projects
LVwG-S-1930/001-2024; LVwG-S-1931/001-2024•LVwG N LVwG-S-1930/001-2024; LVwG-S-1931/001-2024
LVwG-S-1930/001-2024; LVwG-S-1931/001-2024State Administrative CourtDec 13, 2024
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff; Entledigungsabsicht; Lagerung; Gewässerverunreinigung; Konkretisierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06.08.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses betrifft, gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,-- Euro zu leisten.
3. Der Beschwerde wird, soweit sie Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses betrifft, gemäß § 50 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses verhängte Strafe von 1.100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) auf den Betrag von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) herabgesetzt wird. Weiters wird der Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, dass im zweiten Absatz (erster Spiegelstrich) und dritten Absatz (zweiter Spiegelstrich), jeweils die Wortfolge „KG ***“ durch die Wortfolge „KG ***“ ersetzt wird und der vierte Absatz (dritter Spiegelstrich) entfällt.
4. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses mit 80,-- Euro neu festgesetzt.
5. Der Beschwerde wird, soweit sie Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses betrifft, gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das dazugehörige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.180,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die nachstehenden Verwaltungsübertretungen zu Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatbeschreibung:
1. Sie haben zumindest am 11.12.2023 auf der Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, folgende gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert:
Altfahrzeuge in Form von
1 Stapler, Farbe rot,
1 ausgebrannter Bagger, Farbe gelb.
Die Altfahrzeuge sind auf Grund der darin enthaltenen Betriebsmittel als gefährlicher Abfall zu werten, im Übrigen standen diese wegen des jeweils desolaten Zustandes nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung und lag weder eine für die Lagerung und Behandlung genehmigte Anlage vor, noch handelte es sich um einen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort. Der Ort war nicht geeignet, da die Lagerung auf einer unbefestigten Fläche erfolgte, bei welcher verunreinigte Oberflächenwässer nicht gesammelt und gereinigt werden.
2. Sie haben zumindest am 11.12.2023 auf der Liegenschaft in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, folgende nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert:
Abfälle in Form von Alteisen, Getränkedosen, offenen und geschlossenen Behältnissen von Schmiermitteln und diversen KFZ-Betriebsmitteln, Kunststoffteilen, Hydraulikschläuchen im Ausmaß von zumindest 10 m³ vor dem Eingangsbereich zum Wohnhaus bis zur Südostecke des Wirtschaftsgebäudes, auf Grst. Nr. ***, KG ***.
Altfahrzeuge bzw. Fahrzeugteile in Form von
2 Anhänger auf Grst. Nr. ***, KG ***,
1 abgeschnittener LKW, Farbe blau, samt Motor, auf Grst. Nr. ***, KG ***,
Weder handelt es sich dabei um eine für die Lagerung und Behandlung genehmigte Anlage, noch handelt es sich um einen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort. Der Ort, bzw. die Anhängerflächen waren nicht geeignet, da die Lagerung auf einer unbefestigten Fläche erfolgte, bei welcher verunreinigte Oberflächenwässer nicht gesammelt und gereinigt werden.
3. Sie haben zumindest am 11.12.2023 auf der Liegenschaft in ***, ***, die gemäß § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) von jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können gebotene Sorgfalt im Sinne des § 1297 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, durch folgendes Verhalten außer Acht gelassen und dadurch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt:
Sie haben Abfälle in Form von Alteisen, Getränkedosen, offenen und geschlossenen Behältnissen von Schmiermitteln und diversen KFZ-Betriebsmitteln, Kunststoffteilen, Hydraulikschläuchen im Ausmaß von zumindest 10 m³ vor dem Eingangsbereich zum Wohnhaus bis zur Südostecke des Wirtschaftsgebäudes, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, unsachgemäß auf nicht gedichteter Fläche (losem Untergrund) gelagert, sodass Ölschlieren aus diesem Bereich in Richtung Hauszufahrt abflossen und für diesen Bereich gesamtheitlich eine Gewässerverunreinigung die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft, nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Bewilligung hierfür lag nicht vor.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 79 Abs. 1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2023 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021
zu 2. § 79 Abs. 2 Z. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2023 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021
zu 3. § 137 Abs. 2 Z. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017 iVm § 31 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I
Nr. 156/2002“
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. unter Anwendung von § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden), zu Spruchpunkt 2. unter Anwendung von § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.100,- (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. unter Anwendung von § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von € 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass am 11.12.2023 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen (ASV) für Deponietechnik und eines ASV für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten eine behördliche Überprüfung an Ort und Stelle stattgefunden hätte, im Zuge der die im Spruch genannten Gegenstände vorgefunden worden seien. Der Beschwerdeführer hätte zumindest am 11.12.2023 auf seinem Grundstück einen Stapler, Farbe Rot, und einen ausgebrannten Bagger, Farbe Gelb, gelagert, welche als gefährliche Abfälle anzusprechen gewesen wären, u.a. weil sich zum Tatzeitpunkt noch Betriebsmittel in den Fahrzeugen befunden hätten. Weiters seien zwei bis auf die Achse in das Erdreich eingewachsene Anhänger samt fünf darauf gelagerten Gasflaschen und diversen Eisenteilen, ein abgeschnittener LKW samt Motor und diverse Abfälle im Ausmaß von zumindest 10 m³ vorgefunden worden. Die Lagerung der Abfälle sei auf unbefestigter Fläche erfolgt, es handle sich somit nicht um einen geeigneten Ort.
