LVwG N LVwG-AV-1609/001-2024

LVwG-AV-1609/001-2024State Administrative CourtApr 22, 2025

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Gefährdungsprognose; Bindungswirkung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1609/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1609.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 18.11.2024, GZ. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29.08.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zusammengefasst aus, dass sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 26.08.2024, GZ. ***, ergebe, dass der Beschwerdeführer den Hund des Herrn C mit einer nicht registrierten Doppelflinte erschossen und danach die Waffe an Herrn C übergeben habe. Dieser Sachverhalt stelle den Tatbestand der „missbräuchlichen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden Waffenverwendung“ dar und sei als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr eines Missbrauches von Waffen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG gegeben sei.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 04.09.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung, dies mit der Begründung, dass er von C als Eigentümer des Hundes gebeten worden wäre, den Hund zu erschießen, zumal auf Grund des Umstandes, dass der Hund gefährlich gewesen wäre und mehrfach Menschen angegriffen hätte, die Tötung das letzte Mittel zur Vermeidung von weiteren Angriffen auf Menschen unbedingt erforderlich gewesen wäre.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 18.11.2024, GZ. ***, wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid vom 29.08.2024 bestätigt und dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Zwettl nach Wiedergabe der Vorstellung und der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 3 WaffG zusammengefasst aus, dass die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines waffengesetzlichen Verbotes die "missbräuchliche Verwendung von Waffen" und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und von fremdem Eigentum seien. Mit diesen waffengesetzlichen Tatbestandsmerkmalen habe sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe sehr richtungsweisender und in einem zitierter Entscheidungen befasst. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes sei schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.

Der Beschwerdeführer habe über Auftrag den Hund von D und C mit einer nicht registrierten Schrotflinte erschossen. Laut Sektionsbericht des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Tulln habe der Hund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhebliche Qualen durch die Schussverletzung erleiden müssen, bis er dann tatsächlich verstorben sei. Der Umstand, dass die Besitzer des Hundes nicht in der Lage gewesen wären, einen Abnehmer für die Hunde zu finden oder eine Unterbringung in einem Tierheim sicherzustellen, stelle keinen „vernünftigen Grund" für die Tötung des Hundes nach § 6 Tierschutzgesetz dar. Tiere würden einen besonderen Rechtsschutz in den Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Tierschutzgesetzes genießen. Der Beschwerdeführer habe mit Hilfe einer Jagdwaffe ein Haustier getötet, das nicht in seinem Eigentum gestanden sei. Durch den Besitz dieser Waffe sei die widerrechtliche Tötung ermöglicht worden.

Die als erwiesen angenommenen Tatsachen würden sohin mit Rücksicht auf Ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besondere sozialschädliche Neigung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit darstellen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 16.12.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie das Verfahren einzustellen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 58 AVG begründet sei. Die belangte Behörde habe sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt. Mangels Berücksichtigung der erheblichen Gefährlichkeit des aus einer ausländischen Tötungsstation stammenden Hundes für jeden Menschen habe der Sachverhalt nicht richtig beurteilt werden können. Es erscheine unbestritten, dass die körperliche Unversehrtheit eines Menschen in der österreichischen Rechtsordnung weitaus höherwertiger sei als das Leben eines Hundes.

Es sei gegenständlich davon auszugehen, dass der Hund jeden Menschen angegriffen hätte, der in seine Nähe komme. Ergänzend sei dazu zu berücksichtigen, dass es zu einer ordnungsgemäßen Betreuung eines Hundes gehöre, immer wieder direkt Kontakt mit einem Hund aufzubauen. Dies bedinge aber, dass jeder Kontakt zwischen einem Menschen und dem gefährlichen Hund ein Gefahrenpotenzial berge, für welches kein Mensch die Verantwortung übernehmen könne. Ein völlig aggressives Tier aus einer Tötungsstation sei auch keinesfalls mehr als „Haustier“ einzuordnen. Im Übrigen ergebe sich aus den Feststellungen nicht, dass fremdes Eigentum gefährdet worden sei, weil der Beschwerdeführer gerade auf Verlangen des Eigentümers des gefährlichen Hundes gehandelt habe.

