LVwG N LVwG-AV-167/001-2025

LVwG-AV-167/001-2025State Administrative CourtMay 21, 2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrt; Bewilligung; Aufhebung; Missbrauch;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-167/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.167.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 20.01.2025, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 20. Jänner 2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 05.12.2002, Zl. ***, erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgehoben und dieser verpflichtet, das Probekennzeichen sowie den Probefahrtschein unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf zwei von ihr zitierte Strafverfügungen bzw. Strafakte der Bezirkshauptmannschaften Mistelbach und Wolfsberg sowie auf § 45 Abs. 6a KFG 1967. Weiter verwies die belangte Behörde auf einen Anruf am 10.04.2020 indem bei weiteren Verstößen gegen § 45 KFG auf eine mögliche Einziehung der Probefahrtkennzeichen hingewiesen wurde.

Weiter führte sie aus:

„Gemäß § 45 Abs 6a letzter Satz KFG kann die Behörde eine Bewilligung „bei Missbrauch“ oder „wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten werden“ aufheben. Auf ein Wissen des Besitzers einer Bewilligung vom Missbrauch stellt das Gesetz nicht ab (LVwG NÖ 07.10.2021, LVwG-AV-1210/002-2021).

Wie gegenständlich ausgeführt, wurde mit der wegen Ihrer vorhandenen Probefahrtbewilligung ausgestellten Probefahrtkennzeichen zweimalig gegen § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG verstoßen. Da die jeweiligen Bestrafungen in Rechtskraft erwachsen sind, sind diese für die Kraftfahrbehörde als bindend anzusehen und eine eigene Anschauung des Sachverhaltes verwehrt.

Bei Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten (mit nicht zugelassenen Fahrzeugen) ist ein strenger Maßstab anzusetzen, geht es doch insbesondere um die Sicherheit im Straßenverkehr und damit verbunden dem Schutz von Personen und Sachen vor nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG sind daher streng zu prüfen, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Private oder berufliche Umstände des Bewilligungswerbers haben bei der Aufhebung der Bewilligung außer Betracht zu bleiben (LVwG NÖ 23.03.2021, LVwGAV1329/0012020).

Der Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist verpflichtet, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen. Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass er seine Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat (VwGH 2002/11/0038; LVwG NÖ 07.11.2018, LVwG-AV-514/001-2018).“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der von der Aufhebung Betroffene erhob gegen die behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

„1. Sie führen in ihrem Schreiben unter festgestellten Sachverhalt die Vorfälle vom 23.02.2020 und 15.10.2024 als Begründung an und schreiben „in Rechtskraft erwachsen.

ICH WEISE AUSDRÜCKLICH DARAUF HIN,

nur weil die Strafverfügungen in Rechtskraft erwachsen sind, ist dies jedoch kein Schuldeingeständnis. Vielmehr zeigt es, dass die Einspruchsfristen versäumt wurden bzw. ich von den Strafverfügungen zu spät Kenntnis erlangte, um Einsprüche zu erheben. Damit mir nicht noch zusätzliche Kosten entstehen, wurden die Strafen bezahlt. Keinesfalls lässt sich daraus eine missbräuchliche Verwendung der Kennzeichen ableiten und schon gar nicht, wenn man den Zeitraum der Vorfälle betrachtet, die 4 Jahre auseinander liegen. Daher ist der Vorwurf einer Missbräuchlichen Verwendung nie gegeben gewesen.