Ferner seien Abfälle in Form von Alteisen, Getränkedosen, offenen und geschlossenen Behältnissen von Schmiermitteln und diversen KFZ-Betriebsmitteln, Kunststoffteilen, Hydraulikschläuchen im Ausmaß von zumindest 10 m³ vor dem Eingangsbereich zum Wohnhaus bis zur Südostecke des Wirtschaftsgebäudes, auf Grundstück Nr. ***, „KG ***“, unsachgemäß auf nicht gedichteter Fläche (losem Untergrund) gelagert gewesen, sodass Ölschlieren aus diesem Bereich in Richtung Hauszufahrt abflossen wären und für diesen Bereich gesamtheitlich eine Gewässerverunreinigung, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwidergelaufen sei, nicht hätte ausgeschlossen werden können. Eine Bewilligung sei hierfür nicht vorgelegen.
Rechtlich sei auszuführen, dass die in Spruchpunkt 1. genannten Gegenstände nicht mehr im bestimmungsgemäßen Gebrauch stünden, sodass der subjektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen sei. Diese Gegenstände seien außerdem unter die Abfallschlüsselnummer 35203gn zu subsummieren. Bei gegenständlichem Grundstück, auf welchem die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge auf unbefestigtem Boden gelagert worden seien, handle es sich um keine für die Abfalllagerung genehmigte Anlage, keine Deponie und könne ein unbefestigter Boden als für die Lagerung geeignete Fläche nicht angesehen werden, sei denn nicht ausgeschlossen, dass im Falle eines Austritts von Betriebsstoffen eine Untergrundgefährdung hervorgerufen werde.
Zu Spruchpunkt 2. sei auszuführen, dass der subjektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen gewesen sei. Aus den Feststellungen des beigezogenen ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz ergebe sich angesichts der daraus resultierten Aufforderung zur zeitnahen Entfernung der Abfälle, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zumindest gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 zu bejahen sei, weil durch die Lagerungen insbesondere Gefahren für Wasser und Boden verursacht werden könnten. Somit sei auch der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen.
Zu Spruchpunkt 3. sei auszuführen, dass durch das unsachgemäße Ablagern auf nicht gedichteter Fläche (losem Untergrund) von Abfällen in Form von Alteisen, Getränkedosen, offenen und geschlossenen Behältnissen von Schmiermitteln und diversen KFZ-Betriebsmitteln, Kunststoffteilen, Hydraulikschläuchen im Ausmaß von zumindest 10 m³ vor dem Eingangsbereich zum Wohnhaus bis zur Südostecke des Wirtschaftsgebäudes, auf Grundstück Nr. ***, „KG ***“, sodass von diesem Bereich Ölschlieren in Richtung Hauszufahrt abgeflossen seien, der Beschwerdeführer seiner ihn nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 treffenden Sorgfalt nicht nachgekommen sei. „Gesamtheitlich“ hätte für die genannten Bereiche die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bestanden, welche dem Beschwerdeführer jedenfalls hätte erkennbar sein müssen. Eine wasserrechtliche Bewilligung sei nicht vorgelegen.
Der Beschwerdeführer habe deshalb die angelasteten Taten objektiv zu verantworten. Ein Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, er habe fahrlässig gehandelt, weshalb ihm die Taten auch subjektiv vorwerfbar seien.
