LVwG N LVwG-AV-87/001-2024

LVwG-AV-87/001-2024State Administrative CourtMar 28, 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bewilligung; Konsens; wirtschaftliche Umstände; öffentliches Interesse;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-87/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.87.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16. November 2023, Zl. ***, betreffend Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die Entfernungsfrist mit vierzehn Monaten ab Rechtskraft neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des BundesVerfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: Baubehörde I. Instanz) vom 25. Mai 2023, Zl. ***, wurde gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des folgenden, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, ***, bestehenden Gartenhauses im oberen (= hinteren) Bereich der Liegenschaft, welches ca. 20,5 m von der nordwestlichen und ca. 3,75 m von der südwestlichen Grundgrenze entfernt besteht, erteilt. Das Gebäude in Holzbauweise ist ca. 5,06 m lang und ca. 3,25 m breit. Das Pultdach fällt Richtung Nordwesten hin ab. Die Firsthöhe beträgt ca. 2,6 m, die Traufenhöhe ca. 2,1 m über dem umgebenden Gelände. Das Dach steht auf allen 4 Seiten des Gebäudes ca. 20 cm über die Fassade (Dachvorsprung). Das Gebäude ist zur Gänze samt den Fundamenten abzutragen und der freie Platz niveaueben mit dem umgebenden Gelände mit Humus aufzufüllen und zu begründen. Die Frist für den gesamten Abbruch und der Wiederherstellung des Geländes samt Begründung wurde bis 31.12.2023 vorgesehen.

Begründend wurde von der Baubehörde I. Instanz ausgeführt, dass keine Bewilligung gemäß § 23 NÖ BO 2014 für das gegenständliche Gebäude vorliege, jedoch zu jeder Zeit eine Bewilligungspflicht vorgelegen habe und das Gebäude somit als konsenslos anzusehen sei. Die Widmung des Grundstücks sei mit „Grünland-Freihaltezone" ausgewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung ein, in welcher sie insbesondere vorbrachte, dass gegenständlich ein vermuteter Konsens vorliege. Es befinden sich im örtlichen Umkreis auf anderen Grundstücken auch Gartenhütten. Diese als (Neben-) Gebäude iSd § 4 Z 15 NÖ BO 2014 zu qualifizierenden Gartengerätehütten seien jedoch nicht im Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** auffindbar. Die nunmehrige Beschwerdeführerin gehe sohin davon aus, dass entsprechende Bewilligungsunterlagen zu diesen Objekten verloren gegangen seien. Auch könne von einem vermuteten Konsens ausgegangen werden.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16. November 2023, Zl. ***, wird die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wird darin insbesondere ausgeführt, dass das gegenständliche Gartenhaus in den Jahren 1975 und 1976 errichtet worden sei, dies gehe aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbildern hervor. Das Grundstück sei im genannten Errichtungszeitpunkt im Flächenwidmungsplan als Grünland mit der Widmungsart „Grünland-Landwirtschaft“ ausgewiesen gewesen und gehe aus dem vorgelegten Pachtvertrag und den Einheitswertbescheiden des Finanzamts *** hervor, dass das Grundstück damals noch ein bewirtschafteter Weingarten gewesen sei.

Die Errichtung eines Bauwerkes in einem Weingarten im Grünland hätte stets einer Baubewilligung bedurft, für das Grundstück Nr. ***, KG ***, hätten jedoch keinerlei Indizien in den Archiven vorgefunden werden können, dass in der Vergangenheit jemals ein Antrag auf eine baubehördliche Bewilligung für das gegenwärtig vorhandene Bauwerk gestellt worden sei. Im gegenständlichen Fall sei daher davon auszugehen, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines Bauwerkes voraussetze, dass der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurück liege, dass die Erteilung einer Baubewilligung fraglich erscheine und bestimmte Indizien dafürsprechen, dass trotz Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen sei. Dieses Kriterium liege nicht vor. Für bewilligungspflichtige Bauwerke aus Mitte der 1970er Jahren liegen in den Archiven der belangten Behörde tatsächlich Baubewilligungen vor.

Im Hinblick auf die Frist zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid eine neu festgesetzte Frist von sieben Monaten für den Abbruch der bestehenden Bauwerke und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Begrünung) vorgesehen (Spruchpunkt II.).

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitigen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vor:

Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass entsprechende Bewilligungsunterlagen zu gegenständlichem Objekt verloren gegangen seien. Auch habe die belangte Behörde dies ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen außer Acht gelassen und bürde sie der Beschwerdeführerin „ein unverhältnismäßiges Sonderopfer auf“. Auch sei nach der Rechtsprechung des VwGH von der Vermutung der Konsensmäßigkeit alter Baubestände auszugehen, „wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis der Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar“ seien. Da im beschwerdegegenständlichen Fall jedoch auf mehreren Grundstücken im Umkreis ebenso Gartengerätehüten befindlich seien, spreche dies für die Vermutung der Konsensmäßigkeit der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage.

