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LVwG-AV-2705/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2705/001-2023
LVwG-AV-2705/001-2023State Administrative CourtFeb 11, 2025
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; gefährlicher Abfall; Erlaubnis; Sammlung; Behandlung; Verlässlichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Entziehung der Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen sowie die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Die Landeshauptfrau von Niederösterreich entzieht Herrn A, geboren am ***, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. April 2013, ***, erteilte Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen, die mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. März 2019, ***, erteilte Erlaubnis für die Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, die mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26. März 2019, ***, erteilte Erlaubnis für die Sammlung gefährlicher Abfälle sowie die mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. Jänner 2021, ***, erteilte Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle.“
Die Rechtsgrundlage bleibt unverändert.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Nach Einholung verschiedener Auszüge aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen von A (in der Folge: Beschwerdeführer) gab die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2023 Gelegenheit, binnen gesetzter Frist zur in Aussicht genommenen Entziehung seiner Erlaubnis für die Sammlung gefährlicher Abfälle sowie für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen aufgrund mehrerer verwaltungsstrafrechtlicher Übertretungen von Bundes- und Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, die zu seiner fehlenden Verlässlichkeit führen würden, Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer äußerte sich mit E-Mail vom 19. September 2023 dazu.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2023, Zl. ***, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen sowie für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen gemäß dem „Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Wiener Umweltschutzabteilung, Magistratsabteilung ***, Aktenzahl: *** vom 29. April 2013, sowie den Bescheiden der Landeshauptfrau von NÖ, *** vom 5. März 2019, *** vom 26. März 2019, und *** vom 13. Jänner 2021“ gemäß § 25a Abs. 2, 3 und 6 AWG 2002.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit näher genannten verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen von Bundes- und Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, aufgrund derer die erforderliche Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 AWG 2002 nicht mehr gegeben sei.
Mit Schriftsatz vom 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer, (damals) vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2023. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass zwei näher genannte Strafbescheide von der Strafbehörde wegen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot aufgehoben worden seien, in einem anderen Fall sei die Bestrafung in rechtswidriger Weise entgegen § 31 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG herangezogen worden, obwohl seit ihrer rechtskräftigen Verhängung bereits drei Jahre vergangen seien und es sich um „ein bereits verjährtes Verwaltungsstraferkenntnis“ handle. Zwei weitere Geldstrafen seien zur Gänze und schuldbefreiend beglichen worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Erstellung und Umsetzung eines naturschutzfachlichen Gutachtens in Auftrag gegeben, um allen Umweltschutzvorschriften nachzukommen und einen ordnungsgemäßen Zustand im Sinne der Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen sowie für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen herbeizuführen. Die belangte Behörde habe daher Strafverfügungen herangezogen. Jene Strafverfügungen, die für die Beurteilung der Verlässlichkeit als tauglicher Begründungsgegenstand einzubeziehen seien, seien mit einer relativ geringen Strafe „abgehandelt“ worden. Im angefochtenen Bescheid seien Strafen in einem Gesamtausmaß von 10.800 Euro herangezogen worden; bei Berücksichtigung der nicht rechtswidrig herangezogenen Strafen würde das Gesamtstrafausmaß nur 2.100 Euro und somit weniger als ein Fünftel der Beurteilungsgrundlage darstellen. Das niedrige Gesamtstrafausmaß sei bei der Beurteilung der Verlässlichkeit zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 23. November 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde vor und teilte mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2023 leitete die belangte Behörde die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2023 samt Beilagen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiter.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte Auszüge aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei verschiedenen Behörden ein, nahm Einsicht in die Strafbescheide und die entsprechenden Zustellnachweise und forderte beim Landesgericht *** den Beschwerdeführer betreffende strafrechtliche Urteile an.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. Februar 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens sowie durch Befragung des Beschwerdeführers.
4. 1Zu den dem Beschwerdeführer erteilten Erlaubnissen
Mit Bescheid vom 29. April 2013, Zl. ***, erteilte der Landeshauptmann von Wien dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24a Abs. 1 und 25a Abs. 1, 2 und 5 AWG 2002 die Erlaubnis, näher genannte nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und zu behandeln sowie weitere näher genannte nicht gefährliche Abfälle zu sammeln.
In der Folge verlegte der Beschwerdeführer seinen Sitz von *** nach ***.
Mit Bescheid vom 5. März 2019, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24a Abs. 1 und 25a AWG 2002 die Erlaubnis für die Behandlung näher genannter nicht gefährlicher Abfälle.
Mit Bescheid vom 26. März 2019, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24a Abs. 1 und 25a AWG 2002 die Erlaubnis für die Sammlung gefährlicher Abfälle mit den Schlüsselnummern (in der Folge: SN) 31412 (Asbestzement) und 31437 (Asbestabfälle, Asbeststäube).
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2021, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24a Abs. 1 und 25a AWG 2002 die Erlaubnis für die Sammlung näher genannter nicht gefährlicher Abfälle sowie für die Behandlung näher genannter nicht gefährlicher Abfälle. Der Bescheid erwuchs am 25. Jänner 2021 in Rechtskraft.
4. 2Zu den Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers
Mit Straferkenntnis vom 18. Oktober 2023, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Zeit: 28.03.2023 bis zumind. 05.06.2023
Ort:Grundstück Nr. ***, KG ***
Tatbeschreibung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 28.02.2023, Zahl ***, wurden Sie verpflichtet, die auf Grdst. Nr. ***, KG ***, lose und ohne Witterungsschutz auf unbefestigter Freifläche gelagerten XPS-Platten im Ausmaß von ca. 100 m³ sowie den PKW der Marke Chrysler Voyager, blau, Plakette ***, gültig bis 03/2022, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, bis längstens 27.03.2023 zu entfernen.
Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 05.06.2023 wurde festgestellt, dass dem Bescheid vom 28.02.2023 nicht entsprochen wurde und die Ablagerungen zumindest teilweise immer noch auf Gst.Nr. ***, KG ***, vorzufinden sind.“
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verhängte wegen Übertretung des § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) über den Beschwerdeführer.
Mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2024, Zl. LVwG-S-2579/001-2023, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers insofern Folge, als die Geldstrafe auf den Betrag von 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabgesetzt wurden. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurden neu festgesetzt.
Die Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 18. Oktober 2023, Zl. ***, trat spätestens mit 10. Februar 2025 ein.
Mit Straferkenntnis vom 18. Oktober 2023, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Beschwerdeführer die folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Zeit: 18.03.2023 bis zumind. 05.06.2023
Ort: Grundstück Nr. ***, KG ***
Tatbeschreibung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 01.03.2023, Zahl ***, wurden Sie verpflichtet, die Aufbringung von zerkleinertem Abbruchmaterial, vermischt mit asbesthältigen Fasern zur Befestigung der Zufahrt auf das Grundstück Nr. *** über das Grundstück Nr. ***, beide KG ***, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, umgehend, spätestens jedoch bis 17.03.2023 wieder zu entfernen und nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 05.06.2023 wurde festgestellt, dass dem Bescheid vom 01.03.2023 noch nicht entsprochen wurde und die Wegbefestigung auf beiden Grundstücken nach wie vor vorhanden ist. Durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen C wurde bestätigt, dass asbesthältige Kleinteile auf beiden Grundstücken vorzufinden sind und wurden auch entsprechende Materialproben entnommen.“
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verhängte wegen Übertretung ihres Bescheides vom 1. März 2023, Zl. ***, gemäß § 73 AWG 2002 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) über den Beschwerdeführer.
Mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2024, Zl. LVwG-S-2581/001-2023, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers insofern Folge, als die Geldstrafe auf den Betrag von 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabgesetzt wurden. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurden neu festgesetzt.
Die Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 18. Oktober 2023, Zl. ***, trat spätestens mit 10. Februar 2025 ein.
Mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 2023, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Beschwerdeführer die folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Zeit: 16.02.2022, zumindest ab 08:00 Uhr bis zumindest 09:00 Uhr
Ort: Auf zwei Teilflächen des Gst.Nr. ***, KG ***, nämlich Teilfläche 1 deren Eckpunkte durch folgende MGI/M34 Koordinaten definiert werden:
X Y
sowie Teilfläche 2, deren Eckpunkte durch folgende MGI/M34 Koordinaten definiert werden:
X Y
Tatbeschreibung:
Sie haben das Rodungsverbot nicht befolgt indem Sie Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendetet haben indem Sie den zuvor auf Teilfläche 2 (ca. 73 m²) vorhanden forstlichen Bewuchs abgetragen belassen haben sowie den Grünschnitt abgelagert belassen haben und weiters den zuvor auf Teilfläche 1 (ca. 263 m²) vorhandenen forstlichen Bewuchs abgetragen belassen haben, eine Befestigung aus Bauschutt mit Anteilen von Fliesen, Ziegel, Plastikteilen, Metallteilen und Glas aufgebracht belassen haben und folgende Gegenstände abgestellt belassen haben:
1. Radbagger, Poclain, rot/weiß, Aufschrift Erdbewegung D
2. Radlader, Case, 590 Super, orange
3. Minibagger, Wacker Neuson, 1404, gelb
4. Dumper, Neuson, 3001S, rot/grau
5. Walze, Weber, MT TRC 86 blau/grau
7. Traktor, Iseki, Hydro, blau, mit Schild und Streuer
8. Kompressor-Stromaggregat, Irmer + Elze, Irmai 5.5, grün
9. Hacker, Jensen, A521, orange
10. Straßenkehrgerät, Schafter Truck, grün, Propriete de Paris 8 (8853)
11. Straßenkehrgerät, Schafter Truck, grün, Propriete de Paris 6 (8835)
12. Bagger, Neuson, 50Z3, rot/grau, Baggerarm im Wald
14. Raupenbrecher, Extec Screens and Cruches Ltd., Robotrac, orange, Förderband ragt in Wald
15. Radlader, Kramer Neuson, Allrad 580T, gelb/grau, Kennzeichen ***“
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verhängte wegen Übertretung des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1967 – ForstG i.V.m. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 ForstG eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 185 Stunden) über den Beschwerdeführer.
Mit Erkenntnis vom 28. März 2023, Zl. LVwG-S-481/001-2023, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der gegen das Straferkenntnis vom 23. Jänner 2023 erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers insofern statt, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe auf den Betrag von 1.300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden herabgesetzt wurden. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurden neu festgesetzt. Die Entscheidung wurde am 28. März 2023 verkündet und das Straferkenntnis vom 23. Jänner 2023, Zl. ***, somit rechtskräftig.
Die mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 2023, Zl. ***, verhängte Geldstrafe wurde beglichen.
Mit Straferkenntnis vom 2. Dezember 2022, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Zeit: 16.3.2021 bis zumindest 16.2.2022
Ort: Grundstück Nr. ***, KG ***
Tatbeschreibung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.05.2020, ***, in der Fassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.11.2020, LVwG-AV-681/001-2020, wurde Ihnen als grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, der naturschutzbehördliche Auftrag erteilt, den früheren Zustand auf dem außerhalb des Ortsbereichs liegenden Grundstück Nr. ***, KG ***, wiederherzustellen, indem Sie die im Bescheid angeführten Gegenstände bis zum 15.03.2021 (Erfüllungsfrist) entfernen und den Lagerplatz anschließend der natürlichen Sukzession überlassen.
