LVwG N LVwG-AV-1053/001-2024

LVwG-AV-1053/001-2024State Administrative CourtJan 16, 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Abbruchauftrag; Baubewilligung; Versagung; Verkehrsfläche;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1053/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1053.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4.7.2024, ***, ***, betreffend (I.) Versagung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), (II.) Abbruchauftrag und (III.) Verfahrenskosten, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt vollinhaltlich bestätigt.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass die Leistungsfrist für den Abbruch der Wetterschutzeinrichtung bei der Gastgewerbebetriebsanlage auf dem Grundstück Nr. *** KG *** (***, ***) mit zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird.

3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 4.7.2024, ***, ***, wurde

I.das Ansuchen des Beschwerdeführers um nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wetterschutzeinrichtung in Form einer Hardtopmarkise mit flexibel einsetzbarem vertikalem Sonnenschutz auf dem Grundstück Nr. *** KG *** zur ganzjährigen Nutzung im Gastgarten seiner gastgewerblichen Betriebsanlage abgewiesen,

II.ihm der Abbruch dieser ohne baurechtlichen Konsens errichteten Wetterschutzeinrichtung bis 31.8.2024 aufgetragen und

III.ihm die Entrichtung von Verfahrenskosten in Höhe von 88,80 Euro (Verwaltungsabgaben 74,50 Euro und Gebühren 14,30 Euro) binnen vier Wochen vorgeschrieben.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Errichtung der als Gebäude zu qualifizierenden Wetterschutzeinrichtung – unabhängig von der bereits erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung – auf dem als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück nicht zulässig und der Auftrag zum Abbruch dieses konsenslosen Superädifikates an den Beschwerdeführer als Eigentümer zu richten sei.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 7.8.2024 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Baubewilligung zu erteilen oder auszusprechen, dass das Vorhaben keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfe, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die gegenständliche wetterfeste Outdoor-Anlage auf der öffentlichen Verkehrsfläche als zulässiger „Kleinbau“ im Sinne des § 19 Abs. 3 NÖ ROG 2014 zu qualifizieren bzw. ihrer Art und Funktion nach durchaus mit den in § 19 Abs. 3 NÖ ROG 2014 aufgezählten Wartehäuschen vergleichbar sei und keine „Verkaufsflächen“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 18 NÖ ROG 2014 aufweise, weshalb die Versagung der Baubewilligung und die Erteilung des Abbruchauftrages rechtswidrig seien.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihren Akten zur Entscheidung vorgelegt hat, hat Einsicht in die Akten *** und *** der belangten Behörde genommen und über die Beschwerde sodann wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht aufgrund der unstrittigen Aktenlage, insb. auf Basis der Einreichunterlagen und des Vorbringens des Beschwerdeführers, fest:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes *** EZ *** KG *** mit der Flächenwidmung „Bauland-Kerngebiet“ und Betreiber der darauf bestehenden Betriebsanlage, nämlich des gastgewerblichen Lokals „C“ am *** in ***. Westlich daran grenzt das im Eigentum der Stadtgemeinde *** (öffentliches Gut) stehende Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** mit der Flächenwidmung „öffentliche Verkehrsfläche“, auf dem der Beschwerdeführer vor seinem Lokal einen etwa 120 m2 großen, mit Sonnenschirmen ausgestatteten „Schanigarten“ betreibt. Einen näher beim Lokal befindlichen Teil dieses Gastgartens hat er vor einigen Jahren mit einer in seinem Eigentum stehenden „Wetterschutzeinrichtung“ überdacht.

Diese Überdachung stellt sich als horizontale Hardtop-Faltmarkise aus elektrisch schwenkbaren Alulamellen dar. Das Lamellendach hat ein Ausmaß von ca. 6 m x 8,5 m und ist von einem rundumlaufenden kubischen dreiteiligen Alu-Rahmenprofil (Dimension 230 mm x 115 mm) umfasst. Getragen wird alles von zehn freistehenden, etwa 2,50 m hohen Alu-Stützen (Dimension 115 mm x 115 mm), die mit dem Straßenpflaster verschraubt sind. Die Gesamthöhe beträgt 2,73 m.

Die nördlichen und südlichen Elemente sind an zwei Seiten (nach innen) offen und an den anderen zwei Seiten (nach außen hin) mit elektrisch betriebenen Senkrechtmarkisen zu beschatten, das dazwischen befindliche mittlere Element ist nach allen Seiten hin geöffnet. Alle drei Elemente bilden gemeinsam einen Bereich, der nach Osten (zum Lokal) hin vollständig offen ist, der nach Norden und Süden hin komplett vertikal beschattet werden kann und der nach Westen (dem Platz zugewandt) teilweise (einen Eingang freilassend) vertikal beschattet werden kann.