Bei der Strafbemessung sei mildernd die absolute Unbescholtenheit und erschwerend die Menge der Abfallablagerung zu berücksichtigen gewesen. Angesichts der Bedeutung der geschützten Rechtsgüter sei ein Absehen von der Bestrafung nicht in Betracht gekommen.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis primär auf den Lokalaugenschein und die Ausführungen der ASV beschränke, auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers jedoch nicht eingegangen werden. Sohin verstoße die belangte Behörde gegen die sie treffende Begründungspflicht. Weiters sei eine „KG ***“ nicht vorhanden.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde handle es sich bei den in Spruchpunkt 1. genannten Gegenständen nicht um gefährlichen Abfall. Von den Fahrzeugen würde kein Öl oder eine sonstige gefährliche Flüssigkeit austreten. Dieser Umstand sei durch regelmäßige Kontrollen sichergestellt worden. Auf den Anhängerflächen wären außerdem keine Gasflaschen gestanden, es hätte sich vielmehr um Druckluftbehälter gehandelt, welche keine Gefahr für die Umwelt darstellen würden. Ebenso würden von den übrigen Gegenständen keine Gefahr für die Umwelt ausgehen.
Schließlich sei in Bezug auf den Untergrund auszuführen, dass sich unter dem befestigten Schotteruntergrund eine Lehmschicht befinde. Schädigende Substanzen könnten demnach nicht in das Erdreich und somit in das Grundwasser oder die Umwelt gelangen.
Die Gegenstände und Fahrzeuge seien unter Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Vorschriften entsorgt worden, insofern habe sich der Beschwerdeführer kooperativ verhalten, weshalb die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren beantragt werde.
3.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, ist Miteigentümer der Grundstücke (Gst.) Nr. *** und ***, KG ***, in ***. Er ist nicht gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Er hat zumindest am 11.12.2023 auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, ein Altfahrzeug in Form eines Staplers, Farbe Rot, und ein Altfahrzeug in Form eines ausgebrannten Baggers, Farbe Gelb, abgelagert. Diese in der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers stehenden Altfahrzeuge waren nicht schadstoffentfrachtet und enthielten Betriebsflüssigkeiten. Auf Grund ihres desolaten Zustandes standen sie nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung, weshalb es sich im Ergebnis um gefährlichen Abfall mit der Abfallschlüsselnummer (SN) 35203gn handelte. Die Altfahrzeuge waren auf einer unbefestigten Fläche abgelagert, bei welcher verunreinigte Oberflächenwässer nicht gesammelt und gereinigt werden konnten. Die Fläche – eine Wiese – war weder für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen genehmigt, noch handelte es sich um einen für die Lagerung, Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort.
3.2. Der Beschwerdeführer hat ferner zumindest am 11.12.2023 in seiner Gewahrsame befindliche
Abfälle in Form von Alteisen, Getränkedosen, offenen und geschlossenen Behältnissen von Schmiermitteln und diversen KFZ-Betriebsmitteln, Kunststoffteilen, Hydraulikschläuchen im Ausmaß von 10 m³ vor dem Eingangsbereich zum Wohnhaus bis zur Südostecke des Wirtschaftsgebäudes auf Grst. Nr. ***, KG ***, sowie
Altfahrzeuge bzw. Fahrzeugteile in Form von zwei Anhängern auf Grst. Nr. ***, KG ***, und einem abgeschnittenen LKW, Farbe Blau, samt Motor, auf Grst. Nr. ***, KG ***,
gelagert.
Weder handelte es sich dabei um eine für die Lagerung und Behandlung genehmigte Anlage, noch handelt es sich um einen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort. Der Ort war nicht geeignet, da die Lagerung auf einer unbefestigten Schotterfläche erfolgte, bei welcher verunreinigte Oberflächenwässer nicht gesammelt und gereinigt werden. So war festzustellen, dass Ölschlieren aus dem Bereich der gelagerten KFZ-Betriebsmittel, Alteisen und Getränkedosen in Richtung Hauszufahrt abflossen.
3.3. In Bezug auf die im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde genannten fünf Gasflaschen sowie diversen Eisenteile, die auf den Anhängerflächen der auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, abgestellten Anhängern, gelagert wurden, konnte nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um einen für die Lagerung ungeeigneten Ort handelte.
4.1. Das erkennende Gericht führte am 11.12.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, verlesen wurde. Weder ein Vertreter der belangten Behörde noch der Beschwerdeführer selbst waren bei der mündlichen Verhandlung anwesend.
