LVwG N LVwG-AV-200/001-2025

LVwG-AV-200/001-2025State Administrative CourtMar 5, 2025

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Heilbehandlung; besondere Bedürfnisse; Kostenbeitrag; Härte;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-200/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.200.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 20. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Kostenbeitrag zur Heilbehandlung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der aliquote Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 27. November 2024 bis zum 30. November 2024 statt € 36,60 nunmehr € 28,55 und der monatliche Kostenbeitrag ab dem 1. Dezember 2024 statt € 297,00 nunmehr € 214,15 lauten; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 12. November 2024, Zl. ***, bewilligte die NÖ Landesregierung dem Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 27 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG 2000) aufgrund seines Antrages vom 8. November 2024 den Aufenthalt im B in *** für die Dauer von 12 Monaten ab dem Aufnahmetag. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Kosten in der Höhe von täglich € 198,09 (inklusive Anerkennungsbetrag) vorerst das Land Niederösterreich trägt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen haben dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten, wobei dieser von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben wird.

Der Beschwerdeführer wurde am 27. November 2024 in das B in *** aufgenommen und befindet sich dort bis dato in stationärer Behandlung.

In der Folge leitete der Bürgermeister der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) ein Ermittlungsverfahren betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ein, um dessen Verpflichtung zum verfahrensgegenständlichen Kostenbeitrag zu prüfen.

In diesem Ermittlungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich derzeit in einer sehr schwierigen finanziellen Lage befindet, sodass er aktuell keinen Kostenbeitrag leisten kann. Er hat keine Sorgepflichten, aber Schulden in der Höhe von € 1.708,00 (Kontoüberzug) und regelmäßige monatliche Ausgaben für

seine Mobilität in der Höhe von € 100,00: Im Rahmen seiner Therapie spielt die Außenorientierung eine wichtige Rolle, sodass er regelmäßig seine sozialen Kontakte (Freunde, Familie) pflegt, weshalb er sich im Rahmen von Ausgängen in seiner Wohnung in *** befindet. Dies ist im Rahmen seiner Therapie gewünscht und unterstützend. Dies bedeutet, dass er laufende Kosten für öffentliche Verkehrsmittel hat;

sein Handy/Internet in der Höhe von € 30,00: Auch wenn er sich in einer Sozialhilfeeinrichtung befindet, sind für ihn soziale Kontakte mittels Mobiltelefon wichtig, wobei er auch zahlreiche Apps, welche ihm eine soziale Teilhabe ermöglichen, nutzt;

Kleidung und Schuhe in der Höhe von € 50,00: Auch wenn er sich in einer Sozialhilfeeinrichtung befindet, wird er nicht mit Kleidung und Schuhen versorgt, sodass er sich diese selbst kaufen muss;

Lebensmittel in der Höhe von € 60,00: Da er im Rahmen der Therapie regelmäßig Ausgänge tätigt, in deren Rahmen er auch außerhalb der Sozialhilfeeinrichtung übernachtet, muss er sich in diesen Zeiträumen selbstständig mit Lebensmitteln versorgen;

die soziale- und kulturelle Teilhabe in der Höhe von € 50,00: Im Rahmen von Ausgängen ist für ihn die soziale- und kulturelle Teilhabe wichtig (z.B. Schwimmbad);

Tabakwaren in der Höhe von € 120,00;

die Miete in der Höhe von € 213,93;

die Energiekosten (***) in der Höhe von € 80,00;

die Versicherung für seine Wohnung in der Höhe von € 37,75;

Haushalts- und Hygieneartikel in der Höhe von € 40,00;

seine Gesundheit (medizinische Zusatzartikel für Hausstaubmilbenallergie, Nasenpolypen) in der Höhe von € 30,00.

Er ist seit dem 24. Oktober 2024 aufgrund seiner Krankheit arbeitsunfähig und er bezieht daher von der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) ein monatliches Krankengeld in der Höhe von lediglich € 1.188,30.