Auch werde im angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zum vermuteten Konsens wiedergegeben. Der geforderten Sorgfalt sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin aber nicht entsprochen worden: Bei Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde erheben müssen, dass wohl eine Vielzahl an Baubewilligungen von im Umkreis befindlichen Bauten nicht mehr auffindbar seien. Auch sei die beschwerdegegenständliche bauliche Anlage ein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes für Weinbau gewesen.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Beseitigungsauftrag nicht erteilt werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde, in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde am 04. März 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung des vorgelegten Bauaktes und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde und hieraus insbesondere den Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 30. März 2023 samt Lichtbildern. Zudem wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert.

Einsicht genommen wurde zudem in den Bauakt der gegenständlichen Liegenschaft.

3.2. Des Weiteren legte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung exemplarisch den (historischen) Bauakt einer Nachbarliegenschaft zum Beweis dafür vor, dass das Bauarchiv auch zur Umgebung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vollständig ist.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit der Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in . Das Grundstück ist als „Grünland-Freihaltefläche“ gewidmet und befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „“. Im Flächenwidmungsplan von 1957, vom 27.06.1975 sowie vom 18.12.1986 war die Widmung des gegenständlichen Grundstücks „Grünland – Landwirtschaft“. Seit der Änderung des Flächenwidmungsplanes 2006 ist die Widmung „Grünland-Freihaltefläche“.

4.2. Auf dieser Liegenschaft befindet sich folgendes, im Bescheid der Baubehörde I. Instanz wie folgt definiertes, verfahrensgegenständliches Objekt:

Im oberen (= hinteren) Bereich der Liegenschaft, welches ca. 20,5 m von der nordwestlichen und ca. 3,75 m von der südwestlichen Grundgrenze entfernt, besteht ein Gartenhaus. Das Gebäude in Holzbauweise ist ca. 5,06 m lang und ca. 3,25 m breit. Das Pultdach fällt Richtung Nordwesten hin ab. Die Firsthöhe beträgt ca. 2,6 m, die Traufenhöhe ca. 2,1 m über dem umgebenden Gelände. Das Dach steht auf allen 4 Seiten des Gebäudes ca. 20 cm über die Fassade (Dachvorsprung).

4.3. Für die fachgerechte Herstellung des Objektes wird ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert. Das Objekt ist kraftschlüssig mit dem Boden verbunden.

4.4. Das Objekt ist oberirdisch, hat ein Dach und wenigstens zwei Wände.

4.5. Das Objekt befand sich vor dem Jahr 1975 nicht auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.

4.6. Es liegt für das Objekt keine Baubewilligung oder Bauanzeige im Akt bzw. Archiv der Baubehörde vor.

4.7. Es liegen keine bestimmten Indizien vor, dass das Archiv der Baubehörde für die gegenständliche Liegenschaft nicht ordnungsgemäß oder vollständig ist.

4.8. Eine Leistungsfrist von vierzehn Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung zur Erfüllung des gegenständlichen Abbruchauftrages ist im vorliegenden Fall angemessen.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde – auf dessen Verlesung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde – und hieraus insbesondere dem Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 30. März 2023 samt Lichtbildern.

5.2. Die Feststellungen zur Lage, Größe und Eigenschaft der Objekte wurden aufgrund des Aktenvermerks über den Lokalaugenschein vom 30. März 2023 samt Lichtbildern getroffen. Bereits den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde trat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht entgegen. Vielmehr ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Lichtbildern und Ausführungen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass das Gebäude in den Jahren 1975/1976 errichtet wurde.

5.3. Darüber hinaus führte die belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesveraltungsgericht Niederösterreich nachvollziehbar aus, dass das Bauarchiv im Hinblick auf die gegenständliche Liegenschaft mangels anderweitiger Hinweise vollständig ist bzw. für die gegenständlichen Objekte keinerlei Akten vorliegen. Auch legte die belangte Behörde zudem exemplarisch den Bauakt einer benachbarten Liegenschaft zum Beweis dafür vor, dass das Bauarchiv der belangten Behörde für umliegende Liegenschaften vollständig geführt ist und diese, wie im vorgelegten Fall etwa bis zum Jahr 1934 zurückreichen. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bauakt der gegenständlichen Liegenschaft unvollständig ist.

5.4. Im Hinblick auf die Leistungsfrist wurde von der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dargetan, dass es ihr aus organisatorischer und wirtschaftlicher Sicht nicht möglich ist, innerhalb von sieben Monaten das verfahrensgegenständliche Bauwerk abzutragen. Eine besondere Dringlichkeit erscheint außerdem nicht geboten.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2024, (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

(…)“

„§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

(…)“

„§ 17. Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

(…)

3. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn

– die Konstruktionsart beibehalten sowie

– Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;

(…)

9. die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, Pergolen außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (§ 15 Abs. 1 Z 3 lit. b), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z.B. Maibäume, Weihnachtsbäume);

(…)“

„§ 35. (1) (…)

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(…)“

7. Erwägungen:

7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist dem Grunde nach nicht begründet.