Die Behörde hätte entsprechend § 57 Abs. 3 AVG nach Einbringung der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten gehabt, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft trete. Konkret sei die Vorstellung am 06.09.2024 eingebracht worden. Soweit für den Beschwerdeführer überblickbar, sei binnen dieser Frist jedoch keine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgt, sondern am 15.10.2024 dem Beschwerdeführer der Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** zur Stellungnahme übermittelt worden. Dieser Abschlussbericht stamme vom 07.10.2024 und sei deshalb ebenso außer der 14tägigen Frist. Mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sei der bereits ursprünglich angefochtene Mandatsbescheid außer Kraft getreten und der angefochtene Bescheid mit Nichtigkeit behaftet.

Die belangte Behörde habe in ihrer angefochtenen Entscheidung richtig erkannt, dass die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines waffengesetzlichen Verbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG einerseits die „missbräuchliche Verwendung von Waffen“ und andererseits eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und von fremdem Eigentum seien. Diese beiden Tatbestandsvoraussetzungen müssten kumulativ vorliegen.

Unstrittig sei, dass weder Leben, Gesundheit noch Freiheit von Menschen durch den Beschwerdeführer gefährdet worden seien, zumal auch der Schuss in einem abgesperrten, umzäunten Hof erfolgt sei. Die Eigentümer des Hundes hätten den Beschwerdeführer bereits mehrfach versucht, insbesondere zur Vermeidung von weiteren Schäden, den Hund zu beseitigen, zumal es sich nicht nur gegenüber diesen und ihren Angehörigen selbst völlig aggressiv verhalten habe. Auch der Eigentümer hatte sich bereits selbst und gefürchtet. Somit habe der Hund eine Gefahr sowohl für den Halter als auch mit ihm in Kontakt kommen die Personen dargestellt habe sich diese Aggressivität und Gefährlichkeit tagtäglich gesteigert. Auch eine Übergabe des Hundes an einen Dritten sei nicht möglich gewesen. Dies alles sei vom Beschwerdeführer und auch vom Eigentümer abgewogen worden und habe kein Zweifel darin bestanden, dass die einzig vernünftige Handlung in diesem konkreten Fall die Abgabe von einem bzw. 2 gezielten Schüssen aus kurzer Distanz gewesen wäre. Es sei sohin keine missbräuchliche Verwendung einer Waffe vorgelegen.

Lediglich auf mehrfaches Ersuchen und um zukünftige Schäden und insbesondere Verletzungen für Personen zu verhindern, habe der Beschwerdeführer diese Handlung gesetzt und liege kein unzulässiger Eingriff in fremdes Eigentum vor.

Der Hund sei auch nach der ersten Schussabgabe bereits reglos zusammengebrochen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Hund sofort tot gewesen wäre. Sofern tatsächlich danach noch Einblutungen erfolgt seien, sei der Hund jedenfalls aber ab Abgabe des ersten Schusses nicht mehr bei Bewusstsein gewesen, sodass auch deshalb ausgeschlossen sei, dass er Qualen durch die Schussverletzung erlitten hätte.

Die Tötung sei das letzte mögliche Mittel zur Vermeidung von weiteren Angriffen auf Menschen und dadurch der Gefahr von erheblichen Verletzungen gewesen und sei deshalb auch keine missbräuchliche Verwendung einer Waffe vorgelegen. Es sei auch urlaubsbedingt keine andere Möglichkeit vorgelegen, einen Tierarzt heranzuziehen. Das Töten von Tieren an sich selbst sei zudem gerade nicht in die Bestimmung des § 12 Abs. 1 WaffG aufgenommen worden. Es sei festzuhalten, dass es dadurch ebenfalls zu rechtlichen Gegensätzen mit den Bestimmungen zur Ausübung des Jagdrechtes gekommen wäre und deshalb eine dahingehende Interpretation des Waffengesetzes jedenfalls zu unterbleiben habe.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 23.12.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mittelungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit Schreiben vom 23.01.2025 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Landesgericht *** um Übermittlung des Strafaktes zur GZ. *** zum Zwecke der Einsichtnahme, dem das Landesgericht *** am 28.01.2025 nachkam.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Zwettl sowie in den Strafakt zur GZ. *** des Landesgerichtes ***.