Mit Bescheid vom 20. Jänner 2025, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 4 NÖ SHG 2000 iVm §§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie 5 Z. 2 lit. a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, für seinen stationären Aufenthalt im B in *** für den Zeitraum vom 27. November 2024 bis zum 30. November 2024 einen aliquoten Kostenbeitrag in Höhe von € 36,60 und ab dem 1. Dezember 2024 einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 297,00 zu leisten, wobei dieser Betrag bis zum 5. eines jeden Monats an sie zu überweisen ist.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer von der ÖGK ein monatliches Krankengeld in der Höhe von € 1.188,30 bezieht. Gründe, die ein teilweises oder gänzliches Absehen von der Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Kostenbeitrages im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 für seine stationäre Betreuung erfordern, ergab das Ermittlungsverfahren nicht, weshalb er dementsprechend monatlich 25 % seines Einkommens in der Höhe von € 1.188,30, sohin insgesamt € 297,00, als Kostenbeitrag zu leisten hat. Zu seinen genannten Aufwendungen und Schulden hielt sie fest, dass der Kontoüberzug in der Höhe von € 1.708,00 nicht berücksichtigt wird, da der Überzug auch mit monatlichen Raten getilgt werden kann. Die angeführten monatlichen Ausgaben, abgesehen von der Miete, können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, zumal von der Sozialhilfe eine vollstationäre Unterbringung inklusive Verpflegung übernommen und nach Abzug des verfahrensgegenständlichen vorgeschriebenen Kostenbeitrages sowie der monatlichen Miete in der Höhe von € 213,93 von seinem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen in der Höhe von € 1.188,30 noch immer ein Betrag in der Höhe von € 677,37 für die ratenweise Abdeckung des Kontoüberzuges und für seine anderen persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung steht.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass für seine Therapie die Außenorientierung maßgeblich ist, da das Ziel ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben im Anschluss an den stationären Aufenthalt ist. Aus diesem Grund sind regelmäßige Heimfahrten, nach dem 3. Monat bereits mit Übernachtungsmöglichkeit, ein wichtiges Übungsfeld und Bestandteil seiner Behandlung. Zwar wurden in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung bei der Berechnung seine Mietkosten, nicht jedoch seine Stromkosten, die nicht zuletzt aufgrund der kalten Jahreszeit zu Heizzwecken unbedingt gedeckt werden müssen, und auch die Fahrt- und Lebensmittelkosten für seine Aufenthalte zuhause berücksichtigt. Er kann die laufenden Ausgaben aktuell abdecken, aber keine zusätzlichen Beträge, wie z.B. seinen Kostenbeitrag ab dem 27. November 2024, bezahlen, zumal sein Konto aktuell noch immer mit einem Betrag in der Höhe von € 1.109,26 überzogen ist.

Aus diesen Gründen begehrt er eine Überprüfung und neuerliche Berechnung seines Kostenbeitrages, wobei seine anfallenden Fixkosten in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen, und das Absehen der nachträglichen Forderung seines Kostenbeitrages für den Zeitraum vom 27. November 2024 bis Ende Februar 2025, da für ihn eine solche einmalige hohe Zahlung nicht möglich ist und dadurch seine Existenz und somit auch seine weiterführende Therapie gefährdet wird.

Feststellungen

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 12. November 2024, Zl. ***, bewilligte die NÖ Landesregierung dem Beschwerdeführer gemäß § 27 NÖ SHG 2000 den Aufenthalt im B in *** für die Dauer von 12 Monaten ab dem Aufnahmetag, wobei gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass die Kosten in der Höhe von täglich € 198,09 (inklusive Anerkennungsbetrag) vorerst das Land Niederösterreich trägt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. November 2024 tatsächlich im B in *** und wird dort bis dato stationär betreut.

Die Kosten für die stationäre Betreuung des Beschwerdeführers in der Höhe von täglich € 198,09 (inklusive Anerkennungsbetrag) trägt das Land Niederösterreich.

Im Zuge des verfahrensgegenständlichen Kostenbeitragsverfahrens gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde seine im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargestellten Schulden und monatlichen Aufwendungen sowie sein monatliches Einkommen bekannt.

Der Beschwerdeführer bezieht von der ÖGK ein monatliches Krankengeld in der Höhe von € 1.188,30 netto.

Mit Bescheid vom 20. Jänner 2025, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 4 NÖ SHG 2000 iVm §§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie 5 Z. 2 lit. a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, für seinen stationären Aufenthalt im B in *** für den Zeitraum vom 27. November 2024 bis zum 30. November 2024 einen aliquoten Kostenbeitrag in Höhe von € 36,60 und ab dem 1. Dezember 2024 einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 297,00 zu leisten.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er sich gegen die verfahrensgegenständliche Vorschreibung des Kostenbeitrages bzw. für die Minderung dieses Kostenbeitrages aussprach.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragten die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12. November 2024, die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde betreffend die Einkommens-, Vermögens- und die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers.

