LVwG N LVwG-AV-320/001-2025; LVwG-AV-320/002-2025

LVwG-AV-320/001-2025; LVwG-AV-320/002-2025State Administrative CourtApr 28, 2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; Beschwerde; objektiver Erklärungswert; Umdeutung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-320/001-2025; LVwG-AV-320/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.320.001.2025

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 10. Februar 2025, ***, betreffend Überprüfung der „4. Verordnung 2024 der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 27.06.2024“, beschlossen:

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9, 24 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 132, 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Begründung

1. Sachverhalt

1.1. Mit Verordnung vom 27. Juni 2024 (4. Verordnung des Verordnungsblatts der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs für das Jahr 2024) verfügte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (die belangte Behörde) gestützt auf näher genannte Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 Ausnahmen von den Schonvorschriften und Verboten für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher im Verwaltungsbezirk Scheibbs. Im § 5 wurde das Außerkrafttreten einer früheren Verordnung im Gegenstand angeordnet.

1.2. Mit Anbringen vom 13. August 2024 wandte sich der A (in der Folge: der Beschwerdeführer) unter Berufung auf seine Stellung als anerkannte Umweltorganisation und die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (in der Folge: Aarhus-Konvention) an die belangte Behörde und begehrte mit näherer Begründung die Prüfung der vorgenannten Verordnung Nr. *** vom 27.06.2024 auf Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die Aufhebung der gegenständlichen Verordnung sowie „bescheidmäßige Antwort“ über das Prüfergebnis und die von der belangten Behörde geplanten bzw. gesetzten Schritte „zur Behebung der rechtlichen Mängel“.

1.3. Mit Bescheid vom 10. Februar 2025, ***, wies die belangte Behörde den Antrag vom 13. August 2024 „auf Überprüfung, Aufhebung und bescheidmäßige Antwort bezüglich der 4. Verordnung 2024 der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 27.06.2024“ ab.

1.4. Mit Schriftsatz vom 14. März 2024 erhob der A Beschwerde gegen den Bescheid zur GZ ***, wobei das Begehren folgendermaßen lautet:

„das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge

1. Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchfuhren (eine gemeinsame für alle Beschwerden, s.o. Punkt 2) und

2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, mit der die Ausnahmen von den Schonvorschriften und Verboten für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher im Verwaltungsbezirk Scheibbs verordnet werden (VB1. BH SB Nr. *** - Ausgegeben am 22. April 2022), selbst auf ihre Konformität mit Unionsrecht und dem NÖ Jagdgesetz überprüfen;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

sowie

4. Bis zur Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung einstweilige Anordnungen (unmittelbar aus dem Unionsrecht) in Bezug auf die Vollziehung der Verordnung treffen;

in eventu

5. bis zu seiner Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung der Beschwerde in analoger Anwendung von § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung der Verordnung zuerkennen;

in eventu

6. eine Entscheidung über die Zuerkennung des vorläufigen Rechtsschutzes absprechen.“

Bereits einleitend ist bei der Bezeichnung des (mit Geschaftszahl, aber nicht mit Datum benannten) Bescheides davon die Rede, dass damit der Antrag vom 13. August 2024 auf Überprüfung, Aufhebung und bescheidmäßiger Antwort „bezüglich der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs … (VBl. BH SB Nr. *** - Ausgegeben am 22. April 2022)“ abgewiesen worden sei. Auch unter Punkt 3. „Sachverhalt und Beschwerdegründe“ wird die angefochtene Verordnung in gleicher Weise bezeichnet. Demgegenüber ist von der am 27. Juni 2024 ausgegebenen 4. Verordnung 2024 im gesamten Beschwerdeschriftsatz keine Rede.

1.5. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt (der einen weiteren Bescheid, namentlich betreffend die Verordnung BH SB Nr. *** - Ausgegeben am 22. April 2022, jedenfalls nicht beinhaltet) dem Gericht zur Entscheidung vor, wobei sie auf den Widerspruch zwischen Bescheidgegenstand und Beschwerdebegehren hinwies.

1.6. Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind in etwa zweitgleich mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zahlreiche gleichartige Beschwerden betreffend analoge Entscheidungen über Anträge zu von verschiedenen Bezirksverwaltungsbehörden im Jahre 2024 erlassenen im Wesentlichen inhaltsgleichen Verordnungen anhängig. Soweit ersichtlich bezieht sich jedoch lediglich die hier gegenständliche Beschwerde ausdrücklich auf eine Verordnung aus dem Jahr 2022.

2. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

(2) Belangte Behörde ist

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 88/2023)

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(…)

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein E rkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.2. Rechtliche Beurteilung

2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde zielt - unter Berufung auf aus der Aarhus-Konvention resultierender Rechte - darauf ab, eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene Verordnung hinsichtlich deren Konformität mit dem Unionsumweltrecht eine Überprüfung zu unterziehen. Das Gericht geht zunächst – vorläufig und ohne Präjudiz für die weiteren gerichtsanhängigen Verfahren – davon aus, dass dem Beschwerdeführer als anerkannter Umweltorganisation grundsätzlich das Recht zukommt, bei der verordnungserlassenden Behörde die Überprüfung einer Verordnung wie jener der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 27. Juni 2024 betreffend Ausnahmen von den Schonvorschriften (und Verboten) für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher zu beantragen und in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mittel Beschwerde gegen den von der Verwaltungsbehörde allenfalls erlassenen Bescheid anzurufen.

2.2.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich allerdings die Besonderheit, dass das Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG ausdrücklich auf eine andere Verordnung gerichtet ist, als jene, welche tatsächlich Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 10. Februar 2025, ***, war.

2.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Prozesshandlungen von Parteien ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen, also wie das Anbringen nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage verstanden werden musste (zB VwGH 6.11.2001, 97/18/0160); maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes (ständige Rechtsprechung, vgl. VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086), nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters (z. B. VwGH 29.1.1996, 94/16/0158). Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob das vom Einschreiter Erklärte Aussicht auf Erfolg hat, weswegen eine nicht zielführende Eingabe nicht im Wege der Auslegung in eine möglicherweise aussichtsreichere abgeändert werden darf.

Zwar genügt es nach dem an den Inhalt einer Beschwerde nach § 9 VwGVG angelegten Maßstab (vgl dazu zB VwGH vom 17. 12. 2014, Ro 2014/03/0066), wenn das Rechtsmittel der Partei vor dem Verwaltungsgericht erkennen lässt, was diese anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Wenn aber das Begehren wie im vorliegenden Fall eindeutig ist, besteht weder Raum für ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG (welches in Wahrheit auf eine Antragsänderung hinausliefe), noch kommt eine „Umdeutung“ in Frage; in diesem Zusammenhang ist wiederum auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, dass auch ein nicht zielführendes Rechtsmittel nicht im Wege der Umdeutung entgegen seinem objektiven Erklärungswert in ein möglicherweise erfolgversprechenderes verwandelt werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies bereits zu § 63 Abs. 3 AVG ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde an das Parteibegehren selbst dann gebunden ist, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet. Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist der Berufungsbehörde eine Umdeutung verwehrt (zB 8.10.2014, 2013/10/0262). Gleiches gilt für die Erledigung von Beschwerden durch die Verwaltungsgerichte.

Diese Überlegungen scheinen auch auf das Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG übertragbar. Angesichts des eindeutigen und unmissverständlichen Begehrens, eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 22. April 2022 einer Überprüfung zu unterziehen, kommt eine Umdeutung auf die möglicherweise intendierte Überprüfung der Verordnung vom 27. Juni 2024 nicht in Betracht. Doch nur dies könnte zulässiger Weise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 10. Februar 2025 begehrt werden. (Dass zur in der Beschwerde genannten GZ *** ein weiterer Berscheid, diesmal betreffend die genannte Verordnung aus 2022 erlassen worden wäre, ist nach Lage des Falles nicht anzunehmen.)

2.2.4. Da das Beschwerdebegehren außerhalb der Sache liegt, die mit dem angefochtenen Bescheid erledigt wurde, erweist sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unstatthaft, sodass es zurückzuweisen war.

Zum Eventualbegehren auf eine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist noch zu bemerken, dass niemandem ein Anspruch auf Aufhebung und Zurückverweisung zukommt.

Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich auch die Entscheidung über die Beschwerdeanträge Nr. 4 bis 6.

2.2.5. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es schon aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.

2.2.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermochte sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte

Rechtslage zu stützen. Im übrigen stellt die Auslegung von Anbringen eine grundsätzlich nicht revisible Einzelfallbeurteilung dar (zB VwGH 09.04.2024, Ra 2023/04/0277). Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

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