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LVwG-AV-322/001-2022•LVwG N LVwG-AV-322/001-2022
LVwG-AV-322/001-2022State Administrative CourtMay 29, 2025
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Ablagerung; Verpflichteter;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21. Februar 2022, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines Behandlungsauftrags nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
-in Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides
odie Nummerierung „1)“ zu entfallen hat,
odie Wortfolge „im Ausmaß von 2 m Länge, ca. 1 m Breite (abhängig vom vom Fachunternehmen verwendeten Bagger) und 2 m Tiefe im Bereich des ehemaligen Kellerabganges“ durch die Wortfolge: „im Bereich der Verfüllungen des Kellers über die gesamte Anschüttungsfront bis zum Boden des Kellers“ ersetzt wird,
odem ersten Satz folgender Satz angeschlossen wird: „Der Keller befindet sich im Bereich der auf der beiliegenden Skizze als „3 Scheune“ bezeichneten Fläche.
oder (ehemals) zweite und dritte Satz dieses Spruchpunktes durch folgende Wortfolge ersetzt wird:
„Die Anschüttungsmaterialien sind binnen 1 Monat nach Offenlegung gemäß den Vorgaben der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) durch eine befugte Fachanstalt untersuchen zu lassen. Die Materialien sind gemäß den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Ergebnisse der grundlegenden Charakterisierung einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen oder nach den dafür geltenden Bestimmungen zu verwerten.
Wenn keine Untersuchung vorgenommen wird, sind die Abfälle binnen zwei Wochen nach Offenlegung von einem dazu befugten Entsorgungsunternehmen fachgerecht entsorgen zu lassen.
Eine entsprechende Entsorgungsbestätigung bzw. der Nachweis der rechtskonformen Verwertung ist der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach unverzüglich nach der Entsorgung bzw. der Verwertung vorzulegen.“
-die Leistungsfrist mit drei Monaten ab Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung neu festgesetzt wird und
-Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides sowie der daran anschließende Satz zu entfallen haben.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 21. Februar 2022, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002, die folgenden Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durchzuführen:
1)„Vornahme eines Schurfes im Ausmaß von 2 m Länge, ca. 1 m Breite (abhängig vom vom Fachunternehmen verwendeten Bagger) und 2 m Tiefe im Bereich des ehemaligen Kellerabganges (siehe nachfolgende Skizze) durch ein dazu befugtes Fachunternehmen.
Die auf Grundlage sämtlicher Spruchpunkte der nach dem gegenständlichen Behandlungsauftrag durchgeführten Schürfe vorgefundenen Abfälle (Sperrmüll, Alteisen, Altholz, Plastik, Abbruchmaterialien, Blechfässer, Ölbehälter, etc.) sind binnen zwei Wochen nach Offenlegung von einem dazu befugten Entsorgungsunternehmen fachgerecht entsorgen zu lassen. Eine entsprechende Entsorgungsbestätigung ist nach Durchführung der Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vorzulegen.
2)Das Ausmaß der Abfallablagerungen ist durch weitere, an anderer Stelle durchzuführende Schürfe im selben Ausmaß und im selben Bereich wie unter Spruchpunkt 1) festgelegt zu ermitteln.
