LVwG N LVwG-AV-1501/001-2024

LVwG-AV-1501/001-2024State Administrative CourtApr 2, 2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Artenschutz; Auftrag; Maßnahmen; Entfernung von Netzen;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1501/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1501.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerden des A, der B GmbH, der *** GmbH C und der D GmbH, alle vertreten durch Rechtsanwalt E, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12.11.2024, Zl. ***, betreffend Auftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:

1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12.11.2024, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern folgender naturschutzbehördlicher Auftrag erteilt:

„Bescheid

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verpflichtet Sie gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zur Durchführung folgender Maßnahmen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Stadtgemeinde ***:

Die angebrachten Netze sind vollständig zu entfernen, um wieder Nestbau der Mehlschwalben zu ermöglichen. Die Neuanlage von Nestern ist in der Folge und auf Dauer zu dulden.

Um eine raschere Wiederbesiedlung zu gewährleisten sind im Bereich der vier Loggias jeweils zwei für Mehlschwalben geeignete Kunstnester (insgesamt 8 Stück) anzubringen.

Die Entfernung der Netze und Anbringung der Kunstnester hat bis spätestens 31.05.2025 und damit vor dem Start der nächsten Brutsaison (15.4.–15.8.) zu erfolgen.

Die dauerhafte Duldung der Mehlschwalben und deren Nester ist den Bewohnern der Wohnhausanlage nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Über die durchgeführten Wiederherstellungsmaßnahmen ist der Behörde bis spätestens 15.04.2025 ein Kurzbericht samt Fotodokumentation vorzulegen.

Hinweis:

Allenfalls können Kotbretter unterhalb der Kunstnester und durch Schwalben neu gebaute Nester angebracht werden um eine Verschmutzung des Loggia-Bereichs durch die Schwalben hintanzuhalten.

Kosten

Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:

Kommissionsgebühren

(1 Amtsorgan, Dauer 2 halbe Stunden) € 27,60

einzuzahlender Gesamtbetrag:€ 27,60“

Sodann wurde gegenständlicher Bescheid mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13.11.2024, Zl. *** insofern berichtig, als die Frist für die Entfernung der Netze und die Anbringung der Kunstnester bis spätestens 31.03.2025 abgeändert wurde.

Gegen diese naturschutzbehördlichen Aufträge wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen von sämtlichen Beschwerdeführern gleichlautend ausgeführt, dass es sich bei der vom naturschutzbehördlichen Auftrag betroffenen Liegenschaft Grst.Nr. ***, KG ***, um eine Wohnhausanlage, deren Wohneinheiten vermietet wurden, handle. Die Beschwerdeführer wären Eigentümer dieser Liegenschaft, die Verwaltung der Anlage erfolge durch die Hausverwaltung. Im straßenseitigen Bereich dieser Wohnhausanlage würden sich Loggias befinden und hätten Mehlschwalben ihre Nistplätze dort errichtet. Im Frühjahr 2024 hätte dies soweit geführt, dass ausgehend von diesen Nestern, Schwalbenwanzen in den Wohnbereich der Mieter eingedrungen wären. Die Mieter wären damit einem gesundheitsgefährdenden Zustand ausgesetzt gewesen und wären zahlreiche Beschwerden an die Hausverwaltung ergangen. Ein Miete hätte sich vor den Schädlingen nicht ausreichend geschützt gefühlt und eigenmächtig ein Netz an seiner Loggia angebracht, um ein erneutes Nisten der Mehlschwalben zu verhindern und dem Wanzenbefall vorzubeugen. Dieses eigenmächtige und nicht fachgerecht angebrachte Netz wurde in weiterer Folge entfernt und schließlich von der Hausverwaltung die fachgerechte Anbringung von Netzen an allen Loggias durch einen entsprechenden Professionisten beauftragt. Die Behörde hätte bei der Erteilung des naturschutzbehördlichen Auftrages keine Ermessensausübung ausgeübt. Es wären im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse am Naturschutz dem Gesundheitsrisiko der Mieter gegenübergestanden und müsse der Eigentumsschutz und die Abwendung einer möglichen Gesundheitsgefährdung jedenfalls höher bewertet werden als eine mögliche Beeinträchtigung der Brutstätten im Sinne des § 17 Abs. 4 NSchG.

Mit Anschreiben vom 09.12.2024 wurden die Beschwerden samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Des Weiteren wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, bei der zwei Mieter gegenständlicher Wohnhausanlage als Zeugen einvernommen wurden. Zudem wurden dieser Verhandlung ein naturschutzfachlicher sowie ein medizinischer Amtssachverständiger beigezogen.

3. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Bei der Liegenschaft ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, handelt es sich um eine Wohnhausanlage, die im Eigentum der Beschwerdeführer steht. Die Wohnungen dieser Anlage werden vermietet.

Diese Wohnhausanlage ist an der Vorderseite teilweise mit Loggias ausgestaltet. Im Innenbereich dieser Loggias waren in der Vergangenheit immer wieder Schwalbennester auffindbar. Jedenfalls waren diese im März 2023 an der Fassade in den Loggiabereichen vorhanden. Ende des Jahres 2023 wurden sämtliche Nester entfernt und wurde die Fassade der Wohnhausanlage erneuert. Jedenfalls im Juni 2024 bemühten sich Schwalben erneut, an den Loggiafassaden Nester zu bauen. Fertige Nester konnten zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass zu irgendeinem Zeitpunkt Eier in den Nestern vorhanden waren.

In den Wohnungen von jedenfalls zwei Mietern wurden Schwalbenwanzen festgestellt. Ob von diesen Schwalbenwanzen eine Gesundheitsgefährdung tatsächlich ausging konnte nicht festgestellt werden.

Bei den im unmittelbaren Nahebereich angetroffenen Schwalben handelt es sich um Mehlschwalben. Bei diesen Tieren handelt es sich um wildlebende Tiere, die dem Regime des Artenschutzes nach § 18 NÖ NSchG unterliegen.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorhandensein von Schwalbennestern an gegenständlicher Fassade gründen sich einerseits auf die Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständige im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens. Die konkreten Zeitangaben konnten durch die Aussagen der Zeugen und des vorhandenen Bildmateriales dieser präzisiert werden. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Behördenaktes.

Im Wesentlichen sind die getroffenen Feststellungen unstrittig.

5. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetztes lauten wie folgt:

[…]

(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

(3) Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.

[…]

(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege

[…]

(7) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

[…]

6. Rechtlich folgt daraus:

Die Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 und 3 NÖ NSchG setzt zunächst voraus, dass Personen Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben. Nur dann kann die Verpflichtung auferlegt werden, den früheren Zustand wiederherzustellen bzw. den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes entsprechend abzuändern. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Rechtsgrundlagen des § 17 NÖ NSchG der Entscheidung zugrunde gelegt. Weiters wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs. 7 NÖ NSchG nicht zum Erfolg verhelfe, da die Mehlschwalbe nicht von der NÖ Artenschutzverordnung umfasst sei und daher diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen würde.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand der NÖ Artenschutzverordnung sämtliche wildwachsende Pflanzen und freilebenden Tiere sind. Bei den in der NÖ Artenschutzverordnung unter Anlage 2 angeführten freilebenden Tierarten handelt es sich um gänzlich geschützte Tierarten. Wenngleich die Mehlschwalbe sich nicht in der Auflistung explizit findet, sind aufgrund des letzten Absatzes der Anlage 2 alle nicht angeführten wildlebenden Vogelarten gemäß Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie, sofern sie nicht dem NÖ Jagdgesetz 1974 unterliegen, als besonders geschützte Arten anzusehen. Ein Blick in die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30.11.2009) zeigt, dass die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten heimisch sind, aufgrund dieser Richtlinie schützenswert sind.

Es ist der Schutz der Tiere umfasst, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten. Diese Richtlinie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Die Mehlschwalbe unterliegt nicht den Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes.

Es ist daher festzustellen, dass die Mehlschwalbe als wildlebende Vogelart vom Artenschutz umfasst ist und somit dem Regime des § 18 NÖ NSchG unterliegt. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Mehlschwalbe nicht von der NÖ Artenschutzverordnung umfasst sei, ist daher nicht zutreffend.

Da die Mehlschwalbe unter den strengeren Artenschutz zu subsumieren ist, kann sich der naturschutzbehördliche Auftrag nicht auf den allgemeineren Tatbestand des § 17 NSchG – wie im gegenständlichen Fall vorgenommen - stützen.

Für besonders geschützte Tierarten ist im § 18 Abs. 4 ein generelles Verbot normiert, diese Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzten oder zu töten.

Es darf jedoch die Bestimmung des § 18 Abs. 7 NÖ NSchG im gegenständlichen Fall nicht außer Acht gelassen werden. .

Demnach ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder der Nester besonders geschützter Tiere, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt

In einem nächsten Schritt ist daher zu klären, ob sich die Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 18 Abs. 7 NÖ NSchG wirksam stützen können.

