LVwG N LVwG-S-1692/001-2024

LVwG-S-1692/001-2024State Administrative CourtJan 30, 2025

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Gefährdung; Halter;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1692/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1692.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.07.2024, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 200,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 20,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 40,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 260,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.07.2024, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie am 09.05.2024, 09:30 Uhr, in ***, ***, als Halterin eines Hundes ("B", Dackel-Zwergcollie- Mix, Hündin, schwarz-braun) zu verantworten habe, dass dieser im Zuge eines Spazierganges auf die Straße laufen und dort eine Radfahrerin in das linke Bein beißen habe können. Sie habe diesen Hund somit nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden könnten.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 10 Abs.1 Z 1 iVm § 1 Abs.1 NÖ Hundehaltegesetz verletzt und wurde über sie unter Zugrundelegung des § 10 Abs. 2 1. Strafsatz iVm § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 20,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 06.06.2024 gründe.

Die Beschwerdeführerin sei als Hundehalterin verpflichtet, entsprechende Vorkehrungen zu treffen bzw. so auf den Hund einzuwirken, dass mögliche Belästigungen oder Gefährdungen Dritter verhindert werden könnten. Dass sie ihren Hund zum Tatzeitpunkt an der Leine geführt habe, sei im gegenständlichen Fall unerheblich. Die Geschädigte sei nicht aus eigenem Antrieb in Berührung mit dem Hund gekommen. Erst aufgrund der Tatsache, dass der Hund sich der Einwirkung der Beschwerdeführerin zumindest soweit entziehen habe können, dass dieser auf die Straße gelangen habe können, sei es ihm überhaupt möglich gewesen, mit der Geschädigten in Berührung zu kommen, dies obwohl sie den Hund an der Leine geführt habe.

Als Hundehalter wäre sie dazu verpflichtet gewesen, Vorkehrungen zu treffen, um dies zu verhindern, indem sie ihren Hund an der Leine zurückhalte. Der Hundehalter habe auch in körperlicher Hinsicht die entsprechende Eignung aufzuweisen, um das Tier entsprechend zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet werden könnten. Dass der Hund außerdem zugebissen habe, ergebe sich nicht nur aus der Aussage des Opfers gegenüber der Polizei, sondern sei durch die Verletzungsanzeige vom 10.05.2024 eindeutig erwiesen, da die Beschreibung der Verletzung unter anderem „mehrere Zahnabdrücke“ bzw. „Exkoriation und Hautdefekte den Zahnabdrücken entsprechend“ laute.

Somit habe die Beschwerdeführerin ihren Hund nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet werden könnten, was den Tatbestand des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetzes erfülle, auch wenn sie nicht grob fahrlässig gehandelt habe.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erwogen, dass die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden sei. Da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keine Angaben über Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht habe, sei davon ausgegangen worden, dass sie über ein monatliches Einkommen von 1.400,-- Euro verfüge, keine Sorgepflichten habe und über kein nennenswertes Vermögen verfüge. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden, erschwerend seien keine Gründe zu vermerken gewesen. Da die so festgesetzte Strafhöhe auch dem Verschulden der Beschwerdeführerin entspreche, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis mit E-Mail vom 30.07.2024 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und damit eindeutig erkennbar auch das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass sie aus Sicherheits- und Vorsichtsgründen mit ihrem Hund immer angeleint spazieren gehe. Dass sie teilweise auf der Straße gehen müsse, liege an den örtlichen Gegebenheiten. Sie handle in keiner Weise fahrlässig oder auch grob fahrlässig. Sie bedauere sehr diesen Vorfall und habe sich natürlich bei der Geschädigten entschuldigt: Diese habe weder gesundheitliche Probleme gehabt noch Ansprüche gestellt. Weitere Fakten habe sie bereits übermittelt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 05.08.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit E-Mail vom 23.12.2024 teilte die Beschwerdeführerin samt ihrem Ehegatten C der Verwaltungsstrafbehörde mit, dass es seit 05.08.2024 keinerlei Reaktion seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gebe. Es sei absolut unverständlich, abgesehen davon, dass die Behörde offensichtlich keine eigene Entscheidung treffen könne, dass bis jetzt keinerlei Verständigung erfolgt sei. Die Angelegenheit werde an den Bürgeranwalt weitergegeben.

