LVwG N LVwG-S-107/001-2025

LVwG-S-107/001-2025State Administrative CourtFeb 4, 2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Konkretisierungsgebot; Tatumschreibung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-107/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.107.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. November 2024, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II.Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 2 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 19. November 2024, Zl. ***, wurde Herrn A (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

25.08. 2023, 09:40 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung FR ***

Fahrzeug:

*** (Österreich), Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als das gem. § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma B GmbH mit dem Sitz in ***, ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von C gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Es wurde festgestellt, dass im Bereich der 2. Achse rechts starker Ölverlust mit mehrfacher Tropfenbildung erkennbar war. Der Achskörper und der Öltank waren stark mit Öl verschmutzt - seihe Prüfgutachten Nr. *** der NÖ Landesregierung

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 4 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idF BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023, § 103 Abs.1 Z1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idF BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019, § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idF BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) idF BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 115,00

11 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967 idF BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€11,50

Gesamtbetrag:

€126,50“

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst die Einstellung des Strafverfahrens unter näherer Begründung begehrt.

1.3. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 und per „Lakis-Prozess“ legte die belangte Behörde diese Beschwerde mitsamt dem behördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 16. Jänner 2025 unter ausdrücklichem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidung vor.

2. Feststellungen:

2.1. Herr A, der nunmehrige Beschwerdeführer, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens B GmbH mit Sitz in ***, ***, . Dieses Unternehmen war zum Zeitpunkt der angelasteten Tat am 25. August 2023 (09:40 Uhr) Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen „“.

2.2. Mit der Strafverfügung vom 30. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit dem Tatvorwurf konfrontiert, § 4 Abs. 2 KFG übertreten zu haben, wobei der Tatvorwurf wortident mit dem späteren Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses formuliert wurde. Weitere den Tatvorwurf konkretisierende Verfolgungshandlungen sind im vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt hinsichtlich dieses Spruchpunktes, insbesondere auch nicht in der Übermittlung der Aktenabschrift enthaltenen polizeilichen Anzeige, nicht enthalten. Auch im Prüfgutachten Nr. *** sind bloß die einzelnen Mängel am gegenständlichen Fahrzeug im Einzelnen jedoch ohne Bezugnahme auf einen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG dargelegt. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16. April 2024 verweist auf das Prüfgutachten NÖ Landesregierung und Stellungnahme der Polizeiinspektion *** und enthält ansonsten bloß die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen „nach § 4 Abs.2, § 103 Abs.1 Z1, § 134 Abs.1 KFG 1967

iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991“.

Darin ist jeweils unter Hinweis auf das Prüfgutachten Nr. *** der NÖ Landesregierung bloß zu entnehmen, dass „im Bereich der 2. Achse rechts starker Ölverlust mit mehrfacher Tropfenbildung“ erkennbar war und dass der Achskörper und der Öltank stark mit dem Öl verschmutzt waren.

3. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich klar und eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt.

Tatort, Tatzeit und Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen „***“ blieben im gesamten Verlauf des behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten und unstrittig.

4. Zur maßgeblichen Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 129/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:

[…]

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

[…]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

[…]

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

[…]

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG haben Zulassungsbesitzer dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des Fahrzeugs den Vorschriften des KFG entspricht.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 4 Abs. 2 KFG zur Last gelegt.

Gemäß § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind.

Aus § 4 Abs. 2 KFG ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, verweisend auf VwGH 12.12.1986, 86/18/0176; siehe auch VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301).

5.2. Zum konkreten Tatvorwurf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe sich als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens B GmbH, der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen „***“ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Dieses Fahrzeug sei am 25. August 2023, 09:40 Uhr, von einer näher genannten Person gelenkt worden, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstünden. Es sei festgestellt worden, dass im Bereich der 2. Achse rechts starker Ölverlust mit mehrfacher Tropfenbildung erkennbar war. „Der Achskörper und der Öltank waren stark mit Öl verschmutzt - seihe Prüfgutachten Nr. *** der NÖ Landesregierung“.