Der Bereich des gemäß Spruchpunkt 1) durchzuführenden Schurfes befindet sich auf der nachfolgenden Skizze im Rechteck mit der Bezeichnung ‚3 Scheune‘ ca. in der Mitte.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
[...]“
Mit Schriftsatz vom 23. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B, Beschwerde gegen den Behandlungsauftrag vom 21. Februar 2022. Sie brachte darin im Wesentlichen vor, dass der überwiegende Teil der in der Beweisaufnahme aufgeführten Punkte zwischenzeitig erledigt sei, die Verfüllung mit Wissen und Zustimmung des Miteigentümers H erfolgt sei und die Beschwerdeführerin daher nicht der alleinige Adressat des gegenständlichen Behandlungsauftrags sein könne, sodass der Miteigentümer, sofern die Voraussetzungen für einen Behandlungsauftrag gegeben wären, miteinzubeziehen sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, näher genannte Zeugen einzuvernehmen, und ihre Entscheidung auf eine offenbar bloß telefonische Auskunft der Ex-Frau des C gestützt. Der Vorwurf, keine Entsorgungsnachweise vorgelegt zu haben, könne nicht überzeugen. Die Beschwerdeführerin sei als Privatperson nicht verpflichtet, Rechnungen aufzubewahren. Der Sachverhalt liege schon Jahre zurück. Es sei bislang nicht möglich gewesen, vom Entsorgungsunternehmen noch entsprechende Nachweise zu erhalten. Beim Abbruch seien Gerümpel und Sperrfüll in einen großen Abfallcontainer der Firma D geworfen und von dieser Firma dann fachgerecht entsorgt worden, was näher genannte Personen bestätigen könnten. Bei einer Begehung am 13. März 2019 durch die Marktgemeinde *** hätten keine Ablagerungen mehr vorgefunden werden können, sonst hätte die Baubehörde dies festgehalten. Die Beschwerdeführerin werde von E und zum Teil von F aufgrund eines „Rachefeldzugs“ nach der Scheidung ständig bei verschiedenen Behörden und Stellen angezeigt und sei bemüht, berechtigte Beanstandungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten zeitgerecht zu erledigen. Die belangte Behörde komme de facto zu einer nicht vorgesehenen Beweislastumkehr, weil die Beschwerdeführerin keine Entsorgungsnachweise vorgelegt habe. Der Vorwurf, Materialien (zumindest teilweise) in den Keller geräumt und dann überschüttet zu haben, werde mit aller Schärfe zurückgewiesen. Bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhalts hätte genau das Gegenteil festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei nicht Verpflichtete im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002.
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid (ersatzlos) beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 29. März 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 23. März 2022 vor.
Im Verfahren legte die Beschwerdeführerin verschiedene Urkunden vor und erstattete mit Schriftsatz vom 15. September 2023 ein ergänzendes Vorbringen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte die Unterlagen und die Stellungnahme mit der Ladung vom 11. Oktober 2023 an die belangte Behörde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. August 2023, 6. November 2023 und 26. Mai 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung der Akten des Verfahrens, Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten bzw. erstellten Unterlagen sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin, der Zeugen G, H, F, C, I, J und K, der Zeugin E und des Amtssachverständigen für Abfallchemie L. Seitens der belangten Behörde nahm niemand an der Verhandlung teil.
Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***, gehört je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und H, einem ihrer Brüder.
Auf der Liegenschaft befindet sich an der Nordseite entlang der *** ein Wohngebäude. Hofseitig schließen bzw. schlossen ein Stallgebäude, ein Schuppen und eine Scheune an das Wohngebäude an, wobei die Scheune entlang der *** errichtet war. Bei einer baubehördlichen Überprüfung am 12. November 2014 war die gesamte Scheune mit Sperrmüll, Blechfässern und Ölbehältern angeräumt. In der Mitte der Scheune befindet sich ein Keller, von dem aus eine Kellerröhre bis unter die an der Liegenschaft angrenzende Straße führt. Am Boden des Kellers lagen ebenfalls Sperrmüll und Holzbretter. Eine Besichtigung der Kellerröhre fand nicht stand, weil kein Abgang mehr vorhanden war.
Mit baupolizeilichem Auftrag vom 11. Dezember 2014, Zl. ***, trug der Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde) der Beschwerdeführerin unter anderem die Räumung des Schuppens (inklusive des darin befindlichen Kellers) bis 15. Dezember 2014 auf. Die Entrümpelung erfolgte bis 14. Dezember 2014. Der Schuppen und die Scheune wurden in der Folge abgebrochen.
Am 5. Mai 2021 wurde der Gehsteig auf der gegenüberliegenden Straßenseite der gegenständlichen Liegenschaft instandgesetzt. Beim Entfernen der Asphaltdecke trat ein Erdloch mit einer Tiefe von ca. 2 m und einem Durchmesser von ca. 1,5 m zutage. Im unteren Bereich dieser Öffnung waren Ziegelsteine eines Kellergewölbes – nämlich der zuvor erwähnten Kellerröhre – erkennbar. Aufgrund der Gefahr eines Wasserrohrbruchs und einer Beschädigung der angrenzenden Wohnhäuser bei einem weiteren Einbruch des Kellers verfügte die Baubehörde als Sofortmaßnahme die Verfüllung des unterirdischen Hohlraums mit Magerbeton, wobei nicht erkennbar war, inwieweit die anschließende unterirdische Kellerröhre mit Magerbeton ausgefüllt war.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2021, Zl. ***, trug die Baubehörde der Beschwerdeführerin daraufhin gemäß §§ 28 Abs. 2 und 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 unter anderem auf, folgende Maßnahmen durchzuführen:
„1.Entlang der strassenseitigen Grundgrenze ist auf dem Grundstück .*** im Bereich des unterirdischen Kellers ein Probeschlitz herzustellen, und zu überprüfen, ob der Keller mit Magerbeton hohlraumfrei verfüllt ist.
2. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind diese Restflächen des Kellers ebenso mit geeignetem Material zu verfüllen (z.B. Magerbeton).
[...]“
Die Kellerröhre wurde mit Magerbeton befüllt. Die Arbeiten wurden am 7. April 2022 fertiggestellt. Der Keller wurde von C, einem der Brüder der Beschwerdeführerin, im Auftrag der Beschwerdeführerin verfüllt. Die Verfüllung erfolgte teilweise mit Recycling-Baustoff im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung, der für die Verfüllung in umwelttechnischer Sicht geeignet ist. Es befinden sich jedoch neben Aushubmaterial auch nicht nach den Vorschriften des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2023 bzw. der Recycling-Baustoffverordnung geprüfte Ziegel und Naturgestein im Keller. Es wurden mehrere Materialien vermischt. Der Anteil an Ziegeln am im Keller befindlichen Material beträgt ca. 15 %. Es kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, woher die Ziegel und Natursteine stammen. Die schadlose Behandlung der Ziegel und Natursteine ist zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlich. Es besteht nämlich die Möglichkeit einer Gefährdung des Grundwassers, zumal die bisherige Nutzung der Ziegel und Natursteine nicht bekannt ist.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am gegenständlichen Grundstück beruhen auf dem Grundbuchsauszug vom 26. Mai 2025 und sind nicht strittig. Die Beschwerdeführerin hat ihre familiären und sonstigen Verhältnisse zu den zeugenschaftlich einvernommenen Personen in der Verhandlung dargelegt (S. 4 der Verhandlungsschrift vom 28. August 2023 – in der Folge: VHS I).
Die Beschreibung der Liegenschaft, das Ergebnis der baubehördlichen Überprüfung vom 12. November 2014 und die Feststellungen zum baupolizeilichen Auftrag sind dem baupolizeilichen Auftrag der Baubehörde vom 11. Dezember 2014, Zl. ***, entnommen (insbesondere S. 2-3) und nicht strittig.
Dass die Entrümpelung bis 14. Dezember 2014 erfolgte, hat die Beschwerdeführerin, die bei Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließ, in ihrer Einvernahme nachvollziehbar dargestellt (vgl. VHS I S. 6) und durch Kalenderauszüge untermauert. Der Abbruch des Schuppens und der Holzscheune ist in der von der Baubehörde erstellten Niederschrift zur baubehördlichen Überprüfung vom 5. Mai 2021 dokumentiert.
Die Feststellungen zu den Vorkommnissen am 5. Mai 2021 ergeben sich aus der unbedenklichen Niederschrift der Baubehörde vom 5. Mai 2021.
Der Bescheid vom 11. Mai 2021 wurde, soweit hier relevant, wörtlich wiedergegeben.