Der naturschutzbehördliche Auftrag umfasste die Entfernung von 49 Lagerungen. Diesem naturschutzbehördlichen Auftrag ist Ihrerseits fristgerecht nicht entsprochen worden und konnte im Rahmen eines Lokalaugenscheins des Naturschutzfachlichen Amtssachverständigen am 06.05.2021 und der Technischen Gewässeraufsicht am 31.08.2021 sowie 16.02.2022 festgestellt werden, dass die nachstehenden Lagerungen zumindest bis 16.02.2022 auf dem gegenständlichen Grundstück gelagert wurden:
Lfd. Nr. Bescheid
Fahrzeug (Marke, Farbe, und optische Beurteilung) und Anlagen
1
Kettenbagger New Holland E215B, Farbe Gelb
2
Traktor der Marke Lamborghini, Farbe Silber
3
Mobile Siebanlage RoboTrac, Farbe Rot, Wrack
10
Radbagger CASE 50, Farbe Orange
11
Baufahrzeug Tumper der Marke neuson 3001, Farbe Rot
12
12
Kehrmaschine „Schafter Truck“ Nr. 6, Farbe Grün
Kehrmaschine „Schafter Truck“ Nr. 6, Farbe Grün
Schmiermittelverlust bei Kehrbürsten
17
Kettenbagger der Marke Neuson 12002, Farbe Rot
23
Walze klein der Marke Wacker RD15, Farbe Gelb
25
Stromaggregat, Farbe Grün, Marke IRMAIR 5.5
40
Kettenbagger Komatsu PC 75, Farbe Gelb, Wrack mit starken Schmiermittelverunreinigungen, unverändert abgestellt
47
Mobile Brecheranlage der Marke FINTEC, Farbe Blau, starke Schmiermittelverunreinigungen
Sie haben daher zu verantworten, dass ein rechtskräftig erteilter naturschutzbehördlicher Auftrag gemäß § 35 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 nicht fristgerecht erfüllt wurde.“
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verhängte wegen Übertretung ihres Bescheides vom 26. Mai 2020, Zl. *** i.d.F. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. November 2020, Zl. LVwG-AV-681/001-2020, i.V.m. § 35 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 Z. 32 NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG 2000 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 108 Stunden) über den Beschwerdeführer.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 21. Februar 2023, Zl. LVwG-S-61/001-2023, als unbegründet ab. Die Rechtskraft trat mit 22. Februar 2023 ein.
Ein Teil der Ersatzfreiheitsstrafe wurde von 9. bis 10. Oktober 2023 vollzogen, der noch offene Teil der Strafe wurde am 10. Oktober 2023 beglichen.
Mit Strafverfügung vom 4. Februar 2022, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Zeit: 28.05.2021, 16:24 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***
Fahrzeug: ***, Sattelzugfahrzeug
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Gewerbetreibender zu verantworten, am Standort in ***, ***, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74 Gewerbeordnung 1994) ohne die erforderliche Genehmigung betrieben zu haben, sohin eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist, nämlich ein Bürogebäude und einen Außenbereich, welche zur Sammlung und Behandlung von Abfällen benutzt werden, obwohl dies einer Betriebsanlagengenehmigung bedarf und eine solche nicht vorgelegen ist. Die Genehmigungspflicht dieser Abfallanlage begründet sich insbesondere daraus, dass es zu Gefährdungen des Betriebsinhabers und der im Betrieb tätigen Personen sowie der Anrainer durch mangelhafte Elektroinstallationen, Lagerungen nicht geeigneter Werkzeuge oder Maschinen und Betriebsmittel, Lagerungen ohne entsprechende sicherheitstechnische und brandschutztechnische Maßnahmen etc., kommt sowie Nachbarn durch Geruch und Lärm belästigt werden, sodass für den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre, welche jedoch nicht vorlag. Sie haben die Anlage zumindest am 28.05.2021 betrieben und wurde dies dienstlich durch die PI *** wahrgenommen.“
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verhängte wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) über den Beschwerdeführer.
Einem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gab die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg keine Folge. Mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2023, Zl.en LVwG-S-2269/001-2022, LVwG-S-2270/001-2022, LVwG-S-2271/001-2022 und LVwG-S-2272/001-2022, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hob das Straferkenntnis vom 4. Februar 2022 mit Bescheid vom 29. September 2023, Zl. ***, auf, weil der Beschwerdeführer wegen derselben Tat schon zur Zl. *** rechtskräftig bestraft worden war.
Mit Strafverfügung vom 4. Februar 2022, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Beschwerdeführer die folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Zeit: 31.05.2021, 09:13 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Gewerbetreibender zu verantworten, am Standort in ***, ***, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74 Gewerbeordnung 1994) ohne die erforderliche Genehmigung betrieben zu haben, sohin eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist, nämlich ein Bürogebäude und einen Außenbereich, welche zur Sammlung und Behandlung von Abfällen benutzt werden, obwohl dies einer Betriebsanlagengenehmigung bedarf und eine solche nicht vorgelegen ist. Die Genehmigungspflicht dieser Abfallanlage begründet sich insbesondere daraus, dass es zu Gefährdungen des Betriebsinhabers und der im Betrieb tätigen Personen sowie der Anrainer durch mangelhafte Elektroinstallationen, Lagerungen nicht geeigneter Werkzeuge oder Maschinen und Betriebsmittel, Lagerungen ohne entsprechende sicherheitstechnische und brandschutztechnische Maßnahmen etc., kommt sowie Nachbarn durch Geruch und Lärm belästigt werden, sodass für den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre, welche jedoch nicht vorlag. Sie haben die Anlage zumindest am 31.05.2021 betrieben und wurde dies dienstlich durch die PI *** wahrgenommen.“
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verhängte wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 i.V.m. § 74 Abs. 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) über den Beschwerdeführer.
Einem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gab die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg keine Folge. Mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2023, Zl.en LVwG-S-2269/001-2022, LVwG-S-2270/001-2022, LVwG-S-2271/001-2022 und LVwG-S-2272/001-2022, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hob das Straferkenntnis vom 4. Februar 2022 mit Bescheid vom 29. September 2023, Zl. ***, auf, weil der Beschwerdeführer wegen derselben Tat schon zur Zl. *** rechtskräftig bestraft worden war.