4. Feststellungen:

Herr C und Frau D, beide wohnhaft in ***, ***, waren bis zuletzt Halter eines Mischlingshundes mit dem Rufnamen „E“. Der Hund stammte ursprünglich aus einer Tötungsstation in Rumänien, wurde dann von Frau F nach Österreich geholt und von dieser in einem Rudel gehalten, worin er sich aber nicht integrieren konnte, dann von dieser deshalb in *** inseriert und schließlich von D etwa Mitte Juni 2024 zu sich geholt.

Bereits kurze Zeit später am 29.06.2024 wurde der Beschwerdeführer, der selbst ebenso wie die Hundehalter über keine Jagdausbildung verfügt, als Nachbar der Hundehalter von diesen gebeten, den Hund zu erschießen, zumal der Hund schon mehrfach aggressiv anderen Personen gegenüber gewesen wäre und auch zugebissen habe bzw. zuzubeißen versucht habe und nunmehr auch die Hundehalter selbst gebissen habe. Auf eine schon zugesagte Hilfe durch das Tierheim in *** insbesondere durch eine Unterbringung des Hundes in einem Gnadenhof, die das Tierheim bereits in 2 Tagen in Aussicht stellte, wollten die Hundehalter nicht mehr warten und nahmen sie auch am 29.06.2024 selbst nicht mehr mit dem Tierheim Kontakt auf.

Der Beschwerdeführer kam diesem Ersuchen nach und erschoss den Hund im Innenhof des Anwesens seiner Grundstücksnachbarn, indem er mit einer nicht registrierten Schrotflinte, die er auf seinem Dachboden erst wenige Wochen zuvor gefunden und verwahrt hatte, auf einer Leiter stehend, die gegen das Hoftor gelehnt war, einen Schuss in den Kopf des Tieres, das zu diesem Zeitpunkt vehement gegen das Hoftor sprang, abgab. Gleich darauf gab der Beschwerdeführer auch noch einen weiteren Schuss ab, um nach seiner Ansicht nach den Hund sicher nicht leiden zu lassen. Den ersten Gedanken des Beschwerdeführers, den Hund mit einem ebenso ihm gehörigen Schlachtschussapparat zu töten, verwarf er wieder, zumal er diesen direkt an den Kopf des Tieres anhalten hätte müssen. Entsprechend des daraufhin eingeholten pathologisch-anatomischen Gutachtens ergibt sich, dass es durch die Schusswunden zu umfangreichen Einblutungen in das umliegende Hirngewebe des Hundes kam, die nicht unmittelbar zum Tod des Tieres führten.

Aus dem Gutachten der veterinärmedizinischen Sachverständigen G vom 29. Jänner 2025, welches seitens des Landesgerichtes *** eingeholt worden ist, ergibt sich, dass es zum Ausbluten gekommen ist, bevor das Tier verstorben ist und es somit zu unnötigen, zumindest eine gewisse Zeit andauernden Schmerzzuständen gekommen ist. Weiters, dass ein paar Minuten Recherche seitens des Beschwerdeführers ausgereicht hätten, um zu erkennen, dass dieses Vorhaben für das Tier hochgradig schmerzhaft sein wird und der Ausgang ungewiss. Kein verständiger Tierhalter wird auf die Idee kommen, nicht einen Tierarzt um Hilfe zu bitten (es gibt mehrere 24 Stunden tätige Tierärzte im ***), sondern seinem Tier mit der Schrotflinte in den Kopf zu schießen. Konkret sind eine gewisse Zeit andauernde Schmerzzustände zu erwarten, wenn die Tiere mit zu kleinem Kaliber getroffen werden, wie dies hier der Fall war oder auch wenn die Tiere so getroffen werden, dass keine lebenswichtigen Organe verletzt werden, was hier auch der Fall war. Bei derartigen Schussabgaben, wenn damit Schussabgaben auf Tiere mit ungeeigneten Waffen von ungeübten Waffenbesitzern gemeint sind, sind eine gewisse Zeit andauernde Schmerzzustände keine Ausnahme, sondern die Regel.