Die Befüllung der Kellerröhre mit Magerbeton und der Abschluss der diesbezüglichen Arbeiten ergibt sich aus der unbedenklichen Bestätigung des J vom 8. April 2022 (Beilage 7 zur VHS I) und den in der Verhandlung vorgelegten Fotos (Beilage A‘ zur VHS I). Dass der Keller von C im Auftrag der Beschwerdeführerin verfüllt wurde, hat diese in der Verhandlung glaubwürdig dargetan (vgl. VHS I S. 5 und 6). Dies wurde von C bestätigt (vgl. VHS I S. 27). Die teilweise Verwendung von Recycling-Baustoff für die Verfüllung des Kellers hat C in der Verhandlung nachvollziehbar dargestellt (VHS I S. 27), wobei der Zeuge K lebensnah schilderte, wieso das zertifiziertem Recyclingmaterial über ihn bezogen wurde (vgl. S. 3 der Verhandlungsschrift vom 6. November 2023 – in der Folge: VHS II). Zur Verfüllung des Kellers hatte der Zeuge K jedoch keine persönlichen Wahrnehmungen (VHS II S. 3). Der Amtssachverständige für Abfallchemie hat anhand des vorliegenden Lieferscheins vom 18. März 2021 und der Leistungserklärung vom 2. Februar 2021 bestätigt, dass es sich beim angesprochenen Recyclingmaterial um einen Recycling-Baustoff im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung handelt, der für die Verfüllung in umwelttechnischer Sicht geeignet ist (VHS II S. 5). Aus den vom Zeugen J vorgelegten Fotos ist ersichtlich, dass sich – abgesehen von Aushubmaterial – auch Ziegel und Naturgestein im Keller befinden und mehrere Materialien vermischt wurden (Beilagen C bis F zur VHS I). Dies wurde auch vom Amtssachverständigen für Abfallchemie entsprechend bewertet (vgl. VHS I S. 30 und 31). Der Zeuge J, der nach eigenen Angaben lange im Umweltausschuss tätig war (vgl. VHS I S. 24) und dem eine entsprechende Abschätzung daher zuzutrauen ist, hat den Anteil der Ziegel auf ca. 15 % geschätzt (vgl. VHS I S. 24). Der Amtssachverständige für Abfallchemie hat schlüssig dargelegt, dass und aus welchen Gründen eine schadlose Behandlung der Ziegel und Natursteine zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlich ist und welche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen möglich ist (vgl. VHS I S. 31 und 32). Seinen Ausführungen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die genaue Herkunft bzw. der genaue Ursprung der Ziegel kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Zwar hat H behauptet, gesehen zu haben, wie „Ziegel von der Mauer reingekommen“ seien (VHS I S. 8), doch hat er insgesamt einen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Auf die Frage, welche persönlichen Wahrnehmungen er zur Verfüllung des Kellers habe, antwortete er beispielsweise (ausschließlich): „Ich bin nicht einverstanden damit, weil Abbruchmaterial in die Grube hineingeschüttet worden ist“ (VHS I S. 8). Dies wirkte einstudiert und nicht situationsadäquat. Nicht nachvollziehbar waren auch seine Ausführungen zu den Firmen, die ihn wieder weggeschickt hätten (a.a.O. S. 8 und 9). Auffällig war unter anderem, dass er der Gewässeraufsicht gegenüber am 14. September 2021 keine genauen Angaben zum von ihm angezeigten, angeblich verfüllten Sondermüll machen konnte, zwei Jahre später in der Verhandlung vom 28. August 2023 nun jedoch plötzlich schon, wobei die Antwort des Zeugen („Ich habe meinem Bruder C gesagt, er soll es wegräumen, aber er hat es nicht gemacht.“ a.a.O. S. 9) auf einen entsprechenden Vorhalt erneut erkennen ließ, dass er sich nicht auf die Frage einlassen wollte (oder konnte) und erneut eine einstudiert wirkende Antwort gab. Ohne auf die weiteren Beispiele einzugehen, folgt daraus, dass die Angaben des Zeugen aus Sicht des Gerichts insgesamt wenig belastbar waren. Die Zeugin E hat sich zwar zur Herkunft der Ziegel geäußert („Da war Abbruchmaterial von Dachziegeln.“ a.a.O. S. 13 sowie „Auf dem unteren Bild sieht man den Keller. Auf dem oberen Bild sieht man die Ziegel und die Mauer. Mit diesen wurde der Keller verfüllt. Auf dem unteren Bild sieht man auch die Kellerröhre. Diese wurde nicht mit Beton verfüllt.