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LVwG-AV-2674/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2674/001-2023
LVwG-AV-2674/001-2023State Administrative CourtFeb 13, 2025
Umweltrecht; Verfahrensrecht; Prozessvoraussetzung; Beschwerderecht; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. September 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.: § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 29. September 2023, Zl. ***, wies die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) den von C, vertreten durch B, gestellten Antrag vom 18. August 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ab (Spruchpunkt 1.) und wies ihr Ansuchen vom 13. Oktober 2021 auf Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Abfallbehandlungsanlage am Standort Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück (Spruchpunkt 2.).
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2023 erhob A, vertreten durch B, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2023. Zu Spruchpunkt 1. wurde ausgeführt, dass die Aufforderung der Einschreiterin gar nicht zugestellt worden sei und sich weder im elektronischen noch im Papierakt befinde. Der Mängelbehebungsauftrag sei erstmals mit 9. August 2023 zugestellt worden. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher stattzugeben. Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Behandlungsanlage beantragt und sämtliche Unterlagen vorgelegt habe. Ihm sei in weiterer Folge die Vorlage eines Naturschutzgutachtens aufgetragen worden, das von ihm auch bei einem Sachverständigen in Auftrag gegeben worden sei. Erfahrungsgemäß dauere die Erstellung eines solchen Gutachtens ca. 2 Jahre. Der Beschwerdeführer sei bestrebt gewesen, dieses Gutachten schneller zu erhalten. Das Gutachten könne jedoch nicht fristgerecht fertiggestellt werden, weil keine Rückmeldung der „Landessachverständigen für Naturschutz“ erfolgt sei. Das Amt der NÖ Landesregierung sei über diese Problematik in Kenntnis gesetzt worden. Dennoch sei der Antrag mit der Begründung der langen (4-monatigen) Dauer abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer könne nicht angelastet werden bzw. zu seinem Nachteil ausgelegt werden, dass ihm die fristgerechte Beibringung des Gutachtens nicht möglich gewesen sei. Er habe keinen Einfluss auf die Vorgehensweise der Behörde bzw. der Landessachverständigen. Es liege im Bereich der Behörde, nicht zuletzt aufgrund ihres Erfahrungswertes die Dauer der Fristen zur Vorlage notwendiger Unterlagen zu berechnen. Die Behörde habe bei der Berechnung der Vorlagefristen auf die durchschnittliche Dauer der Gutachtenserstattung abzustellen. Ebenso seien die bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen, ehe die Zurückweisung eines Antrags erfolge. Die Gedanken der Verfahrensökonomie sollten gerade im Bereich des AWG 2002 nicht allein von zeitlichen Komponenten getragen werden, weil die Beischaffung der Gutachten zeit- und kostenintensiv sei. Ergänzungen seien oftmals gefordert. Eine Frist von 4 Monaten zur Beibringung eines Gutachtens könne keinesfalls als zu lang angesehen werden. Die Zurückweisung des Ansuchens vom 13. Oktober 2021 sei daher zu Unrecht erfolgt.
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung in der Sache.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 16. November 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 23. Oktober 2023 vor und teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** und den Verwaltungsgerichtsakt.
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2021 beantragte C die Genehmigung einer ortsfesten Behandlungsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß § 37 AWG 2002.
A war und ist Alleineigentümer des gegenständlichen Grundstücks. Er wurde dem Verfahren zumindest bei der Durchführung von Ortsaugenscheinen beigezogen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2023, Zl. ***, ist an „Rechtsanwältin B i.V. C“ adressiert.
Der Beschwerdeschriftsatz vom 23. Oktober 2023 weist als „Beschwerdeführer“ ausdrücklich „A, geb. *** | ***, ***“ auf. Unter Punkt I. des Schriftsatzes ist vom „Beschwerdeführer“ die Rede, unter Punkt II. des Schriftsatzes wird hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung zwar auf „die Antragstellerin“ und „die Einschreiterin“ Bezug genommen, hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags wird jedoch ausschließlich auf den „Beschwerdeführer“ referenziert. Der Name des Beschwerdeführers ist am Ende des Schriftsatzes nochmals ausdrücklich angeführt.
Die Feststellungen zum verfahrenseinleitenden Schriftsatz beruhen auf der Eingabe der C vom 13. Oktober 2021.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am gegenständlichen Grundstück gründen auf den Grundbuchsauszügen vom 1. September 2021 und 12. Februar 2025. Dass der Beschwerdeführer dem Verfahren beigezogen wurde, ergibt sich aus den behördlichen Schreiben vom 2. Februar 2022 und 24. August 2022.
