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LVwG-AV-1044/004-2023; LVwG-AV-1936/003-2023•LVwG N LVwG-AV-1044/004-2023; LVwG-AV-1936/003-2023
LVwG-AV-1044/004-2023; LVwG-AV-1936/003-2023State Administrative CourtFeb 10, 2025
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Instandhaltung; Antrag; Legitimation;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, nunmehr vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02. Jänner 2023, ***, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 samt Verfahrenskosten, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die aufgetragenen Maßnahmen und Kosten bis spätestens 20. April 2025 durchzuführen bzw. zu bezahlen sind.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 9 Abs. 1 und 2, 12 Abs.2, 50, 102 Abs. 1, 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 76 Abs. 2, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 25a Abs. 1, 63 Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** ist unter Postzahl *** das Wasserrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an der *** in *** eingetragen war, deren Wasserberechtigte die A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist. Die Anlage dient der Ausnützung der Wasserkräfte der ***, welche oberhalb des Krafthauses über Grundstück Nr. ***, unterhalb desselben über Grundstück Nr. ***, beide KG ***, verläuft. Etwa 60 m flussauf des Krafthauses befindet sich eine Stauanlage, von der ein sogenanntes Umlaufgerinne (Grundstück Nr. ***, KG ***) abzweigt. Dieses Umlaufgerinne hat die Funktion, das nicht im Wasserkraftwerk abgearbeitete Wasser, etwa bei einem Betriebsstillstand oder im Hochwasserfall, aufzunehmen, um das Kraftwerk herum zu führen und danach wieder der *** zuzuleiten. Die Wasserführung im Umlaufgerinne (im Verfahrensverlauf auch als „Umlaufgraben“ bzw. „Ablassgerinne“ bezeichnet), welches auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** verläuft, kann über die Stauanlage reguliert werden. Von der *** (bzw. den als Ober- bzw. Unterwerkskanal bezeichneten Teilstücken auf den Grundstücken *** und ***, alle KG ***) sowie dem Umlaufgerinne wird ein Areal inselartig umschlossen, welches etwa ab Mitte des 19. Jahrhunderts industriell genutzt wurde. Um das Jahr 1975 wurde das inselartige Areal des ehemaligen Fabrikgeländes geteilt, wodurch unter anderem das Grundstück Nr. *** entstand, welches von C und D (in der Folge: die Antragsteller) erworben wurde.
1.2. Gegenwärtig stehen die drei angeführten Gewässergrundstücke im Eigentum des E (welcher die in Rede stehende Wasserkraftanlage auch betreibt), das Grundstück Nr.***, mit der ehemaligen Mühle und dem Wasserkraftwerk steht im Eigentum der Beschwerdeführerin, die auch Wasserberechtigte ist. Das Grundstück Nr. *** gehört den Antragstellern. Diese nahmen in der Folge verschiedene bauliche Veränderungen auf ihrer Liegenschaft vor, unter anderem wurde ein vormals bestehendes Gebäude in den 1980er Jahren durch ein Einfamilienhaus ersetzt.
1.3. Im Bereich dieses Gebäudes entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** verläuft eine Ufermauer des Umlaufgerinnes, welche schadhaft ist und im Jahre 2020 auf eine Länge von ca. 8 m eingestürzt ist.
1.4. Nachdem es zu diesem Schadensfall an der Mauer kam, von dem die Gemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt (in der Folge: die belangte Behörde) in deren Funktion als Wasserrechtsbehörde informierte, leitete diese ein gewässerpolizeiliches Verfahren ein, welches zunächst in den Bescheid vom 01. Dezember 2020, ***, mündete. Neben der Verpflichtung zur Entfernung des abgebrochenen Erdreichs und Mauerwerks aus dem Umgehungsgerinne wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die fachgerechte Sanierung der desolaten linksseitigen rund 8 m langen Ufermauer des Umlaufgerinnes im Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, bis 31. Jänner 2021 aufgetragen.