“ a.a.O. S. 14), sie erweckte jedoch ebenfalls keinen glaubwürdigen Eindruck. So antwortete sie beispielsweise auf die Frage zu ihren persönlichen Wahrnehmungen zur Verfüllung des Kellers nur, dass die Ziegel herausgeschaut hätten (a.a.O. S. 13), später behauptete sie jedoch plötzlich, dass C Material „schaufelweise“ in den Keller verfrachtet habe mit der Baggerschaufel, wobei ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermochten (a.a.O. S. 15). Angemerkt wird, dass die Zeugin im Verfahren häufiger als die Beschwerdeführerin den Kontakt zur belangten Behörde suchte, sich auch wiederholt (auch nach ihrer Einvernahme) an das Verwaltungsgericht gewandt hat (siehe z.B. den Aktenvermerk des Verwaltungsgerichtes vom 21. November 2023) und ohne dessen Wissen und Wollen Rechnungen des Zeugen K beim der M GmbH für das gegenständliche Verfahren ausheben ließ (VHS II S. 4). Auch wenn die Zeugin den Schutz der Umwelt als Motiv für ihre Aktivitäten genannt hat (vgl. den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11. Februar 2022), ist dies mehr als unglaubwürdig, hätte sie doch dann bereits 2019 – als die Abfälle ihrer Darstellung nach in den Keller gegeben wurden – selbst Anzeige erstatten können. Auf Vorhalt gab sie im Wesentlichen dieselbe unglaubwürdige Antwort wie H (vgl. VHS I S. 9 und 14), wobei die Zeugin diese noch weiter ausschmückte. Ihre Aussage, insbesondere aber verschiedene Phrasen, wirkten mit ihrem Sohn F abgesprochen (vgl. z.B. E VHS I S. 14: „Hauptsache, es ist billig, aber es muss auch ordentlich gemacht sein.“ und F VHS I S. 19: „Ihr war nur wichtig, dass es kostengünstig ist, aber es muss auch ordnungsgemäß sein.“). Statt den Schutz der Umwelt im Auge zu haben schien der Zeugin vielmehr daran gelegen zu sein, Gerüchte zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu streuen („Oben am Boden liegen angeblich Eternitplatten, aber von denen weiß ich nichts.“ VHS I S. 14; „ASV: Wurde die Kellergrube auch mit Eternit verfüllt? ZG: Es kann sein, dass kleine Stücke dabei sind. C hat die Eternitplatten angeblich auf seinem Dachboden gelagert. RI: Haben Sie Eternitplatten gesehen, die in die Grube gefüllt wurden? ZG: Nein. Es kann natürlich sein, dass Stücke drinnen sind.“ a.a.O. S. 16), und auf jeden tatsächlichen oder vermeintlichen Fehltritt der Beschwerdeführerin zu warten („Wir machen oft Kontrollen, schließlich geht es um die Wertminderung des Grundstücks.“ VHS I S. 15, wobei angemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin als Nicht-Miteigentümerin keinerlei eigenes wirtschaftliches Interesse am gegenständlichen Grundstück für sich in Anspruch nehmen kann). Das Gericht konnte den Antworten der Zeugin daher insgesamt keinen Glauben schenken, weil diese überaus tendenziös und unzuverlässig erschienen. Ihr Sohn, der Zeuge F, hat auf die Frage der Richterin zu seinen persönlichen Wahrnehmungen zur Verfüllung des Kellers zunächst ausgesagt: „Ich habe gesehen, wie mein Vater mit Arbeitern die Scheune abgerissen hat Stück für Stück. Zuerst die Dachziegel, dann die Holzkonstruktionen und dann das Mauerwerk. Das Mauerwerk ist noch eine Zeitlang an der Grundstücksgrenze gelegen und dann hineingekommen. Es handelte sich um gebrannte und ungebrannte Ziegel.“ (VHS I S. 18), nur um gleich bei der nächsten Frage das Gegenteil zu behaupten („RI: Haben Sie persönlich gesehen, wie Ihr Vater das Mauerwerk in den Keller gekippt hat? ZG: Nein, ich war nicht vor Ort, als das gemacht wurde, sondern ich habe das im Nachhinein gesehen. Sind dann noch eine Zeitlang Ziegel draußen gelegen und einige Zeit später hat mein Vater die dann reingeklopft. Eine Nachbarin hat bei meinem Onkel angerufen und gesagt, dass das ganze Grundstück bis zu ihr hinüber zittert.“ a.a.O. S. 18), nur um sich dann gleich wieder zu wiedersprechen („RI: Vorher haben Sie angegeben, dass Sie nicht persönlich gesehen haben, wie Ihr Vater das rein gekippt hat. ZG: Es ist zunächst danebengelegen und dann hat er das mit der Schaufel reingegeben. RI: Haben Sie es persönlich gesehen, wie Ihr Vater die Ziegel reingegeben hat oder nicht? ZG: Nein, das habe ich nicht. Ich habe Fotos gesehen und vorher die Hügel, die da waren und nachher dann nicht mehr.