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LVwG-M-46/001-2024•LVwG N LVwG-M-46/001-2024
LVwG-M-46/001-2024State Administrative CourtMar 6, 2025
Maßnahmenbeschwerde; Einreiseverweigerung; Zurückweisung; Amtshandlung; Modalitäten; vorläufige Sicherheitsleistung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen 1. die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) und 2. die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, jeweils am 6. Juli 2024 am Flughafen *** durch ein Grenzkontrollorgan der Landespolizeidirektion Niederösterreich (belangte Behörde), protokolliert zur Zl. ***, folgenden
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird, soweit mit ihr die Zuerkennung einer Entschädigung begehrt wird, gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Darüber hinaus erkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Beschwerde zu Recht:
3. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird der Beschwerde im Übrigen Folge gegeben und die gegenüber dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2024 am Flughafen *** durch ein Grenzkontrollorgan ausgesprochene Einreiseverweigerung (Zurückweisung) sowie die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in der Höhe von € 150,– für rechtswidrig erklärt.
4. Der Bund hat dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwGAufwandersatzverordnung Aufwendungen in Höhe von € 1.535,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGVG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Unstrittiger Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien sowie der Republik Kosovo, war seit 1. Dezember 2023 Mitarbeiter des C (C) in *** (Deutschland) und verfügte zunächst über ein von Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestelltes Visum D mit einem Gültigkeitszeitraum von 29. November 2023 bis 26. Februar 2024, welches der Aufnahme dieser Tätigkeit diente.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer (entsprechend dem Sitzstaatsübereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem C) vom Deutschen Auswärtigen Amt am 19. Jänner 2024 ein Sonderausweis IO, gültig bis 18. Jänner 2028, ausgestellt, der ihn in Verbindung mit seinem nationalen Reisedokument zum Aufenthalt in Deutschland für den Zeitraum seiner Beschäftigung beim C berechtigte. Auf der Rückseite dieses Ausweises befindet sich unter anderem folgender Absatz:
„Dieser Ausweis berechtigt den Inhaber in Verbindung mit seinem nationalen Reisedokument zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Staaten des Schengener Durchführungsabkommens mit einer Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen.“
2. Am 6. Juli 2024 stellte sich der Beschwerdeführer am Flughafen ***, wo er zuvor als Passagier eines aus Albanien kommenden Flugzeuges gelandet war, der Grenzkontrolle. Hierbei legte er seinen bis 24. September 2029 gültigen kosovarischen Reisepass (welcher das damals bereits abgelaufene Visum D enthielt) sowie den Sonderausweis vor.
Der Grenzkontrollbeamte stellte auf Grund entsprechender Stempel im Reisepass fest, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 1. August 2023 am Flughafen *** in den Schengenraum eingereist und am 29. Juni 2024 von dort wieder ausgereist war. Weiters ging er davon aus, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums auf Grund des Sonderausweises ein visumfreier Aufenthalt von 90 Tagen in 180 Tagen im Schengenraum zulässig gewesen sei, den der Beschwerdeführer durch einen 124-tägigen Aufenthalt von 27. Februar bis 29. Juni 2024 bereits überschritten gehabt hätte. Daraufhin verweigerte er ihm die Einreise in das Bundesgebiet und händigte ihm das Formular „Standardformular für die Einreiseverweigerung“ in kroatischer Sprache aus, in dem Grund F (übersetzt) „Überschreiten der 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Gebiet der Mitgliedsstaaten“ angekreuzt war.
3. Der Beschwerdeführer erwarb daraufhin im Transitbereich des Flughafens Flugtickets von *** nach *** und von dort weiter nach ***. Vor seiner von Grenzkontrollbeamten überwachten Ausreise um 22:55 Uhr wurde ihm eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von € 150,– abverlangt und ihm eine Bescheinigung darüber ausgehändigt, auf der als Rechtsgrundlage § 121 Abs. 7 FPG angeführt ist.
4. Am 5. August 2024 erhob der Beschwerdeführer eine inhaltlich gegen diese Amtshandlungen gerichtete Beschwerde an die belangte Behörde, die diese am 16. August 2024 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiterleitete.