Am selben Tag wurde seitens der Verwaltungsstrafbehörde der Beschwerdeführerin ebenso elektronisch mitgeteilt, dass das E-Mail vom 30.07.2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerde vorgelegt worden wäre und in diesem Vorlageschreiben auch darauf hingewiesen worden wäre, dass alle weiteren Schriftsätze unmittelbar bei diesem Verwaltungsgericht einzubringen seien.

Mit weiterem E-Mail vom 24.12.2024 wurde seitens der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten der Behörde unter anderem mitgeteilt, dass es sich um keine Beschwerde gehandelt hätte. Es sei nur um Einstellung des Verfahrens oder Reduzierung der Strafe ersucht worden.

Mit Schreiben vom 30.12.2024 wurde dieser Schriftverkehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der Verwaltungsstrafbehörde übermittelt.

Mit Schreiben vom 7.1.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich umgehend bekanntzugeben ob die Beschwerdeführerin im dargelegten Sinne mit E-Mail vom 30.7.2024 Beschwerde erheben wollte. Seitens des Gerichtes erfolgten in diesem Schreiben weitere rechtliche Ausführungen und Anführung der gesetzlichen Verjährungsbestimmungen im Hinblick auf den Vorwurf der Untätigkeit des erkennenden Gerichtes.

In Beantwortung dieses Schreibens führte die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte mit E-Mail vom 10.01.2025 wie folgt aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben heute Ihr Schreiben erhalten. Wir betonen nochmals, dass es sich um keine Beschwerde handelt sondern um ein Ersuchen. Weiters verweisen wir auf die umfassende Dokumentationen gegenüber der BH St.Pölten. Weiters bemerken wir, dass der Akt offensichtlich auch an die Staatsanwaltschaft ergangen ist, welche das Verfahren eingestellt hat.

Es liegt nunmehr an Ihnen, welche Entscheidung Sie treffen. Mit dieser Angelegenheit ist die Polizei ,der Arzt, der Tierarzt, die BH, die Staatsanwaltschaft und Sie befaßt. Diesen Aufwand verstehen wir leider nicht mehr. Betonen wollen wir nochmals, dass die leicht verletzte Person, welche auch angegeben hat, dass sie mit dem Fahrrad von hinten kommend zu knapp vorbeigefahren ist, und auch keinerlei Ansprüche gestellt hat.

Wir ersuchen um Ihre Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen.

Mit freundlichen Grüßen

A (Hundehalterin) und C

***, ***“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Halterin der Dackel-Zwergcollie-Mischlingshündin mit dem Rufnamen „B“.

Am 09.05.2024 um 09:30 Uhr spazierte die Beschwerdeführerin mit ihrer Hündin in Höhe *** auf Höhe der Ordnungsnummer *** auf der linken Straßenseite und wollte ihrer Hündin ein „Leckerli“ verabreichen, wobei sie zu diesem Zeitpunkt die Hündin an einer langen, flexiblen Leine führte. Zum gleichen Zeitpunkt näherte sich die Fahrradfahrerin D die rechte Straßenseite benutzend dieser Örtlichkeit. Genau in diesem Moment lief die Hündin auf D zu auf deren Straßenseite und biss diese in das linke Bein. Erst einen zweiten drohenden Angriff der Hündin konnte die Beschwerdeführerin durch ihr Eingreifen verhindern.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** und den diesen beinhaltenden Protokollen der Aussagen der Beschwerdeführerin als Beschuldigte und der D als Zeugin. Beide gaben den hier wesentlichen Sachverhalt im Großen und Ganzen gleich wieder.