1.5. Eine diesen Bescheid bestätigende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, ***, auf.
1.6. In der Folge behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid vom 01. Dezember 2020 mit Beschluss vom 02. September 2022, LVwG-AV-40/005-2021 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und trug der belangten Behörde die Verfahrensergänzung im Sinne der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf.
1.7. Die belangte Behörde erließ in der Folge den Bescheid vom 02. Jänner 2023, Zl. ***, womit die Beschwerdeführerin „als Wasserberechtigte
zu Postzahl *** sowohl im öffentlichen Interesse als auch auf Antrag der Grundeigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, [verpflichtet wurde], folgende Maßnahme bis spätestens 27.02.2023 durchzuführen:
Weiters wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Kommissionsgebühren (insgesamt € 248,40) für diverse Erhebungen verpflichtet.
In der Begründung fasste die belangte Behörde ihre ergänzend vorgenommenen Ermittlungen, die im Wesentlichen aus der Sichtung des Akteninhaltes und Informationen aus der Stadtchronik von *** bestehen, zusammen.
Schließlich werden als „Ergebnis“ des Ermittlungsverfahrens betreffend die eingebrochene Ufermauer diverse Mitteilungen und Stellungnahmen wörtlich zitiert. Die Ufermauer, so die Behörde weiter, sei nach wie vor nicht saniert und stelle sich in dem Zustand dar wie im Winter 2020 (gemeint wohl: bei Bescheiderlassung am 01. Dezember 2020).
In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde nach Zitierung für maßgeblich erachteter Rechtsgrundlagen und weiterer Stellungnahmen aus, dass „dies“ bedeute, dass rechtgültige Verpflichtungen Dritter gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 zur Instandhaltung der Ufermauern nicht bestünden. Da die Ufergestaltung des Umlaufgerinnes abwärts der Stauanlage „nicht erweislich“ sei, wäre diese so zu erhalten, dass keine Verletzung fremder Rechte stattfinde. Durch die eingestürzte Ufermauer würde fremdes Grundeigentum verletzt, sodass die Sanierung bzw. Instandsetzung der Ufermauer vorzuschreiben wäre. Nach Zitierung verschiedener Rechtssätze folgt die Conclusio, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre, da das öffentliche Interesse (Hochwasserabfluss) es erfordere und der Betroffene (die Antragsteller C und D) es verlange.
Die Kostenentscheidung wird nicht näher begründet.
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A GmbH, in der diese zusammenfassend folgendes geltend macht:
-aus den von der belangten Behörde wiedergegebenen historischen Unterlagen könne nicht abgeleitet werden, dass Errichtung und Betrieb des Umlaufgerinnes überhaupt bewilligt worden wäre; vielmehr sei daraus ersichtlich, dass das Umlaufgerinne einen Teil der offensichtlich seiner Zeit von Menschenhand geschaffenen „***“ (als Ausleitung aus der ***) darstelle; daher sei die Schlussfolgerung nicht zutreffend, dass das Umlaufgerinne der Wasserbenutzungsanlage der Beschwerdeführerin zu- zuordnen wäre; es wäre auch unzutreffend, dass der Abfluss im Umlaufgerinne von der Kraftwerksanlage abhänge; dieser werde vielmehr von der Ausleitung aus der *** bestimmt
-durch Steuerung der Ablassschleuse lasse sich im Übrigen der Abfluss im Umlaufgerinne nur bedingt beeinflussen, weil dieser primär durch die Wasserführung durch die *** bestimmt sei
-auch sei, soweit ersichtlich, die streitgegenständliche Ufermauer weder im Rahmen der für die Kraftwerksanlage maßgeblichen Bescheide wasserrechtlich bewilligt worden noch gehöre sie als Nebenanlage zur Kraftwerksanlage; vielmehr sei klar, dass die Mauer zum Grundstück Nr. *** und daher den Eigentümern dieses Grundstücks gehöre (und von diesen zu erhalten sei bzw. möglicherweise eine eigenmächtige Neuerung darstelle)
-Die uneinheitliche Ufergestaltung im Bereich des Umlaufgerinnes spreche dafür, dass die jeweiligen Ufereigentümer zum eigenen Schutz Maßnahmen ergriffen, so auch die früheren oder aktuellen Eigentümer des Grundstücks Nr. ***.