Über entsprechende Aufforderung durch das Gericht stellte der (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer am 3. September 2024 klar, dass es sich dabei um eine Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 BVG iVm § 88 Abs. 1 SPG handle. Er begehrt, die Einreiseverweigerung (Zurückweisung), die „Vornahme einer vorläufigen Sicherheitsleistung/Beschlagnahme“, die Einbehaltung und Abnahme der persönlichen Dokumente des Beschwerdeführers bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet, die Abnahme des vom BF gebuchten Flugtickets von *** nach *** sowie die Aussage, der BF solle „doch nach *** ausfliegen“ für rechtswidrig zu erklären und deren Wirkung aufzuheben, Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß sowie die Zuerkennung einer „angemessenen Entschädigung in der Höhe von mindestens € 750,–.“
Mit der Beschwerde bzw. der Klarstellung vorgelegt wurden Kopien des kosovarischen Reisepasses, des deutschen Sonderausweises IO sowie eines Schreibens des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 11. Juli 2024, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in Deutschland auf Grund des Sitzstaatsübereinkommens mit dem C von allen Einwanderungsbeschränkungen befreit sei. Der Sonderausweis berechtige den Beschwerdeführer für die Dauer seiner Beschäftigung beim C zum Aufenthalt in Deutschland und darüber hinaus zum Aufenthalt in den Staaten des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Dauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen.
Vom Beschwerdeführer wurden Eingabegebühren in Höhe von € 60,– an das Finanzamt Österreich entrichtet, bestehend aus € 30,– für die Beschwerde gegen die Zurückweisung und € 30,– für die Beschwerde gegen die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit.
5. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2024, mit, dass das gegen ihn wegen des Verdachts einer Übertretung des § 120 Abs. 1 FPG geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt worden und die im Zuge dessen erhobene vorläufige Sicherheit zurückerstattet werde.
Dieses Schreiben legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht am 26. September 2024 vor.
6. Ebenfalls am 26. September 2024 erstattete die Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde, in der sie einräumte, es sei weder von den Grenzkontrollorganen noch von ihrem juristischen Dauerdienst erkannt worden, dass es sich beim Sonderausweis IO des Beschwerdeführers um einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel handelte, welcher bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt werden darf. Die Einreiseverweigerung sei somit zu Unrecht erfolgt.
7. Der bisher festgestellte Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Beschwerde samt der Klarstellung des Beschwerdeführers vom 3. September 2024 einschließlich der damit bzw. am 26. September 2024 in Kopie vorgelegten Urkunden. Die belangte Behörde ist alldem in ihrer Stellungnahme insoweit nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu den konkreten Erwägungen, die den Grenzkontrollbeamten am 6. Juli 2024 zur Verweigerung der Einreise und zur Annahme des Versuchs einer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet veranlassten, beruhen auf der Stellungnahme der Behörde.
II.Weitere Sachverhaltsfeststellungen
1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich in den dem 6. Juli 2024 vorangegangenen 180 Tagen mehr als 37 Tage in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland aufgehalten hat. Es lagen auch zum Zeitpunkt der Zurückweisung am 6. Juli 2024 keine Anhaltspunkte für einen solchen längeren Aufenthalt außerhalb Deutschlands vor.
Beweiswürdigung: Diese Negativfeststellung ergibt sich aus dem Vorbringen in der Klarstellung vom 3. September 2024, wo der Beschwerdeführer seine Aufenthaltszeiten außerhalb Deutschlands im Ausmaß von 37 Tagen detailliert auflistet. Die belangte Behörde ist dem in ihrer Stellungnahme nicht entgegengetreten.
2. Der Sonderausweis IO ist in Anhang 22 („Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel“) des Handbuchs für Grenzschutzbeamte [Anhang zur Empfehlung der Kommission C (2022) 7591 über ein gemeinsames „Handbuch für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist, und zur Ersetzung der Empfehlung C (2019) 7131] als von Deutschland ausgestellter Aufenthaltstitel angeführt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem angeführten Anhang, der etwa unter *** heruntergeladen werden kann. Auch in der Stellungnahme der belangten Behörde wird bestätigt, dass der Sonderausweis IO zu den im Anhang 22 zum Handbuch aufgelisteten Aufenthaltstiteln zählt.
III.Rechtsvorschriften
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (BVG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
[…]
Örtliche Zuständigkeit
§ 3. […]
(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,
[…]
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, […];
Verfahren
Beschwerde
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. […]
(4) […] Die Frist zur Einhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
[…]
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung […]
[…]
Inhalt der Beschwerde
§ 9.(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung […] der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
[…]
(2) Belangte Behörde ist
[…]
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
[…]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es […] die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]
Kosten
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
[…]
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
[…]
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
[…]
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
[…]“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 202/2022, lauten:
„[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. […]
(2) Fremdenpolizei ist
1. die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,
[…]
Sachliche Zuständigkeit im Inland
§ 5. (1) Den Landespolizeidirektionen obliegt
1. die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);
[…]
Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise
§ 15. (1) Fremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
[…]
Hinderung an der Einreise und Zurückweisung
§ 41. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn
1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;
[…]
Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
§ 120. (1) Wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. […]
[…]
(10) Der Versuch in den Fällen der Abs. 1, Abs. 1c Z 1, Abs. 2 und 3 ist strafbar.
