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LVwG-S-462/001-2025; LVwG-S-467/001-2025; LVwG-S-469/001-2025•LVwG N LVwG-S-462/001-2025; LVwG-S-467/001-2025; LVwG-S-469/001-2025
LVwG-S-462/001-2025; LVwG-S-467/001-2025; LVwG-S-469/001-2025State Administrative CourtJun 2, 2025
Arbeitsrecht; Verfahrensrecht; Vertretung; Vollmacht; Ausland; Zustellung; Übersetzung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerden des A, in ***, ***, SLOWAKEI, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28. Jänner 2025, Zl. ***, Zl. ***, und Zl. ***, jeweils betreffend Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerden werden gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist die Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. Jänner 2025, Zl. ***, sind C als Verantwortlicher der B s. r. o. Verwaltungsübertretungen nach § 26 Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zur Last gelegt und über ihn Verwaltungsstrafen verhängt worden.
Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Jänner 2025, Zl. ***, sind C als Verantwortlicher der B s. r. o. Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs. 1 LSD-BG zur Last gelegt und über ihn Verwaltungsstrafen verhängt worden.
Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Jänner 2025, Zl. ***, sind C als Verantwortlicher der B s. r. o. Verwaltungsübertretungen nach § 28 Z 1 LSD-BG zur Last gelegt und über ihn Verwaltungsstrafen verhängt worden.
Keines dieser Straferkenntnisse enthält einen Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gegenüber der B s. r. o..
Diese Straferkenntnisse sind von der belangten Behörde jeweils am 28. Jänner 2025 per E-Mail an das Amt für Betrugsbekämpfung als Empfänger übermittelt worden.
Die Zustellungen dieser Straferkenntnisse sind von der belangten Behörde ohne Beifügung einer Übersetzung in eine andere als die deutsche Sprache an die Adresse des C in der Slowakei auf dem Postweg verfügt worden.
Mit dem der belangten Behörde am 5. März 2025 übermittelten E-Mail hat A gegen diese Straferkenntnisse (als Einsprüche bezeichnete) Beschwerden „im Namen der Firma B und des Geschäftsführers Herrn C“ erhoben und mitgeteilt, dass C „kein Deutsch […] spricht“.
Dieses E-Mail schließt mit dem Namen von A sowie seiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
Eine Vollmachtsurkunde, die den Nachweis für die Bevollmächtigung des A zur Erhebung einer Beschwerde für C oder für die B s. r. o. erbringt, ist diesem E-Mail nicht angeschlossen gewesen.
Am 7. März hat die belangte Behörde die Beschwerden unter Anschluss der Akten der Verwaltungsstrafverfahren dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und zugleich erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen, und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat A mit Schreiben vom 16. Mai 2025 aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens klarzustellen, in welchem Namen die bezeichneten Beschwerden gegen die bezeichneten Straferkenntnisse erhoben worden sind, mit anderen Worten, ob es sich dabei um Beschwerden des C (natürliche Person) oder um Beschwerden der B s. r. o. (juristische Person) handelt.
Zudem ist A aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitzuteilen, ob und wann ihm der jeweilige Beschwerdeführer (C oder B s. r. o.) Vollmacht zur Einbringung der genannten Beschwerden erteilt hat.
Für den Fall, dass A hierzu Vollmacht erteilt worden ist, ist diesem ein Verbesserungsauftrag erteilt worden und ist er gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde vorzulegen.
Er ist darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerden zurückgewiesen werden, sollte er den Verbesserungsauftrag nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllen.
Am 28. Mai 2025 ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Beantwortung des Schreibens vom 16. Mai 2025 ein E-Mail übermittelt worden, in dem erklärt worden ist, dass die Beschwerden ausschließlich im Namen von C erhoben worden sind.
Dieses E-Mail schließt ohne Angabe eines Namens oder einer Firma. Eine auf A lautende schriftliche Vollmachtsurkunde ist mit diesem E-Mail nicht vorgelegt worden.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander in Einklang stehenden Inhalten der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten sowie der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsakten, Zl. LVwG-S-469/001-2025, Zl. LVwG-S-462/001-2025, und Zl. LVwG-S-467/001-2025.
