LVwG N LVwG-S-2163/001-2024

LVwG-S-2163/001-2024State Administrative CourtFeb 17, 2025

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Absturzsicherung; Doppelbestrafungsverbot;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2163/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2163.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. September 2024, Zl. ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 130 Abs. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.660,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt.

1.2. Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angesehen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 19.08.2024

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Inhaber des Unternehmens C e.U. mit Sitz in ***, *** folgendes zu verantworten:

Der Arbeitsinspektor D hat aufgrund eines Berichtes der Polizeiinspektion *** festgestellt, dass am 19.08.2024 auf der Baustelle in ***, *** die C e.U., als Arbeitgeber den Arbeitnehmer Herrn E (SVNR: ***) mit Arbeiten auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche (Lagerhalle) beschäftigt hat. Im Zuge der Arbeiten durchbrach Herr E die Dachfläche und stürzte ca. 2,65m auf den darunterliegenden Betonboden.

Auszug aus dem Polizei-Bericht:

Nach den Ersterhebungen kann angenommen werden, dass E alleine auf der Baustelle war. E befand sich am Dach und stürzte durch dieses 2,65m ab und prallte auf den darunterliegenden Betonboden. Die Dachabdeckung ist mit Eternit ausgeführt.

Es waren keine Maßnahmen getroffen, die ein Durchbrechen des Arbeitnehmers verhindert hätten (zB Unterdachkonstruktionen).

Dadurch wurde § 90 Abs. 1 BauV übertreten, wonach nicht durchbruchsichere Dachflächen nur betreten werden dürfen, wenn Sicherungsmaßnahmen nach § 90 Abs. 2 bis 7 BauV getroffen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 90 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV i.V.m. § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In seiner rechtzeitigen Beschwerde führte der Beschwerdeführer näher begründet aus, dass er gegenständlich nicht gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verstoßen habe und ihm insbesondere kein Verschulden vorzuwerfen sei.

2.2. Mit Eingabe vom 27. November 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass mit Beschluss der Staatsanwaltschaft *** vom 4. November 2024 das Strafverfahren wegen § 88 Strafgesetzbuch (StGB) gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei. Begründend sei darin Folgendes ausgeführt: „Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Kein strafrechtliches Fehlverhalten erweislich“. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe die „Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens“ vom 4. November 2024, Zl. ***, bei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Die Staatsanwaltschaft *** teilte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 28. November 2024 mit, dass „das Ermittlungsverfahren gegen A wg. § 88 Abs. 1 und Abs. 4, 1. Fall StGB (Arbeitsunfall am 19. Aug. 2024 – Verletzung des E) am 04. Nov 2024 gem. § 190 Z 2 StPO (mangels Schuldbeweis) eingestellt wurde“.

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Staatsanwaltschaft *** weiters mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 um Stellungnahme zu folgenden Fragen, ob gegenständlich noch eine formlose Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 193 StPO möglich ist:

1. Wurde der Beschuldigte iSd § 193 Abs. 2 Z 1 StPO einvernommen?

1. Ist nach der Aktenlage eine Anordnung der Fortführung des Verfahrens nach § 193 Abs. 2 Z 2 StPO erfolgt?

2. Ist die Frist für einen Fortführungsantrag des Opfers bereits abgelaufen?

3. Liegt eine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft vor?

3.4. Die Staatsanwaltschaft *** gab mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 hierzu folgende Stellungnahme ab:

„zu 1.) Der Beschuldigte A wurde von der Polizei nicht niederschriftlich einvernommen, jedoch übermittelte dieser durch seine Rechtsanwältin B eineStellungnahme zum Unfall und ist diese als Einvernahme iSd der StPO zu werten

zu 2.) Eine Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 193 Abs. 2 Z 2 StPO ist nicht erfolgt

zu 3.) Die Frist für einen Fortführungsantrag durch das Opfer ist bereits abgelaufen (Verständigung des Opfers erfolgte mit Mitteilung vom 04. Nov. 2024)

zu 4.) Eine AO auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens durch die StA *** liegt nicht vor“.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Unternehmens C e.U.

4.2. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt die Strafanzeige des Arbeitsinspektorats für Bauarbeiten vom 26. August 2024, GZ: ***, zu Grunde. In dieser wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er den Arbeitnehmer Herrn E mit Arbeiten auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche beschäftigt habe und dieser im Zuge der Arbeiten durch die Dachfläche gebrochen und ca. 2,65m auf den darunter liegenden Betonboden gestürzt sei. Es seien keine Maßnahmen getroffen worden, die ein Durchbrechen des Arbeitnehmers verhindert hätten.

4.3. Am 2. September 2024 brachte das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zudem bei der Staatsanwaltschaft *** Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und § 88 Abs. 4 erster Fall Strafgesetzbuch (StGB) gegen den Beschwerdeführer ein.

4.4. Die Staatsanwaltschaft *** stellte dieses Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 4. November 2024, Zl. ***, gemäß § 190 Z 2 Strafprozessordnung (StPO) mangels Schuldbeweises ein.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere der Strafanzeige des Arbeitsinspektorats für Bauarbeiten vom 26. August 2024, GZ: ***.