[…]
Sonstige Übertretungen
§ 121. […]
(7) Beim Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 120 oder 121 Abs. 1, 2 oder 4 können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 1 000 Euro festsetzen und einheben, im Wiederholungsfall bis zu einem Betrag von 5 000 Euro.
[…]“
4. Gemäß § 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl I 566/1991, zählen die Fremdenpolizei sowie die Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm zur Sicherheitsverwaltung.
Gemäß § 88 Abs. 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG).
5. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, hier abgekürzt mit SGK), ABl. L 77, S 1, in der im Zeitpunkt der angefochtenen Einreiseverweigerung geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248, S 11, lauteten:
„[…]
Artikel 6
Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
f) Er muss seine biometrischen Daten bereitstellen, wenn dies erforderlich ist, um
i) sein persönliches Dossier im EES gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 anzulegen;
ii) Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe g Ziffer i der vorliegenden Verordnung, Artikel 23 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen.
(1a) Der Zeitraum von 90 Tagen in jeglichem Zeitraum von 180 Tagen nach Absatz 1 dieses Artikels wird für die Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/2226 am EES-Betrieb beteiligt sind, als ein einziger Zeitraum berechnet. Dieser Zeitraum wird für jeden der Mitgliedstaaten, die nicht am EES-Betrieb beteiligt sind, getrennt berechnet.
(2) Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.
[…]
Artikel 14
Einreiseverweigerung
(1) Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 5 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
(2) Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft.
Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.
Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, werden gemäß Artikel 6a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 im EES erfasst.
(3) Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem Recht. Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann.
Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung.
Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung der in das EES eingegebenen Daten oder des ungültig gemachten Einreisestempels bzw. beider, sowie anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.
(4) Die Grenzschutzbeamten stellen sicher, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Einreise verweigert wurde, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht betritt.
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die angefochtene Einreiseverweigerung ebenso wie die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung unbestritten zur Gänze am Flughafen *** und somit in Niederösterreich erfolgte. Daher ist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich örtlich zuständig. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der von § 7 Abs. 4 zweiter Satz VwGVG für Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bestimmten sechswöchigen Frist erhoben und von der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet.
1.2. Die gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 41 Abs. 1 bzw. 2 Z 1 FPG ausgesprochene Verweigerung der Einreise (Zurückweisung) sowie die Einhebung der vorläufigen Sicherheit gemäß § 121 Abs. 7 FPG stellen „Organbefugnisse“ dar (da diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesetzlich eingeräumt sind). Es handelt sich daher um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher (im Hinblick auf § 2 Abs. 2 SPG konkret sicherheitsbehördlicher) Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. des § 88 Abs. 1 SPG, die mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar sind (so zur Zurückweisung Feik, Fremdenrecht, in Bachmann ua. [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht15, 2024, 184, 186, 196; zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a VStG VwGH 22.02.2016, Ra 2016/02/0016, mwN; zu Organbefugnissen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Allgemeinen vgl. etwa VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, mwN).
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 1 FPG ist die Einreiseverweigerung der Landespolizeidirektion Niederösterreich zuzurechnen, weshalb dieser im Beschwerdeverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Rolle der belangten Behörde zukommt.
3. Zur Anzahl der angefochtenen Verwaltungsakte:
Der Beschwerdeführer bekämpft mit der Beschwerde die Einreiseverweigerung (Zurückweisung), die Einbehaltung und Abnahme seiner persönlichen Dokumente bis zur Ausreise, die Abnahme des von ihm gebuchten Flugtickets von *** nach ***, die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung nach dem FPG, sowie die Aussage, er solle „doch nach *** ausfliegen.“
Bei der Ermittlung der Anzahl der angefochtenen Verwaltungsakte ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf abzustellen, wie die zugrundeliegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Es kommt vielmehr darauf an, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, ausgehend von den behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(-en) sowie die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. In Beschwerde gezogene Modalitäten einer Amtshandlung sind neben dieser kostenmäßig nicht als gesonderte Verwaltungsakte zu betrachten (VwGH 24.01.2013, 2011/21/0125, mwN).