Dabei ist festzuhalten, dass sich gegenständlicher naturschutzbehördlicher Auftrag lediglich auf die Entfernung der Schwalbennester im Bereich der Loggias gegenständlicher Wohnhausanlage bezieht. Prüfungsgegenstand bzw. Entscheidungsumfang ist daher lediglich dieser Bereich gegenständlicher Wohnhausanlage. Eventuell vorhandene Schwalbennester außerhalb dieser Loggiabereiche - an anderen Stellen dieser Fassade - sind daher nicht Entscheidungsgegenstand.

Dass sich die Nester an der Fassade der Loggias befanden, wird einerseits durch die Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen bekräftigt, andererseits finden sich diese Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Es ist daher zu hinterfragen, ob es sich bei den Anbringungsflächen der Schwalbennester um Bereiche handelt, die von der in § 18 Abs. 7 aufgestellten Definition „in Baulichkeiten“ handelt.

Das NÖ Naturschutzgesetz nimmt keine Definition der Begrifflichkeiten „Loggia“ sowie „in Baulichkeiten“ vor. Es ist daher auf andere Rechtsgebiete zurückzugreifen. Demnach versteht man aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer Loggia einen nach vorne offenen, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke begrenzten Raum, der in der Regel anderen Räumen einer Wohnung vorgelagert und – zum Unterschied von einem Balkon – immer an der Hausfront eingesetzt und meist in das Gebäude eingeschnitten ist (vgl. VwGH 30.01.2014, 2011/05/0097). In dieser höchstgerichtlichen Entscheidung wird auch ausgeführt, dass ein Raum jedenfalls dann vorliegt, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist.

In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2000, Zl. 99/10/0091 stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das NÖ Naturschutzgesetz 1977 den Begriff der Baulichkeit nicht definiere. Es werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, die auf den Inhalt des Begriffes der Baulichkeit im Sinne des § 2 Z 5 NÖ Bauordnung 1976 und die darin enthaltene Legaldefinition zurückgreift. Demnach wird der Begriff Baulichkeit als ein durch bauliche Vorhaben hergestelltes Objekt abgestellt, welches nach seiner Funktion und äußeren Erscheinungsform ein Gebäude (zB Haus, Stall, Hütte, Scheune, Mobilheim, Traglufthalle) oder ein anderes Bauwerk (zB Stütz- und Einfriedungsmauer, Tiefgarage, Keller) oder eine sonstige bauliche Anlage (zB Kanalstrang, Brunnen, Schächte, Senkgrube, Blitzableiter) sein kann.

Bei gegenständlicher Wohnhausanlage handelt es sich jedenfalls um eine Baulichkeit. Bei einer Loggia handelt es sich um einen nach vorne offenen, von seitlichen Wänden und einem Fußboden sowie von einer Decke begrenzten Raum. Ein Raum kann unzweifelhaft nur innerhalb einer Baulichkeit vorhanden sein. Es ist daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es sich bei gegenständlichen Örtlichkeiten der Schwalbennester um Plätze innerhalb einer Baulichkeit handelte. Es ist daher vom Vorliegen der Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 7 NÖ NSchG auszugehen.

Dass in den Nestern Jungtiere vorhanden waren konnte nicht festgestellt werden. Eine Alternative zur Entfernung gegenständlicher Nester wurde nicht dargelegt und konnte diese vom Amtssachverständigen auch nicht aufgezeigt werden.

Es war daher eine Entfernung dieser Nester von Oktober bis Ende Februar gestattet. Wenngleich der Entfernungszeitpunkt nicht eindeutig feststellbar ist, ist davon auszugehen, dass die Nester innerhalb dieses Zeitraums entfernt wurden. Gegenteiliges kann jedenfalls nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

Es wurde daher von den Beschwerdeführern nicht gegen die Bestimmungen der §§ 17 und 18 NÖ NSchG verstoßen. Folglich war auch das Vorgehen mittels eines naturschutzbehördlichen Auftrages nach § 35 NÖ NSchG nicht möglich.

Da davon auszugehen ist, dass sich die Mehlschwalben regelmäßig wieder auf gegenständliche Loggia begeben um erneut Nester zu bauen und diese von den Eigentümern aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 7 NÖ NSchG regelmäßig entfernt werden würden, erkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Sinn, den Tieren einen unnötigen Lebensraum in Aussicht zu stellen. Es war daher mit der gänzlichen Aufhebung des Bescheides vorzugehen, da es aus Sicht des Naturschutzes sinnvoller erscheint, durch die Anbringung geeigneter Netze die Tiere von einem Nestbau gänzlich abzuhalten.

Es war daher mit der Aufhebung sämtlicher Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vorzugehen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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