LVwG N LVwG-S-1529/001-2024

LVwG-S-1529/001-2024State Administrative CourtApr 2, 2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Zulassungsbesitzer; Kraftfahrzeug; Beladung; höchstes zulässiges Gesamtgewicht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1529/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1529.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, Polen, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 24. Mai 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG teilweise Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 72,70 (anstatt mit € 73,–) bestimmt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Gesamtbetrag von Strafe und Kosten beträgt daher € 799,70. Der die eingehobene vorläufige Sicherheit übersteigende Betrag von € 0,30 wird gemäß § 37a Abs. 5 VStG frei.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens (LKW) mit dem amtlichen Kennzeichen „***“ angelastet, sie habe am 7. April 2024 um 17:35 Uhr auf der Landestraße *** nächst Straßenkm *** auf der Einreisespur im Bereich der *** nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des LKW den Vorschriften des KFG 1967 entspricht. Bei dem damals von B gelenkten Fahrzeug sei festgestellt worden, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg durch die Beladung um 2.760 kg überschritten gewesen sei.

Dadurch habe sie § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. 267, zuletzt geändert durch BGBl. I 19/2019, iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967, zuletzt geändert durch BGBl. I 35/2023, verletzt. Dafür wurde über sie gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, zuletzt geändert durch BGBl. I 35/2023, eine Geldstrafe in Höhe von € 727,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 87 Stunden, verhängt. Außerdem wurde ihr ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von € 73,– vorgeschrieben.

Die belangte Behörde verwies in der Begründung einleitend auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 10. April 2024, zu der sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert habe, sowie auf eine Auskunft aus dem Verwaltungsstrafregister.

Auf dieser Grundlage stellte die Behörde fest, die Beschwerdeführerin sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Weiters habe B den LKW zur Tatzeit am Tatort gelenkt, die Beschwerdeführerin sei Zulassungsbesitzerin und damit für den ordnungsgemäßen Zustand des LKW verantwortlich. Es sei die angeführte Überladung festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe dies auch nicht bestritten.

Sodann gab die belangte Behörde § 101 Abs. 1 lit. a und § 134 Abs. 1 KFG 1967 wörtlich wieder.

Bezüglich des Verschuldens führte sie § 5 Abs. 1 VStG an. Der dort geforderte Entlastungsbeweis sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen.

Die Verwaltungsübertretung sei daher erwiesen.

Zur Strafbemessung führte die Behörde nach Wiedergabe des § 19 VStG aus, die Beschwerdeführerin habe zu den demnach maßgeblichen Umständen keine Angaben gemacht. Milderungs- und Erschwerungsgründe seien nicht zu erkennen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen angemessen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin vorbrachte, am 7. April 2024 hätten ihr Sohn B und ihr Mann C das Tatfahrzeug geliehen, um Materialien für die Renovierung des gemeinsamen Hauses in Italien zu transportieren. Sie betreibe ein Einzelunternehmen und könne den LKW nach geltendem Recht geschäftlich und privat nutzen. Weiters führt sie an, der Fahrer (ihr Sohn B) sei nicht ihr Mitarbeiter, was er bei der Kontrolle auch vorgebracht habe. Die gegen sie verhängte Strafe habe sich aus der Vermutung der Polizeibeamten ergeben, dass sie eine Betriebs- und Transporttätigkeit betreibe, was sie entschieden bestreite. Sie benutze das Auto nur für die „Montagebrigade“.

Sie begehre daher die Rücküberweisung der zu Unrecht gezahlten Strafe (gemeint offenbar eine nach dem Akteninhalt durch die Polizeibeamten bei der Kontrolle des Tatfahrzeugs gemäß § 37a Abs. 1 Z 2 lit. a VStG eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von € 800,–) begehrt.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen Verwaltungsstrafakt am 16. Juli 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am Folgetag einlangte.

3. Der Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

Der den Inhalt des Tatvorwurfs bildende Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht bestritten. Auf Grund dessen wird im Zusammenhalt mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin zur angelasteten Tatzeit (07.04.2024, 17:35 Uhr) Zulassungsbesitzerin des Tatfahrzeugs (LKW mit dem polnischen Kennzeichen ***) war und dieses am angelasteten Tatort (Landesstraße ***, Straßenkm ***, ***) vom Sohn der Beschwerdeführerin gelenkt wurde. Das Tatfahrzeug wurde dort auf einer Brückenwaage verwogen, wobei eine Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts (3.500 kg) von 2.760 kg festgestellt wurde.

4. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.550,– verfügt. Dies entspricht einem durchschnittlichen Einkommen in Polen im Jahr 2023 (Quelle: ***; die Beschwerdeführerin selbst hat dazu keine Angaben gemacht). Außerdem ist sie ihrem eigenen Vorbringen zufolge Hälfteeigentümerin eines Grundstücks mit einer Fläche von 590 m² in Italien, auf dem sich ein Haus befindet.

Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen zu allfälligen Sorgepflichten erstattet, weshalb solche auch der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden.

II.Rechtslage

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstraf-sachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird […]

[…]

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. […]

[…]

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Kosten

§ 52. […]

(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; […]

[…]

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52 idF BGBl. I 34/2024, lauten:

„[…]

Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; […].

[…]“

3. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. 60/1974, stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.