Mit Strafverfügung vom 5. Jänner 2022, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Beschwerdeführer die folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Zeit: 28.12.2021, 10:30 Uhr
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Gewerbetreibender zu verantworten, am Standort in ***, ***, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74 Gewerbeordnung 1994) ohne die erforderliche Genehmigung betrieben zu haben, sohin eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist, nämlich ein Bürogebäude und einen Außenbereich, welche zur Sammlung und Behandlung von Abfällen benutzt werden, obwohl dies einer Betriebsanlagengenehmigung bedarf und eine solche nicht vorgelegen ist. Die Genehmigungspflicht dieser Abfallanlage begründet sich insbesondere daraus, dass es zu Gefährdungen des Betriebsinhabers und der im Betrieb tätigen Personen sowie der Anrainer durch mangelhafte Elektroinstallationen, Lagerungen nicht geeigneter Werkzeuge oder Maschinen und Betriebsmittel, Lagerungen ohne entsprechende sicherheitstechnische und brandschutztechnische Maßnahmen etc., kommt sowie Nachbarn durch Geruch und Lärm belästigt werden, sodass für den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre, welche jedoch nicht vorlag. Sie haben die Anlage zumindest am 28.12.2021, 10.30 Uhr betrieben und wurde dies dienstlich durch die PI *** wahrgenommen.“
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verhängte wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) über den Beschwerdeführer.
Einem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gab die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg keine Folge. Mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2023, Zl.en LVwG-S-2269/001-2022, LVwG-S-2270/001-2022, LVwG-S-2271/001-2022 und LVwG-S-2272/001-2022, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführer als unbegründet ab.
Die Rechtskraft der Strafverfügung vom 5. Jänner 2022, Zl. ***, trat mit 18. März 2022 ein.
Mit Straferkenntnis vom 5. Jänner 2022, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Beschwerdeführer die folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Zeit: siehe Tatbeschreibung
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Gewerbetreibender zu verantworten, am Standort in ***, ***, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74 Gewerbeordnung 1994) ohne die erforderliche Genehmigung betrieben zu haben, sohin eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist, nämlich ein Bürogebäude und einen Außenbereich, welche zur Sammlung und Behandlung von Abfällen benutzt werden, obwohl dies einer Betriebsanlagengenehmigung bedarf und eine solche nicht vorgelegen ist. Die Genehmigungspflicht dieser Abfallanlage begründet sich insbesondere daraus, dass es zu Gefährdungen des Betriebsinhabers und der im Betrieb tätigen Personen sowie der Anrainer durch mangelhafte Elektroinstallationen, Lagerungen nicht geeigneter Werkzeuge oder Maschinen und Betriebsmittel, Lagerungen ohne entsprechende sicherheitstechnische und brandschutztechnische Maßnahmen etc., kommt sowie Nachbarn durch Geruch und Lärm belästigt werden, sodass für den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre, welche jedoch nicht vorlag. Sie haben die Anlage zumindest an nachstehenden Tagen betrieben und wurde dies dienstlich durch die PI *** wahrgenommen:
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verhängte wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 i.V.m. § 74 Abs. 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) über den Beschwerdeführer.
Einem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gab die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg keine Folge. Mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2023, Zl.en LVwG-S-2269/001-2022, LVwG-S-2270/001-2022, LVwG-S-2271/001-2022 und LVwG-S-2272/001-2022, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführer als unbegründet ab.
Die Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 5. Jänner 2022, Zl. ***, trat mit 18. März 2022 ein.
Mit Straferkenntnis vom 25. November 2021, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Zeit: siehe Tatbeschreibung
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Gewerbetreibender zu verantworten, am Standort in ***, ***, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74 Gewerbeordnung 1994) ohne die erforderliche Genehmigung betrieben zu haben, sohin eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist, nämlich ein Bürogebäude und einen Außenbereich, welche zur Sammlung und Behandlung von Abfällen benutzt werden, obwohl dies einer Betriebsanlagengenehmigung bedarf und eine solche nicht vorgelegen ist. Die Genehmigungspflicht dieser Abfallanlage begründet sich insbesondere daraus, dass es zu Gefährdungen des Betriebsinhabers und der im Betrieb tätigen Personen sowie der Anrainer durch mangelhafte Elektroinstallationen, Lagerungen nicht geeigneter Werkzeuge oder Maschinen und Betriebsmittel, Lagerungen ohne entsprechende sicherheitstechnische und brandschutztechnische Maßnahmen etc., kommt sowie Nachbarn durch Geruch und Lärm belästigt werden, sodass für den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre, welche jedoch nicht vorlag.
Sie haben die Anlage zumindest an nachstehenden Tagen betrieben und wurde dies dienstlich durch die PI *** wahrgenommen:
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verhängte wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 i.V.m. § 74 Abs. 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) über den Beschwerdeführer.
Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2022, Zl. LVwG-S-5/001-2022, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der gegen das Straferkenntnis vom 25. November 2021 erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers insofern Folge, als die verhängte Strafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wurden. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurden neu festgesetzt.
Die Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 25. November 2021, Zl. ***, trat mit 21. Juni 2022 ein.
Mit Straferkenntnis vom 16. November 2021, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Beschwerdeführer die folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Zeit: siehe Tatbeschreibung
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Gewerbetreibender zu verantworten, am Standort in ***, ***, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74 Gewerbeordnung 1994) ohne die erforderliche Genehmigung betrieben zu haben, so eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist, nämlich ein Bürogebäude und einen Außenbereich, welche zur Sammlung und Behandlung von Abfällen benutzt werden, obwohl dies einer Betriebsanlagengenehmigung bedarf und eine solche nicht vorgelegen ist. Die Genehmigungspflicht dieser Abfallanlage begründet sich insbesondere aus Gefährdungen für ArbeitnehmerInnen durch mangelhafte Elektroinstallationen, Lagerungen nicht geeigneter Werkzeuge oder Maschinen und Betriebsmittel, Lagerungen ohne entsprechende sicherheitstechnische und brandschutztechnische Maßnahmen etc., sowie Nachbarn durch Geruch und Lärm belästigt werden, sodass für den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre, welche jedoch nicht vorlag.