3.1. Zur Zurechnung der Beschwerde:
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Bei Mängeln, wie z.B. dem Fehlen der Unterschrift auf der Vollmacht oder überhaupt der schriftlichen Vollmacht (es wird z.B. in der Eingabe lediglich die Bevollmächtigung behauptet und nicht belegt), hat die Behörde, mithin das Verwaltungsgericht, von Amts wegen nach § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwSlg. 4996 A/1959, 6482 A/1964; vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 104).
Die Behörde, mithin das Verwaltungsgericht, hat dem Vertreter (nicht dem Vertretenen; VwGH 05.07.1996, 96/02/0293) mittels verfahrensrechtlicher Anordnung die Behebung des Mangels unter Setzung einer Frist aufzutragen, seine auf das Verfahren bezogenen Handlungen (z.B. Erhebung von Rechtsmitteln) aber zunächst zu akzeptieren (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 104).
Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (vgl. VwGH 26.03.2025, Ra 2024/13/0122).
Da A die Beschwerden an die belangte Behörde per E-Mail übermittelt und diese damit eingebracht hat, ist er als Einschreiter anzusehen.
Eine Eingabe, mithin eine Beschwerde, ist bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sodass der Mängelbehebungsauftrag an diesen zu richten und ihm zuzustellen ist. (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208).
Im vorliegenden Fall ist den per E-Mail des A an die belangte Behörde übermittelten Beschwerden keine schriftliche Vollmacht angeschlossen gewesen, wodurch eine Bevollmächtigung des Einschreiters, also des A, nicht belegt worden ist.
Damit liegt im Lichte der referierten Rechtsprechung und Literatur ein Mangel vor, der gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen durch einen Verbesserungsauftrag zu beheben gewesen ist.
Da A die Beschwerden ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht eingebracht hat, ist sie ihm bis zum Nachweis der Bevollmächtigung zuzurechnen. Dementsprechend ist der Verbesserungsauftrag auch an ihn zu richten und ihm zuzustellen gewesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem es A mit Schreiben vom 16. Mai 2025 zur Vorlage einer mangelfreien schriftlichen Vollmachtsurkunde aufgefordert hat.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerden:
Wird der Formfehler fristgerecht behoben, d.h. eine fehlerfreie schriftliche Vollmacht nachgereicht, die belegt, dass der Vertreter tatsächlich bevollmächtigt gewesen ist, sind seine gesetzten Verfahrenshandlungen wirksam (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 104).
Im vorliegenden Fall ist der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erteilte Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist nicht erfüllt worden: Am 28. Mai 2025 ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zwar ein E-Mail übermittelt worden, in dem erklärt worden ist, dass die Beschwerden ausschließlich im Namen von C erhoben worden sind, doch ist mit diesem E-Mail keine auf A lautende schriftliche Vollmachtsurkunde vorgelegt worden.
Mangels (fristgerechter) Behebung des Mangels bleiben die gesetzten Verfahrenshandlungen, sohin die Erhebung der Beschwerden gegen die genannten Straferkenntnisse vom 28. Jänner 2025, für C (sowie für die B s. r. o.) damit unwirksam.
Wird der Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht Rechnung getragen, ist die Beschwerde zurückzuweisen; Adressat des Zurückweisungsbeschlusses ist derjenige, der als (behaupteter) Vertreter eingeschritten ist (vgl. VwGH 07.08.2023, Ra 2023/03/0144).
Im vorliegenden Fall hat A trotz Aufforderung keine schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Bevollmächtigung für C (sowie für die B s. r. o.) vorgelegt. Da diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden ist, sind die dem A zuzurechnenden Beschwerden zurückzuweisen.
Adressat des Zurückweisungsbeschlusses ist daher A als derjenige, der als (behaupteter) Vertreter eingeschritten ist.