4.2. Die Feststellungen zum Grundstückseigentum ergeben sich durch Einschau in die Grundstücksdatenbank des Landes NÖ, die den Beschwerdeführer als Miteigentümer der Gst. Nr. *** und ***, KG ***, ausweist. Dass der Beschwerdeführer die Gewahrsame über die genannten Gegenstände hatte und diese auf seinen Grundstücken (ab)lagerte, wurde von ihm nicht bestritten. Angesichts deren Lagerung auf seinem Grundstück erweist sich die bereits von der belangten Behörde dahingehend getroffene Feststellung als nachvollziehbar, weshalb ihr beizutreten war.
4.3. Die übrigen Feststellungen zu Pkt. 3.1. und 3.2. waren anhand der im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Gutachten des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutzes und des ASV für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (s. Niederschrift vom 11.12.2023 der Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Abfallrechtsbehörde, Zl. ***) zu treffen. Die Gutachten erwiesen sich als schlüssig und widerspruchsfrei, außerdem führte die Abfallrechtsbehörde unter Beiziehung dieser ASV einen Augenschein an Ort und Stelle durch, sodass sich die ASV selbst ein Bild von der Situation vor Ort machen konnten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen, wonach eine Verunreinigung von Boden und Gewässern auf Grund der unter der Schotterfläche befindlichen Lehmschicht ausgeschlossen sei, ist durch das Gutachten des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz als widerlegt anzusehen.
4.4. In Bezug auf die in Pkt. 3.3. genannten Gasflaschen und diversen Eisenteile, welche zum Überprüfungszeitpunkt auf den Anhängerflächen gelagert waren, war aus den Gutachten der von der Abfallrechtsbehörde beigezogenen ASV nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit abzuleiten, dass es sich bei den Anhängerflächen um einen Ort handelte, welcher nicht für die Lagerung der genannten Abfälle geeignet gewesen wäre, weil dadurch eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu erwarten gewesen wäre. Eine solche Feststellung hatte daher im Zweifel für den Beschwerdeführer zu unterbleiben.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:
„§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
[…]
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) – (2) […]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[…]
Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
(2) Wer
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.
[…]“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Altfahrzeugeverordnung (AltfahrzeugeVO) lauten auszugsweise:
Allgemeine Grundsätze
Die Altfahrzeuge sind vor der weiteren Behandlung von Schadstoffen zu entfrachten, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Andere gleichwertige Vorkehrungen sind zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass hinsichtlich der Umweltauswirkungen keine Verschlechterung eintritt. Bauteile und Werkstoffe, die gemäß Anlage 2 gekennzeichnet oder auf andere Weise kenntlich gemacht sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen.
Gefährliche Stoffe und Bauteile sind selektiv zu entfernen, abzusondern oder zu neutralisieren, damit die im nachfolgenden Shredderprozess anfallenden Abfälle von Altfahrzeugen nicht gefährliche Abfälle darstellen.
Die Zerlegung und Lagerung sind so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und die Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, geeignet sind. Bei der Lagerung ist eine Beschädigung von Bauteilen, die Flüssigkeiten enthalten, sowie von wieder verwendbaren oder verwertbaren Bau- und Ersatzteilen zu vermeiden. Sämtliche Altfahrzeuge sind nach Durchführung der Schadstoffentfrachtung und einer diesen Grundsätzen entsprechenden Demontage von Bauteilen einer Shredderanlage zuzuführen.
Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Z 4 sind so bald wie möglich durchzuführen.
Standorte für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung
Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.
Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.
Behandlungsstandorte
Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden.
Demontierte Bauteile sind geordnet zu lagern. Bauteile, die Flüssigkeiten enthalten oder mit Flüssigkeiten verschmutzt sind, sind auf einer gegen die enthaltenen Flüssigkeiten beständigen Oberfläche mit geeigneten Auffangeinrichtungen unter Dach witterungsgeschützt zu lagern. Die Lagerung von Batterien, Filtern und PCB/PCT-haltigen Kondensatoren hat in geeigneten Behältern zu erfolgen.
Es sind geeignete Lagertanks für die getrennte Lagerung von Flüssigkeiten aus Altfahrzeugen, wie Kraftstoff, Motoröl, Getriebeöl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und sonstige Flüssigkeiten in Altfahrzeugen, vorzusehen.
Bei Lagerung oder Behandlung ohne entsprechenden Witterungsschutz ist auch eine Ausrüstung für die Aufbereitung der auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswässer in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften vorzusehen.
Die Lagerung von Altreifen hat nach den entsprechenden Feuerschutzbestimmungen und unter Vermeidung zu großer Lagerbestände zu erfolgen.