7.2. § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht die Anordnung des Abbruchs eines Bauwerks durch die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder keine Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt.

7.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205; VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027 bis 0030).

Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich des vom Abbruch bedrohten Gartenhauses zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 1975 eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.

7.4. Das vom Abbruchauftrag umfasste Gartenhaus stellt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 iSd NÖ BO 2014 dar, das sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung als auch im Errichtungszeitpunkt ab dem Jahr 1975 der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt bzw. unterlegen ist; dies aus folgenden Gründen:

Bereits in sämtlichen Vorgängerbestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung (§ 14 NÖ BauO 1996, § 92 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 16 der Bauordnung für NÖ 1883) bedurften Baulichkeiten im Grünland einer baubehördlichen Bewilligung.

Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung eines Gebäudes einer Baubewilligung. Gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 ist unter dem Begriff Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten, zu verstehen; weiters wird ausgeführt, dass als Nebengebäude ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte), zu qualifizieren ist. Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

In diesem Sinne ergibt sich auch aus den oben getroffenen Feststellungen, dass für die Errichtung des gegenständlichen Gartenhauses ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und dieses kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist (vgl. auch die obenstehende Beweiswürdigung).

Da das Gartenhaus somit ein bewilligungspflichtiges Vorhaben iSd NÖ BO 2014 darstellt und auch nach sämtlichen Vorgängerbestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung darstellte, für das gemäß den oben getroffenen Feststellungen eine Baubewilligung nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Abbruchs gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 erfüllt.

7.5. Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren weder die von der belangten Behörde festgestellte Lage und Größe des gegenständlichen Objektes noch deren Bauwerkseigenschaft bestritten.

7.6. Die Beschwerdeführerin brachte im vorliegenden Fall vor, nachdem sie weder selbst eine (historische) Baubewilligung vorlegen konnte noch im Bauakt der belangten Behörde eine solche aufliegt, dass ein „vermuteter Konsens“ für das gegenständliche Objekt und sohin jeweils eine Baubewilligung vorliege.

Allgemein kann sich aus dem Umstand, dass eine Baulichkeit lange Zeit von der Baubehörde unbeanstandet geblieben ist, kein baurechtlicher Konsens ergeben, zumal ein solcher durch ein konkludentes (stillschweigendes) Verhalten der Bauaufsichtsorgane weder begründet noch ersetzt werden kann (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0228, mwN). Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist jedoch ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH 18.02.2003, 2001/05/1151, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein vermuteter Konsens für Baumaßnahmen nur anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (vgl. VwGH 27.08.2014, 2013/05/0191). Zudem kommt die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der sogenannten „alten“ Bestände schließlich einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045, mwN). Ein Anfang der 1960er Jahre errichtetes Gebäude ist nicht als alter Bestand im Sinn dieser Rechtsprechung anzusehen (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0039).

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und den unter Pkt. 4 getroffenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall von keinem vermuteten Konsens auszugehen: Es liegt gegenständlich bei dem im Jahr 1975 errichteten Bauwerk kein „alter Bestand“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zudem bestehen angesichts der vollständigen Bauakte der umliegenden Grundstücke, des Umstandes, dass eine etwaige Bewilligung im Jahr 1975 zu einer Zeit hätte erteilt werden müssen, in welcher von einem vollständigem und ordnungsgemäßen Archiv auszugehen ist und schließlich der glaubhaften Aussage der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen belangten Behörde, wonach der Bauakt und die Archive für das in Rede stehende Grundstück vollständig sind (vgl. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012, mwN, zur Beurteilung der Vollständigkeit von Archiven) für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Anhaltspunkte, dass gegenständlich ein vermuteter Konsens vorliegt. Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive sind zudem keine weiteren behördlichen Ermittlungen in dieser Hinsicht vonnöten (vgl. VwGH 25.09.1990, 90/05/0072), weil insbesondere die Vollständigkeit der Archive ein wesentliches Argument gegen das Vorliegen eines vermuteten Konsenses sprechen (vgl. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Grünland-Widmung der gegenständlichen Liegenschaft auch nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung ohne Baulandwidmung bewilligt hätte (vgl. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045, mwN).

Da das Gartenhaus somit ein bewilligungspflichtiges Bauwerk iSd NÖ BO 2014 darstellt, für die eine Baubewilligung (derzeit) nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Abbruchs gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 erfüllt.

7.7. Die Erfüllungsfrist zur Durchführung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat angemessen zu sein. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0076; 19.05.1994, 92/07/0067, jeweils mwN). Bei der Bemessung der Frist ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2022/05/0133, mwN). Nach Erörterung der der Beschwerdeführerin aufgetragenen Leistungsfrist von sieben Monaten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Leistungsfrist.

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG wird die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist von sieben Monaten für den Abbruch des Gartenhauses mit vierzehn Monaten ab Rechtskraft neu festgesetzt. Entsprechend den Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erweist sich diese Frist für den Abbruch – auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Überlegungen – als angemessen.

7.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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