Das monatliche Einkommen, die monatlichen Aufwendungen sowie die Schulden des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von der belangten Behörde ermittelten Unterlagen und Nachweisen sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und aus seinen glaubwürdigen Angaben, wobei die angeführten Beweismittel in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und kein Grund besteht, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln, zumal weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde diese Angaben im gesamten Verfahren bestritten haben.

Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - somit als unbedenklich, weshalb dieser dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden konnte.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 24 Abs. 1 NÖ SHG 2000 sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die in Abs. 1 bezeichneten Menschen hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.

Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist Ziel der Hilfe, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.

Gemäß § 27 Abs. 1 NÖ SHG 2000 umfasst die Heilbehandlung, so weit dies erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe, therapeutische Hilfe sowie für Heilmittel. Als Maßstab für die Beurteilung von Art und Umfang des Anspruches auf Unterstützung haben dabei die Standards zu gelten, die dem Bereich der Pflichtleistung gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2020, zugeordnet sind und im Rahmen der dazu erlassenen Satzung für die Österreichische Gesundheitskasse maßgebend sind.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kommt als Hilfe durch Heilbehandlung auch die Unterbringung und Betreuung in teilstationären und stationären Einrichtungen, z. B. zur Alkohol- und Drogenentwöhnung, in Betracht. So weit keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, umfasst die Hilfe auch die Fahrtkosten.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Fahrtkosten und die Bemessung der Zuschussleistung zu erlassen.

Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG 2000 hat die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0, haben bei stationären Diensten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;

2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z. 7);

3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension).

Nach Abs. 1a dieser Bestimmung haben abweichend von § 4 Abs. 1 Z 1 bei stationären Diensten gemäß § 47 Abs. 2 Z 3 und 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200, der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 75 % dieser Einkünfte oder jener Einkünfte, die an die Stelle des Erwerbseinkommens treten, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben.

Rechtliche Erwägungen

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor festgestellt wurde, wird der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Einrichtung seit dem 27. November 2024 bis dato stationär betreut.

Die zuvor wörtlich zitierte Bestimmung des § 4 Abs. 1a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bestimmt, dass für die Bemessung des Kostenbeitrages für eine Sozialhilfeleistung für Menschen mit besonderen Bedürfnissen in einer stationären Einrichtung von einem etwaigen Erwerbseinkommen 75 % außer Ansatz bleiben. Darüber hinaus sollen auch jene Leistungen, die aufgrund arbeitslosenversicherungsrechtlicher Bestimmungen (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) an die Stelle des Erwerbseinkommens treten, sowie auch jene Leistungen, die im Fall einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG (z.B. Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld) gewährt werden und somit an die Stelle des Erwerbseinkommens treten, von dieser Regelung umfasst sein.

Für seine verfahrensgegenständliche stationäre Betreuung hat der Beschwerdeführer nach den zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften im gegenständlichen Fall daher als Kostenbeitrag 25 % seines monatlichen Nettoeinkommens zu leisten, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt.

Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Form eines Krankengeldes von der ÖGK beträgt € 1.188,30.

Obwohl die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid festhält, dass im gegenständlichen Verfahren bei der Berechnung des Kostenbeitrages für den Beschwerdeführer seine monatlichen Mietaufwendungen in der Höhe von € 213,93 zu berücksichtigen sind, hat sie dessen monatlichen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.188,30 berechnet (€ 1.188,30 : 100 x 25 = € 297,075) und somit seine monatlichen Mietaufwendungen nicht berücksichtigt, wobei diese Berechnung den zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften entspricht.

Im Sinne der Bestimmung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 vertritt das erkennende Gericht jedoch die Ansicht, dass die monatlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers für seine Wohnung in *** beim für ihn vorzuschreibenden Kostenbeitrag zu berücksichtigen sind, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren glaubhaft und nachvollziehbar darlegt, dass im Rahmen seiner Therapie die Außenorientierung eine wichtige Rolle spielt, da das Ziel ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben im Anschluss an den stationären Aufenthalt ist, sodass er nicht nur regelmäßig seine sozialen Kontakte zu seinen Freunden und seiner Familie in *** pflegt, sondern es ist diese Wohnung auch ein wichtiges Übungsfeld und Bestandteil seiner Behandlung, weshalb er sich im Rahmen von Ausgängen auch in seiner Wohnung in *** aufhält. Dass dies im Rahmen seiner Therapie gewünscht und unterstützt wird, ist glaubwürdig und nachvollziehbar. Zudem ist es ihm auch nicht zumutbar, für seinen einjährigen Aufenthalt in der verfahrensgegenständlichen Sozialhilfeeinrichtung diese Wohnung mit den niedrigen Mietkosten zu kündigen und sich sodann eine neue Wohnung zu mieten, zumal diese Wohnung während seines einjährigen Aufenthaltes in der verfahrensgegenständlichen Sozialhilfeeinrichtung auch als Unterkunft, wenn auch nur zeitweise, und als eine Therapiemaßnahme dient.