Sie haben die Anlage zumindest an nachstehenden Tagen betrieben:
am 17.05.2021, um 09:14 Uhr und 14:07 Uhr bis 14:21 Uhr
am 28.05.2021, um 16:24 Uhr
am 11.05.2021, um 14:57 Uhr
am 31.05.2021, um 09:13 Uhr“
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verhängte wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 i.V.m. § 74 Abs. 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) über den Beschwerdeführer.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der dagegen erhobenen Beschwerde insofern Folge, als die verhängte Strafe mit Erkenntnis vom 21. Juni 2022, Zl. LVwG-S-18/001-2022, auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wurden. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurden neu festgesetzt. Die Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 16. November 2021, Zl. ***, trat mit 21. Juni 2022 ein.
Mit Straferkenntnis vom 6. April 2021, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Beschwerdeführer die folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Zeit: Siehe Tatbeschreibung
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben im Zuge der Ausübung des freien Gewerbes zum Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern am Standort ***, ***, an diesem Standort eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74), nämlich eine Anlage zur Zwischenlagerung und händischen Sortierung von Abfällen, an folgenden Tagen ohne die erforderliche Genehmigung betrieben.
11.01. 2021, 10:28 Uhr – 10:42 Uhr
12.01. 2021, 12:15 Uhr – 12:30 Uhr
14.01. 2021, 12:03 Uhr – 12:07 Uhr
Die Polizeiinspektion *** teilte mit dem am 18.01.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eingelangten Bericht mit, dass am 11.01.2021, 10:28 Uhr bis 10:42 Uhr, am 12.01.2021, 12:15 Uhr bis 12:30 Uhr, am 13.01.2021, 09:52 Uhr, am 14.01.2021, 12:03 Uhr bis 12:07 Uhr, am 15.01.2021, 10:10 Uhr und am 15.01.2021, 11:57 Uhr, betriebliche Tätigkeiten am Betriebsstandort wahrgenommen werden konnten.
Im Zuge des polizeilichen Einschreitens durch Beamte der Polizeiinspektion *** am 08.02.2021 (Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Verfahrensanordnung) wurden erneut offensichtliche Betriebstätigkeiten am Firmengelände wahrgenommen.
Diese Betriebsanlage ist wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden und der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen zu gefährden, Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.
Der Betrieb der Betriebsanlage ist insbesondere geeignet, die in § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO) normierten Schutzinteressen zu beeinträchtigen, sodass für den Betrieb eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung notwendig gewesen wäre, welche jedoch nicht vorlag.“
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verhängte wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) über den Beschwerdeführer. Die Rechtskraft trat mit 12. August 2021 ein.
Mit Straferkenntnis vom 26. April 2019, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Zeit: 22.05.2017-17.01.2019
Ort: KG ***, ***, Grundstücknr ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es zu verantworten, dass Sie zumindest im Zeitraum zwischen dem 22. Mai 2017 und dem 17. Jänner 2019 eine genehmigungspflichtige ortsfeste Abfallbehandlungsanlage iSd § 37 Abs 1 AWG 2002 gewerblich betrieben haben, ohne die hierfür erforderliche abfallrechtliche Anlagengenehmigung erwirkt zu haben.“
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verhängte wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 AWG 2002 i.V.m. § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von 4.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) über den Beschwerdeführer.
Mit Erkenntnis vom 9. Juli 2020, Zl. LVwG-S-1403/001-2019, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der gegen das Straferkenntnis vom 26. April 2019 erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers insofern Folge, als der Tatzeitraum mit 22. Mai 2017 bis 18. Oktober 2018 neu festgelegt wurde, und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.
Die Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 26. April 2019, Zl. ***, trat mit 13. Juli 2020 ein.
4. 3Zur gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers
Mit Urteil des Landesgerichts *** vom 26. Mai 2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 223 Abs. 2 und 224 StGB (Spruchpunkt I.) für den Tatzeitraum 2016 bis 24. November 2020 schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil vom 4. März 2022, Zl. ***, gab das Oberlandesgericht *** der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Der mit Schriftsatz vom 11. März 2024 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Landesgerichts *** abgeschlossenen Verfahrens zur Zl. *** wurde mit Beschluss des Landesgerichts *** vom 11. April 2024, Zl. ***, abgewiesen.
Mit der Berufungsentscheidung ist die Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß §§ 12 dritter Fall, 223 Abs. 2, 224 StGB im März 2022 in Rechtskraft erwachsen. Die Tilgung der Verurteilung wird voraussichtlich mit 4. März 2025 eintreten.
Ein Arbeitnehmer der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers übernahm den angefochtenen Bescheid am 12. Oktober 2023.
Die Beschwerde wurde am 9. November 2023 zur Post gegeben.
5. 1Zu den dem Beschwerdeführer erteilten Erlaubnissen
Die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer erteilten Erlaubnissen beruhen auf dem Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 29. April 2013, Zl. ***, sowie auf den Bescheiden der belangten Behörde vom 5. März 2019, Zl. ***, 26. März 2019, Zl. ***, und 13. Jänner 2021, Zl. ***.
Die Verlegung des Sitzes des Beschwerdeführers von *** nach *** ist im Schreiben des Landeshauptmanns von Wien vom 2. Mai 2017, Zl. ***, dokumentiert.
Die Feststellungen zur Rechtskraft des Bescheides vom 13. Jänner 2021, Zl. ***, ergeben sich aus der entsprechenden Übernahmebestätigung samt Rechtsmittelverzicht vom 25. Jänner 2021.
5. 2Zu den Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18. Oktober 2023, Zl. ***, und zur dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beruhen auf dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2024, Zl. LVwG-S-2579/001-2023, jene zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18. Oktober 2023, Zl. ***, und zur dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2024, Zl. LVwG-S-2581/001-2023.