[…]“
5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
[…]
Strafen
§ 137. (1) […]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;
[…]“
5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lauten auszugsweise:
„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
[…]
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
[…]“
Zu den Spruchpunkten 1. und 2. des Straferkenntnisses (Bestrafung nach dem AWG 2002):
6.1.1. Fraglich im gegenständlichen Verfahren ist aus rechtlicher Sicht zunächst, ob die in Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Gegenstände (gefährlicher) Abfall im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002 sind. Abfälle nach § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (sog. „subjektiver Abfallbegriff“), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (sog. „objektiver Abfallbegriff“). Abfall im Sinne des AWG 2002 liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.2.2012, 2008/07/0179).
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes bereits die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten Schutzgüter ausreicht (vgl. VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131). Eine konkrete Gefahrensituation ist nicht nachzuweisen (vgl. VwGH 24.5.2012, 2009/07/0123).
6.1.2. Wie festgestellt, befanden sich jedenfalls am 11.12.2023 ein Stapler, Farbe Rot, und ein ausgebrannter Bagger, Farbe Gelb, auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Diese Fahrzeuge waren nicht schadstoffentfrachtet und enthielten Betriebsflüssigkeiten. Überdies standen sie auf Grund ihres desolaten Zustandes nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Durch die Möglichkeit des Austretens von noch in den Fahrzeugen befindlichen Betriebsmitteln besteht demnach die Möglichkeit der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002), zumal dieser Tatbestand abgesehen davon keine ausdrückliche Geringfügigkeitsgrenze kennt (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0080) und die Fahrzeuge nicht auf gedichteter Fläche, sondern in einer Wiese standen. Angesichts der enthaltenen umweltrelevanten Mengen an Betriebsstoffen war deshalb davon auszugehen, dass es sich bei den genannten Altfahrzeugen um gefährlichen Abfall handelte (vgl. VwGH 18.10.2010, 2007/07/0035), die der Abfallschlüsselnummer 35203gn gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020 (AVV), BGBl. II Nr. 409/2020, zuzuordnen sind.
6.1.3. In Bezug auf die in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses angeführten Gegenstände war der belangten Behörde ebenso nicht entgegenzutreten, wenn sie diese als Abfall im Sinne des AWG 2002 qualifiziert hat:
Als Kriterien, die für die Ermittlung eines Entledigungswillens herangezogen werden können, gelten u.a. ein erklärter Verwendungsverzicht, der (fehlende) wirtschaftliche Marktwerkt der in Rede stehenden Sachen, oder auch die gesellschaftliche Auffassung (vgl. EuGH 15.1.2004, C-235/02 Saetti und Frediani, 12.12.2013, C-241/12 und -242/12, Shell).
Bei den in Rede stehenden Sachen ist zum einen davon auszugehen, dass diese größtenteils keinen wirtschaftlichen Marktwert mehr besitzen. Auch entspricht es nicht der gesellschaftlichen Auffassung, Alteisen, leere Getränkedosen, offene und geschlossene Behältnisse von Schmiermitteln und diverse KFZ-Betriebsmittel, Kunststoffteile oder Hydraulikschläuche lose oder in Haufen auf dem eigenen Grundstück im Freien zu lagern.
Da eine Entledigung im abfallrechtlichen Sinne keine tatsächliche Übergabe der Sache an eine andere Person voraussetzt (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015), § 2 Rz 29), ist gegenständlich im Hinblick auf die in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses angeführten Gegenstände davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer der Sachen entledigen wollte, weshalb der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 als erfüllt anzusehen war. Dieser Verwendungsverzicht war auch deshalb anzunehmen, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst vorgebracht hat, die Gegenstände entsorgt zu haben.
Zusätzlich flossen vom Bereich, wo die genannten Gegenstände in Haufenform gelagert wurden, Ölschlieren in Richtung Hauszufahrt aus, wodurch die Gefahr der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002) bestand. Es war demnach auch der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen.
6.2. Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen (Z 1) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Zumal gegenständlich eine genehmigte Anlage im Sinne der Z1 leg. cit. nicht besteht, ist lediglich die Z 2 leg. cit. einschlägig, wozu festzuhalten ist, dass nicht von vorneherein jede Lagerung von Abfällen einer behördlichen Genehmigung bedarf (vgl. VwGH 23.4.2014, 2013/07/0269).
