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LVwG-S-2607/001-2024•LVwG N LVwG-S-2607/001-2024
LVwG-S-2607/001-2024State Administrative CourtMar 26, 2025
Schulrecht; Verwaltungsstrafe; allgemeine Schulpflicht; fortgesetztes Delikt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 04.11.2024, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG 1985), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision unzulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 4. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 143,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit dem am 03.09.2024 zugestellten, rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 29.08.2024, Zl. ***, wurde A für schuldig erkannt, dass sie es als Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in ***, ***, unterlassen hat, für die Erfüllung der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, der schulpflichtigen B, geb. ***, zu sorgen, da diese von 05.09.2022 bis 05.05.2023 an allen aufeinander- / nichtaufeinanderfolgenden Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der NÖ Mittelschule *** in ***, ferngeblieben ist. Ergänzend hielt die Bezirkshauptmannschaft im Spruch des Straferkenntnisses fest, dass die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen ist und dass die Ausnahmebestimmungen des § 11 SchPflG 1985 zutrafen.
1.2. Mit E-Mail vom 13.12.2023 zeigte die Leiterin der Volksschule *** unter Angabe von Name und Anschrift der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an, dass B, geb. ***, im Zeitraum von 07.12.2023 bis 12.12.2023 den Unterricht an der Volksschule *** regelmäßig nicht besucht habe und dabei drei Schultage ohne entsprechende Rechtfertigung versäumt habe.
1.3. Mit dem am 07.11.2024 zugestellten, nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 04.11.2024, Zl. , wurde A für schuldig erkannt, dass sie es als Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in *** ,, unterlassen habe, für die Erfüllung der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, der schulpflichtigen B, geb. ***, zu sorgen, da diese am 07.12.2023, 11.12.2023 und 12.12.2023 an diesen aufeinander-/ nichtaufeinanderfolgenden Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule *** in ***, ***, ferngeblieben sei. Auch hier hielt die belangte Behörde im Spruch fest, dass die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen sei. Die Ausnahmebestimmungen des § 11 SchPflG 1985 hätten nicht zugetroffen. A habe dadurch § 5 iVm § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 SchPflG 1985 übertreten, weshalb über sie gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG 1985 eine Geldstrafe in der Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) verhängt wurde. Daneben wurde sie zur Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von 11,-- Euro verpflichtet.
1.4. Die Beschwerdeführerin hat monatlich ca. 1.500,-- Euro netto zur Verfügung. Von nennenswertem Vermögen ist nicht auszugehen. Sorgepflichten bestehen jedenfalls für B, geb. ***. Betreffend die Beschwerdeführerin liegt ein (seit 05.10.2023) rechtskräftiger Verstoß gegen § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4, § 11 Abs. 4 und Abs. 2 SchPflG 1985 vor.
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob A (in Folge: „Beschwerdeführerin“) mit Schreiben vom 28.11.2024 fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
2.2. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass im vorliegenden Fall von einem fortgesetzten Delikt auszugehen sei. Im Falle eines fortgesetzten Delikts seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.09.2011, 2009/04/112) durch die Bescheiderlassung (Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses durch die Behörden erster Instanz) alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sein. Setze ein Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so dürfe die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Der Verwaltungsgerichtshof spreche explizit davon, dass der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses maßgeblich sei. Andere Landesverwaltungsgerichte hätten dies in ihrer Rechtsprechung ebenfalls so judiziert (Landesverwaltungsgericht Tirol vom 30.03.2023, Zl. LVwG-2023/32/0359-2, und Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 06.02.2024, Zl. LVwG-S-1520/001-2023).
Im vorliegenden Falls sei das erste Straferkenntnis betreffend die Schulpflichtverletzung nach § 24 SchPflG 1985 am 04.09.2024 zugestellt worden. Eine weitere Bestrafung sei daher frühestens für den Zeitraum ab 05.09.2024 zulässig.
Das gegenständliche Straferkenntnis umfasse den Tatzeitraum von 07.12.2023 bis 12.12.2023 und sei daher, aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes, nicht zulässig.
2.3. Aus den genannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, dass das angerufene Landesverwaltungsgericht den Bescheid aufheben möge.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Krems (in Folge: „belangte Behörde“) hat die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsstrafakt am 04.12.2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung darüber vorgelegt.