“ a.a.O. S. 18). Angemerkt wird, dass der Zeuge während seiner Einvernahme mehrmals belehrt wurde, dass nur seine persönlichen Wahrnehmungen in diesem Verfahren für die Zeugenaussage relevant sind. Er schien jedoch nicht fähig, tatsächlich von eigenen Wahrnehmungen zu berichten (weiteres Beispiel: „BFV: Die Schilderung, dass Ihr Onkel weggeschickt wurde usw., haben Sie das selbst gesehen oder wurden das erzählt? ZG: Das hat mir mein Onkel und die Frau N erzählt.“ a.a.O. S. 20). Dazu kommt, dass offensichtlich eine Absprache mit seiner Mutter E vorlag (siehe oben zu den fast wortidenten Antworten). Seine Aussagen konnten daher in keinster Weise für das gegenständliche Verfahren verwertet werden. Der Zeuge J hat den Schurf, nicht jedoch die Verfüllung des Kellers durchgeführt. Die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin, ob er einen optischen Unterschied gemerkt habe, ob der Ziegel von der Mauer oder vom Gewölbe reingefallen sei, verneinte er unter anderem unter Hinweis auf dasselbe Material (VHS I S. 24). Ob die Ziegel eine gänzlich andere Herkunft aufweisen und wo sie früher eingesetzt wurden, ist dadurch auch nicht geklärt. Der Zeuge G konnte zwar bestätigen, dass die Scheune vor ihrem Abbruch leer war; er sah jedoch nicht, womit die Grube verfüllt war (VHS I S. 26). Den Ausführungen des Zeugen C zufolge könnte man annehmen, dass gar keine Ziegel im Keller vorhanden waren („ASV: J hat heute Fotos vorgelegt, auf denen Aushubmaterial und Ziegel zu erkennen sind. Wie erklären Sie sich das? ZG: Ich habe das nicht reingegeben. Die Ziegel, die herumgelegen sind, habe ich weggeführt dorthin, woher ich das Recyclingmaterial habe.“ a.a.O. S. 28). Dies ist jedoch durch die vom Zeugen J vorgelegten Fotos widerlegt. Die Erklärung des Zeugen C, wie die Ziegel in den Schurf gekommen sein könnten, vermochte nicht zu überzeugen („Der Keller ist gewölbt und es sind auch Ziegel drinnen.“ a.a.O. S. 29). Die Frage, ob es sein könne, dass er beim Einfüllen des Recyclingmaterials seitlich Ziegel mit reingegeben habe, hat er verneint (a.a.O. S. 29). Seine Worte waren auch bei wohlwollender Auslegung nicht mit den vorgefundenen Ziegeln und Natursteinen, die auf den Fotos auch für Laien gut erkennbar, in Einklang zu bringen. Zur genauen Herkunft der Ziegel und Natursteine konnte er nichts beitragen. I und K hatten keine persönlichen Wahrnehmungen zur Verfüllung des Kellers (VHS I S. 30 und VHS II S. 3). Insgesamt betrachtet kann aufgrund der unglaubwürdigen oder wenig aussagekräftigen Angaben der einvernommenen Personen nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, woher die Ziegel stammen, noch dazu in Anbetracht des Umstandes, dass es sich um ein ca. 200 Jahre altes Gebäude handeln dürfte (vgl. rechtsfreundlicher Vertreter der Beschwerdeführerin VHS I S. 30). Den Ausführungen des Amtssachverständigen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2023 kann in Hinblick auf die Darlegungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie beispielsweise zur Jauche (VHS I S. 32) nicht davon ausgegangen werden, dass „keinerlei Anhaltspunkte für eine Verwendung vorliegen, welche eine Gefährdung öffentliche[r] Interessen erwarten ließe“, weil in Hinblick auf die jahrhundertealte Geschichte des Gebäudes nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden kann, dass dieses stets nur für die Lagerung von „Heu und Stroh“ genutzt worden wären. Die vom Amtssachverständigen beschriebene mögliche Gefahr für das Grundwasser wurde jedenfalls nicht widerlegt.
Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Nach Abs. 4a dieser Gesetzesstelle ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.
Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft der im Keller befindlichen Ziegel und des Naturgesteins reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. z.B. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, und 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen. Es kann daher dahingestellt werden, wie die Ziegel und Natursteine in den Keller gekommen sind (beispielsweise mit Entledigungsabsicht oder auf andere Art und Weise).
