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LVwG-S-2397/002-2024•LVwG N LVwG-S-2397/002-2024
LVwG-S-2397/002-2024State Administrative CourtJan 14, 2025
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungspflicht; Lagerung; öffentliche Interessen; subjektiver Abfallbegriff; Entledigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 9.10.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 650,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 9.10.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 07.03.2024
Ort: Gemeindegebiet ***
Grundstücks-Nr.: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, AUT
Tatbeschreibung:
Sie haben nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.
Die als Weidewiese für Rindvieh zu erkennenden Grundstücke, an denen die Abfälle frei verteilt lagern, sind kein geeigneter Ort für die Lagerung von Abfällen und es besteht auch keine Genehmigung als abfallrechtliche Anlage.
Am 07.03.2024 wurde Abfall in Form von Rückständen aus Silofolien vorgefunden und waren die vorgefundenen Stücke auf den gesamten Grundstücken weitreichend verteilt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, idF BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 15
Abs. 3 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2022, idF BGBl. I Nr. 200/2021“
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe in Höhe von € 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von € 50,-.
Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 7.3.2024 festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer Grundstückseigentümer der Grundstücke mit den Grundstücks-Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, in ***, ***, sei. Die Grundstücke seien bestimmungsgemäß Weidewiesen für Rindvieh. Auf den Grundstücken seien starke Verunreinigungen des Erdreiches durch liegengebliebene Reste von grünen Silofolien vorhanden gewesen. Teilweise seien die Folienrückstände mit dem Erdreich verbunden gewesen. Diese Rückstände seien nicht-gefährlicher Abfall, welcher gelagert worden sei. Zuvor hätten die Silofolien bestimmungsgemäß die Silageballen umhüllt. Die Tiere hätten die Silageballen leer gefressen, sodass die Folien übriggeblieben seien und nicht bestimmungsgemäß an den Weidewiesen liegen geblieben seien. Die Weidewiesen seien kein geeigneter Ort für die Sammlung oder Behandlung von Abfall und seien auch keine genehmigten Anlagen. Der Beschwerdeführer würde ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1.500,- beziehen und hätte keine Sorgepflichten. Gegen ihn sei der belangten Behörde keine einschlägigen Vorbestrafungen bekannt.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 Abfälle bewegliche Sachen seien, deren sich der Besitzer entledigen wolle oder entledigt habe, oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung erforderlich sei, um öffentliche Interessen zu schützen. Abfall liege bereits dann vor, wenn entweder der subjektive oder objektive Abfallbegriff erfüllt sei. Jede Lagerung von Abfällen unterliege den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002, wobei ein Ort nur dann geeignet sei, wenn keine Schutzgüter beeinträchtigt und keine rechtlichen Vorschriften verletzt würden.
Die Behörde stellte fest, dass Silage-Ballen auf einer Weidewiese zunächst nicht als Abfall anzusehen seien, da sie der Tierfütterung dienten. Sobald jedoch die Silage-Ballen „ausgefressen“ seien und nur die Folien übrigblieben, handle es sich um Abfall, da diese keine weitere Verwendungsabsicht erkennen ließen. Das Liegenlassen solcher Folienreste stelle eine Entledigungsabsicht dar und widerspreche dem Lagerverbot nach § 15 Abs. 3 AWG 2002, wodurch eine strafbare Handlung nach § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 vorliege.
Zudem sei der Begriff des „Abfallbesitzers“ gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b AWG 2002 weit auszulegen sei und es genüge bereits die bloße Innehabung der Abfälle. Die Verkehrsanschauung gehe üblicherweise davon aus, dass der Grundstückseigentümer die Verfügungsgewalt über die auf seinem Grundstück vorhandenen Gegenstände habe. Daher sei der Grundstückseigentümer auch als Abfallbesitzer anzusehen und für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich.
Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, es genüge Fahrlässigkeit für ein strafbares Verhalten, was anzunehmen gewesen wäre. Bei der Strafbemessung sei mildern der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Erschwerend sei nichts zu werten gewesen.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte zunächst mit Schriftsatz vom 12.11.2024 im gegenständlichen Verfahren einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Verteidigers.
1.3. Mit Beschluss vom 14.11.2024, LVwG-S-2397/001-2024, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag ab. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 20.11.2024 zugestellt.