Dazu ist vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass die Einbehaltung der (aufgrund der Zurückweisung) erworbenen Flugtickets und der persönlichen Dokumente des Beschwerdeführers sowie ein allfälliger Hinweis, der Beschwerdeführer solle doch nach *** ausreisen, ausschließlich der – auf § 41 Abs. 1 und 2 Z 1 FPG iVm Art. 14 SGK gestützten – Zurückweisung dienende Funktion innehatten. Diese Handlungen stellen auf Grund des fehlenden eigenständigen Charakters keine über die Einreiseverweigerung hinaus anfechtbaren Verwaltungsakte dar. Vielmehr handelt es sich um bloße Modalitäten der Einreiseverweigerung (vgl. zu derartigen Modalitäten etwa VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, Rz 27, mwN).
Über die Einreiseverweigerung hinaus kommt lediglich der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit die Qualität eines selbständig bekämpfbaren Verwaltungsaktes zu, weil diese nicht der Einreiseverweigerung diente, sondern auf § 121 Abs. 7 FPG gestützt war und damit der Sicherung der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem FPG gegen den Beschwerdeführer diente.
Als angefochtene Verwaltungsakte sind somit einerseits die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) und andererseits die Einhebung der vorliegenden Sicherheit anzusehen.
4. Zur Rechtswidrigkeit der Einreiseverweigerung (Zurückweisung):
Aus dem (kroatischen) Standardformular zur Einreiseverweigerung, welches dem Beschwerdeführer übergeben wurde, geht hervor, dass die Verweigerung der Einreise vom einschreitenden Organ alleine damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer sich bereits mehr als 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage im Hoheitsgebiet der (dem Schengenraum angehörenden) Mitgliedstaaten aufgehalten habe.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Art. 6 Abs.1 SGK eine Auflistung von Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen enthält, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird. Die Berechnungsformel für die zulässige Kurzaufenthaltsdauer gemäß Art. 6 Abs. 1 iVm Abs. 2 SGK stellt sich dabei wie folgt dar: Der Aufenthalt beginnt mit dem Tag der Einreise und endet mit jenem der Ausreise. Die Anzahl der erfolgten Ein- und Ausreisen ist irrelevant. Gerechnet wird stets vom Tag einer Überprüfung. Von diesem Tag sind zunächst kalendermäßig 180 Tage zurückzurechnen. In diesen – der Kontrolle vorangehenden – 180 Tagen (Bezugsrahmen) darf die Summe der bereits im Schengenraum verbrachten Tage nicht größer als 90 sein. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels für den längerfristigen Aufenthalt dürfen bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt werden (vgl. Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, Art 6 SGK, Stand 01.12.2017, rdb.at).
Der Bezugsrahmen beginnt im vorliegenden Fall, an dem die Grenzkontrolle am 6. Juli 2024 erfolgte, am 8. Jänner 2024. In diesem Zeitraum verfügte der Beschwerdeführer zunächst über ein von der Bundesrepublik Deutschland ausgestelltes Visum D und ab 19. Jänner 2024 über einen ebenfalls von Deutschland ausgestellten Sonderausweis IO, der ihn zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat während seiner Tätigkeit beim C berechtigte. Da der Beschwerdeführer damals der Tätigkeit beim C nachging, besaß er somit im gesamten Bezugsrahmen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt bzw. einen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland. Dies wäre für den Grenzkontrollbeamten auch ohne weiteres erkennbar gewesen, nachdem ihm der Beschwerdeführer den Sonderausweis mitsamt seinem gültigen Reisepass im Zeitpunkt der beabsichtigten Einreise nach Österreich vorgewiesen hatte und ein derartiger Sonderausweis im „Schengen-Handbuch“ als deutscher Aufenthaltstitel angeführt ist.
Aufenthalte des Beschwerdeführers in Deutschland hatten somit bei der Berechnung nach Art. 6 Abs. 1 und 2 SGK außer Betracht zu bleiben. Da aber nach den getroffenen Feststellungen bei der Grenzkontrolle keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass seine Aufenthalte im Gebiet der Mitgliedstaaten außerhalb Deutschlands 90 Tage überstiegen hätten und die das Grenzkontrollorgan offenbar (wie das Formular zeigt) auch nicht von einem längeren derartigen Aufenthalt (durch den die Grenze von 90 Tagen überschritten worden wäre) nach der Einreise ausging, erweist sich die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) als rechtswidrig.