Der Beschwerdeführer ersuchte nach dem Vorfall in weiterer Folge die Hundehalter, dass sie die Schrotflinte in ihre Verwahrung nehmen und der Polizei gegenüber anzugeben hätten, dass sie selbst mit der ihnen gehörigen Waffe den Hund erschossen hätten.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom 03.04.2025 wurde der Beschwerdeführer von der mit Strafantrag vom 16.10.2024 erhobenen Anklage, am 29.06.2024 in *** ein Tier, nämlich den Huskyhund E roh misshandelt und ihm unnötige Qualen zugefügt zu haben und zwar indem er mit einem Schrotgewehr auf das Tier schoss, wodurch es nicht sofort getötet, sondern aufgrund verzögerter Ausblutung in Verbindung mit durch den Schuss hervorgerufenen Splitterfrakturen erhebliche Qualen erleiden musste, wobei er es unterließ, sich nach der Schussabgabe zu vergewissern, ob das Tier noch lebte, mangels Schuldbeweis gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen in weiten Bereichen unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus den Berichten der Polizeiinspektion *** vom 26.08.2024 und 07.10.2024 in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, sowie vor allem auch aus dem beigeschafften Akt des Landesgerichtes ***, hier insbesondere aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 13.11.2024, dem Gutachten der veterinärmedizinischen Sachverständigen G vom 29.01.2025 und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes *** vom 03.04.2025.

Im Konkreten sind sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf die Herkunft des Hundes und der Umstand, dass der Hund sodann nur rund 2 ½ Wochen bei den Hundehaltern C und Frau D war unstrittig und ergeben sich aus den eigenen Aussagen beider vor der Polizei und im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht *** am 13.11.2024. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Gesprächen mit dem Tierheim in *** ergeben sich insbesondere aus den Aussagen der als Zeugen in der Hauptverhandlung am 13.11.2024 einvernommenen H und I.

Was die Feststellungen im Zusammenhang mit der Tötung des Hundes betrifft, sind diese unstrittig, soweit es den Verlauf der Schussabgabe betrifft; die Aussagen der Hundehalter und des Beschwerdeführers sowohl vor der Polizei als auch im gerichtlichen Strafverfahren stimmen diesbezüglich überein. Die Feststellungen betreffend das pathologisch-anatomischen Gutachten und das veterinärmedizinischen Gutachten ergeben sich aus eben diesen. Der rechtskräftige Freispruch vom Vorwurf der Tierquälerei aus dem Urteil des Landesgerichtes *** vom 03.04.2025.

Die weiteren festgestellten Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und den Hundehaltern in Bezugnahme auf die von ihm beabsichtigten Schilderungen vor der Polizei sind wiederum unstrittig und ergeben sich aus den dazu wieder übereinstimmenden aktenkundigen Aussagen. Es ist offenkundig, dass dem Beschwerdeführer die Problematik seines Handelns bewusst war oder bewusst wurde.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG):

„(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen, wonach der angefochtene Bescheid mit Nichtigkeit behaftet sei, da seitens der belangten Behörde nicht im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG fristgerecht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, entgegenzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 04.09.2024, eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl per E-Mail am 06.09.2024, das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 29.08.2024 erhoben wurde. Bereits am 10.09.2024 erfolgte einerseits seitens der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eine Übersendung des Berichtes der Polizeiinspektion *** an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ergingen eine Anfrage an das hausinterne Fachgebiet Strafen, ob Vormerkungen des Beschwerdeführers aufscheinen, und an die Polizeiinspektion ***, ob in gegenständlicher Sache eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft *** ergangen ist. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgte fristgerecht im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG.