1.4. Mit E-Mail vom 18.12.2024, eingebracht bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass seit über 32 Jahren auf der Landwirtschaft des Beschwerdeführers, Nr. ***, eine ganzjährige Rinder-Freilandhaltung mit Herdenverband, Stallzugang und ad libitum-Fütterung auf ca. 33 ha Weidefläche praktiziert werde. Bisher habe es weder Anzeigen noch Strafen gegeben. Nun habe die Polizei erstmals Drohnenfotos zur Ermittlung eingesetzt, was problematisch sei. Der Drohneneinsatz habe dazu geführt, dass fünf Rinder von der Weide vertrieben worden seien, eines davon sei später tot auf einem Nachbargrundstück gefunden worden, vermutlich infolge des traumatischen Erlebnisses. Der Beschwerdeführer sehe darin eine Folge des Drohneneinsatzes und kritisiere die mangelnde Sensibilität für potenzielle Gefahren solcher Maßnahmen.
Gleichzeitig werde betont, dass diese ständig anfallenden ungefährlichen Silofolien, auf denen als Nachnutzung die Rinder drauf liegen würden, regelmäßig entsorgt würden. Im Vergleich zu Auto-Glassplittern, die durch eine von der belangten Behörde beauftragte Entsorgungsfirma auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verursacht und nicht beseitigt worden seien, seien die Silofolien als geringfügig anzusehen. Trotz mehrmaliger Beschwerden habe die belangte Behörde nicht reagiert, weshalb er nun eine Anzeige wegen dieses Missstands erstatte.
Ferner zu fragen, ob Landwirte, die Silofolien verwenden, einer Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz bedürfen und ob es erlaubt sei, die Folien vorübergehend zu sammeln, bevor sie entsorgt werden. Beantragt werde deshalb die Aufhebung des Straferkenntnisses.
Der Beschwerdeführer A ist Eigentümer der Grundstücke (Gst.) Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Gemeinde ***. Dabei handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Landwirt und betreibt auf den Grundstücken eine Rinder-Freilandhaltung, sohin werden die Grundstücke als Weideflächen für Rindvieh genützt. Die Rinder erhalten unter anderem auf den Weideflächen eine „ad libitum“-Fütterung mit Heu, welches zunächst als Siloballen und eingewickelt in Silofolie auf den Grundstücken vom Beschwerdeführer gelagert wird. Nach dem Öffnen der Siloballen durch den Beschwerdeführer auf den Grundstücken fressen die Tiere die Siloballen leer. In Stücke gerissene Silofolie wird in Folge mangels Entsorgung bzw. Umlagerung durch den Wind über die Grundstücke verbreitet. Im Zeitraum März 2024 bis jedenfalls September 2024, jedenfalls am 7.3.2024, lagerte der Beschwerdeführer so Rückstände der Silofolie, welche auf den genannten Grundstücken verstreut lag. Jedenfalls in diesem Zeitraum erfolgte keine Entsorgung der verteilt liegenden Folienrückstände. Bei den Weideflächen handelt es sich nicht um einen geeigneten Ort für die Lagerung von Folienresten. Eine Genehmigung für die Lagerung oder Behandlung liegt nicht vor.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 8.3.2024 samt umfangreichem Lichtbildkonvolut. Auf den Lichtbildern sind deutlich die Folienreste ersichtlich, die über die oben genannten Grundstücke verteilt lagen. Die Existenz dieser verstreut liegenden Folienreste war sohin festzustellen, zumal der Beschwerdeführer diese auch nicht bestritt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Folienreste lagerte, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, Eigentümer der genannten Liegenschaften zu sein, und zum zweiten aus seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde, wo er ausführt, Landwirt zu sein und eine Rinder-Freilandhaltung auf den genannten Flächen zu betreiben und den Rindern die geöffneten Siloballen zur Verfügung zu stellen. Er gesteht selbst zu, dass die Folienreste „ständig anfallen“ und von den Rindern „nachgenutzt“ werden. Sein Vorbringen korrespondiert mit einer vom Gericht durchgeführten Abfrage des Kartenprogramms „Google Street View“ sowie des Kartenprogramm „imap“ des Landes NÖ. Die Folienrückstände waren sowohl in „Google Street View“ (Aufnahmedatum: September 2024) als auch in „imap“ (Flugdatum: 2023) sichtbar.