Die Feststellungen zur Rechtskraft ergeben sich daraus, dass die beiden Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2024 dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 10. Februar 2025 übergeben wurden, der Beschwerdeführer jedoch vorgebracht hat, den Erhalt bereits mehrmals per E-Mail bestätigt zu haben. Spätestens mit der Übergabe am 10. Februar 2025 wurden die gegenständlichen Straferkenntnisse rechtskräftig.
Die Feststellungen zu den übrigen Strafbescheiden ergeben sich jeweils aus dem zitierten Straferkenntnis bzw. aus der jeweils zitierten Strafverfügung. Die Feststellungen zu den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gründen auf dem jeweils genannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
Dass die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23. Jänner 2023, Zl. ***, verhängte Geldstrafe beglichen wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und dem (schlecht lesbaren) Einzahlungsbeleg.
Das Datum der Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 2. Dezember 2022, Zl. ***, ergibt sich aus dem E-Mail des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 22. Februar 2023, mit dem das Erkenntnis vom 21. Februar 2023 an den Beschwerdeführer übermittelt wurde.
Die Ausführungen zum teilweisen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und zur Einzahlung des übrigen Strafbetrages beruhen auf der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 4. Juli 2023, Zl. ***, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, der Haftbestätigung des Polizeianhaltezentrums *** vom 9. Oktober 2023 sowie aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 5. Dezember 2023.
Die Feststellungen zum Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. Jänner 2022, Zl. ***, und des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. Jänner 2022, Zl. ***, ergeben sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 19. März 2022, Zl. ***, aus dem hervorgeht, dass der Zustellversuch am 8. Februar 2022 nicht an der Abgabestelle des Beschwerdeführers durchgeführt wurde (arg. „Zugang zum Areal“ bzw. „Bevor er sich auf das Firmenareal zurückzog, [...]“). Da die Straße im Regelfall keine Abgabestelle darstellt (vgl. VwGH vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0103) und der Beschwerdeführt laut ZMR-Auszug zu diesem Zeitpunkt über eine inländische Abgabestelle verfügte, hatte die Verweigerung der Annahme nicht die Rechtsfolgen des § 20 Zustellgesetz. Die Zustellung war daher mit dem ersten Tag der Hinterlegung, dem 3. März 2022, bewirkt. Die 2-wöchige Frist zur Erhebung eines Einspruchs endete daher mit Ablauf des 17. März 2022. Der (abgewiesene) Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte darauf keinen Einfluss.
Der Eintritt der Rechtskraft der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 25. November 2021, Zl. ***, und 16. November 2021, Zl. ***, ergibt sich aus dem Protokoll des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Juni 2022, Zl.en LVwG-AV-1261/001-2021, LVwG-S-5/001-2022 und LVwG-S-18/001-2022, über die Verkündung der gerichtlichen Entscheidungen.
Der Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6. April 2021, Zl. ***, beruht auf dem unbedenklichen Rückschein und dem Verstreichen der 4-wöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde.
Der Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. April 2019, Zl. ***, beruht auf dem unbedenklichen Rückschein zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Juli 2020, Zl. LVwG-S-1403/001-2019.
5. 3Zur gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründen auf den Urteilen des Landesgerichts *** vom 26. Mai 2021, Zl. ***, und des Oberlandesgerichts *** vom 4. März 2022, Zl. ***, die Feststellungen zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dem Beschluss des Landesgerichts *** vom 11. April 2024, Zl. ***.
Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides beruhen auf dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein, dem als öffentliche Urkunde die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des genannten Schriftstücks begründen würden.
Das Datum der Postaufgabe der Beschwerde beruht auf dem unbedenklichen Dokument „Nachschau für Briefsendungen“ mit der Nr. ***.
§ 25a AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019, lautet, soweit hier relevant, wie folgt:
§ 25a. [...]
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn:
(3) Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,
(4) Unbeschadet Abs. 3 gilt weiters im Falle der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, eine Person keinesfalls als verlässlich
[...]
(6) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zu entziehen. Die Behörde ist berechtigt, die Erlaubnis nur für eine bestimmte Zeit zu entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Inhabers der Erlaubnis zu sichern. Die Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind.
[...]
Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf gemäß § 24a Abs. 1 erster Satz AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Eine solche Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in § 25a Abs. 2 AWG 2002 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine diese Voraussetzungen ist die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit (Z. 4). Ein Wegfall der Erteilungsvoraussetzung führt nach § 25a Abs. 6 AWG 2002 zur gänzlichen oder teilweisen Entziehung der Erlaubnis.
Gemäß § 25a Abs. 3 AWG 2002 ist eine Person verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Die dreimalige Bestrafung wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt – wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994 oder des WRG 1959 – schließt die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit der Sammlung oder Behandlung von Abfällen aus, solange die Strafen noch nicht getilgt sind. Dies gilt nicht für geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften (vgl. § 25a Abs. 3 Z. 2 AWG 2002).
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass die Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4. Februar 2022, Zl.en *** und ***, gegenständlich nicht heranzuziehen sind, weil sie von der Behörde aufgehoben wurden und somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehören.
Auch bei Übertretungen des AWG 2002 und der GewO 1994 ist zu prüfen, ob die übertretenen Bestimmungen dem Umweltschutz dienen. Diesem Ziel dienen nicht nur solche Vorschriften, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Einwirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise – und sei es auch nur mittelbar – eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen (vgl. VwGH vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/07/0230, und 16. November 2017, Zl. Ro 2015/07/0025).
Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal rechtskräftig bestraft, weil er behördlichen abfallwirtschaftsrechtlichen Behandlungsaufträgen nicht nachgekommen ist (Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18. Oktober 2023, Zl.en *** und ***). Behandlungsaufträge sind beispielsweise zu erlassen, wenn die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 geboten ist. Sie dienen auch dem Schutz der Umwelt. Die gegenständliche Bestimmung dient daher dem Umweltschutz.