-allenfalls wäre der Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, E, zur Instandhaltung der Mauer, wenn sie sich auf seinem Grundstück befinde, zu verpflichten; dieser sei überdies aufgrund eines Kaufvertrags vom 19. Oktober 1990 zur Instandhaltung der zur Kraftwerksanlage gehörenden Anlage verpflichtet, sodass insofern eine rechtsgültige Verpflichtung anderer iSd § 50 Abs. 1 WRG 1959 vorliege
Schließlich wird der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, allenfalls den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Vorbringen zur eingeräumten Erfüllungsfrist und zur Kostenentscheidung erfolgte im Rahmen der Beschwerde nicht.
1.9. Bereits mit Anbringen vom 20. Oktober 2022 hatten D und C bei der belangten Behörde den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 122 WRG 1959 gegenüber der A GmbH gestellt, über den in der Folge seitens der belangten Behörde nicht entschieden wurde. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2023 erhoben die Antragsteller hinsichtlich dieser Eingabe Säumnisbeschwerde und begehrten die Entscheidung des Gerichts in Stattgabe der Säumnisbeschwerde.
1.10. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2023 entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 18. Juli 2023, LVwG-AV-1044/001-2023 und LVwG-AV-1936/001-2023, sowohl über die Bescheidbeschwerde der A GmbH als auch über die Säumnisbeschwerde von D und C dahingehend, dass der gewässerpolizeiliche Auftrag aufgehoben und die Anträge von D und C abgewiesen wurden.
1.11. Aufgrund deren Revision behob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2024, ***, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Instandhaltungsverpflichtung der Beschwerdeführerin als Wasserberechtigten der in Rede stehenden Wasserkraftanlage zu Unrecht verneint worden sei. Die Uferschutzbauten (um solche handle es sich bei der gegenständlichen Mauer) unterlägen im Konkreten der Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959. Damit sei auch der Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 122 WRG 1959 die Grundlage entzogen, zumal die sonstigen Voraussetzungen nicht geprüft worden wären.
1.12. Ergänzend wird festgestellt, dass die von der belangten Behörde angeordneten Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, um die in Rede stehende Ufermauer (im bescheidgegenständlichen Bereich) in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand wiederherzustellen bzw. Schäden vom Nachbargrundstück (Grundstück Nr. ***, KG ***) abzuwenden. Im Hinblick darauf, dass es im Gefolge des (teilweisen) Einsturzes der Ufermauer offenkundig (vgl. auch die im Akt befindlichen Fotos) zu Erosionserscheinungen und damit zu einer eingeschränkten Nutzbarkeit des Nachbargrundstückes zumindest im Grenzbereich kommt, brauchte nicht festgestellt zu werden, ob tatsächlich auch die Standsicherheit des Gebäudes der Antragsteller C und D gefährdet wäre. Ebenso wenig brauchte festgestellt zu werden, ob das Nachbargrundstück bloß an die Ufermauer heranreicht, oder ob die Mauer selbst ebenfalls auf dem Nachbargrundstück steht.
Die festgesetzte Erfüllungsfrist ist jedenfalls ausreichend, um die notwendigen Maßnahmen durchführen zu können.
Die Feststellungen, soweit es sich um Verfahrensabläufe und den Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke handelt, beruhen auf den unbedenklichen Akten des Gerichts sowie der belangten Behörde. Die örtlichen Verhältnisse, was Lage und Funktion sowie der Zustand von Anlagen und Grundstücke sowie die Eigentumsverhältnisse betrifft, sind unstrittig (die Aktualität der im Verfahrensverlauf festgestellten Eigentumsverhältnisse wurde am 5. Februar 2025 durch Einsichtnahme ins Grundbuch verifiziert).