2. Ich habe am 14.01.2024 eine schriftliche Stellungnahme und Richtigstellung gesendet (Adresse oben), dieses Schreiben dürfte ihnen, so meine Vermutung, nicht zur Kenntnis gebracht worden sein. Denn der Bescheid wurde mit 20.01.2024 datiert, in Anbetracht, dass zwischen dem 14.01.2024 und ihrem Bescheid- Datierung 20.01.2024 das Wochenende gelegen ist, konnten sie mein Schreiben frühestens am 15.01.2024 per E-Mail abfragen. Bis es ausgedruckt ist, an die Bearbeitungsstelle weitergeleitet wird und ihnen dann vorgelegt wird, vergehen erfahrungsgemäß weitere 2 Tage, somit hätten sie meine Stellungnahme am Donnerstag, 16.01.2024 erhalten, aber gleich am 20.01.2024 den Bescheid datiert welches wiederum zeigt, dass dieser bereits am Freitag, 17.01.2024 abgefasst wurde. Daher ist anzunehmen, dass ihnen meine Stellungnahme nicht vorgelegt wurde bzw. sie diese nicht zur Kenntnis genommen haben. In dieser Stellungnahme wurde der Sachverhalt auch richtig gestellt entgegen der polizeilichen Beschreibung, daher wurde der Bescheid unrechtsgemäß ausgestellt und wird beeinsprucht.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 03.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.

Mit Schreiben vom 15.04.2025 legte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Fahrtenbuch betreffend das Kennzeichen *** vor.

Mit Stellungnahme vom 28.04.2025 brachte die belangte Behörde vor, dass die Aufzeichnungen über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens in 16 Fällen keine Eintragungen über die Fahrgestellnummer bzw. die letzten sieben Stellen der FIN des mit dem Probefahrtkennzeichen verwendeten Kraftfahrzeuges enthalten würden. Damit sei eine eindeutige Zuordnung des Probefahrtkennzeichens zu einem individualisierten Kraftfahrzeug nicht möglich.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 05.12.2002, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer A die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bewilligt und ihm hierfür das Probekennzeichen *** zugewiesen.

Der nunmehrige Rechtsmittelwerber wurde wie folgt rechtskräftig bestraft:

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 06.03.2020, Zl. ***, Übertretungen nach § 45 Abs. 4 2. Satz KFG 1967 und § 41 Abs. 4 KFG 1967, Strafbeträge € 110,-- und € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 26 Stunden und 10 Stunden)

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 05.06.2023, Zl. ***, Übertretungen nach § 45 Abs. 6 KFG 1967 und § 41 Abs. 4 KFG 1967, Strafbeträge € 165,-- und € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 16 Stunden und 6 Stunden)

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 21.11.2024, Zl. ***, Übertretung nach § 45 Abs. 4 2. Satz KFG 1967, Strafbetrag € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden)

Am 10.04.2020 wurde der Beschwerdeführer telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei einem weiteren Vergehen gemäß § 45 KFG die Probefahrtkennzeichen durch die Behörde eingezogen werden können.

Aus den am 15.04.2025 übermittelten Auszügen aus dem „Fahrtenbuch“ ergibt sich, dass in 16 Fällen Informationen über die Fahrgestellnummer bzw. die letzten sieben Stellen der FIN nicht erfasst wurden.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vorgelegten Verwaltungsaktes und den beigebrachten Urkunden, insbesondere aus den in diesem einliegenden Strafentscheidungen betreffend die Übertretungen nach § 41 Abs. 4 KFG 1967 und § 45 Abs. 4 2. Satz KFG 1967.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des § 45 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

[…]

(2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.

[…]

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

[…]

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 6a letzter Satz KFG 1967 kann die Behörde eine Bewilligung „bei Missbrauch“ oder „wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten werden“ aufheben. Auf ein Wissen des Besitzers einer Bewilligung vom Missbrauch stellt das Gesetz nicht ab. § 45 Abs. 2, 4 und 6 KFG 1967 verpflichtet den Besitzer einer Bewilligung zu bestimmten Verhaltensweisen bei der Durchführung von Probefahrten bzw. bei der Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen. Dazu zählt es insbesondere, Probefahrtkennzeichen ausschließlich für Probefahrten zu verwenden, über Probefahrten einen Nachweis zu führen und darin über jede Probefahrt die in § 45 Abs. 6 KFG 1967 genannten Aufzeichnungen einzutragen (vgl. VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal wegen Verwendung der Probekennzeichen bei Fahrten die keine Probefahrten darstellten, gemäß § 45 Abs. 4 2. Satz KFG 1967 rechtskräftig bestraft wurde.