Im Konkreten ist die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin an der verfahrensgegenständlichen Hündin unbestritten. Unbestritten ist weiters und wurde das insbesondere auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme und auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestätigt, dass die von ihr an der Leine geführte Hündin die Straße queren und die Radfahrerin beißen, von ihr als „Zwicken“ bezeichnet, konnte. Ob die Zeugin dadurch Verletzungen in irgendeiner Form erlitten und/oder zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin schon erhoben hat oder auch noch zu erheben beabsichtigt, ist im gegenständlichen Verfahren ebenso ohne rechtliche Relevanz wie der Umstand der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin, sodass es dazu keiner weiteren Feststellungen bedurfte.

6. Rechtslage:

Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.“

§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt,

(…)

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5a, 9 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.“

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Zu prüfen war seitens des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst, ob gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.07.2024 mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.7.2024 überhaupt Beschwerde erhoben wurde. Aus dessen Inhalt ergibt sich in eindeutiger Weise, dass die Beschwerdeführerin damit gegen das zuvor ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgehen wollte und dieses als rechtswidrig erachtet. Dies dokumentiert sich schon alleine daraus, dass die Beschwerdeführerin darlegt, dass sie in keiner Weise fahrlässig oder auch grob fahrlässig gehandelt hätte und den Vorfall bedauern würde. Abschließend wird in diesem E-Mail um Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. Herabsetzung der Strafe ersucht, sodass unzweifelhaft feststeht, dass die Beschwerdeführerin demnach die Aufhebung des Straferkenntnisses begehrt.

Nun verkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Zusammenhang nicht, dass im E-Mail vom 24.12.2024 seitens der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass es sich um keine Beschwerde handle; gleichzeitig führte sie aber auch mit diesem Schreiben wieder aus, dass sie um Einstellung des Verfahrens oder Reduzierung der Strafe ersuche, obwohl sie sich keiner Schuld bewusst wäre. Auch aus diesem Schreiben ergibt sich unmissverständlich, dass die Beschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Straferkenntnisses anzweifelt.

Aufgrund eben dieser Diskrepanz wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7.1.2025 aufgefordert, definitiv bekanntzugeben, ob die Beschwerdeführerin nun Beschwerde erheben wollte, dies auch unter Einhaltung der Manuduktionspflicht mit dem Hinweis, dass bei fehlender Beschwerde das Straferkenntnis Rechtskraft erlangt hätte.

Eben dieses Schreiben enthält sohin eine klare Anfrage an die Beschwerdeführerin, die von der Beschwerdeführerin aber wieder nicht - aus welchen Gründen auch immer - eindeutig beantwortet wurde. Vielmehr spricht die Beschwerdeführerin von einem „Ersuchen“ und dass es am Gericht liegen würde, welche Entscheidung es treffen werde. Weiters forderte die Beschwerdeführerin das Gericht um „Stellungnahme“ auf.

Diese für jedermann verständliche Aufforderung des Gerichtes vom 07.01.2025 wurde von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht dahingehend in eindeutiger Weise beantwortet, dass ihr Schreiben keine Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis sei, sodass vom erkennenden Gericht im Zweifel vom Vorliegen einer Beschwerde ausgegangen werden musste.

In der Sache selbst war daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt zu erwägen:

Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufweisen, und hat er das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Andernfalls wird vom Hundehalter gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz eine Verwaltungsübertretung begangen und ist er mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Durch diese gesetzliche Bestimmung wird bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung bereits dann vorliegt, wenn durch die Führung oder Verwahrung des Hundes „Menschen und Tiere gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können“. Für die Verwirklichung des Tatbestandes wäre daher nicht einmal notwendig, dass beispielsweise ein Hund zubeißt oder gar durch das Zubeißen eine Verletzung des/der Gebissenen entsteht. Eben daraus ergibt sich zudem, dass der „Halter“ eines Hundes nicht zwingend nur dessen Eigentümer ist; als Halter gilt vielmehr jener, dem das Tier zeitlich und räumlich – wenn auch nur vorübergehend – zugeordnet ist, der somit den Hund führt, verwahrt und beaufsichtigt. Auch nach dem Beschwerdevorbringen war dies unbestritten zum Tatzeitpunkt (nur) die Beschwerdeführerin und ist die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin auch unbestritten.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Hündin der Beschwerdeführerin zwar von ihr an der Leine gehalten wurde, es aber trotzdem dazu kam und dies von der Beschwerdeführerin nicht verhindert wurde oder allenfalls auch nicht verhindert werden konnte, dass die Hündin zu einer die andere Straßenseite benutzende Fahrradfahrerin gelangen und diese attackieren konnte. Aus den Ermittlungen der Polizei ergibt sich, dass die Hündin auch zubeißen konnte; soweit von der Beschwerdeführerin nur von einem Zwicken gesprochen wird, ändert auch dies nichts daran, dass die Hündin die Radfahrerin unbestritten angegriffen hat. Die Gründe hiefür sind unerheblich, liegen aber augenscheinlich – möglicherweise auch als Kombination von allem – darin, dass die Hündin aus welchen Gründen auch immer sich durch die Radfahrerin aufschrecken ließ, die Hündin von der Beschwerdeführerin an der langen Leine gehalten wurde und die Beschwerdeführerin durch den Angriff ihrer Hündin überrascht oder überfordert war.

Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin unabhängig davon, dass sie im konkreten Fall ihre Hündin an der Leine hielt diese nicht in einer Weise verwahrt, dass sie nicht andere Menschen belästigt oder gar gefährdet (und umso weniger verletzt), wodurch objektiv ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz verwirklicht und § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz vorliegt. Es wäre der Beschwerdeführerin als Halterin oblegen, gerade in einem bewohnten Gebiet und teilweise die Straße benutzend, die Hündin zumindest an der kurzen Leine zu führen und vor allem jederzeit auf andere Verkehrsteilnehmer und allfällige Reaktionen ihrer Hündin darauf vorbereitet zu sein.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Umstände vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht, die zu ihrer Exkulpierung führen würden. Im Gegenteil ergibt sich auch nach ihrem eigenen Vorbringen unter nochmaligem Hinweis auf die obigen Ausführungen sogar ein grob fahrlässiges Verhalten. Derartige Vorfälle auf offener Straße können ohne weiteres zu weit drastischeren Folgen führen, was der Beschwerdeführerin bedenklicher Weise nicht bewusst erscheint. Die angelastete Tat ist ihr somit auch subjektiv vorwerfbar.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Rechtsnorm liegt darin, die öffentliche Ordnung und Ruhe zu wahren. Es gilt die Gefährdung anderer Personen und Tiere zu verhindern. Sowohl der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Norm als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind jeweils hoch.

Von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde zu Recht der Milderungsgrund der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht hervorgekommen und werden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Insbesondere lässt die Verantwortung der Beschwerdeführerin eben auch jegliche Schuldeinsicht vermissen. Straferschwerend sind keine Umstände zu werten.

Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurden von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten unter anderem derart eingeschätzt, dass von einem monatlichen Einkommen von 1.400,-- Euro auszugehen sei. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion *** vom 18.05.2024 wurde ihr Einkommen selbst mit 1.749,-- Euro monatlich beziffert, sodass vom erkennenden Gericht diese höhere Einkommen der Strafbemessung zugrunde gelegt wird. Nicht zuletzt gilt es der Beschwerdeführerin in spezialpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass sie gegen bedeutende Rechtsvorschriften im allgemeinen Zusammenleben zuwidergehandelt hat. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen von Tatbegehungen wie solchen abzuschrecken.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und unter Einschluss dessen, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt hat, ist die Beschwerdeführerin durch diese Geldstrafe samt der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe auch der Höhe nach nicht beschwert und kam auch eine Herabsetzung nicht in Betracht, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch entgegen des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im Übrigen ließen auch im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ist, soweit er von rechtlicher Relevanz ist, völlig unbestritten.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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