Der (behauptete) Machtgeber – hier C – ist dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht als Partei beizuziehen. Er ist auch nicht berechtigt, den an den Vertreter gerichteten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen (vgl. VwGH 07.08.2023, Ra 2023/03/0144).
Abgesehen davon, dass mit dem am 28. Mai 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten E-Mail erklärt worden ist, dass die Beschwerden ausschließlich im Namen von C erhoben worden sind – womit als klargestellt angesehen werden kann, dass sie nicht im Namen der B s. r. o. eingebracht worden sind – und überdies mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde, die die Bevollmächtigung des A belegt, diese Beschwerden diesem zuzurechnen sind, kommt der B s. r. o. im vorliegenden Fall ohnehin keine Beschwerdelegitimation zu. Denn keines der angefochtenen Straferkenntnisse enthält einen Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG gegenüber der B s. r. o., sodass diese Gesellschaft durch die Straferkenntnisse nicht in Rechten verletzt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 7 VStG ist für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft ein entsprechender Haftungsausspruch im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich; daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert (vgl. VwGH 19.12.2016, Ra 2015/08/0067, m.w.N.). Mangels eines solchen Ausspruchs in den Straferkenntnissen fehlt es der B s. r. o. daher an der Beschwerdelegitimation.
3.3. Zur (fehlenden) Erlassung der angefochtenen Straferkenntnisse gegenüber C:
Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz – ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 11 Abs. 1 ZustG eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Entscheidend sind daher in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen (vgl. VwGH 26.03.2025, Ra 2021/13/0031).
Mit dem Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RHÜ), BGBl. III Nr. 65/2005 in der Fassung BGBl. III Nr. 159/2022, besteht eine solche internationale Vereinbarung, deren Anwendungsbereich sich nach Art. 3 Abs. 1 dieses Übereinkommens auch auf Verwaltungsstrafverfahren erstreckt (vgl. hierzu Riesz, § 11, in: Frauenberger-Pfeiler u.a. [Hrsg.], Österreichisches Zustellrecht3, Rz 11, m.w.N.). Dieses Übereinkommen haben sowohl die Slowakische Republik als auch die Republik Österreich ratifiziert und sind dessen Vertragsparteien.
Nach Art. 5 Abs.1 EU-RHÜ übersendet jeder Mitgliedstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post. Nur in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 EU-RHÜ können die Verfahrensurkunden (ausnahmsweise) durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats übersandt werden. Art. 5 EU-RHÜ erklärt damit die Übermittlung von Verfahrensurkunden auf dem Postweg zum Regelfall und sieht erforderlichenfalls die Übersetzung wie eine Rechtebelehrung vor (vgl. hierzu Riesz, § 11, in: Frauenberger-Pfeiler u.a. [Hrsg.], Österreichisches Zustellrecht3, Rz 11, m.w.N.).
Denn wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist gemäß Art. 5 Abs. 2 EU-RHÜ die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen.
Wird dies unterlassen, ist die Zustellung der Verfahrensurkunde nicht rechtswirksam; eine Heilung dieses Zustellmangels kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2020/17/0095).
Im vorliegenden Fall sind die Zustellungen der angefochtenen Straferkenntnisse, die als Verfahrensurkunden im Sinne des Art. 5 EU-RHÜ anzusehen sind, von der belangten Behörde ohne Beifügung einer Übersetzung in eine andere als die deutsche Sprache an die Adresse des C in der Slowakei auf dem Postweg verfügt worden. In dem der belangten Behörde am 5. März 2025 übermittelten E-Mail, mit dem A gegen die verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse Beschwerde erhoben hat, hat dieser mitgeteilt, dass C nicht der deutschen Sprache mächtig sei. Damit sind auch schon für die belangten Behörde Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass C der deutschen Sprache unkundig ist.