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028).

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient eben der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/03/0137). Eine Entscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG erfordert eine Prognose (Annahme). Aus dem bisherigen Verhalten muss die sich auf eine „bestimmte Tatsache“ sich stützende Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086; VwGH 04.05.2020, Ra 2019/03/0141).

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist, wobei die Erlassung eines Waffenverbotes nicht zur Voraussetzung hat, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mwN). Entscheidend ist, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WaffG keine Nachbetrachtung erfolgt, sondern eben eine Prognosebeurteilung. Wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, muss die Behörde zwingend ein Waffenverbot verhängen und ist ihr daher hier kein Ermessen eingeräumt (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/03/0079). Die Behörde hat bei einem Waffenverbot eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Grosinger/Siegert/Szymanski, Waffenrecht5 (2020) S. 85).

Ob der Betroffene wegen einer „Tatsache“ strafgerichtlich verfolgt und verurteilt wurde, ist gleichgültig, zumal § 12 Abs. 1 WaffG ohnehin keine strafbare Verhaltensweise verlangt (vgl. etwa VwGH 27.01.2016, Ra 2015/03/0097). Im Falle der Begehung einer Straftat ist die Straftat selbst beachtlich und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht allerdings besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörden in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (vgl. etwa VwGH 16.04.2021, Ra 2021/03/0039). Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldiggesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachen auf Feststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nur in diesem Fall nicht mehr zulässig und ist diese verpflichtet, die so entscheidende Frage ihren Bescheid zugrunde zu legen (siehe VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072). Diese Bindungswirkung kommt aber im Falle eines freisprechenden Urteiles nicht zum Tragen, sondern hat in diesem Fall die Verwaltungsbehörde (wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbst zu beurteilen (z.B. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann dabei auch die Androhung oder die Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (vgl. VwGH 18.05.2011, 2008/03/0011; VwGH 27.01.2016, Ra 2016/03/0002; VwGH 17.05.2017, Ra 2016/03/0106 mwN). Auch ungerechtfertigtes Schießen kann in verschiedensten Konstellationen die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen, dies umso mehr, wenn es etwa auf Tiere außerhalb der Jagd erfolgt (vgl. etwa VwGH 12.09.2002, 99/20/0209; VwGH 03.09.2008, 2005/03/0090).

Schon ein einmaliger Vorfall kann in diesem Zusammenhang ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen (VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022), wobei der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung jedoch zu entnehmen ist, dass diesem einmaligen Vorfall zusätzliche erschwerende Momente hinzutraten, die auf ein entsprechendes Aggressionspotential des Betreffenden hinweisen, wie etwa ein tatsächlicher Waffengebrauch, exzessive Gewalttätigkeiten oder mehrere Straftaten in einer Tathandlung.