5.3. Aus dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG folgt bereits, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Das Verwaltungsgericht darf über den so skizzierten Tatvorwurf nicht hinausgehen und dabei die von der Erstbehörde angenommene Tat auswechseln (VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich also geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN; vgl. auch Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg] VStG2 § 44a VStG Rz 4). Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN; VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053, mwN).

5.3.1. Das angefochtene Straferkenntnis wird jedoch diesen Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht. Im Spruchpunkt wurde nach wörtlicher Wiedergabe des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG die jeweilige Tathandlung insofern umschrieben, als festgestellt wurde, dass im Bereich der 2. Achse rechts starker Ölverlust mit mehrfacher Tropfenbildung erkennbar war. Der Achskörper und der Öltank waren stark mit Öl verschmutzt – siehe Prüfgutachten Nr. *** der NÖ Landesregierung.

5.3.2. Mit dieser Umschreibung der Tathandlungen wird den Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen (vgl. zuletzt vergleichbar VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097). Aus der zitierten Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 2 KFG ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301, mwN).

Im Straferkenntnis der belangten Behörde wird zunächst der Gesetzestext des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG wörtlich zitiert. Bei der anschließenden Umschreibung der Tathandlungen fehlen jedoch notwendige Konkretisierungen dahingehend, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG der Beschwerdeführer durch den festgestellten Mangel jeweils verwirklicht haben soll und ist daher eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN).

5.3.3. Abgesehen davon sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor dem Hintergrund der vorliegenden „Begründung“ des Straferkenntnisses veranlasst, auch darauf hinzuweisen, dass auch diese lediglich aus einer Kopie des Gesetzestextes und ansonsten aus offenkundig nicht vollständig ausgefüllten Textbausteinen (siehe diesbezüglich etwa den ersten Satz der Begründung: „Das Straferkenntnis gründet sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion….vom…..“) besteht, denen ebenfalls keinerlei Präzisierung zu entnehmen wäre, unter welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der vorliegende Sachverhalt zu subsumieren wäre. In einer mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Konstellation hätte es der Verwaltungsgerichthof etwa für ausreichend erachtet, wenn der Spruch des Straferkenntnisses (bzw. eine Verfolgungshandlung) etwa mit „erhöhter Unfallgefahr für den Nachfolgeverkehr, insbesondere für einspurige Fahrzeuge, wegen rutschig werdender Fahrbahn als Folge dieses Mangels“ zusätzlich umschrieben worden wäre (vgl. etwa VwGH 17.6.2021, Ra 2021/02/0131, Rn. 12).

5.4. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern wäre vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2021/02/0250, mwN).

5.4.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN). Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186, mwN).

5.4.2. Wie im Straferkenntnis der belangten Behörde fehlen jedoch auch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Blick auf die Umschreibung der Tathandlungen notwendige Konkretisierungen dahingehend, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG der Beschwerdeführer durch den festgestellten Mangel verwirklicht haben soll und bezieht sich die Verfolgungshandlung daher nicht auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG.

Eine Änderung des Tatvorwurfs ist dem erkennenden Gericht also zusammengefasst bereits deshalb verwehrt, da im Lichte der Feststellungen und laut Akteninhalt der korrekte Tatvorwurf nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist Bestandteil einer Verfolgungshandlung war und vorliegend auch eine nicht bloß präzisierende Ergänzung des Tatvorwurfs erforderlich wäre (vgl. VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097).

5.5. Das Verwaltungsgericht war somit mangels einer rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten, alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltenden Verfolgungshandlung nicht zu einer Ergänzung des gemäß § 44a Z 1 VStG unzureichenden Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses berechtigt (vgl. erneut VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097).

5.6. Das Straferkenntnis war daher ersatzlos zu beheben und die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens hatte nach spruchgenannter Bestimmung nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG zu erfolgen (vgl. zur Einstellung in Fällen wie vorliegend vgl. erneut VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097, Rn. 21).

Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, waren dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

5.7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte die Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und der Beschwerdeführer die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. zur einschlägigen auch unter Punkt 5. zitierten rezenten Rspr. des Verwaltungsgerichtshofes erneut VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301) und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 17.9.2019, Ra 2021/02/0175, und VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0243).

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