Aufgrund der Bindung des Gerichts an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die Vornahme weiterer Feststellungen zur Entstehungsgeschichte und Funktion der Ufermauern im entscheidungsgegenständlichen Umfang nicht erforderlich (auf der Tatsachenebene sind die im Erkenntnis vom 18. Juli 2023 auf Basis der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2023 getroffenen Feststellung ebenfalls unstrittig; Hinweise auf neue Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer im entscheidungswesentlichen Rahmen abweichenden Sachverhaltsfeststellung führen könnten, gibt es nicht).
Die Notwendigkeit der aufgetragenen Maßnahme ist offensichtlich und steht wie die Angemessenheit der dafür vorgesehenen Frist nicht in Zweifel. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der – unbeschädigte – Bestand der Ufermauern der bewilligungskonforme ist, welcher zu erhalten ist. Darüber hinaus ist evident, dass durch den Verfall der Ufermauer, sei es, dass sie sich an der Grenze zum Nachbargrundstück befindet, sei es, dass sie schon auf dem Nachbargrundstück steht, diese Liegenschaft gefährdet wird, wobei fraglos schon die durch den Wegfall der unterstützenden Wirkung der Mauer bewirkten Erosionen und Rutschungen eine Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums darstellen, sodass auf mögliche Gefährdungen der Bausubstanz der nachbarlichen Gebäude nicht eingegangen zu werden brauchte. Die von der belangten Behörde festgesetzte Erfüllungsfrist von knapp zwei Monaten wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und bestehen für das Gericht auch keine Zweifel, dass sich die notwendigen Maßnahmen innerhalb dieses Zeitraums tatsächlich bewerkstelligen lassen. Es ist auch aus gegenwärtiger Betrachtung nicht zu sehen, dass mit jahreszeitlich bzw. witterungsbedingten ungünstigen Verhältnissen zu rechnen wären, die einer Fristeinhaltung entgegenstünden (Bauzeit im Spätwinter/Frühjahr, vor Beginn der Hochwassersaison).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(…)
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.
(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.
(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(7) Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.
(8) Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.
§ 102. (1) Parteien sind:
(…)
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(…)
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
AVG
§ 76. (…)
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(…)
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(…)
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt und
die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang
der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(…)
B-VG
Art. 133 (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer
Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 02. Jänner 2023 wurde in der Hauptsache ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 iVm § 50 Abs. 1 WRG 1959 erteilt; weiters wurden der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten nach § 77 Abs. 1 AVG auferlegt. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung ausdrücklich auf den Antrag eines Betroffenen sowie die öffentlichen Interessen gestützt, woraus abzuleiten ist, dass sie den gewässerpolizeilichen Auftrag sowohl von Amtswegen als auch in Entsprechung eines Antrags erteilt hat.
Als Grundeigentümer sind D und C Inhaber eines gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlichen geschützten Rechtes und daher als in Betracht kommende Betroffene nach § 138 Abs. 6 leg. cit. zur Antragstellung in Bezug auf die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 leg. cit. legitimiert. Abgesehen von der Voraussetzung, dass deren Recht tatsächlich durch eine im vorliegenden Fall im Betracht kommende unterlassene Arbeit verletzt würde, ist sowohl für die Erteilung des gewässerpolizeilichen Auftrags über Antrag als auch von Amtswegen erforderlich, dass überhaupt eine Handlungspflicht der Beschwerdeführerin bestand. Als solche kommt nach Lage des Falles die Unterlassung einer Instandhaltungsverpflichtung hinsichtlich einer Wasserbenutzungsanlage iSd § 9 WRG 1959 (konkret die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** eingetragene Wasserkraftanlage an der *** in ***) einschließlich dazu gehörender Anlagen nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 in Betracht.
