LVwG N LVwG-AV-453/001-2025

LVwG-AV-453/001-2025State Administrative CourtMay 19, 2025

Regest

Ordnungsrecht; Vereinswesen; Vereinsauflösung; organschaftliche Vertreter; Meldung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-453/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.453.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereins „A“ mit Sitz in *** vertreten durch den Obmann B, wohnhaft in ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 01.04.2025, Zl. ***, betreffend Auflösung des Vereins nach dem Vereinsgesetz 2002, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.04.2025, Zl. ***, löste diese den Verein „A“, mit Sitz in ***, ZVR ***, auf.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Verein keine Tätigkeit mehr ausüben würde und mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit auch nicht mehr zu rechnen sei. Der Verein würde somit den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entsprechen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Verein „A“ durch seinen neu gewählten Obmann B vor, der Verein sei weiterhin aktiv. Die Forderung der Behörde betreffend die Wahlanzeige sei leider untergangen. Mit der Beschwerde übermittelte dieser eine Wahlanzeige des Vereins vom 25.04.2025.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde zur Zl. ***. Mit E-Mail vom 12.09.2025 übermittelte der Obmann des Vereins dem Gericht eine Übersicht sowie einen exemplarischen Bericht über dessen Aktivitäten.

2. Feststellungen:

Der Verein „A“ wurde am 02.11.1956 gegründet. Die Funktionsperiode der Mitglieder des letzten gewählten Vorstandes endete am 30.09.2023.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.09.2023, 11.09.2024 und 28.10.2024 wurde der Verein aufgefordert, bekannt zu geben, ob der Verein noch eine Tätigkeit ausüben würde und hierzu eine aktuelle Wahlanzeige zu übermitteln.

Da eine entsprechende Meldung seitens des Vereins nicht erfolgte, wurde dieser mit nachweislich zugestelltem Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2024 nochmals aufgefordert, bis spätestens 23.01.2025 eine Meldung über den neu- oder wiedergewählten Vorstand zu übermitteln. Eine behördliche Auflösung des Vereins wurde angedroht.

Auch diese Meldung blieb unbeantwortet, weshalb die Behörde den Bescheid vom 01.04.2025, Zl. ***, erließ und den Verein auflöste.

Zumindest die dritte und vierte Wahlerinnerung wurde an den damaligen Obmann des Vereins C durch Hinterlegung zugestellt. Eine Abholung dieser erfolgte nicht.

Am Burschenkonvent vom 15.04.2025 erfolgte eine Neuwahl des Vorstandes des Vereins. Die Wahlanzeige vom 25.04.2025 wurde gemeinsam mit der Beschwerde vom 29.04.2025 der Behörde übermittelt. Gewählt wurden ein Obmann, ein Obmann-Stellvertreter, ein Schriftführer und ein Kassier. Als neuer Obmann wurde B gewählt.

Der Verein hielt zumindest im Sommersemester 2025 zahlreiche Veranstaltungen ab, weitere Veranstaltungen sind zum Zeitpunkt der Entscheidung geplant.

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt Zl. . Die Feststellung zu den abgehaltenen und geplanten Veranstaltungen des Vereins ergeben sich aus dem per Mail übermittelten Bericht des Obmannes. Überdies finden sich diese auf der Homepage des Vereins „“.

4. Rechtslage:

Vereinsgesetz 2002 (VerG)

§ 14 (2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.

§ 29 (1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.[…]

5. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Relevant ist im Bescheidbeschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 29 Abs. 1 VerG kann jeder Verein unbeschadet des Falles nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seine statutenmäßigen Wirkungskreise überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht. § 29 Abs. 1 VerG weist ausdrücklich auf die Maßgeblichkeit des Art. 11 Abs. 2 EMRK hin. Das durch diese Bestimmung gewährte Grundrecht beinhaltet als wesentliches Element das Recht des Vereins auf seinen Bestand, also darauf, dass die Rechtspersönlichkeit des Vereins nicht gegen den Willen seiner Organe vernichtet wird (vgl. dazu ausführlich VfGH 23.06.1977, B209/76 VfSlg 8090/1977). Vor diesem Hintergrund muss die Auflösungsermächtigung des § 29 im Lichte der Vereinsfreiheit vollzogen werden. Die Behörde hat hierbei nicht nur zu prüfen, ob einer der drei in § 29 Abs. 1 genannten Auflösungstatbestände vorliegt, sondern auch, ob sich die Auflösung wegen eines „schwerwiegenden Grundes“ [der EGMR spricht von „überzeugenden und zwingenden Gründen“ (vgl. EGMR 10.07.1988, Sidiropoulos, APPL 57/1917/841/1049 Rz 40)] im Sinne des Art. 11 Abs. 2 EMRK als erforderlich erweist (vgl. VfGH 08.10.2010, B1161/09 VfSlg 19.208/2010).

Stehen der Behörde gelindere Mittel zur Verfügung, wäre die Vereinsauflösung als unverhältnismäßig anzusehen (vgl. Fessler/Keller, Vereinrecht³ 188). Als solche gelindere Mittel kommen unter anderem – auch wiederholte – Verhängung einer Geldstrafe bzw. die Androhung einer solchen in Betracht (vgl. dazu erneut RV 990 BlgNr 21.GP 19 und 44.)

In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass ein Verein dann nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspricht, wenn er über längere Zeit keinen Vereinsvorstand aufweist (vgl. zur verpflichtend vorzunehmenden Meldung der organschaftlichen Vertreter § 14 Abs. 2; Brändle/Rein, Vereinsrecht 5. Aufl. 172).

Vor dem Hintergrund der Vereinsfreiheit der EMRK hat die Behörde hier wohl keinen strengen Maßstab anzulegen. Ist die fehlende Bestellung eines Vorstandes auf Versäumnisse bestimmter Vereinsmitglieder zurückzuführen und bestellt der Verein nach der Aufforderung neue organschaftliche Vertreter, hat die Behörde von einer Auflösung Abstand zu nehmen (vgl. LVwG Tirol 07.02.2017, LVwG-2016/30/1124-3; LVwG Kärnten 16.07.2015, KLVwG-137/3/2015).

Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Behörde war die Funktionsperiode des gewählten Vorstandes abgelaufen. Die Neuwahl eines Vorstandes war nicht erfolgt, sodass der Verein den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht entsprach. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegt allerdings mit der Wahlmeldung vom 25.04.2025 die Information über einen neu gewählten Vorstand vor.

Im Übrigen waren mit der Nichtbehebung der Wahlerinnerungen Versäumnisse auf ein bestimmtes Vereinsmitglied zurückzuführen und können diese durch die Neuwahl des Obmannes als in der Vergangenheit liegend betrachtet werden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf eine klare und eindeutige Rechtslage (VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006).

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