Die Feststellungen zum Grundstückseigentum gründen in einer Einsichtnahme in der Grundstücksdatenbank des Landes NÖ und sind im Verfahren nicht strittig.
Zusammengefasst konnte der Entscheidung der bereits von der belangten Behörde ermittelte und im Straferkenntnis wiedergegebene Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Einer Sachverhaltsergänzung durch das Gericht bedurfte es, abgesehen von den Sachverhaltselementen, welcher der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst zugestand, nicht.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
[…]
§ 15. (1) – (2) […]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
(4) – (4b) […]
(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
[…]
§ 79. (1) […]
(2) Wer
[…]“
5.1. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung von § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 zur Last. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei den inkriminierten Gegenständen – der auf den Grundstücken des Beschwerdeführers verstreut liegenden Silofolie – um Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 handelt.
Abfälle nach § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (sog. „subjektiver Abfallbegriff“), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (sog. „objektiver Abfallbegriff“). Abfall im Sinne des AWG 2002 liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.2.2012, 2008/07/0179).
Als Kriterien, die für die Ermittlung eines Entledigungswillens herangezogen werden können, gelten u.a. ein erklärter Verwendungsverzicht, der (fehlende) wirtschaftliche Marktwerkt der in Rede stehenden Sachen, oder auch die gesellschaftliche Auffassung (vgl. EuGH 15.1.2004, C-235/02, Saetti und Frediani; 12.12.2013, C241/12 und -242/12, Shell).
Bei den in Rede stehenden Folienresten ist zum einen davon auszugehen, dass diese keinen wirtschaftlichen Marktwert mehr besitzen. Auch entspricht es nicht der gesellschaftlichen Auffassung, zerflederte Folienreste im Freien über mehrere Grundstücke verstreut zu lagern, noch dazu, wenn auf diesen Flächen Weidevieh grast. Ferner stehen die Folienreste auch nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Wurden sie zunächst ohne Zweifel zweckgemäß dazu verwendet, damit eingewickeltes Heu in Siloballen gelagert werden kann, so haben sie diese Verwendungsmöglichkeit mit dem Aufschneiden der Siloballen und Aufreißen in Stücke erkennbar verloren.
Da eine Entledigung im abfallrechtlichen Sinne keine tatsächliche Übergabe der Sache an eine andere Person voraussetzt (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015), § 2 Rz 29), ist gegenständlich im Hinblick auf die Folienreste davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer der Sachen entledigen wollte, weshalb der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 als erfüllt anzusehen war. Dieser Verwendungsverzicht war auch deshalb anzunehmen, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst vorbringt, die Folienreste „immer wieder“ wegzuräumen und zu entsorgen. Dass er die Folienreste in einer anderen Art zweckgemäß würde verwenden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Damit ist aber der „subjektive Abfallbegriff“ erfüllt, weshalb es sich bei den Folienresten rechtlich um Abfall handelt.
5.2. Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen (Z 1) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Zumal gegenständlich eine genehmigte Anlage im Sinne der Z1 leg. cit. nicht besteht, ist lediglich die Z 2 leg. cit. einschlägig, wozu festzuhalten ist, dass nicht von vorneherein jede Lagerung von Abfällen einer behördlichen Genehmigung bedarf (vgl. VwGH 23.4.2014, 2013/07/0269).
Bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung folgt, dass die genannten Weideflächen keinen für die Lagerung von Kunststoffabfällen geeigneten Ort darstellen. Wie auf den Lichtbildern eindeutig erkennbar, handelt es sich nicht um einzelne große Stücke von Silofolie, etwa, wenn ein Siloballen aufgeschnitten wird und die Silofolie nach Entnahme des Heus für eine gewisse (kurze) Zeit auf der Stelle verbleibt, wo das Heu im Rahmen der Fütterung entnommen wird. Die Silofolien wurden vielmehr mit der Zeit in kleine Stücke gerissen und lagen im festgestellten Zeitraum vom Wind verweht über die Weideflächen verstreut. Durch den Umstand, dass die Kunststofffolie über sämtliche Grundstücke verstreut anzutreffen war, ist auch davon auszugehen, dass dieser Prozess sich über einen längeren Zeitraum hindurch verwirklichte. Insofern besteht die Gefahr, dass diese Folienstücke von den weidenden Tieren etwa beim Grasen aufgenommen oder in den Boden eingetreten werden. Dadurch besteht aber eine Gefahr für Tiere oder Pflanzen und deren natürlicher Lebensbedingungen, somit die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass das hier dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten nicht die Verwendung von Silofolie als solche betrifft. Dem Beschwerdeführer wurde im angelasteten Straferkenntnis denn auch nicht untersagt, Silofolie zur Wicklung von Heuballen zu verwenden. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie dazu ausführt, dass bei der Aufbringung von Silage-Ballen auf einer Weidewiese für Rindvieh noch nicht von Abfall gesprochen werden könne, weil diese bestimmungsgemäß, nämlich zur Fütterung der Tiere, verwendet würden. Werden Folienstücke über einen längeren Zeitraum auf dem Grundstück verstreut gelagert, etwa, weil sie der Wind dorthin verfrachtet hat und sie sodann nicht entfernt werden, ist diese Grenze allerdings überschritten.
5.3. Gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b AWG 2002 ist Abfallbesitzer (u.a.) jede Person, welche die Abfälle innehat. Es reicht somit bereits die Innehabung der Abfälle aus (vgl. etwa VwGH 22.3.2012, 2008/07/0204, mwN), wobei der Begriff „Abfallbesitzer“ weit auszulegen ist (vgl. VwGH 22.3.2012, 2010/07/0178). Auf einen „Besitzwillen“ (des Inhabers) kommt es somit nicht an. (vgl. VwGH Ra 2023/07/0036, 30.03.2023).
Der Beschwerdeführer ist zum einen Eigentümer jener Grundstücke, auf denen der Abfall verstreut aufzufinden war. Zum zweiten gab er selbst an, als Landwirt das Weidevieh auf den Grundstücken zu halten und das Heu zur Fütterung auszubringen. Der Abfall stand somit jedenfalls in seiner Verfügungsgewalt und der Beschwerdeführer hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Abfall zu entfernen bzw. umzulagern. Dementsprechend ist er als Abfallbesitzer anzusehen.
5.4. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat objektiv verwirklicht.
5.5. Zur subjektiven Tatseite:
Gegenständlich handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ (vgl. VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182), zu dessen Bestrafung fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ausreicht. Fahrlässigkeit ist nach dieser Bestimmung bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft.
Dem Beschwerdeführer ist ein Entlastungsbeweis nicht gelungen. So hat er nicht einmal behauptet, warum es ihm unmöglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Sein Vorbringen, es hätten sich Auto-Glassplitter auf seinen Grundstücken befunden, welche durch eine von der belangten Behörde beauftragte Entsorgungsfirme verursacht worden wären, kann ihn dabei nicht entlasten, betrifft dieser Vorwurf denn einen gänzlich anderen und mit dem gegenständlichen Verfahren nicht zusammenhängenden Sachverhalt. Gleiches gilt für sein Beschwerdevorbringen über die von der Polizei durchgeführten Drohnenaufnahmen, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden brauchte.
Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm zur Last gelegte Tat auch subjektiv zu verantworten.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes (Umweltschutz) ist nicht als gering anzusehen, was sich auch bereits im gesetzlichen Strafrahmen des § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 ausdrückt, der eine gesetzliche Mindeststrafe von € 450,- vorsieht. Der belangten Behörde war deshalb in Bezug auf die Höhe der verhängten Strafe nicht entgegenzutreten, zumal die Folienreste über eine große Fläche verstreut aufgefunden wurden.
Die verhängte Strafe erweist sich im Ergebnis als notwendig, um den Beschwerdeführer von der Begehung gleichartiger Taten in Hinkunft abzuhalten, aber auch als angemessen.
Eine Reduktion der Strafe oder ein gänzliches Absehen von der Bestrafung kam schon allein auf Grund der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht in Betracht.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Da die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses abzuweisen war, war dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, sohin € 100,-, vorzuschreiben.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, trotz Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses, nicht beantragt. Sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches im Ergebnis nicht schon die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis gewürdigt hat, wurde in der Beschwerde nicht erstattet. Ebenso erwies sich der Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – ausschließlich gegen die von der belangten Behörde angestellte rechtliche Beurteilung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG unterbleiben.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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