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LVwG-S-1786/001-2024•LVwG N LVwG-S-1786/001-2024
LVwG-S-1786/001-2024State Administrative CourtApr 15, 2025
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitsmittel; Prüfbefund; Einsatzort;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an Leitha vom 16.07.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2025,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an Leitha vom 16.07.2024, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung nach § 130 Abs 1 Z 16 ASchG, BGBl 450/1994 iVm § 8 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl 164/2000 gemäß § 130 Abs 1 ASchG, BGBl 450/1994, eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 18,- auferlegt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung wie folgt angelastet:
„Sie haben als Verantwortlicher der Firma C GesmbH, mit Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 18.10.2023, 09:32 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***, ***, Richtung Westen
Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
Es wurde festgestellt, dass für die Hubladebühne welche(r) im angeführten Betrieb verwendet wird, keine aktuell gültige Prüfbescheinigung vorhanden war, obwohl die im § 8 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung angeführten Arbeitsmittel mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen sind. Letzte Überprüfung 24.09.2021(Montageerklärung).“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 05.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Begründend führte der Beschwerdeführer hierzu zusammengefasst aus, dass es für alle Fahrzeuge ein Computerprogramm gebe, das den zuständigen Mitarbeitern die notwendigen Überprüfungen anzeige, welche sodann durchgeführt würden. Im konkreten Fall sei die Ladebordwand (Hebebühne) fristgerecht überprüft worden und werde der entsprechende Prüfnachweis unter einem vorgelegt. In jedem Fahrzeug gebe es auch eine eigene Bordmappe, worin alle notwendigen Papiere für das jeweilige Fahrzeug, wie der Zulassungsschein oder auch die Prüfnachweise, vorhanden seien. Ob der Fahrer im Zuge der Amtshandlung den Prüfnachweis vorgewiesen oder er diesen übersehen habe, könne heute nicht mehr rekonstruiert werden.
Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde die Einvernahme des D beantragt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG am 08.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführervertreter teilnahm. Die belangte Behörde und die Amtspartei entsandten keine Vertreter zu dieser Verhandlung.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, durch Einvernahme des Zeugen D sowie durch Einsichtnahme in eine Vorläufige Bestätigung über die Abnahmeprüfung gemäß § 7 Abs 1 AM-VO betreffend die Ladebordwand des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift).
Am 18.10.2023, um 09:32 Uhr, wurde der Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen ***, Fahrgestellnummer ***, im Gemeindegebiet von ***, ***, ***, in Fahrtrichtung Westen, von Organen der Straßenaufsicht angehalten.
Im Zuge der durch diese in weiterer Folge durchgeführten Kontrolle wies der Lenker des Lastkraftwagens eine Montageerklärung der Ladebordwand (Hubladebühne) des Lastkraftwagens, ausgestellt von der E GmbH, , in D-, datiert mit 24.09.2021, vor. Die am Lastkraftwagen angebrachte Prüfplakette wies die Lochung 10/2022 für die nächste Überprüfung auf.
Am 02.11.2022 wurde die Ladebordwand des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen.
Im Zuge der Anhaltung wies der Fahrer des Lastkraftwagens den Organen der Straßenaufsicht den mit 02.11.2022 datierten Prüfbefund über die wiederkehrende Prüfung nicht vor.
Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens war die C GmbH mit Sitz in ***, ***, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer zur Tatzeit war.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Zl. ***, des Gerichtsakts, der Angaben des Zeugen D in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2025 sowie der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Vorläufigen Bestätigung betreffend den verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagen. Diese weist auf ihrer Rückseite einen Stempel der F in ***, über die am 02.11.2022 durchgeführte wiederkehrende Prüfung auf, wenngleich dieser Stempel auch nur teilweise lesbar ist. Unzweifelhaft beziehen sich sowohl die Vorläufige Bestätigung, als auch die auf deren Rückseite vermerkte wiederkehrende Prüfung auf den verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagen.
Unbestritten wies der Fahrer des Lastkraftwagens diesen mit 02.11.2022 datierten Prüfbefund im Zuge der Kontrolle den Organen der Straßenaufsicht nicht vor.
§ 8 Abs 1 AM-VO, BGBl II 164/2000 in der Fassung BGBl II 21/2010, bestimmt auszugsweise:
Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
[…]
§ 11 AM-VO, BGBl II 164/2000 in der Fassung BGBl II 21/2010, lautet auszugsweise:
Prüfbefund, Prüfplan
§ 11.
(1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:
3. Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
4. Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,
5. Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben auf Baustellen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,
6. Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Dachdeckerfahrstühle, Bauaufzüge mit Personenbeförderung),
7. Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,
8. Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten,
9. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).
(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
2. Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
5. Angaben über die Prüfinhalte.
(3) Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
[…]
Gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG, BGBl 450/1994 in der Fassung BGBl I 126/2017, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
§ 45 Abs 1 VStG, BGBl 52/1191 in der Fassung BGBl I 33/213, lautet:
Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die
Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen
an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer angelastet, es als Verantwortlicher der C GmbH verantworten zu haben, dass für die Ladebordwand (Hubladebühne) des Lastkraftwagens, welche im Betrieb der C GmbH verwendet worden sei, keine aktuell gültige Prüfbescheinigung vorhanden gewesen sei, da die letzte Überprüfung am 24.09.2021 erfolgt sei.
Aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen, wonach die verfahrensgegenständliche Ladebordwand des Lastkraftwagens am 02.11.2022 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen wurde, lag aber zum Tatzeitpunkt ein mit datierter 02.11.2022 gültiger Prüfbefund über eine wiederkehrende Prüfung in Entsprechung des § 8 Abs 1 AM-VO vor.
Nachdem dem Beschwerdeführer in der Tatanlastung hingegen nicht zur Last gelegt wurde, dass der Prüfbefund nicht am Einsatzort des Arbeitsmittels vorhanden gewesen sei (vgl. § 11 Abs 3 AM-VO), hat daher der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, da bezogen auf den Tatzeitpunkt für die Ladebordwand ein aktuell gültiger Prüfbefund vorhanden war.
Da somit der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, ist der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Der Beschwerdeführer hat infolge der Stattgebung der Beschwerde keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten (vgl. § 52 Abs 8 VwGVG).
Damit ist auch der im Straferkenntnis enthaltene Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hinfällig, der nach § 64 Abs 1 VStG die Erlassung eines Straferkenntnisses voraussetzt. Im Falle der Aufhebung einer Strafe durch das Verwaltungsgericht infolge einer Beschwerde sind gemäß § 52 Abs 9 VwGVG die Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde zu tragen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005).
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