Aus diesem Grund vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass bei der Berechnung des verfahrensgegenständlichen Kostenbeitrages für den Beschwerdeführer seine monatlichen Aufwendungen für seine Wohnung in *** in der Höhe von insgesamt € 331,68 (monatlicher Mietaufwand: € 213,93, monatliche Energiekosten: € 80,00, monatliche Versicherung für seine Wohnung: € 37,75) gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 zu berücksichtigen sind, da ansonsten der Erfolg der gewährten Sozialhilfe gefährdet würde.

Zieht man diese zu berücksichtigenden Aufwendungen in der Höhe von € 331,68 von seinem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.188,30 ab, so verbleibt als Berechnungsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Kostenbeitrag des Beschwerdeführers ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 856,62.

Davon hat der Beschwerdeführer monatlich einen Betrag in der Höhe von 25 % zu leisten, was einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 214,15 und für den Zeitraum vom 27. November 2024 bis zum 30. November 2024 aliquot einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 28,55 ergibt.

Aufgrund dieser Berechnung war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde daher spruchgemäß abzuändern.

Die übrigen Aufwendungen sowie seine Schulden können bei der Berechnung des verfahrensgegenständlichen Kostenbeitrages nicht berücksichtigt werden, da diese zum einen typischerweise für jedermann alltägliche Aufwendungen darstellen, und zum anderen wird von der gewährten Sozialhilfe eine vollstationäre Unterbringung inklusive Verpflegung übernommen, sodass der Beschwerdeführer diese Aufwendungen von seinem ihm verbleibenden monatlichen Nettoeinkommen selbst zu bestreiten hat.

Aufgrund des ihm verbleibenden monatlichen Nettoeinkommens in der Höhe von € 974,15 (€ 1.188,30 - € 214,15) liegen auch die Voraussetzungen für ein gänzliches Absehen dieses Kostenbeitrages im Sinne der Bestimmung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 nicht vor, zumal er von diesem ihm verbleibenden monatlichen Nettoeinkommen seine zuvor aufgezählten anderen monatlichen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 480,00 (Mobilität: € 100,00, Internet: € 30,00, Kleidung und Schuhe: € 50,00, Lebensmittel: € 60,00, soziale Teilhabe: € 50,00, Tabakwaren: € 120,00, Haushalt: € 40,00 und Ausgaben für seine Gesundheit: € 30,00) durchaus bezahlen und auch seine Schulden ratenweise begleichen kann.

Zu Recht verweist die belangte Behörde somit darauf, dass Gründe, die ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Kostenbeitrages im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 erfordern, im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen sind.

Zur vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behaupteten „Rückforderung für den Zeitraum vom 27. November 2024 bis Ende Februar 2025“ in Form eines einmaligen hohen Betrages, welchen er nicht leisten kann, ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen, dass die Vorschreibung eines solchen Betrages nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist und daher auch nicht Gegenstand dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens und somit dieser Entscheidung sein kann. Sollte es sich hierbei um eventuell noch nicht bezahlte Kostenbeiträge handeln, so wird seitens des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen, dass für den Beschwerdeführer, sofern er tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, die bis dato offenen monatlichen Kostenbeiträge sofort oder auf einmal zu bezahlen, die Möglichkeit besteht, bei der belangten Behörde um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen, wobei das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Beschwerdeführer durch diese nicht bezahlten Kostenbeiträge in diesem Zeitraum ohnehin über einen höheren Geldbetrag verfügen konnte, weshalb auch aus dieser Sicht ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Kostenbeitrages im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 nicht erfolgen kann.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Aktenunterlagen erkennen haben lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und es hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zudem hat keine der Gerichtsparteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

Im vorliegenden Fall waren weder (neue oder ergänzende) Beweise aufzunehmen noch wurden die von der belangten Behörde ermittelten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers von diesem in Zweifel gezogen oder gar bestritten. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer zu einem Kostenbeitrag für seine stationäre Betreuung in der verfahrensgegenständlichen Einrichtung verpflichtet werden darf, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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