Die Anlage verfügt u.a. über einen Wind- und Frostwächter; bei Windstärken über 80 km/h, bei Schneelast sowie bei definierten Temperaturen werden Dach- und Seitenteile automatisch geöffnet.

Der Beschwerdeführer verfügt für diese Anlage über eine gewerberechtliche Genehmigung der belangten Behörde vom 10.12.2020, ***, nicht jedoch über eine baubehördliche Bewilligung; eine solche hat er mit Eingabe vom 11.9.2023 bzw. vom 25.10.2023 beantragt, und dieses Bauansuchen ist Gegenstand des Verfahrens ***.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 sind „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

Gemäß § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 ist ein „Bauwerk“ ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Gemäß § 4 Z. 15 NÖ BO 2014 ist ein „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.

Gemäß § 4 Z. 31 NÖ BO 2014 ist eine „Wand“ ein seitlicher Raumabschluss, der zu mehr als der Hälfte aus flächigen Bauteilen (z. B. Wandbauteile, Fenster, Türen, Tore, Brüstungen) bzw. aus flächig wirkenden Bauteilen (z. B. Gitter, Lamellen, Netze) besteht.

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 in der geltenden Fassung bedürfen u.a.

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

(…)

einer Baubewilligung.

Gemäß § 17 Z. 17 NÖ BO 2014 ist die temporäre Herstellung von Wetterschutzeinrichtungen bei Gastgärten, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; bewilligungs-, anzeige- und meldefrei.

Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 in der genannten Fassung hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

(…)

7. sonst eine Bestimmung

  • dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

  • des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

  • der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

  • des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

  • des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

  • einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

(…)

Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.

Gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 in der genannten Fassung ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. (…) Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.

Gemäß § 52 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind über die Straßenfluchtlinie – unabhängig von der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche – folgende Vorbauten zulässig:

1. Licht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen (z. B. Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1 m,

2. vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten dienen, vorgesetzte Photovoltaikanlagen sowie vorgesetzte Konstruktionen für begrünte Fassaden (z. B. Rankgerüste von begrünten Fassaden), bis 15 cm,

3. Hauptgesimse, Dachvorsprünge und starre Verschattungseinrichtungen bis 1 m,

4. Balkone, Erker, und Schutzdächer bis 1,5 m, wenn ihre Gesamtlänge je Geschoß höchstens ein Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten und ihr Abstand von seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,

5. Werbezeichen bis 1,5 m.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben ist zweifellos ein „Bauwerk“ im Sinne des § 4 Z. 7 NÖ BO 2014, weil seine fachgerechte Herstellung (schon im erzeugenden Betrieb und auch bei der Aufstellung) ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und weil es durch sein Eigengewicht und durch die Verschraubung mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Es ist auch ein „Gebäude“ im Sinne des § 4 Z. 15 NÖ BO 2014, weil es ein Dach und wenigstens 2 Wände aufweist und von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen (hier: vor Wettereinflüssen) zu schützen. Dass das Dach aus schwenkbaren Lamellen besteht und die Senkrechtmarkisen an der Nord-, West- und Ostseite gänzlich „hochgefahren“ werden können, ändert daran nichts, weil der Gesetzgeber durch die beispielhafte Anführung von Fenstern, Türen, Toren und auch Lamellen und Netzen im Rahmen der Legaldefinition der „Wand“ in § 4 Z. 31 NÖ BO 2014 klargestellt hat (vgl. Ltg.-1378/B-23/3-2017), dass öffen- und verschiebbare Bauelemente als maßgebliche Bauteile zur Bildung einer Wand gelten und weil die verfahrensgegenständlichen Senkrechtmarkisen – wenn auch nur teilweise „heruntergefahren“ – vergleichbar öffenbaren ganzflächigen Verglasungen jedenfalls eine abschließende bzw. raumbildende Wirkung haben (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3 [2022] 92). Das eingereichte Projekt stellt also ein nach § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 als „Neu- und Zubau eines Gebäudes“ bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar, und das Ansuchen vom 25.10.2023 hat der Beschwerdeführer auch eindeutig auf § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 gestützt. Wenn man abweichender Meinung dahingehend wäre, dass das Vorhaben kein Gebäude, sondern „nur“ eine bauliche Anlage darstellte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, denn diesfalls wäre es nach § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 ebenfalls bewilligungspflichtig.

Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit im Sinne des § 17 Z. 17 NÖ BO 2014 liegt gegenständlich nicht vor. Das Vorhaben ist zwar als Wetterschutzeinrichtung bei einem Gastgarten, die der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, projektiert, aber es wird nicht nur temporär (also zeitweilig bzw. vorübergehend) hergestellt, sondern den Einreichunterlagen zufolge (in der Baubeschreibung heißt es „dauerhaft“ und im Einreichplan „zur ganzjährigen Nutzung“) auf Dauer. Darauf, ob vielleicht die Verwendung der Dachlamellen und der vertikalen Markisen nur temporär stattfindet, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an, sondern auf die Herstellung (und das Wort „Herstellung“ wird in der NÖ BO 2014 an vielen Stellen, so z.B. in § 4 Z. 7, § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. d, § 16 Abs. 1 Z. 7, § 17 Z. 2 oder § 17 Z. 23 gleichbedeutend mit „Errichtung“ verwendet). Der in der Beschwerde begehrte Ausspruch, „dass die verfahrensgegenständliche Anlage gemäß § 17 Z 17 NÖ BauO keiner baubehördlichen Bewilligung bedarf“, war daher nicht zu treffen.

Die belangte Behörde hat das eingereichte Bauvorhaben daher zu Recht einer Vorprüfung gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 unterzogen und dabei seine – durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasste – Vereinbarkeit mit dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) geprüft. Es ist jedenfalls aufgrund seiner Ausgestaltung und Dimension kein „Vorbau“ im Sinne des § 52 Abs. 1 NÖ BO 2014, der unabhängig von der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche zulässig wäre. Folgende Normen sind daher anzuwenden:

Gemäß § 19 Abs. 1 NÖ ROG 2014 sind als Verkehrsflächen solche Flächen vorzusehen, die dem ruhenden und fließenden Verkehr dienen und für das derzeitige sowie künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich sind. Sofern die Verkehrsflächen nicht ausdrücklich als private festgelegt sind, sind sie als öffentliche anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NÖ ROG 2014 können die Verkehrsflächen erforderlichenfalls hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung (Fuß-, Rad-, Reit-, Spielwege, Übungsplätze, Tankstellen, Abstellanlagen, Park-and-Ride-Anlagen, Raststätten, Einrichtungen für den Straßendienst, Bahnhöfe u. dgl.) im Flächenwidmungsplan näher bezeichnet und damit auf diesen Zweck eingeschränkt werden.

Gemäß § 19 Abs. 3 NÖ ROG 2014 dürfen Bauwerke auf Verkehrsflächen nur dann errichtet werden, wenn diese für eine Nutzung gemäß Abs. 1 oder 2 erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen auch Kleinbauten (Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufskioske, Werbeanlagen u. dgl.), Auf- und Abgänge bzw. Ein- und Ausfahrten (überdachte bzw. eingehauste Stiegenanlagen, Aufzüge u. dgl.) in Verbindung mit öffentlich zugänglichen unterirdischen Bauwerken (Tiefgaragen, Stationen von öffentlichen Verkehrsmittel u. dgl.), Bauwerke für den Betrieb und die Erhaltung infrastruktureller Einrichtungen (Trafostationen, Pumpstationen, u. dgl.), Anlagen für die alternative Energiegewinnung (z. B. Photovoltaikanlagen) sowie vorübergehend (saisonal beschränkt) Veranstaltungsbetriebsstätten (Anlagen für Theateraufführungen, Eislaufplätze u. dgl.) errichtet werden. Dabei darf die Summe allfälliger Verkaufsflächen nicht mehr als 80 m² betragen und ist § 18 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Nach der soeben zitierten Bestimmung des § 19 Abs. 3 NÖ ROG 2014 ist die Errichtung von Bauwerken, also sowohl von Gebäuden als auch von baulichen Anlagen (auch hier macht die exaktere Einordnung keinen Unterschied), auf Verkehrsflächen nur im Falle ihrer Erforderlichkeit für eine Nutzung gemäß Abs. 1 oder 2 oder im Fall ihrer Qualifikation als „Kleinbauten“ zulässig.