Der Beschwerdeführer wurde zudem rechtskräftig bestraft, weil er ein Rodungsverbot nicht befolgt hatte, indem Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendetet wurde (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23. Jänner 2023, Zl. ***). Die Rodungsbestimmung des § 17 ForstG sind Ausdruck der dem ForstG zugrundeliegenden Zielbestimmung der Erhaltung des Waldes und des Waldbodens (§ 1 Abs. 2 ForstG) und dienen somit dem Schutz der Umwelt.
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig bestraft, weil er einen naturschutzbehördlichen Auftrag nach § 35 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 nicht fristgerecht erfüllt hat (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 2. Dezember 2022, Zl. ***). Ein solcher Auftrag setzt gemäß § 35 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 voraus, dass eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wurde. Die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen sind vorzuschreiben. Die gegenständliche Bestimmung dient damit dem Schutz der Umwelt.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer 5 Mal rechtskräftig bestraft, weil er die Vorschriften über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen bzw. von wesentlichen Änderungen von Betriebsanlagen nicht eingehalten hat (Strafbescheide der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. Jänner 2022, Zl.en *** und ***, sowie vom 25. November 2021, Zl. ***, 16. November 2021, Zl. ***, und 6. April 2021, Zl. ***). § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 und § 81 Abs. 1 GewO 1994 sehen eine Genehmigungspflicht für gewerbliche Betriebsanlagen bzw. für Änderungen an diesen vor, die (unter anderem) geeignet sind, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Auch diese Bestimmungen dienen somit dem Umweltschutz (vgl. z.B. VwGH vom 14. Mai 1997, Zl. 97/07/0055, 25. Jänner 1996, Zl. 95/07/0230, und vom 16. November 2017, Zl. Ro 2015/07/0025).
Der Beschwerdeführer hat zudem eine genehmigungspflichtige ortsfeste Abfallbehandlungsanlage ohne entsprechende Genehmigung betrieben (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. April 2019, Zl. ***). Gemäß § 37 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. Schutzzweck des § 79 Abs. 1 Z. 9 i.V.m. § 37 Abs. 1 AWG 2002 ist das Erfordernis einer nach den Kriterien des AWG 2002 geordneten Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen, die zur Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen unabdingbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 25. September 2014, Zl. 2012/07/0214). Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden. Das AWG 2002 dient damit – ebenso wie die Genehmigungspflicht von Behandlungsanlagen nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 – unter anderem dem Schutz der Umwelt. Nichts anderes ergibt sich zudem aus § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002, der eine wesentliche Änderung – einer der Tatbestände für die Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 – als Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann, definiert.
Mit der Rechtskraft der Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, die Rechtmäßigkeit dieser Bestrafungen zu prüfen. Es steht bindend fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. z.B. VwGH vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/03/0001). Die Behörde und auch das Verwaltungsgericht sind auch insofern an rechtskräftige gerichtliche Bestrafungen gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Diese Bindungswirkung betrifft auch die Identität des Täters. Das Verwaltungsgericht hat daher davon auszugehen, dass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen und die gerichtlich strafbare Handlung vom Beschwerdeführer begangen wurden, obwohl er dies bestreitet, und es hat dies der Beurteilung des Tatbestandes des § 25a Abs. 3 und 4 AWG 2002 zugrunde zu legen.
Wenn der Beschwerdeführer der Heranziehung der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23. Jänner 2023, Zl. ***, und 2. Dezember 2022, Zl. ***, entgegenhält, dass die Geldstrafe gänzlich und schuldbefreiend beglichen worden bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen sei, so verkennt er dabei, dass § 25a Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 ausdrücklich auf die Tilgung abstellt. Gemäß § 55 Abs. 1 VStG gelten Verwaltungsstrafen mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt. Dabei kommt es darauf an, dass der Strafbescheid mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 13. Juni 2023, Zl. Ra 2020/16/0117); es kommt nicht darauf an, ob bzw. wann die Strafe bezahlt oder allenfalls die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wurde.
Der Beschwerdeführer hat zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 2. Dezember 2022, Zl. ***, zusätzlich vorgebracht, dass er „im Zuge der Verwaltungsübertretung“ die Erstellung und Umsetzung eines naturschutzfachlichen Gutachtens in Auftrag gegeben habe, um sämtlichen Umweltschutzvorschriften nachzukommen und einen ordnungsgemäßen Zustand im Sinne der Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen sowie für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen herbeizuführen. Maßnahmen, die allenfalls dazu beitragen können, dass der Beschwerdeführer nicht noch weitere Verwaltungsübertretungen begeht, exkulpieren ihn nicht von den bereits begangenen Übertretungen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher in die gegenständliche Beurteilung nach § 25a Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 einzubeziehen.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Straferkenntnis zur Zl. *** vorbringt, dass eine verhängte Strafe gemäß § 31 Abs. 3 VStG nicht mehr herangezogen werden dürfe, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind, so verkennt er die Rechtslage: § 31 Abs. 3 VStG regelt die Vollstreckungsverjährung, die Tilgung wird in § 55 Abs. 1 VStG geregelt. Nach dieser Bestimmung zieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt. § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stellt ausdrücklich auf die Tilgung ab. Da das gegenständliche Straferkenntnis erst mit 13. Juli 2020 rechtskräftig wurde, ist noch keine Tilgung eingetreten.
Die der Entziehung zugrundeliegenden Fakten sind einer Verjährung nicht zugänglich, weil es sich bei der Entziehung nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt (z.B. VwGH vom 8. August 2018, Zl. Ra 2018/04/0135, zur vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994).