3.2.2. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2024 ist die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Instandhaltung der in Rede stehenden Ufermauer gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 zu bejahen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet ist, nach Stattgabe einer Revision in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen hat, wobei für neue rechtliche Überlegungen zur überbundenen Rechtsanschauung bei unverändert festgestellten Sachverhalt im fortgesetzten Verfahren kein Raum ist (zB.: VwGH 18.11.2024, Ra 2023/10/0434).
3.2.3. Änderungen im entscheidungswesentlichen Sachverhalt liegen nicht vor, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts unbestritten war, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht, sodass auch diesbezüglich keine offenen Beweisanträge vorliegen. Es musste im Übrigen auch nicht geprüft zu werden, ob mittlerweile seitens der Beschwerdeführerin Erfüllungshandlungen gesetzt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB.: VwGH 29.09.2016, Ra 2016/07/0057) ist nämlich die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrags während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht als relevante Änderung des Sachverhalts zu beurteilen. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 Abs. 1 lit a, zweiter Fall iVm § 50 Abs. 1 WRG 1959 (unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes) zum Zeitpunkt der Zustellung des verwaltungsbehördlichen Auftrages vorlagen, ist unzweifelhaft.
3.2.4. Dass die fachgerechte Wiederherstellung (Instandsetzung) des verfahrensgegenständlichen Ufermauerabschnittes zur Herstellung des als bewilligungsgemäß anzusehenden ursprünglichen Zustandes, aber auch zur Abwendung (weiterer) Schäden bzw. Gefährdungen der Liegenschaft der Antragsteller erforderlich ist, kann nach Lage des Falles nicht zweifelhaft sein. Daraus folgt, dass der Beschwerde in der Sache keine Erfolgt beschieden sein kann, weshalb sie abzuweisen ist.
3.2.5. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Gericht nicht berechtigt wäre, den wasserpolizeilichen Auftrag auf nicht von der Entscheidung der belangten Behörde umfasste weitere allenfalls schadhafte Bauabschnitte der Uferbefestigung des in Rede stehenden Umleitungsgerinnes auszudehnen, da das Gericht damit den Gegenstand des Verfahrens überschreiten und ein ihm nicht zukommende Zuständigkeit wahrnehmen würde. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass die fachgerechte Wiederherstellung des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen Ufermauerabschnittes auch die Verpflichtung umfasst, allenfalls schadhafte anstehende Mauerteile zu sanieren, wenn ansonsten der gegenständliche Auftrag bautechnisch möglich nicht erfüllt werden könnte.
3.2.6. Weiters ist im Hinblick auf das Grundeigentum des E anzumerken, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 nicht bereits einen Abspruch gegenüber Dritten, die von der Durchführung eines Auftrags betroffen sind, über die Verpflichtung zur Duldung der Durchführung des Auftrags enthalten muss (zB.: VwGH 17.10.2002, 99/07/0036).
3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der angefochtene Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Sachentscheidung unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Erfüllungsfrist (vgl. VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001) zu bestätigen war. Erfüllungsfristen müssen so bemessen sein, dass sie objektiv geeignet sind, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Falls nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 25.10.1994, 92/07/0097). Im Lichte dieses Grundsatzes bestehen keine Bedenken, die von der belangten Behörde unwidersprochen als angemessen erachtete Frist auch der nunmehrigen Fristsetzung zu Grunde zu legen.
Die von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bekämpfte Kostenentscheidung der belangten Behörde war ebenfalls zu bestätigen, zumal die Erforderlichkeit der kostenauslösenden Amtshandlungen weder dem Grunde noch der Höhe nach in Frage gestellt wurde (und dies auch für das Gericht nicht zweifelhaft ist, wobei die Beschwerdeführerin durch Unterlassung der ihr obliegenden Instandhaltungsarbeiten den Verwaltungsaufwand iSd § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG verschuldet hat).
3.2.8. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, erfolgte doch diese Entscheidung in Umsetzung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bzw. stützt sie sich auf die oben wiedergegebene Judikatur. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. B-VG) gegen diese Entscheidung war daher nicht zuzulassen.
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