5.2. Die Feststellungen zum durch Anzeige des Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten eingeleiteten und schließlich eingestellten Verfahren der Staatsanwaltschaft *** wurde aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Einstellungsbeschluss vom 4. November 2024, Zl. ***, sowie der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft *** vom 28. November und 17. Dezember 2024 getroffen.

6. Erwägungen:

6.1. In der Äußerung des Beschwerdeführers vom 27. November 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass mit Beschluss der Staatsanwalt *** vom 4. November 2024 das Strafverfahren wegen § 88 Strafgesetzbuch (StGB) gegen ihn eingestellt worden sei. Über die gegenständliche Rechtssache sei daher bereits abgesprochen worden, es liege eine Bindungswirkung und im Ergebnis daher eine Doppelbestrafung durch das angefochtene Straferkenntnis vor.

6.2. Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist und daher keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl. VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt allerdings nicht jeder endgültigen Entscheidung die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK zu bewirken.

6.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind § 130 Abs. 5 Z 1 wie auch § 130 Abs. 1 Z 15 und Z 16 ASchG für den Fall einer drohenden Doppelbestrafung einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art 4 7. ZPEMRK berücksichtigenden Interpretation zugänglich: Die Bestrafung nach § 80 bzw. § 88 StGB schließt unter bestimmten Bedingungen die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 130 Abs 5 Z 1 bzw. Abs. 1 Z 15 und Z 16 ASchG aus. Dabei ist jedoch darauf abzustellen, ob eine Handlung gesetzt wird, die sowohl unter die Strafdrohung des ASchG als auch unter die §§ 80 bzw. 88 StGB fällt und sich der jeweilige Unrechts- und Schuldgehalt in im jeweils anderen Delikt vollständig erschöpft. Dies insbesondere dadurch, dass im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung die objektive Sorgfaltswidrigkeit, das heißt die Verletzung von Verkehrsnormen, das sind hier die angefochtenen Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie auch die objektive Zurechnung geprüft werden und damit über alle Elemente der verletzten Arbeitnehmerschutzvorschriften entschieden wird. Wenn in den Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikten des StGB bereits der volle Unrechts- und Schuldgehalt der in Rede stehenden Straftatbestände des §130 ASchG enthalten ist, gibt es neben der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, die sich auf die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen als verletzte Verkehrsnormen stützt, auch kein zusätzliches Strafbedürfnis aufgrund desselben Tatverhaltens. (vgl. VfSlg. 15.293/1998).

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass im Zentrum der Strafbestimmungen des § 130 ASchG und des § 88 StGB derselbe Vorwurf steht, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Damit umfasst die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit, und geht sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus. Auch davon, dass der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des § 88 StGB zum Ausdruck kommt, von jenem des § 130 ASchG in einem wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich verschieden sei, kann nicht die Rede sein. Somit liegen keine verschiedenen Straftatbestände vor, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 7. ZP EMRK und daher unzulässig (VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238, mwN).

Im Hinblick auf die Sperrwirkung aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten gemäß des zum Zeitpunkt des Beschlusses der Staatsanwaltschaft am 4. November 2024 anzuwendenden § 190 StPO idF BGBl. I 19/2004, setzte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238, 10.01.2017, Ra 2016/02/0230, 07.04.2017, Ra 2016/02/0236) gewisse Leitlinien fest: So ist zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von „unwiderruflich“ geworden ist, somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag nicht ohne weiteres eine dem Art. 4 7. ZP EMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten. Dabei kommt es weiters darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte. Weiters ist zu prüfen, ob nach der Einstellung eine formlose Fortführung des Ermittlungsverfahrens möglich ist, weil der Beschuldigte iSd § 193 Abs. 2 Z 1 StPO wegen derselben Tat vernommen worden war, nach der Aktenlage keine Anordnung der Fortführung des Verfahrens nach § 193 Abs. 2 Z 2 StPO erfolgt ist, die Frist für einen Fortführungsantrag des Opfers bereits abgelaufen ist (§ 195 Abs. 2 StPO) und auch in dieser Hinsicht keine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach § 195 Abs. 3 StPO erfolgt ist.

6.4. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung die gegenständliche Verfolgung nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG und jene nach § 88 StGB im Fall einer tatsächlich erfolgten Körperverletzung dieselbe strafbare Handlung betrifft und diese somit nur einmal verfolgt werden darf. Im vorliegenden Fall wurde, nachdem auch das Verfahren der Staatsanwaltschaft aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorats für Bauarbeiten eingeleitet wurde, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft (vgl. hierzu VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).

Wie festgestellt, wurde das gegen den Beschwerdeführer wegen § 88 Abs. 1 und § 88 Abs. 4 erster Fall StGB geführte Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft mangels Schuldbeweis gemäß § 190 Z 2 StPO, idF BGBl. I 19/2004 eingestellt. Diese Einstellung ist, wie sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft *** vom 17. Dezember 2024 ergibt, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtskräftig im Sinne von „unwiderruflich“ geworden und besteht somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr (VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238 zu § 190 StPO idF BGBl. I 19/2004).

Vor diesem Hintergrund steht einer weiteren Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren das Doppelbestrafungsverbot entgegen. Das in Bezug auf „dieselbe Sache“ geführte Verwaltungsstrafverfahren war daher einzustellen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0266).

6.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238, 10.01.2017, Ra 2016/02/0230, 07.04.2017, Ra 2016/02/0236) abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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