3.2. Die belangte Behörde bestätigte mit E-Mail vom 17.03.2025, dass das Straferkenntnis vom 29.08.2024, Zl. ***, in Rechtskraft erwachsen ist.
4.1. Der festgestellte Sachverhalt, gleichsam der Verfahrensgang, stützt sich auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, darin einliegend die angeführten Straferkenntnisse sowie die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat den Sachverhalt nicht bestritten.
4.2. Die allseitigen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurden entsprechend der lebensnahen Einschätzung der belangten Behörde vorgenommen, zumal die Beschwerdeführerin diesen in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung liegt im Akt auf.
5.1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung, lautet:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG 1985), in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung, lauten:
„Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
[…]
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
[…]
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist“.
6.1. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 5 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Auch wurde das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen gemäß § 9 SchPflG 1985 oder einer Befreiung gemäß § 15 SchPflG 1985 nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin wendet jedoch ein, dass ein fortgesetztes Delikt vorliege, für welches sie mit dem Straferkenntnis vom 29.08.2024, Zl. ***, bereits rechtskräftig bestraft worden sei, sodass eine weitere Bestrafung mit dem angefochtenen Straferkenntnis aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes nun nicht mehr in Betracht komme.
6.2. § 22 Abs. 2 erster Satz VStG ordnet u.a. für den Fall, dass jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, an, dass mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet u.a. die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts, das auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz gegeben sein kann (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183; VwGH 23.03.2022, Ra 2020/06/0156; VwGH 25.09.2019, Ro 2019/05/0013). Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. VwGH 30.08.2023, Ra 2021/04/0191; auch VwGH 10.05.2023, Ra 2023/07/0006; Hervorhebung durch das erkennende Gericht).
6.3. Unter einem fortgesetzten Delikt wird grundsätzlich eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, die jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, verstanden, die durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden sind und rechtlich als ein einziges Delikt behandelt werden. Alle Teilakte der Handlungsreihe stellen somit rechtlich nur eine einzige Handlung dar. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen. Der Zusammenhang muss sich demnach äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Handlungen, die zeitlich so weit auseinanderliegen, dass sie nicht mehr als zusammengehörig angesehen werden können, werden demnach in der Regel gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges sprechen (vgl. schon VwGH 04.09.1992, 90/17/0426; zuletzt auch VwGH 09.05.2023, Ra 2021/05/0132, mwN). Fehlt also ein „zeitlicher Fortsetzungszusammenhang“ liegt kein fortgesetztes Delikt vor (vgl. VwGH 31.03.2006, 2004/02/0366; VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0120; VwGH 28.11.2016; Ra 2016/06/0122; VwGH 21.05.2001, 2000/17/0134). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0185; VwGH 18.09.1996, 96/03/0076).
6.4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie nicht für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Tochter B, geb. ***, durch den Schulbesuch am 07.12.2023, 10.12.2023 und 11.12.2023 Sorge getragen habe. Dieses Straferkenntnis wurde ihr am 07.11.2024 zugestellt. Für dasselbe Delikt (auch wenn im Spruch fälschlicherweise die NÖ Mittelschule angeführt ist) wurde sie mit dem Straferkenntnis vom 29.08.2024, Zl. ***, für einen vorangegangenen Zeitraum von 05.09.2022 bis 05.05.2023 bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde ihr schon früher, nämlich am 03.09.2024, zugestellt. Im vorliegenden Fall lag also zwischen dem ersten Tatzeitraum und dem gegenständlichen Tatzeitraum ein Zeitraum von rund sieben Monaten. Die Tatzeiträume liegen in unterschiedlichen Schuljahren (2022/2023 bzw. 2023/2024) und wurden insbesondere durch die gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985 schulfreien Hauptferien unterbrochen. Diese mehrmonatige zeitliche Diskrepanz ist erheblich und spricht klar gegen das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs, der jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes darstellt (vgl. auch LVwG Salzburg 11.05.2022, 405-15/11/1/7-2022). Da deshalb nicht gesagt werden kann, dass sich das erste Delikt nach dem 05.05.2023 bis zu den drei Tattagen im Dezember 2023 fortgesetzt hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Straferkenntnis vom 29.08.2024 die von der Beschwerdeführerin für das vorliegende Delikt für sich in Anspruch genommene Abgeltungswirkung entfaltete. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte Tirol vom 30.03.2023, Zl. LVwG-2023/32/0359-2, und Niederösterreich vom 06.02.2024, Zl. LVwG-S-1520/001-2023, lassen sich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen. Im erstgenannten Erkenntnis grenzte der mitabgegoltene Fortsetzungszeitraum nahtlos an den Tatzeitraum an, im zweitgenannten Erkenntnis wurde der angelastete Tatzeitraum vom Gericht offenbar als vom ersten Straferkenntnis mitumfasst erachtet. Dies ist hier nicht der Fall. Daneben hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet oder in irgendeiner Weise dargelegt, dass beiden hier in Rede stehenden Schulpflichtverletzungen ein einheitlicher Willensentschluss bzw. eine gesamteinheitliche Sorgfaltswidrigkeit zugrunde gelegen wäre. Ausgehend von diesen Überlegungen liegt hier eine gesondert zu bestrafende Verwaltungsübertretung vor.