Der objektive Abfallbegriff umfasst alle Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen, wie sie in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben sind, nicht zu beeinträchtigen, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 und 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024). Im vorliegenden Fall ist eine schadlose Behandlung der Ziegel und des Naturgesteins erforderlich, um die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen, weil die Möglichkeit einer Gefährdung des Grundwassers besteht. Der objektive Abfallbegriff ist daher hinsichtlich der Ziegel und des Naturgesteins im gegenständlichen Keller erfüllt. Damit ist auch Z 2 des Tatbestands des § 73 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt.
Ein Behandlungsauftrag ist auch zu erlassen, wenn „Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes [...] gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden“ (§ 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002). Gemäß § 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 darf eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Zweifelsohne handelt es sich beim gegenständlichen Keller nicht um eine genehmigte Deponie. Von einer Ablagerung ist auszugehen, weil aufgrund der Umstände (Verfüllung des Kellers aufgrund eines behördlichen Auftrags) davon auszugehen ist, dass sie langfristig oder auf Dauer erfolgen sollte (vgl. z.B. VwGH vom 27. März 2019, Zl. Ro 2019/13/0006). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrags nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 wegen nicht den Bestimmungen des AWG 2002 entsprechender Behandlung von Abfällen (Ablagerung außerhalb einer genehmigten Deponie) liegen daher ebenfalls vor (vgl. z.B. VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128). Dazu kommt, dass selbst, wenn nicht von einer Ablagerung, sondern bloß von einer Lagerung auszugehen wäre (wofür es im Übrigen keine Anhaltspunkte gibt), von einem Verstoß gegen die Bestimmungen des AWG 2002 zur Lagerung von Abfällen auszugehen wäre, weil Abfälle gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 außerhalb von für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Dass der verfahrensgegenständliche Ablagerungsort keinen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 darstellt, ergibt sich aus der möglichen Gefährdung des Grundwassers durch die Ziegel und Natursteine, wobei hierbei auf die Ausführungen zum Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes verwiesen wird.
Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde, Verpflichtete im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 zu sein. § 73 AWG 2002 spricht vom „Verpflichteten“. Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob der- oder diejenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl. z.B. VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128). § 73 Abs. 1 AWG 2002 stellt nicht nur auf höchstpersönliche Vorgänge ab, sodass auch ein Veranlassen bzw. In-Auftrag-Geben einer Tätigkeit die Verpflichtetenstellung zu begründen vermag, wenn eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Bruder den Auftrag zur Verfüllung des gegenständlichen Kellers gegeben. Die Verfüllung ist ihr somit zurechenbar, wobei es nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin (oder ihres Bruders) ankommt (vgl. z.B. VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0225).
Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass die Verfüllung mit Wissen und Zustimmung des Miteigentümers H erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Abfallbehörde bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 die Möglichkeit der Wahl zwischen mehreren Verpflichteten hat und ihr daher insoweit ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. z.B. VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2016/05/0100). Die belangte Behörde hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten, zumal die Beschwerdeführerin den Auftrag zur Verfüllung erteilt hat. Die Beschwerdeführerin hat sich dem Miteigentümer der Liegenschaft gegenüber zudem zur Übernahme sämtlicher mit der Liegenschaft verbundenen Kosten und Abgaben, ausgenommen Investitionen, verpflichtet (vgl. den vor dem Bezirksgericht *** am 10. Oktober 2019 zur Zl. *** geschlossenen Vergleich), was zumindest impliziert, dass sie sich in diesen Belangen auch um die Liegenschaft kümmert.
Da sowohl der Tatbestand des § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 als auch jener der Z 2 erfüllt ist, hatte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Dass entgegen den wiederholten Behauptungen von E, F und H (soweit anhand der vorliegenden Informationen derzeit erkennbar) kein Sondermüll vorliegen dürfte, vermag daran nichts zu ändern, weil § 73 Abs. 1 AWG 2002 nicht auf eine besondere Qualifikation der (im vorliegenden Fall tatsächlich vorhandenen) Abfälle abstellt.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Behandlungsauftrag zwischenzeitig überwiegend erfüllt worden sei, so ist dies zwar allenfalls in einem Vollstreckungs- oder Verwaltungsstrafverfahren von Relevanz, führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. z.B. VwGH vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/07/0085).