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde davon aus, dass jene Strafverfügungen, die für die Beurteilung der erforderlichen Verlässlichkeit als tauglicher Begründungsgegenstand einzubeziehen seien, mit einer relativ geringen Strafe abgehandelt würden. Insgesamt seien im angefochtenen Bescheid Strafverfügungen, die ein Gesamtstrafausmaß in Höhe von 10.800 Euro darstellen würden, herangezogen worden. Berücksichtige man jedoch ausschließlich die nicht rechtswidrig herangezogenen Strafverfügungen, würde das Gesamtstrafausmaß nur 2.100 Euro und somit weniger als ein Fünftel des Gesamtstrafausmaßes als Beurteilungsgrundlage betragen und sei dies bei der Beurteilung der erforderlichen Verlässlichkeit zu berücksichtigen.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer einige heranzuziehende Bestrafungen nicht berücksichtigt hat, ist dazu auszuführen, dass geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften bei der Prüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 zwar nicht einzubeziehen sind, dass der Beschwerdeführer jedoch bei keiner der ihm vorliegend zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen lediglich Formvorschriften übertreten hat, sondern fundamentale Bestimmungen der jeweiligen Rechtsmaterie. Auch in Hinblick auf den jeweils vorgesehenen Strafrahmen zum jeweiligen Tatzeitpunkt (§ 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002: Geldstrafe von 450 Euro bis 8.400 Euro, Mindeststrafe von 2.100 Euro für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Personen; § 174 Abs. 1 lit. a ForstG: Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen; § 36 Abs. 1 NÖ NSchG 2000: Geldstrafe bis zu 14.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen; § 366 Abs. 1 GewO 1994: Geldstrafe bis zu 3.600 Euro; § 79 Abs. 1 AWG 2002: Geldstrafe von 850 Euro bis 41.200 Euro; Mindeststrafe von 4.200 Euro für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Personen) kann keinesfalls von geringfügigen Verstößen ausgegangen werden und ergibt sich schon aus diesen Strafdrohungen, dass die Bedeutung der jeweils strafrechtlich geschützten Rechtsgüter hoch ist.
Die Tatzeit liegt bei zwei Verwaltungsübertretungen ganz (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. April 2019, Zl. ***) oder zumindest teilweise (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6. April 2021, Zl. ***) vor der Erteilung der (letzten) Erlaubnis mit Bescheid vom 13. Jänner 2021. § 25a Abs. 3 AWG 2002 stellt jedoch nicht auf den Tatzeitpunkt ab, sondern auf die Tilgung. Selbst wenn diese Verwaltungsübertretungen im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen wären, verbleiben noch 8 rechtskräftige Übertretung von Bundes- bzw. Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, sodass keinesfalls vom Vorliegen der Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 auszugehen ist.
Bei der Prüfung der Verlässlichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (z.B. VwGH vom 16. November 2017, Zl. Ro 2015/07/0025). Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften begründet nicht nur dann einen Mangel der Verlässlichkeit, wenn der Betreffende mindestens dreimal wegen solcher Verwaltungsübertretungen bestraft wurde. Im Falle einer mindestens dreimaligen Bestrafung wegen der Begehung bestimmter Verwaltungsübertretungen ist die Verlässlichkeit allerdings keinesfalls mehr gegeben, ohne dass es noch einer Prognose darüber bedarf, ob die betreffende Person die Tätigkeit eines Abfallsammlers sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 1998, Zl. 95/05/0043). Die Behörde hatte daher eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, dass die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers keinesfalls mehr gegeben war (vgl. VwGH vom 16. November 2017, Zl. Ro 2015/07/0025).
Gemäß § 25a Abs. 4 Z. 1 lit. b AWG 2002 gilt unbeschadet Abs. 3 im Falle der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement (SN 31412), eine Person keinesfalls als verlässlich, die von einem Gericht wegen einer anderen als den in lit. a genannten strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt wurde. Der Beschwerdeführer verfügt auch über eine Erlaubnis für die Sammlung gefährlicher Abfälle mit der SN 31437 (Asbestabfälle, Asbeststäube). Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Es ist noch keine Tilgung eingetreten. Auch in diesem Fall liegt der Tatzeitpunkt zwar vor der Erteilung der meisten der gegenständlichen Bewilligungen, die Verurteilung, auf die das Gesetz abstellt, ist jedoch erst nach Erteilung der letzten Erlaubnis mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2021 erfolgt, sodass die Verurteilung heranzuziehen ist. Selbst wenn nicht, würden – wie bereits dargestellt – die acht rechtkräftigen Verwaltungsübertretungen jedoch jedenfalls zu einer Entziehung der gegenständlichen Erlaubnisse führen.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (z.B. VwGH vom 12. Dezember 2024, Zl. Ra 2024/19/0239). Da das AWG 2002 für den gegenständlichen Fall keine abweichende Regelung trifft, waren daher auch die seit Erlassung der behördlichen Entscheidung in Rechtskraft erwachsenen Strafbescheide und die von der Behörde bislang nicht herangezogene gerichtliche Verurteilung zu berücksichtigen.
Die Erlaubnisse waren jeweils zur Gänze zu entziehen.
Eine Befristung der Entziehung der Erlaubnis nach § 25a Abs. 5 AWG 2002 kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegeben sind, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Betroffenen zu sichern (z.B. VwGH vom 7. September 2020, Zl. Ra 2020/04/0100, zur vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994, wobei die Materialien des § 25a AWG 2002 ausdrücklich auf § 87 Abs. 3 GewO 1994 verweisen: vgl. IA 887/A GP XXVI S. 14). Der Beschwerdeführer hat keine solchen besonderen Gründe vorgebracht und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr trotz erfolgter Bestrafungen über viele Jahre hinweg wiederholt schwerwiegende Verwaltungsübertretungen begangen, sodass aufgrund der (durch die fraglichen Straftaten manifestierten) Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten ist. Es konnte daher nicht mit einer teilweisen oder befristeten Entziehung der Erlaubnis das Auslangen gefunden werden konnte.
7. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Die Verkündung entfiel aufgrund der erforderlichen Präzisierungen des Bescheidspruchs (z.B. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046).
Darüber hinaus verzichteten der Beschwerdeführer und der Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2025 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Ob es sich um geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften im Sinne des § 25a Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
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