Auf Grund einer festgestellten rechtskräftigen Strafentscheidungen steht für das erkennende Gericht fest, dass der Besitzer des Probefahrtkennzeichens die Verstöße des § 45 Abs. 4 2. Satz KFG 1967 zu verantworten hat (vgl. VwGH 26.11.2002, 2002/11/0194; vgl auch die insoweit übertragbare Rsp zur Bindung an rechtskräftige Bestrafungen im Bereich des FSG zB VwGH 20.07.2018, Ra 2018/11/0089).

Zumal die angesprochenen Strafentscheidungen in Rechtskraft erwachsen sind, ist eine Überprüfung auf deren Rechtmäßigkeit hin – in welche Richtung auch immer – durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich deshalb nicht mehr zulässig.

Überlässt der Bewilligungsinhaber die Verwendung von Probefahrtkennzeichen anderen, hat er die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen. Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967, liegt es am Bewilligungsinhaber, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft (Hinweis Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, 2012/11/0243, und vom 26. November 2002, 2002/11/0194). (Erkenntnis des VwGH vom 08.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0144)

Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG sind daher streng zu prüfen, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Private oder berufliche Umstände des Bewilligungswerbers haben bei der Aufhebung der Bewilligung außer Betracht zu bleiben (LVwG NÖ 23.03.2021, LVwGAV1329/0012020).

Der Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist verpflichtet, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen. Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass er seine Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat (VwGH 2002/11/0038; LVwG NÖ 07.11.2018, LVwG-AV-514/001-2018).

Festzuhalten ist, dass die Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wegen unzureichender Führung des Fahrtenbuches, ergo der Missachtung der Bestimmungen des § 45 Abs. 6 KFG 1967, neben den beiden rechtskräftigen Bestrafungen laut den vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers in weiteren 16 Fällen durch die Unterlassung der Eintragung der Fahrgestellnummer oder der letzten sieben Stellen der IFN bei den Aufzeichnungen erfolgte.

Die Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist zulässig, wenn das Probefahrtenbuch nur lückenhaft geführt wird, insbesondere die bei Probefahrten verwendeten KFZ-Angaben über Marke, Type und Fahrgestellnummer fehlen (VwGH 30.01.1996, 94/11/0112).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für das Vorliegen von „wiederholten“ Verstößen im Sinne des § 45 Abs. 6a KFG nicht einmal eine rechtskräftige Bestrafung oder eine vorhergehende Beanstandung wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Abs. 6 erforderlich (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/11/0092).

Obwohl die Aufhebung einer gemäß § 45 Abs. 3 KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 6a Satz leg. cit. nicht zwingend vorgesehen ist, sondern es sich dabei um eine reine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144), liegen im verfahrensgegenständlichen Fall die Voraussetzungen dafür vor. Bei der nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 zu treffenden Ermessensentscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG 1967 sind jedenfalls streng zu prüfen, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen.

Private oder berufliche Umstände des Bewilligungsinhabers haben bei der Aufhebung der Bewilligung außer Betracht zu bleiben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es bei Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967 am Besitzer der Bewilligung liegt, konkret darzutun, dass er den gesetzlichen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn an der Nichteinhaltung kein Verschulden trifft (VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243).

Im Ergebnis ist angesichts der festgestellten systematischen Verstöße gegen die Nachweispflicht gemäß § 45 Abs 6 KFG 1967 in Verbindung mit dem Missbrauch des Probefahrtkennzeichens eine Entziehung der erteilten Bewilligung notwendig.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß keine Folge zu geben, sondern vielmehr der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu bestätigen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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