4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. I 267 in der zur angelasteten Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I 90/2023, lauten:

„[…]

§ 101. Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges […] nicht überschritten werden,

[…]

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

[…]

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz […]

[…]

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Aus den getroffenen Feststellungen (die sich im Wesentlichen mit dem Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis decken und denen, wie bereits oben unter I.3. ausgeführt, die Beschwerdeführerin in der Beschwerde gar nicht entgegengetreten ist), ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 Z 1 iVm § 103 Abs. 1 Z 1 und § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 verwirklicht hat.

§ 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 normiert eine Verpflichtung, bei der Beladung von Kraftfahrzeugen das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten.

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 verpflichtet den Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des KFG 1967 entspricht. Der Zulassungsbesitzer ist somit insbesondere (neben dem nach § 102 Abs. 1 leg.cit. ebenfalls verantwortlichen Lenker) für die Einhaltung der Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 verantwortlich.

Es macht für die Verletzung des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 somit keinen Unterschied, ob die Beschwerdeführerin (Zulassungsbesitzerin) ein Unternehmen betreibt oder der Lenker Mitarbeiter eines Unternehmens ist.

2. Bei der Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Ungehorsamsdelikt (VwGH 30.06.2023, 2023/02/0103, mwN). Weder im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren noch im Beschwerdeverfahren ist ein Grund hervorgekommen, der auf ein fehlendes Verschulden der Beschwerdeführerin an der Verwirklichung der ihr mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung hindeuten würde. Insbesondere wurde ein solcher in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Ergänzend sei auf die (etwa im vorzitierten Beschluss vom 30.06.2023 wiedergegebene) ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof hingewiesen, wonach der Zulassungsbesitzer beim Verleihen eines Kraftfahrzeugs auch außerhalb des Betriebsgeländes durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems dafür zu sorgen hat, dass die gesetzlichen Bestimmungen durch den Lenker eingehalten werden.

Somit hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich des Verschuldens zutreffend auf § 5 Abs. 1 VStG gestützt und ist von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen (zur aus dieser Bestimmung resultierenden Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, Gründe für ein fehlendes Verschulden darzulegen, vgl. etwa VwGH 25.06.2021, Ra 2021/02/0128, mwN).

3. Im Hinblick auf die Strafbemessung ist nach § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ausschlaggebend. Die Bedeutung des durch § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 geschützten Rechtsgutes (das ist der Schutz vor den evidenten Gefahren für Personen und Sachen, die durch Überbeladung eines Fahrzeuges entstehen können, durch den Zulassungsbesitzer) hat der Gesetzgeber durch den Strafrahmen bis € 10.000,– zum Ausdruck gebracht. In dieses Rechtsgut hat die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin in beträchtlicher Intensität eingegriffen, hat sie doch das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 3.500 kg um 2.760 kg (beinahe 79 %) überschritten.

Nach § 19 Abs. 2 VStG maßgebliche Anhaltspunkte für ein lediglich geringes Verschulden (etwa bloß leichte Fahrlässigkeit) sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Auch Erschwerungsgründe haben sich nicht ergeben.

Was Milderungsgründe anlangt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zwar zunächst zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, dies jedoch sodann bei der Strafbemessung offenbar nicht berücksichtigt, wenn sie dort in widersprüchlicher Weise von einem Fehlen von Milderungsgründen ausgeht. Auch die (nach § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 StGB gebotene) Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes lässt die festgesetzte Strafe von € 727,– die sich im unteren Bereich des Strafrahmens (7,27 % der Höchststrafe von € 10.000,–) bewegt, allerdings nicht als überhöht erscheinen. Die Berücksichtigung der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ändert daran nichts.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde zwar in einem geringfügig höheren Verhältnis zur Höchststrafe von sechs Wochen bemessen (8,73 %), auch eine Strafe in dieser Höhe kann jedoch nach den Regeln des § 19 VStG (die gemäß § 16 Abs. 2 VStG auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe maßgeblich sind) nicht als überhöht angesehen werden. Nach dem VStG gibt es keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe; eine (sinngemäße) Anwendung des § 19 StGB ist im VStG nicht vorgesehen (VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0248, mwN).

4. Der auf Grund der Bestrafung gemäß § 64 Abs. 1 VStG von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens beträgt nach § 64 Abs. 2 VStG € 72,70. Eine Rechtsgrundlage für eine von der belangten Behörde offenbar intendierte Rundung des Betrages auf ganze Euro besteht nicht.

5. Der Beschwerde ist somit teilweise Folge zu geben und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit € 72,70 festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

6. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, ist der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

7. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt. Nachdem die Beschwerdeführerin den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht bestritten und lediglich Tatsachen vorgebracht hat, die sich nach der rechtlichen Beurteilung als nicht relevant erwiesen haben, waren im Beschwerdeverfahren nur (einfache) Rechtsfragen zu klären. Daher konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG entfallen.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der §§ 101 Abs. 1 lit. a, 103 Abs. 1 Z 1 und 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 sowie der§§ 5 Abs. 1, 19 und 64 Abs. 1 und 2 VStG sowie des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) und darüber hinaus aus der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei der Strafbemessung handelt es sich außerdem um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 19.01.2018, Ra 2018/02/0022, mwN).

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