Da in einem solchen Fall gemäß Art. 5 Abs. 2 EU-RHÜ Übersetzungen der Straferkenntnisse, zumindest deren wesentlicher Inhalte, in eine Sprache des Aufenthaltsstaates des C als Zustellungsempfänger – hier also in die slowakische Sprache – erforderlich gewesen wären, sind die Zustellungen dieser Straferkenntnisse ohne entsprechende Übersetzung im Lichte der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswirksam und kommt auch eine Heilung dieses Zustellmangels diesfalls nicht in Betracht.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall auch nach § 46 Abs. 1a VStG den Straferkenntnissen Übersetzungen in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen gewesen wären. Die Pflicht zur Übersetzung von Straferkenntnissen ist nach dieser Bestimmung zwar nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7500 Euro und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind oder wegen denen bereits ein Verfahren nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des VStG durchgeführt worden ist.
In den vorliegenden Fällen werden dem C jedoch Verwaltungsübertretungen nach § 26 Abs. 1 Z 1, § 27 Abs. 1 und § 28 Z 1 LSD-BG zur Last gelegt, die mit Geldstrafen von bis zu 20.000 Euro, 40.000 Euro bzw. 20.000 Euro bedroht sind und somit allesamt den in § 46 Abs. 1a VStG genannten Strafrahmen übersteigen. Ein Verfahren nach dem 4. Abschnitt des VStG – also ein abgekürztes Verfahren mit Erlassung einer Strafverfügung – ist von der belangten Behörde auch nicht durchgeführt worden, was in Anbetracht der Strafdrohungen ausgeschlossen gewesen ist.
Da somit die Voraussetzungen für den Entfall der Pflicht zur Übersetzung der Straferkenntnisse nicht erfüllt gewesen sind, ist es auch nach § 46 Abs. 1a VStG geboten gewesen, den Straferkenntnissen eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen.
Im Ergebnis sind die angefochtenen Straferkenntnisse mangels wirksamer Zustellung an C diesem gegenüber (noch) nicht erlassen worden.
3.4. Zum Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes (trotz fehlender Erlassung der Straferkenntnisse gegenüber C):
Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist der Beschuldigte Partei eines (jeden) Verwaltungsstrafverfahrens. Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren insbesondere nach § 26, § 27 Abs. 1 und § 28 hat das Amt für Betrugsbekämpfung. Bei solchen Verwaltungsstrafverfahren handelt es sich daher stets um Mehrparteienverfahren. Dies gilt auch in den vorliegenden Fällen, in denen dem Beschuldigten Verwaltungsübertretungen nach § 26 Abs. 1 Z 1, § 27 Abs. 1 und § 28 Z 1 LSD-BG zur Last gelegt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Mehrparteienverfahren erhält ein in einem solchen Verfahren gegenüber einer Partei erlassener Bescheid durch diese Erlassung seine rechtliche Existenz, auch wenn er gegenüber den anderen Parteien – solange er ihnen gegenüber nicht erlassen worden ist – keine rechtlichen Wirkungen äußert (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144).
Bei der E-Mail-Adresse handelte es sich um eine elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG und stellt die in der Folge durch die belangte Behörde vorgenommene Übermittlung eines Bescheides per E-Mail an die von der Partei angegebene E-Mail-Adresse somit eine Zustellung an eine elektronische Zustelladresse ohne Zustellnachweis gemäß § 37 Abs. 1 ZustG dar (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144).
In einem solchen Fall gilt gemäß § 37 Abs. 1 ZustG das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt.
Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Straferkenntnisse von der belangten Behörde jeweils am 28. Jänner 2025 per E-Mail an das Amt für Betrugsbekämpfung als Empfänger übermittelt worden. Dabei handelt es sich nach der referierten Rechtsprechung um Zustellungen an eine elektronische Zustelladresse ohne Zustellnachweis, womit gemäß § 37 Abs. 1 ZustG die Straferkenntnisse mit dem Einlangen beim Amt für Betrugsbekämpfung als deren Empfänger und Partei der Verwaltungsstrafverfahren am 28. Jänner 2025 als zugestellt gelten.