Dass ein sonnen- und wettergeschützter Schanigarten für die Nutzung der Verkehrsfläche, also für den Verkehrszweck (!), also für das Fahrzeug- und Fußgängerverkehrsaufkommen auf dem *** in ***, erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Wenn in der Beschwerde auf die raumordnungsfachliche Stellungnahme des D vom 19.10.2023 verwiesen wird, in der im Wesentlichen festgehalten ist, dass der *** „den bedeutendsten, historischen, zentralen Platzraum der Gemeinde mit einer gemischten Verkehrs-Nutzung von privatem KFZ-, Radfahr- und vor allem auch für fußläufigen Verkehr“ darstelle und dass eine Nutzung dieses öffentlichen Raumes durch Gastronomiebetriebe „ganz wesentlich zur Stärkung der Funktion des Stadtzentrums von *** beitragen“ könne, sodass man „im erweiterten Sinn auch eine „Erforderlichkeit“ zur Erfüllung der Funktion als zentrale Platzräume beimessen“ könne, so vermag dies nicht zu überzeugen, da es bei § 19 NÖ ROG 2014 schon dem Wortlaut nach nicht auf die Funktion bzw. Stärkung eines Stadtzentrums ankommt, sondern auf Aspekte des ruhenden und fließenden Verkehrs und des derzeitigen sowie künftig abschätzbaren Verkehrsaufkommens. Wie auch aus § 19 Abs. 2 NÖ ROG 2014 hervorgeht, fällt der Aufenthalt in einem Gastgewerbetrieb nicht unter die vom Gesetzgeber intendierte Verwendung einer Verkehrsfläche, und wie sich aus der Formulierung des § 19 Abs. 3 NÖ ROG 2014 („Darüber hinaus dürfen auch…“) und den Materialien zur 9. Novelle der Vorgängerbestimmung, des NÖ ROG 1976, MB 8000-14, ergibt, erachtet der Gesetzgeber schon bei Kleinbauten wie Telefonzellen, Wartehäuschen und Verkaufskiosken eine solche Erforderlichkeit von vornherein als nicht gegeben; umso weniger kann dies bei einem überdachten Gastgarten der Fall sein. Da die Verkehrsfläche auf dem *** in gleicher Weise auch ohne überdachten Gastgarten vom ruhenden und fließenden Verkehr genutzt werden kann, ist die Errichtung einer Überdachung für die Nutzung der Fläche zu Verkehrszwecken nicht im Sinne des § 19 Abs. 3 NÖ ROG 2014 erforderlich.

Das gegenständliche Bauvorhaben fällt auch nicht unter die in § 19 Abs. 3 NÖ ROG 2014 demonstrativ aufgezählten Bauwerke wie Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufskioske, Werbeanlagen, Auf- und Abgänge, Ein- und Ausfahrten, infrastrukturelle Einbauten, Energiegewinnungsanlagen oder saisonale Veranstaltungsbetriebsstätten. Somit stellt sich noch die Frage, ob es sonst unter die Definition eines „Kleinbaus“ subsumierbar sein könnte. Was unter einem „Kleinbau“ zu verstehen ist, ist weder im NÖ ROG 2014 noch in der NÖ BO 2014 definiert. Bei der erstmaligen Verwendung dieses Begriffes in der Novelle 1995 zur Vorgängerbestimmung, § 18 NÖ ROG 1976, wurde in den Gesetzesmaterialien (Ltg.-68/R-3-1993) wörtlich bezüglich des Begriffes „Kleinbauten“ auf § 89 Abs. 3 NÖ BO 1976 verwiesen, worin es hieß: „An Kleinbauten, wie Telefonzellen, Wartehäuschen, Masttrafostationen und dgl. werden bezüglich des Wärme-, Schall- und Brandschutzes keine baulichen Anforderungen gestellt. Derartige Bauwerke sowie Verkaufshütten dürfen auch auf Verkehrsflächen oder im Bauwich bewilligt werden, wenn durch ihre Lage, Anordnung oder Häufung keine Gefahr für Personen und Sachen, keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und keine Behinderung des Verwendungszweckes der öffentlichen Verkehrsfläche hervorgerufen wird.“ – Hier findet sich also auch nur eine beispielhafte Aufzählung, aber keine Definition des Begriffes „Kleinbau“. Dass es dabei schon auf die Größe des Bauwerkes ankommt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 11.5.2010, 2007/05/0259, und vom14.10.2005, 2005/05/0200, angesprochen. Ein Bauwerk wie das verfahrensgegenständliche mit einer überbauten Fläche von etwa 51 m2, einer Höhe von 2,73 m und einer räumlichen Ausdehnung von etwa 140 m3 ist nicht so klein wie eine Telefonzelle, eine Trafostation oder ein herkömmlicher Verkaufskiosk (z.B. für Zeitungen, Blumen), und so etwas würde man wohl auch nicht mehr als ein „Häuschen“ bezeichnen, sodass es schon deshalb nicht als „Kleinbau“ zu qualifizieren ist. Wartehäuschen stehen eindeutig mit einem Verkehrszweck (Warten auf das zu benutzende Verkehrsmittel) in Verbindung und dienen nicht einem – vom Verkehr unabhängigen – Verweilen bei Speisen und Getränken und einem gesellschaftlichen Zweck wie dies bei Gastgärten der Fall ist. Telefonzellen und Kioske werden wiederum üblicherweise von Passanten im Vorbeigehen benutzt, und Kioske sind wiederum dadurch charakterisiert, dass sie von Kunden nicht betreten werden können (vgl. dazu Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3 [2022] 1447) und diese daher in deren Innenraum auch nicht verweilen können. Das eingereichte Projekt ist daher auch nicht einem Wartehäuschen, einer Telefonzelle oder einem Kiosk vergleichbar. Aus § 19 Abs. 3 NÖ ROG 2014 ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, Bauwerke in der Dimension und Nutzung des verfahrensgegenständlichen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht zulassen zu wollen.

