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LVwG-AV-940/001-2024•LVwG N LVwG-AV-940/001-2024
LVwG-AV-940/001-2024State Administrative CourtJan 17, 2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Erschleichung; Verhältnismäßigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19.06.2024, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Verfahren mit dem den nunmehrigen Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, von Amts wegen wiederaufgenommen und in den Stand zurückversetzt, in welchem es sich vor der Erlassung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 24. Mai 2022, ***, befunden hat.
Als Rechtsgrundlagen wurden § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 und § 24 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 idgF angeführt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds zur Integrationsprüfung B1 vom 12.02.2020 im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorgelegt habe, wobei nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Schwager die Prüfung für ihn absolviert habe.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 22. November 2023, GZ ***, sei der Beschwerdeführer unter anderem wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB für schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden.
Die belangte Behörde habe daher das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen, da der Bescheid zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erschlichen worden sei.
Da der Beschwerdeführer bereits aus dem indischen Staatsverband ausgeschieden sei, werde er mit Rechtskraft dieses Bescheides zwar staatenlos, das in § 24 StbG normierte Verbot der Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens beziehe sich jedoch explizit nur auf die Tatbestände des § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG und nicht auf den hier maßgeblichen Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG.
Der Verwaltungsgerichtshof gehe in den Fällen, in denen die Verleihung der Staatsbürgerschaft erschlichen wurde von der Erwägung aus, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 Z 1 (i.VM Abs. 3) AVG grundsätzlich zulässig sei.
Die Staatsbürgerschaftsbehörde habe in derartigen Fällen jedoch zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen würden, die dazu führten, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig sei.
Bei dieser Prüfung sei der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.
Eine Nachschau im Zentralen Melderegister habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 4. Dezember 2023 weder mit Hauptwohnsitz noch mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet sei.
Trotz intensiver Bemühung sei es der belangten Behörde nicht möglich gewesen, den aktuellen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Erfahrung zu bringen.
Daraus sei zu schließen, dass der Beschwerdeführer seit 4. Dezember 2023 gar nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sei.
Dafür spreche auch die Tatsache, dass es trotz intensiver Recherchen nicht möglich gewesen sei, den aktuellen Arbeitgeber zu finden, um an dieser Adresse gemäß § 2 Z. 4 Zustellgesetz (ZustG) die Schriftstücke zuzustellen
Da der Beschwerdeführer auch als österreichischer Staatsbürger keiner geregelten Arbeit im Bundesgebiet nachgehe, haben er auch unter diesem Aspekt keinen konkreten Nachteil durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zu befürchten.
Hypothetische Nachteile, wie die vorgebrachten unzähligen administrativen Hürden in sämtlichen Lebensbereichen seien bei einer Wiederaufnahme in Folge Erschleichung der Staatsbürgerschaft nicht relevant.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers vorgelegen habe, da er zum Zeitpunkt des unrichtigen ÖIF Zertifikates bereits selbst über ausreichende Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen B1 Sprachniveau verfügt habe. Der subjektive Tatbestand der Erschleichung des Bescheides sei nicht erfüllt.
Die belangte Behörde habe keine gesonderte Prüfung dahingehend vorgenommen, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers eine Irreführungsabsicht umfasst habe.
Weiters liege auch keine gefälschte Urkunde bzw. falsches Zeugnis iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen müssen, da der Wegfall der Unionsbürgschaft und die damit verbundenen Rechte unbeachtet geblieben seien.
Der Beschwerdeführer sei derzeit in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und übe dort eine geregelte Tätigkeit aus. Bei Wegfall der Unionsbürgerschaft wäre es ihm nicht mehr möglich, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 15.01.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Herr A hat am 17.03.2021 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.
Bis zur Verleihung der Staatsbürgerschaft hat sich der Beschwerdeführer, dem aufgrund seiner Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin eine Daueraufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers gemäß Art. 20 der RL 2004/38/EG ausgestellt wurde, in Österreich aufgehalten.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen einer Dokumentenvorlage im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf persönlich ein vom Österreichischen Integrationsfonds am 26. Februar 2020 ausgestelltes Zeugnis über die bestandene Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vorgelegt.
Laut diesem Zeugnis wurde die Prüfung am 12.02.2020 abgelegt.
Diese Prüfung hat aber nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Schwager, Herr C, abgelegt, der sich bei der Prüfung für den Beschwerdeführer ausgegeben hat.
Der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass sein Schwager die Prüfung absolviert hat, hat aber dennoch das Prüfungszeugnis zum Nachweis der Erteilungsvoraussetzung des § 10a Abs. 1 Z 1 StbG vorgelegt.
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 24. Mai 2022, ***, wurde Herrn A gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Der Verleihungsbescheid ist am 1. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer ist in weiterer Folge aus dem indischen Staatsverband ausgeschieden.
Seit 17.01.2020 ist der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin, Frau D, verheiratet.
Gemeinsam haben sie zwei minderjährige Kinder, welche ebenfalls österreichische Staatsbürger sind.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie seit April 2024 in Deutschland. Er und seine Ehefrau sind dort unselbständig erwerbstätig.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 22.11.2023, AZ ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 abs. 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StBG, mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bestraft.
