, und fällt dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Allfällige spätere Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und dem Benützer des Bauwerkes könnten daran nichts mehr ändern. War das Bauwerk einmal Bestandteil des Grundstückes geworden, auf dem es errichtet worden war, dann kann es nachträglich nicht mehr verselbständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht (vgl. VwGH 29.5.2008, 2007/07/0133 mHa OGH 12.1.1994, 3 Ob 144/93, SZ 67/1).

Zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage waren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Überbaus, wie ausgeführt, nicht erfüllt. Dass ein Baurecht vorliegen würde, wurde nun nicht einmal behauptet. Im Ergebnis kommt deshalb nur eine Verbindung des Rechtes mit einer Liegenschaft bzw. mehreren Liegenschaften in Betracht.

5.2.3.2. Für eine Verbindung kommt in erster Linie jene Liegenschaft oder Anlage in Betracht, der die Wasserbenutzung dienen soll (das zu versorgende Objekt, die mit Wasserkraft zu versorgende Betriebsanlage etc.), nach Lage des Falles auch die Liegenschaft, auf der wesentliche Anlagenteile situiert sind (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 22 WRG K9).

Wie dem Dekret vom 14.10.1888 zu entnehmen ist, soll das „Betriebswasser von maximal 7 m³, welches durch den alten Oberkanal zugeleitet werden kann, […] auf zwei große zum Betriebe einer Holzstoff- und Pappenfabrik dienende und eine kleine zum Betriebe einer Dynamomaschine für elektrische Beleuchtung bestimmte Turbine verteilt werden […]“. Die Wasserkraftanlage „“ stand somit in engem Zusammenhang mit der auf dem damaligen Baugrundstück Nr. *** befindlichen Holzstoff- und Pappenfabrik. Zusätzlich befinden sich die Turbinen wie auch die Generatoren zur Stromerzeugung auf dem Gst. Nr. ., KG ***, welches, wie ausgeführt, insofern als Nachfolgegrundstück des ehemaligen Baugrundstückes Nr. *** bzw. der Bauparzelle Nr. ***, KG , anzusehen ist. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um wesentliche Anlagenteile der Wasserbenutzung, sodass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie eine Bindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der Liegenschaft Nr. ., KG ***, angenommen hat.

Eine Eintragung im Wasserbuch ist rein deklaratorisch; sie ist daher nicht geeignet, eine Verbindung zwischen einem Wasserbenutzungsrecht und einer Liegenschaft bzw. Betriebsanlage zu begründen, sie kann aber, da der Wasserbuchbescheid auf dem Bewilligungsbescheid beruht, ein Indiz dafür sein, mit welcher Liegenschaft oder Anlage ein Wasserrecht verbunden ist (VwGH 24.3.2011, 2010/07/0155). Ein Grundstück, auf dem sich nach dem Bewilligungsbescheid wesentliche Anlagenteile einer Wasserbenutzungsanlage befinden, kommt als Anknüpfungspunkt für eine dingliche Bindung des Wasserbenutzungsrechtes in Frage (VwGH 29.5.2008, 2007/07/0133).

Wiewohl die Turbinen zur Nutzung der Wasserwelle erforderlich sind, können nach Ansicht des erkennenden Gerichts die wesentlichen Anlagenteile eines Wasserkraftwerkes nicht alleine darauf beschränkt werden. So sind die Anlagenteile, welche sich in unmittelbarer Umgebung der Turbinen befinden und damit in Zusammenhang stehen, ebenso zu berücksichtigen. Zu nennen sind hier etwa das Einlaufbauwerk zur Zuleitung des Triebwassers vor die Turbinen, der Einlaufsicherheitsrechen wie auch die Auslässe der drei Turbinen. Diese Anlagenteile haben einerseits eine Steuerungsfunktion, sorgen aber auch für den Erhalt der Leistungsfähigkeit der Turbinen, etwa indem Treibgut ferngehalten wird. Sie dienen also nicht bloß der Zu- und Ableitung des zu verarbeitenden Wassers. Diese nicht unwesentlichen Bestandteile der Wasserkraftanlage befinden sich nun auf dem Werkskanalgrundstück Nr. ***, KG ***. Damit kommt aber dieses Grundstück ebenso als Anknüpfungspunkt für eine dingliche Bindung in Betracht. Von diesem Zusammenhang dürften auch die seinerzeitigen Grundstückseigentümer bzw. Wasserberechtigten wie auch die Wasserbuchbehörde ausgegangen sein, als mit Eintragung vom 1.3.1932 unter anderem die Grundparzelle *** und die (damalige) Bauparzelle *** als Bindungsgrundstücke im Wasserbuch eingetragen wurden.