6.5. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. VwGH 23.02.1966, 1235/65). Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, bei welchen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; VwGH 09.10.2013, 2013/08/0183; VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004). Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall nicht dargelegt, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft; ihr ist jedenfalls eine fahrlässige Tatbegehung anzulasten. Damit ist auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.
7.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde (bzw. hier das Gericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) dem Beschuldigten im Falle der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
7.2. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall nicht dafür Sorge getragen, dass die schulpflichtige B, geb. ***, ihrer Verpflichtung zum regelmäßigen Schulbesuch nachgekommen wäre. Damit hat die Beschwerdeführerin gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die das Recht von Schulpflichtigen auf Bildung sicherstellen sollen. An einer ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen SchPflG 1985 besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046; VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Der Eingriff in dieses Rechtsgut stellt sich infolge des Versäumens von drei Schultagen (der 8. Dezember 2023 war ein gesetzlicher Feiertag iSd § 2 Abs. 4 Z. 2 Schulzeitgesetzes) nicht schwerwiegend dar, da § 24 Abs. 4 SchPflG 1985, die Notwendigkeit einer Schulversäumnisanzeige überhaupt erst ab dieser Anzahl von Tagen vorsieht. Der Beschwerdeführerin ist, wie an obiger Stelle schon ausgeführt, jedenfalls fahrlässiges Handeln zur Last zu legen. Von geringfügigem Verschulden kann nicht die Rede sein, es liegt ein typischer Verstoß gegen die Einhaltung der Schulpflicht vor (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118, mwN). Milderungsgründe waren nicht zu erblicken. Erschwerend war zu werten, dass eine bis dato ungetilgte, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorliegt. Da in dem angefochtenen Straferkenntnis aber ohnehin nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde und sich die Beschwerde nicht im Besonderen gegen die Strafhöhe aussprach, bleibt für das Gericht grundsätzlich nur noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG gegeben sind oder ob ein Vorgehen gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Einstellung oder Ermahnung) in Betracht kommt.
7.3. Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt vorliegend nicht in Betracht, weil keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden.
7.4. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da es nach dem Vorgesagten schon an der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes scheitert. Überdies liegt hier kein bloß geringfügiges Verschulden vor.
8.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; […]
8.2. Daraus folgt, dass für das im Beschwerdeverfahren bestätigte Straferkenntnis ein Kostenbeitrag von 22,-- Euro vorzuschreiben ist.
9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Fall konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und weil die Beschwerdeführerin keinen Verhandlungsantrag gestellt hat. Damit lagen in Erfüllung von § 44 Abs. 3 Z. 1 und Z. 3 VwGVG mehrere Voraussetzungen für den Entfall einer Verhandlung vor.
10.1. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde.
Innerhalb eines von § 24 Abs. 4 SchPflG 1985 vorgegebenen, möglichen Strafrahmens von 110,-- Euro bis 440,-- Euro (ohne primäre Freiheitsstrafe) hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe von 110,-- Euro bestätigt. Damit ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 BVG) im vorliegenden Fall nicht zulässig.
10.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. […]
Im gegenständlichen Verfahren war konkret keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung kann sich überdies auf eine klare und eindeutige Rechtslage stützen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel ist im Allgemeinen auch die Vornahme der Strafbemessung (z.B. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050).
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