Zur Spruchkorrektur ist auszuführen, dass im Hinblick auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie (VHS vom 28. August 2023 S. 30 und 31) davon auszugehen ist, dass der Schurf nicht nur die im angefochtenen Bescheid angeführten Ausmaße, sondern die gesamte Anschüttungsfront bis zum Boden des Kellers zu umfassen hat, und dass entsprechende Materialuntersuchungen durchzuführen sind, nach deren Ausgang sich entscheidet, ob die Verfüllung endgültig im Keller verbleiben kann oder nicht. Der Spruch des Behandlungsauftrags war daher entsprechend zu konkretisieren. Da die gesamte Anschüttungsfront zu beschürfen ist, hatte Spruchpunkt 2) zu entfallen, weil für den darin vorgesehenen weiteren Probeschurf kein Raum mehr verbleibt. Die Leistungsfrist war neu festzusetzen. Mangels abweichender Anordnung im Materiengesetz war bei der Erteilung des gegenständlichen Behandlungsauftrags gemäß § 17 VwGVG auch § 59 Abs. 2 AVG anzuwenden, wonach dann, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch der Entscheidung auch eine angemessene Frist zur Ausführung zu bestimmen ist (vgl. z.B. VwGH vom 18. November 2024, Zl. Ra 2022/05/0133, zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 2014). Bei der gegenständlichen Frist ist davon auszugehen, dass die Arbeiten in dieser Zeit jedenfalls technisch durchgeführt werden können. Auf Basis der vorliegenden Informationen ist nicht von einer unmittelbaren Gefährdung bzw. Gefahr im Verzug durch die gegenständlichen Abfälle auszugehen, sodass keine besondere Dringlichkeit geboten ist, obwohl grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Umsetzung abfallwirtschaftsrechtlicher Aufträge besteht. Aus diesem Grund schlug die Abwägung mit dem genannten öffentlichen Interesse im vorliegenden Einzelfall aufgrund der dargelegten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Pensionistin, Unterstützung durch den in der Landwirtschaft und somit in den Sommermonaten beruflich besonders beanspruchten Bruder der Beschwerdeführerin bei der Umsetzung des Behandlungsauftrags) zugunsten der Beschwerdeführerin aus, wobei auch der geänderte (nunmehr erweiterte) Umfang des Schurfes berücksichtigt wurde. Angemerkt wird, dass im gegenständlichen Verfahren – im Unterschied zu Verwaltungsstrafverfahren – das sogenannte Verschlechterungsverbot nicht gilt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Behandlungsauftrags, wobei auch die Erforderlichkeit der angeordneten behördlichen Maßnahmen zu prüfen war. Der Beschwerdegegenstand wurde durch den Umstand, dass die Maßnahmen nunmehr ein größeres Schurfgebiet umfassen, nicht überschritten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht die angezeigten Abfälle, nämlich Sondermüll, sondern andere Abfälle vorgefunden wurden.
7. Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde
Die Ladung zur Verhandlung am 28. August 2023 wurde der belangten Behörde am 25. Juli 2023 mittels elektronischem Aktenverwaltungssystem zugestellt. Die belangte Behörde kündigte mit E-Mail vom 18. August 2023 ohne Angabe von Gründen ihr Fernbleiben von der Verhandlung an.
Die Ladung zur Verhandlung am 6. November 2023 wurde der belangten Behörde am 12. Oktober 2023 mittels elektronischem Aktenverwaltungssystem zugestellt. Die belangte Behörde kündigte mit E-Mail vom 2. November 2023 ohne Angabe von Gründen ihr Fernbleiben von der Verhandlung an.
Die Ladung zur Verhandlung am 26. Mai 2025 wurde der belangten Behörde am 5. Mai 2025 mittels elektronischem Aktenverwaltungssystem zugestellt. Die belangte Behörde kündigte mit E-Mail vom 12. Mai 2025 ohne Angabe von Gründen ihr Fernbleiben von der Verhandlung an und ersuchte um Übermittlung der Verhandlungsschrift.
Da die belangte Behörde an allen drei Verhandlungstagen trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt, das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe, nicht an der Verhandlung teilgenommen hat, konnte die Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt werden.
8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Die Verkündung entfiel aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (z.B. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046) und weil nach der Lage des Falls die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).
Darüber hinaus verzichteten die Beschwerdeführerin und ihr rechtsfreundlicher Vertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2025 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein kann (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Die Beurteilung der Angemessenheit einer Leistungsfrist zählt zu den Fragen, denen in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. z.B. VwGH vom 18. November 2024, Zl. Ra 2022/05/0133). Die im vorliegenden Fall vorgenommene Ermessensübung ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls vertretbar.
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