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LVwG-AV-218/001-2025•LVwG N LVwG-AV-218/001-2025
LVwG-AV-218/001-2025State Administrative CourtMar 3, 2025
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verfahrensrecht; Parteistellung; Nachbar;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) erteilte mit Bescheid vom 16. Jänner 2025, Zl. , der B GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), vertreten durch C, gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung der Sende- und Empfangsanlage „“ auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, unter dort näher ausgeführten Nebenbestimmungen.
Am 3. Februar 2025 brachte A (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde ein, in der sie sich im Wesentlichen gegen die Mobilfunkanlage, welche rund 300 m von ihrem Wohnhaus entfernt realisiert werden soll, wendet und gesundheitliche Bedenken („hochfrequente Strahlenbelastung“) aufgrund ihrer Vorerkrankung („Critical-Illness-Polyneurpathie“) geltend macht. Außerdem sei sie über die geplante Errichtung der Mobilfunkanlage nicht ausreichend informiert worden und habe keine Möglichkeit gehabt, ihre Vorbehalte früher zu äußern. Im Übrigen habe die belangte Behörde keine ordentliche Prüfung vorgenommen und Alternativstandorte nicht hinreichend erwogen.
2. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung:
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage, insbesondere auf die angeführten Schriftstücke.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten auszugsweise:
„§ 1
Ziele
(1) Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass
1. ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit,
2. die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und
3. die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden; dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.
(2) Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft) […]
§ 7
Bewilligungspflicht
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;[…]
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
2. der Erholungswert der Landschaft oder
3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
§ 27
NÖ Umweltanwaltschaft und Gemeinden
(1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren[…]
§ 27b
Beteiligung von Umweltorganisationen
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.
(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.
(5) Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.
(6) Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Wenn dies sämtliche Beschwerdegründe betrifft, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen; andernfalls ist die Beschwerde hinsichtlich der nicht betroffenen Beschwerdegründe zu behandeln.“
„Sache“ des verfahrensgegenständlichen Bescheides war die auf § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 gestützte Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage. Die Genehmigungsfähigkeit eines derartigen Projektes ist an den in § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 aufgestellten Kriterien zu messen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ausschließlich aufgrund ihrer Anrainer- bzw. Nachbarstellung gegen den angefochtenen Bescheid. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin als „Anrainerin“ bzw. „Nachbarin“ zur Geltendmachung privater oder öffentlicher Interessen, Parteistellung im Bewilligungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 zukommt.
Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren des § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 dient ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 5.5.2003, Zl. 2003/10/0012; zu einem vergleichbaren Verfahren nach dem TNSchG 2005 vgl. VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0016). § 7 NÖ Abs. 1 und Abs. 2 NSchG 2000 vermittelt einem Nachbarn eines Projekts kein subjektives öffentliches Recht, sodass eine Bezugnahme darauf die Parteistellung nicht zu begründen vermag (vgl. VwGH 26.6.2009, Zl. 2006/04/0066)
Regelungen zur Parteistellung in naturschutzbehördlichen Verfahren finden sich in § 27 und § 27b NÖ NSchG 2000. Neben dem Projektwerber sieht das NÖ NSchG 2000 für die NÖ Umweltanwaltschaft und für die berührten Gemeinden eine – teilweise eingeschränkte – Parteistellung vor. Gemäß § 27b Abs. 6 NÖ NSchG 2000 ist in bestimmten naturschutzbehördlichen Verfahren auch eine Beteiligung bzw. Beschwerdelegitimation von Umweltorganisationen eingerichtet. Weitere Parteien sind nicht vorgesehen.
Der Beschwerdeführerin kommt als „Nachbarin“ bzw. „Anrainerin“ somit im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Ihre Bescheidbeschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes war durch eine Verhandlung nicht zu erwarten, sodass von dieser abgesehen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte auch nicht deren Abhaltung.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die rechtliche Beurteilung aufgrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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