5.2.3.3. Nach der Rechtsprechung dienen Zubehörsanlagen dazu, die Wasserbenutzungsanlage benützen zu können. Dazu gehören z.B. Anlagen zur Zu- und Ableitung des Wassers. Zubehörsanlagen teilen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage (vgl. OGH 13.4.1983, 1 Ob 40/82, SZ 56/58; VwGH 29.6.1995, 95/07/0030).

Auf Gst. Nr. ***, KG , befindet sich „lediglich“ der Unterwerkskanal der Wasserkraftanlage „“, jedoch keine zu dieser Wasserkraftanlage gehörigen wesentlichen Anlagenteile. Dieser Kanal dient somit im Wesentlichen der Ableitung des Wassers, weshalb er als Zubehörsanlage anzusehen ist. Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit diesem Grundstück scheidet deshalb entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin aus.

Demgegenüber handelt es sich bei den Turbinen um Bestandteile der Wasserbenutzungsanlage im engeren Sinn, weshalb sie nicht als rechtlich unselbständige Zubehörsanlagen anzusehen sind.

5.3. Wesentliche Anlagenteile der Wasserbenutzungsanlage, also die wassertechnische Betriebsanlage samt der Generatoranlage zur Stromerzeugung als Vorrichtung für deren praktische Ausnutzung (vgl. OGH 23.2.1983, 1 Ob 39/83), befinden sich demnach auf den Grundstücken Nr. .***und ***, beide KG . Daraus folgt als Zwischenergebnis, dass das Wasserbenutzungsrecht, dem die Wasserbenutzungsanlagen dienen, mit diesen beiden Grundstücken verbunden ist. Wasserberechtigte sind demnach die Eigentümer beider genannten Grundstücke, somit hinsichtlich des Gst. Nr. . die B GmbH und in Bezug auf das Gst. Nr. *** die Beschwerdeführerin.

5.4. Zum „***“, welches im Wasserbuch zur PZ *** eingetragen ist, ist auszuführen, dass mit Bescheiden vom 14.1.1998 sowie 19.4.2001 ausgesprochen wurde, dass das „Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit den Anlagen verbunden ist.“ Dass eine dingliche Bindung vorliegt, ist demnach nicht zweifelhaft.

Eine Verbindung des Rechtes mit der Wasseranlage „“ selbst ist dabei nicht anzunehmen, sind denn Wasseranlagen wasserrechtlich keineswegs Hauptsache, sondern lediglich Mittel zur Ausübung des Wasserrechts (Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 22 Rz 7). Hinweise darauf, dass für das „“ ein Superädifikat oder Baurecht begründet worden wäre, liegen ebenso nicht vor. Wäre das Wasserbenutzungsrecht außerdem mit der Wehranlage selbst verbunden, so würde dieses nach den oben dargestellten zivilrechtlichen Bestimmungen der Stadt *** als Grundstückseigentümerin zustehen. Angesichts der im Grundbuch bei den Grundstücken, auf denen die Wehranlage situiert ist, eingetragenen Dienstbarkeiten war dies jedoch erkennbar nicht gewollt. Das Wehr stellt daher eine Zubehörsanlage dar, die das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Wasserbenutzungsrecht zum „***“ unter anderem mit der Betriebsanlage „Kraftwerk “ verbunden wurde, weshalb Wasserbenützungsberechtigter (und damit auch Instandhaltungsverpflichteter) des Wehres die Wasserbenützungsberechtigten des Kraftwerkes „“ sind.

5.5. Im Ergebnis war der Beschwerde demnach insoweit Folge zu geben, als die Beschwerdeführerin im Wasserbuch zu den Postzahlen *** und *** neben der B GmbH als Wasserbenutzungsberechtigte einzutragen sein wird. Da die B GmbH, wie ausgeführt, weiterhin als Wasserbenutzungsberechtigte anzusehen ist, war der Beschwerde im darüberhinausgehenden Umfang, nämlich die Beschwerdeführerin als alleinige Wasserberechtigte einzutragen, abzuweisen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Entscheidung wird die insoweit als einheitlich zu wertende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt.

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