Die zuletzt genannte strafbare Handlung erfolgte, weil der Beschwerdeführer beim Amt der NÖ Landesregierung im Rahmen des Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds über die Absolvierung der B1-Prüfung vorgelegt hat, wobei tatsächlich nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Schwager C die Sprachprüfung in Deutsch absolviert und sich dabei für den Beschwerdeführer ausgegeben hat.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 13.03.2024, AZ ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des LG für Strafsachen *** keine Folge gegeben.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und betreffend die dem nunmehrigen Beschwerdeführer davor ausgestellte Daueraufenthaltskarte ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Verleihung der Staatsbürgerschaft ein Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds über die bestandene Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vorgelegt, die Prüfung die zur Ausstellung dieses Zertifikates aber sein Schwager absolviert hat, der sich bei der Prüfung für den Beschwerdeführer ausgegeben hat, und dem Beschwerdeführer in weiterer Folge die österreichische Staatsbürgerschaft rechtskräftig verliehen wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt der belangten Behörde und der Aussage des Beschwerdeführers im gerichtlichen Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen zu ***, der rechtskräftigen Bestrafung unter anderem wegen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StBG sowie der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2025.
Die Feststellung zur Ehe des Beschwerdeführers mit Frau D, ihrer Staatsangehörigkeit, den gemeinsamen Kindern, dem Aufenthalt der Familie in Deutschland und der dort ausgeübten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Frau gründen auf der im Akt der belangten Behörde einliegenden Heiratsurkunde und der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
§ 10a Abs.1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)
(1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und
[…]
§ 24 StbG
Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.
§ 69 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
[…]
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustandegekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0050 uva). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (Hinweis E 9.3.1983, 83/01/0002 und E 19.2.1986, 84/09/0216 ua). Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (Hinweis E 27.4.1978, 2624/76). (VwGH 20.09.2011, 2008/01/0777)
Entsprechend dieser Judikatur ist der Tatbestand der Erschleichung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat, in dem er der Behörde einen für die Verleihung erforderlichen Nachweis nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG mit Irreführungsabsicht, nämlich im Wissen vorgelegt hat, dass nicht er die Prüfung dazu absolviert hat, sondern sein Schwager, objektiv unrichtige Angaben gemacht, die kausal für die Verleihung der Staatsbürgerschaft waren, in der Absicht einen Vorteil zu erlangen, nämlich die Staatsbürgerschaft verliehen zu bekommen, die Verleihung der Staatsbürgerschaft erschlichen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er zum Zeitpunkt der Vorlage des Zertifikates bereits ausreichend der deutschen Sprache mächtig gewesen sei, weshalb er die Prüfung auch selbst geschafft hätte und somit keine Irreführungsabsicht vorliege, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass die Deutschkenntnisse im Nachhinein nicht mehr feststellbar sind und darüber hinaus der VwGH judiziert wie folgt:
„Der vorliegend herangezogene Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt daher nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre, bzw. ob die Behörde im neuen (wieder aufgenommenen) Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. hiezu etwa das hg. E vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0470, mwN).“ (VwGH 2005/01/0129)
Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-135/08, Rottmann, ist, wenn eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zur Folge hat, dass der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft verliert, "zu prüfen, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt" (Randnummern 54, 55 und 59). Der Verwaltungsgerichtshof geht - dem EuGH folgend - in Fällen, in denen die Verleihung der Staatsbürgerschaft erschlichen wurde, von der Erwägung aus, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 3) AVG grundsätzlich zulässig ist. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat in derartigen Fällen jedoch zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist; bei dieser Prüfung ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wobei es Sache des Verleihungswerbers ist, konkret darzulegen, dass die Behörde diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat (vgl. Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014) 26 f, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). (VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0281)
In der Rechtssache C-221/17, Tjebbes u. a., legt der EuGH im Urteil vom 12. März 2019 im Zusammenhang mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes unter Hinweis auf seine Rechtsprechung in der Rechtssache C-135/08, Rottmann, dar, dass die zuständige nationale Behörde und das nationale Gericht zu prüfen haben, ob mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte führt, hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (Rn. 40). Eine solche Prüfung erfordert eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie, um zu bestimmen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er den Verlust des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, Folgen hat, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens - gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel - aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln (Rn. 44). (VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0281)
Seitens des Beschwerdeführers wird als konkrete nachteilige Folge des Verlustes seiner Unionsbürgerschaft darauf hingewiesen, dass er seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könnte und seine Familie auf sein Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sei.
Dazu ist auszuführen, dass mit der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens dieses in jenen Stand zurückversetzt wird, in dem es sich vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft befunden hat.
Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer, dem aufgrund Art. 20 der RL 2004/38/EG eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, zum Aufenthalt und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens wird dem Beschwerdeführer somit die Erwerbstätigkeit nicht verunmöglicht. Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens sind die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers, die österreichische Staatsbürger sind, somit de facto auch nicht gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Status nach Art. 20 der RL 2004/38/EG auch die Aufrechterhaltung des Familienlebens mit der in Deutschland lebenden Familie möglich, da er aufgrund seiner ihm aus der Freizügigkeitsrichtlinie erwachsenden Rechte nach Deutschland einreisen und sich dort für 90 Tage innerhalb eines 180 Tagezeitraums aufhalten kann.
Außerdem hat seine Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin und in Deutschland seit mehr als drei Monaten aufhältig und erwerbstätig ist, ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer hat als Angehöriger daher auch die Möglichkeit, aufgrund Art 7 RL 2004/38/EG sich in Deutschland niederzulassen und dort zu arbeiten.
In Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführer zur Erschleichung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und der Judikatur, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft in solchen Fällen grundsätzlich zulässig ist und fallbezogen nur ausnahmsweise von der Wiederaufnahme abzusehen ist, wenn der Verlust der Staatsbürgerschaft unverhältnismäßig wäre, erweist sich im gegenständlichen Fall der jedenfalls zeitweilige Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft als nicht unverhältnismäßig.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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