Auf Basis der dargelegten Rechtsprechung ergibt sich sohin zunächst im konkreten Fall, dass aufgrund des sich aus dem vorliegenden Urteil des Landesgerichtes *** vom 03.04.2025 ergebenden rechtskräftigen Freispruches hinsichtlich des Verdachtes der Tierquälerei des Beschwerdeführers kein im gegenständlichen Verfahren bindendes Urteil betreffend den verfahrensgegenständlichen Vorfall vorliegt und seitens des erkennenden Gerichtes demnach dieser Vorfall eigenständig dahingehend zu beurteilen ist, inwieweit letztendlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG auszugehen ist. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 WaffG verlangt eben ohnehin keine strafbaren Verhaltensweisen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer dazu bereit erklärte, zwar mit Einverständnis der Eigentümer, aber doch auf einen fremden Hund zu schießen und diesen mit einer Schusswaffe, die nicht einmal registriert war bzw. ist und vom Beschwerdeführer im Dachboden widerrechtlich verwahrt wurde, zu töten, dies über das Hoftor hinweg im Innenhof des Wohnhauses, ohne jagdrechtliche Kenntnisse und Befugnisse und unter Abgabe zweier Schüsse, diese zudem auf einer Leiter stehend, die gegen ein durch das Anlaufen des Hundes wackeliges Hoftor gelehnt war. Der Beschwerdeführer war auch in Kenntnis dessen, dass der Hund zwar augenscheinlich gefährlich war, die Hundehalter aber nicht weitere Schritte oder Ratschläge des Tierheimes beachten oder abwarten wollten und/oder auch nicht tierärztliche Hilfe in Anspruch genommen haben und/oder andere Möglichkeiten wie die etwa die einfache Verständigung der Polizei in Erwägung gezogen haben. Dass der (offenbar nächste) Tierarzt gerade Urlaub hatte, kann wohl keinesfalls diese Handlungen rechtfertigen. Völlig offen blieb auch, warum die Hundehalter nicht einen Maulkorb für ihren Hund verwendeten, bis sie eine anderwertige Abhilfe etwa in Bezugnahme auf das Tierheim oder einen Tierarzt oder anderwertig gefunden haben; alleine deshalb, dass die Anbringung des Maulkorbes in der sich nach der Aktenlage zweifellos extrem aufgeheizten Stimmung des Tierhalters und des Hundes nicht sofort möglich war, lässt bei den sonstigen Schilderungen des Tierhalters völlig im Dunkeln, warum hier nicht einfach etwa eine längere Zeit abgewartet wurde, um den Maulkorb anbringen zu können.

Dies alles wurde demnach auch vom Beschwerdeführer ignoriert oder zumindest nicht in Erwägung gezogen, sondern in geradezu alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen höchst missachtender Art und Weise selbst die Tötung des Tieres durch eigene Hand mit einer widerrechtlichen Waffe vorgenommen, dies in noch dazu grob fahrlässiger Art und Weise im Innenhof eines Wohnhauses über eine wackelig stehende Leiter ohne jegliche Schusserfahrung. Dass zudem auch die Tötung mit einem Schlachtschussapparat vorab in Erwägung gezogen wurde, spricht für sich selbst.

Ob und inwieweit insbesondere dem Tier unnötige Qualen zugefügt wurden, ist im gegenständlichen Verfahren völlig unbeachtlich, wobei die festgestellten Ausführungen im eingeholten pathologisch-anatomischen Gutachten und im veterinärmedizinischen Gutachten schon auch für sich sprechen. Selbst wenn die Tötung des Tieres jedoch „sach- und fachgerecht“ in dieser Form geschehen wäre und eine strafrechtlich relevante Handlung seitens des Beschwerdeführers nicht gesetzt wurde, ist der festgestellte Sachverhalt unter den dargelegten Umständen nach § 12 Abs. 1 WaffG zu prüfen und ohne die geringsten Zweifel auch darunter zu subsumieren.

Insgesamt ergibt sich nämlich eben aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer über ein enormes Ausmaß an Bereitschaft verfügt bzw. zumindest in der gegenständlichen Situation verfügte, gesetzliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen und Tieren zu missachten. Gerade das nunmehrige teils schon sonderbar anmutende Beschwerdevorbringen verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer selbst nach wie vor sein Handeln und demnach auch den konkreten Umgang mit einer Waffe als gerechtfertigt erachtet und er nach wie vor in diesem Zusammenhang nicht die geringste Einsicht zeigt. Im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung ist daher die (weitere) missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht nur zu befürchten, sondern geradezu evident, sodass keinesfalls eine für den Beschwerdeführer positive Prognoseentscheidung vorgenommen werden kann.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des sich darauf richtenden Antrages der Beschwerdeführer unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut und die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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