Indem die Straferkenntnisse am 28. Jänner 2025 dem Amt für Betrugsbekämpfung zugestellt und diesem gegenüber erlassen worden sind, haben sie an diesem Tag ihre rechtliche Existenz erhalten, und zwar unabhängig davon, dass sie mangels wirksamer Zustellung an den Beschuldigten diesem gegenüber (noch) keine rechtlichen Wirkungen äußern.
Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254, m.w.N.).
Sobald aber ein Bescheid in einem Mehrparteienverfahren (zumindest) einer Partei gegenüber erlassen worden ist und damit seine rechtliche Existenz erlangt hat, liegt ein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mithin gegen ein Straferkenntnis, vor. Eine Zurückweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands kommt damit nicht infrage.
Die Beschwerden werden im vorliegenden Fall folglich nicht mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückgewiesen, sondern aus den unter Punkt 3.2. dargelegten Gründen.
3.5. Zur (gegenwärtig) fehlenden Beschwerdelegitimation des C:
Wohl aber kommt in jenen Konstellationen, in denen ein Bescheid in einem Mehrparteienverfahren bereits einer Partei wirksam zugestellt und damit erlassen worden ist, die Zurückweisung der Beschwerde einer anderen Partei, der der Bescheid nicht zugestellt (und nicht mündlich verkündet) worden ist und die von diesem Bescheid auch keine Kenntnis erlangt hat, infrage.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen und beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet worden ist, mit dem Tag der Verkündung.
Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Straferkenntnisse dem C (bislang) nicht zugestellt (und auch nicht mündlich verkündet) worden, sodass die Fristen zur Erhebung von Beschwerden gegen diese Straferkenntnisse durch C (noch) nicht in Gang gesetzt worden sind.
Eine Beschwerdelegitimation wird weder durch die rechtswidrige Zustellung des Bescheides an eine Person begründet noch durch die Übergehung einer Person ausgeschlossen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 1027).
Ist der Bescheid (im Mehrparteienverfahren) bereits einer Partei zugestellt oder mündlich verkündet worden, kann gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
§ 7 Abs. 3 VwGVG erlaubt ausdrücklich die Beschwerde im Mehrparteienverfahren schon dann, wenn der Bescheid bisher nur an eine andere Partei ergangen ist, der Beschwerdeführer aber vom Bescheid(inhalt) Kenntnis erlangt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 1027).
Im vorliegenden Fall sind die Straferkenntnisse bereits dem Amt für Betrugsbekämpfung als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens wirksam zugestellt worden. Die Beschwerdelegitimation jener Partei eines Mehrparteienverfahrens, der der Bescheid weder zugestellt noch mündlich verkündet worden ist, setzt aber nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 VwGVG voraus, dass diese vom Bescheid(inhalt) Kenntnis erlangt hat. Solange diese Partei daher keine Kenntnis davon hat, kann von ihrer Beschwerdelegitimation nicht ausgegangen werden.
Schon zu den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört, dass eine Erledigung, um wirksam werden zu können, demjenigen, für den sie bestimmt ist, bekannt gegeben werden muss (vgl. VwGH 02.07.2010, 2010/09/0046, m.w.N.).
Zudem garantiert Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK dem Beschuldigten insbesondere das Recht, in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, gebietet Art. 5 Abs. 2 EU-RHÜ, die Urkunde – oder zumindest deren wesentlichen Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen.
Ist der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig, so kann vor dem Hintergrund der Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, der Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK sowie der Übersetzungspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 EU-RHÜ nicht davon ausgegangen werden, dass er vom Inhalt des Straferkenntnisses ausreichend Kenntnis erlangt hat, wenn dieses ausschließlich in deutscher Sprache verfasst und dessen (zumindest wesentlicher) Inhalt nicht in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt worden ist.
Ist der Beschuldigte – hier C – der deutschen Sprache, in der die Straferkenntnisse abgefasst worden sind, nicht mächtig, kann seine Kenntnis von diesen nicht angenommen und seine Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG nicht als bestehend angesehen werden.
4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte schon gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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