Die Feststellungen zur Bescheidadressatin des angefochtenen Bescheides sind dem Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2023, Zl. ***, entnommen, jene zum Beschwerdeschriftsatz dem genannten Schriftsatz.
Adressatin des angefochtenen Bescheides ist C.
Beschwerdeführer ist A. Er ist als solcher ausdrücklich unter Angabe seines Geburtsdatums und seiner (früheren) Adresse bezeichnet. Bis auf drei Ausnahmen wird durchgehend auf den „Beschwerdeführer“ Bezug genommen. Sein Name scheint auch am Ende des Dokuments auf. Es handelt sich auch nicht bloß um ein Vergreifen im Ausdruck, zumal das Rechtsmittel nicht zweifelsfrei C zugeordnet werden kann, ist der Beschwerdeführer doch nicht nur eine real existierende Person, sondern auch Grundeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und wurde von der Behörde zu den Ortsaugenscheinen geladen.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung zu § 13 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich ist, dass Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (z.B. VwGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116).
Aus dem eindeutigen Wortlaut (Bezeichnung als Beschwerdeführer unter Angabe eindeutiger individueller Identifizierungsmerkmale wie Geburtsdatum und Adresse und nochmalige Angabe des Namens des Beschwerdeführers am Ende des Schriftsatzes) und dem objektiven Erklärungswert der Parteierklärung geht hervor, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Rechtsmittel eingebracht hat. C wird im gesamten Verfahren nicht einmal namentlich erwähnt. Es war daher nicht nach § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG vorzugehen und ein Verbesserungsauftrag zu erlassen. Wenn das Verwaltungsgericht C als Beschwerdeführerin ansehen würde, würde dies ein unzulässiges Umdeuten verbunden mit einem Wechsel in der Parteistellung bedeuten.
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der – seinerseits rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – selbst C vertreten hätte wollen.
Art. 132 Abs. 1 B-VG regelt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation). Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei es insofern um die Möglichkeit der Verletzung in subjektiven Rechten geht. Eine Bescheidbeschwerde ist wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 26. Jänner 2001, Zl. 2002/02/0340).
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem das objektive Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Das Rechtsschutzbedürfnis stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, so ist diese unzulässig. Fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer Beschwerde weg, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens (Vgl. VwGH vom 30. Jänner 2013, Zl. 2011/03/0228, 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028, 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/11/0027, und 21. Juni 2017, Zl. Ra 2016/17/0259). Diese Überlegungen können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. z.B. VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/11/0027).
Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrechtbleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat (z.B. VwGH vom 16. Dezember 2024, Zl. Ro 2023/06/0008, zur vergleichbaren Rechtslage im Zusammenhang mit der Einbringung einer Revision).
Im vorliegenden Fall macht es für den Beschwerdeführer keinen Unterschied, ob dem Antrag der C auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde aufgehoben wird, weil er als Grundeigentümer (als Nicht-Konsenswerber) keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung und daher an der Stattgebung der Beschwerde hat.
7. Zur nicht erfolgten Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Der Beschwerdeführer hat einen Eventualantrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Dazu ist festzuhalten, dass eine Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst entschieden wird, aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ darstellt. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Art. 6 EMRK kommt daher nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse – wie etwa eine fehlende Parteistellung – entgegenstehen (vgl. z.B. VwGH vom 21. Dezember 2023, Zl. Ra 2022/07/0056).
Dabei wird nicht verkannt, dass auch prozessuale Entscheidungen in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen können, wenn sie sich auf materielle Rechte auswirken, etwa, weil die Zurückweisung einer Beschwerde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nimmt, die Entscheidung der Behörde inhaltlich überprüfen zu lassen (vgl. z.B. VwGH vom 13. Dezember 2021, Zl. Ra 2021/04/0190).
Im vorliegenden Fall stellten sich jedoch keine Fragen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es traten insbesondere keine Fragen auf der Tatsachenebene oder der Beweiswürdigung auf, zumal Parteienvorbringen nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen sind und der Beschwerdeführer durch die Entscheidung der belangten Behörde nicht beschwert ist. Da sich das Verwaltungsgericht auf bestehende Rechtsprechung zur gegenständlichen Rechtsfrage stützen konnte, war auch keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, sodass eine Verhandlung nicht geboten war (z.B. VwGH vom 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2019/05/0244).
Da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen und durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, konnte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Eine vertretbare Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist daher nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (z.B. VWGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116). Bei der Auslegung im gegenständlichen Fall ist das Verwaltungsgericht nicht von den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für die Beurteilung von Parteienerklärungen abgewichen.
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