Somit können die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Bauvorhaben § 19 Abs. 3 NÖ ROG 2014 entgegensteht (vgl. § 20 Abs. 1 Z. 7 NÖ BO 2014), was das Bauvorhaben unzulässig macht, und die darauf fußende Versagung der Baubewilligung nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und dieser Spruchpunkt vollständig zu bestätigen war.

Die Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit, somit auch gegen die Verfahrenskostenentscheidung in seinem Spruchpunkt III. - Da die beantragte Baubewilligung nicht erteilt, sondern versagt wurde, hat der Beschwerdeführer, wie aus § 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes hervorgeht, keine Verwaltungsabgabe zu leisten; der Verweis im Spruch des angefochtenen Bescheides auf die hier nicht einschlägige Tarifpost 101 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung dürfte irrtümlich unterlaufen sein.

Der in Spruchpunkt III. weiters enthaltene Hinweis, der Beschwerdeführer habe 14,30 Euro (Eingaben-)Gebühren für den verfahrenseinleitenden Antrag zu bezahlen, findet zwar in § 14 TP 6 Z. 1 Gebührengesetz Deckung, und diese Gebühr ist gemäß § 13 Abs. 4 Gebührengesetz an die „Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt“, zu entrichten, aber die belangte Behörde ist für eine bescheidmäßige Vorschreibung der Eingabengebühr (im Spruch ihres Bescheides) nicht zuständig (sondern gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 letzter Satz Gebührengesetz in Verbindung mit der Bundesabgabenordnung die Finanzbehörde), weshalb sie dem Beschwerdeführer lediglich einen „Vermerk“ über die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen – nicht rechtsmittelfähigen – Mitteilung zur Kenntnis bringen darf (vgl. VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066), ihn nicht aber – wie hier – durch die Addition zur Verwaltungsabgabe verpflichten darf. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher aufzuheben.

Was den in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verfügten Abbruchauftrag betrifft, so ist Tatbestandsvoraussetzung für einen Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 das Vorliegen eines nicht bewilligten Bauwerks. Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde nämlich den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) vorliegt. Mangels Vorliegen einer Baubewilligung hat die belangte Behörde hier völlig zu Recht den Abbruchauftrag erteilt. Adressat eines Auftrags nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist – mangels anderslautender gesetzlicher Regelung – der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder der Baulichkeit (vgl. VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087). Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken, einen vom Grundstückseigentümer verschiedenen Eigentümer eines Bauwerks als Adressaten eines Beseitigungsauftrags heranzuziehen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0186). Der Beschwerdeführer ist der Qualifikation seiner Person als Eigentümer des Bauwerks (Superädifikates) im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten, und auch wenn die Stadtgemeinde Eigentümerin des Baugrundstückes ist, besteht nach der Aktenlage kein Zweifel, dass auf Basis der zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadtgemeinde abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung das Bauwerk im Eigentum seines Errichters verbleiben und nicht etwa nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ der Grundstückseigentümerin zufallen sollte.

Die von der belangten Behörde bis 31.8.2024 gesetzte Leistungsfrist ist mittlerweile abgelaufen, womit der nunmehr bestätigte Abbruchbescheid sofort vollstreckbar wäre, was gegen § 59 Abs. 2 AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist (vgl. z.B. VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). Das Verwaltungsgericht hatte daher die Leistungsfrist neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Zustellung dieser Entscheidung praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten des Beschwerdeführers geht. Das gewählte Fristausmaß von zwei Monaten entspricht in etwa der von der belangten Behörde zuerst bemessenen Zeitspanne, die vom Beschwerdeführer nicht als zu kurz beanstandet wurde und auch durchaus angemessen (vgl. § 59 Abs. 2 AVG) und objektiv geeignet erscheint, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.1.2022, Ra 2019/05/0244).

Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest, und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075).

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen, insb. der Einordnung des gegenständlichen Bauvorhabens im Rahmen des § 19 Abs. 3 NÖ ROG 2014, keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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