Wird eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt, erübrigt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung der der faktischen Umsetzung der Maßnahme dienenden Modalitäten (VwGH 29.06.2006, 2005/01/0032). Auf eine allfällige Rechtswidrigkeit der Modalitäten (vgl. oben 3.) braucht daher nicht mehr eigegangen zu werden.
Die über die Feststellung der Rechtswidrigkeit hinaus begehrte Aufhebung der Zurückweisung kommt nicht in Betracht, weil die Maßnahme an sich nicht über die Ausreise des Beschwerdeführers hinaus fortwirkt (vgl. dazu näher Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 174 ff, Stand 15.02.2017, rdb.at). Ein unionsrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Streichung bzw. Löschung von Aufzeichnungen über die zu Unrecht erfolgte Einreiseverweigerung ergibt sich aus Art. 14 Abs. 3 SGK.
5. Zur Rechtswidrigkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit:
5.1. Zur Bestimmung des § 121 Abs. 7 FPG ist zunächst festzuhalten, dass diese durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I 38, in das FPG eingefügt wurde. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Änderung (1078 BlgNR XXIV. GP, S. 43) wird mit dieser Bestimmung die vorläufige Sicherheits-leistung entsprechend § 37a VStG für den Bereich der fremdenpolizeilichen Verwaltungsstrafbestimmungen nachgebildet. Somit ist die zu § 37a VStG ergangene ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit auch auf § 121 Abs. 7 FPG übertragbar.
5.2. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a Abs. 2 Z 2 VStG, dass eine Betretung auf frischer Tat erfolgt. Auf frischer Tat betreten wird eine Person im Wesentlichen dann, wenn sie beim Setzen einer Handlung wahrgenommen wird, von der das Organ mit gutem Grund annehmen kann, dass es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt (VwGH 17.04.2009, 2006/03/0129; 18.06.2008, 2005/11/0048, mwN).
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer, wie oben unter 4. bereits dargelegt wurde, über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügte und keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in den (Schengen-)Mitgliedstaaten außerhalb Deutschlands in den der versuchten Einreise vorangegangenen 180 Tagen bestanden, konnte das Grenzkontrollorgan nicht mit gutem Grund von der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem FPG (insbesondere nicht nach § 120 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 10) ausgehen.
Die Einhebung der vorläufigen Sicherheit erweist sich somit ebenfalls als rechtswidrig.
Die Sicherheit wurde dem Beschwerdeführer mittlerweile infolge der Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens rückerstattet, weshalb es auch insoweit einer Aufhebung nicht bedarf.
6. Zur begehrten „angemessenen Entschädigung“:
In der Beschwerde wird – abgesehen vom Ersatz der Verfahrenskosten – auch die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung in der Höhe von mindestens € 750,– begehrt. Damit macht der Beschwerdeführer den Ersatz eines ihm aus der rechtswidrigen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entstandenen Schadens geltend.
Die Zuerkennung eines derartigen Schadenersatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch weder verfassungsrechtlich in Art. 130 BVG noch einfachgesetzlich (im FPG oder im VwGVG) vorgesehen. Sie kann allenfalls im Amtshaftungsweg nach Art. 23 Abs. 1 BVG (iVm § 1 AHG und § 1 JN) vor den ordentlichen Gerichten erfolgen.
Das darauf gerichtete Beschwerdebegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
7.1. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde erfolgreich zwei Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft. Es sind ihm somit gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 und 3 VwGVG der doppelte Schriftsatzaufwand nach § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung in der Höhe von € 1.475,20 und außerdem die entrichteten Eingabengebühren in der Höhe von zweimal € 30,– zuzuerkennen. Daraus ergibt sich eine Summe von € 1.535,20 (zum Schriftsatzaufwand zuletzt VwGH 22.10.2024, Ra 2024/01/0289, mwN; zur Eingabengebühr VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/005, mwN).
7.2. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme den Zuspruch von Aufwandersatz nicht begehrt. Schon aus diesem Grund ist ihr im Hinblick auf § 35 Abs. 7 VwGVG ein solcher ungeachtet der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde auch nicht zuzuerkennen.
8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine (nur vom Beschwerdeführer beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil einerseits die Beschwerde zurückzuweisen ist und andererseits bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Ausübungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären sind.
V.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des Art. 130 BVG, des § 35 VwGVG, des § 41 Abs. 1 und 2 Z 1 FPG, der §§ 120 Abs. 1 und 121 Abs. 7 FPG sowie des Art. 6 Abs. 1 und 2 und des Art. 14 SGK (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) in Verbindung mit der zitierten, zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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