6.2.1. Ein Ort ist jedenfalls dann im Sinne der Z 2 leg. cit. geeignet, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können. Die Eignung des Ortes richtet sich deshalb nach fachlichen Kriterien (vgl. VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131).
Wie festgestellt, erfolgte die Ablagerung der als gefährlicher Abfall zu qualifizierenden zwei Altfahrzeuge jeweils nicht überdacht und auf einer unbefestigten Fläche, nämlich einer Wiese. Im Fall des Austritts von Betriebsflüssigkeiten oder der Auswaschung von Kohlenwasserstoffen würden diese direkt in den Untergrund gelangen. Insofern kann gegenständlich nicht von einer geeigneten Fläche gesprochen werden, auf dem die Fahrzeuge abgestellt waren.
Gleiches gilt für die in Haufwerken gelagerten Abfälle, den abgeschnittenen LKW samt Motor sowie die zwei in das Erdreich eingewachsenen Anhänger. Hier handelt es sich, entgegen dem Beschwerdevorbringen, um keinen geeigneten Ort zur Lagerung der genannten Abfälle. Gerade der Umstand, dass es durch Auswaschungen zur Ansammlung von Ölschlieren gekommen ist, welche in Richtung Hauszufahrt abflossen, zeigt, dass es sich um keinen geeigneten Lagerplatz handelt: Zum einen wurde durch eine fehlende Überdachung nicht verhindert, dass es überhaupt zu Auswaschungen kommen kann. Zum Zweiten fehlten Auffangeinrichtungen für das austretende Öl völlig. Das Beschwerdevorbringen, wonach sich unterhalb der Schotterdecke eine Lehmschicht befände, welche einen Eintritt des Öls in das Grundwasser verhindere, ändert dabei als dieser rechtlichen Qualifikation nichts, zumal es sich dabei lediglich um eine Behauptung handelte, welche noch dazu im Gegensatz zu den Feststellungen in den Gutachten der ASV steht.
6.2.2. Wie festgestellt, konnte jedoch nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass es sich bei der Anhängerfläche, auf der die in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses genannten Gasflaschen und Eisenteile gelagert wurden, um einen für deren Lagerung ungeeigneten Ort handelte, zumal den Gutachten der ASV nicht mit Eindeutigkeit zu entnehmen war, dass durch eben diese Lagerung die Gefahr der Beeinträchtigung (eines) der Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG 2002 bestand.
6.3. Nicht strittig im Verfahren war, dass die (Ab-)Lagerungen der genannten Gegenstände durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt sind. Er hat deshalb die ihm in Spruchpunkt 1. und – unter Berücksichtigung der unter Pkt. 6.2.2. ausgeführten Einschränkung – in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.
6.4. Zur subjektiven Tatseite:
Gegenständlich handelt es sich um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ (vgl. VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182), zu deren Bestrafung fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ausreicht. Fahrlässigkeit ist nach dieser Bestimmung bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft.
Dem Beschwerdeführer ist ein Entlastungsbeweis nicht gelungen. Insbesondere vermag das Beschwerdevorbringen, sich im Verfahren stets kooperativ verhalten und die genannten Gegenstände bereits entsorgt zu haben, nichts daran zu ändern, dass diese zum angelasteten Tatzeitpunkt tatsächlich vorhanden und in diesem Zeitpunkt die angelasteten Verwaltungsübertretungen vollendet waren. Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm zur Last gelegten Taten auch subjektiv zu verantworten.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer durch das hg. Erkenntnis vom 6.5.2024, LVwG-S-1637/001-2023, mittlerweile rechtskräftig einschlägig vorbestraft ist. Da eine rechtskräftige Bestrafung jedoch zum hier angelasteten Tatzeitpunkt nicht vorgelegen ist, war mildernd, wie auch die belangte Behörde ausgeführt hat, die im Tatzeitpunkt bestehende absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. VwGH 24.10.2023, Ra 2022/02/0220).
Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes (Umweltschutz) ist nicht als gering anzusehen, was sich auch bereits im gesetzlichen Strafrahmen des § 79 Abs. 1 AWG 2002 ausdrückt, der eine gesetzliche Mindeststrafe von € 850,- vorsieht. Der belangten Behörde war deshalb in Bezug auf die Höhe der in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses verhängten Strafe nicht entgegenzutreten, zumal es sich um zwei Altfahrzeuge handelte.
Zu Spruchpunkt 2. ist dahingehend auszuführen, dass der Umfang der angelasteten Tat, wie oben unter Pkt. 6.2.2. erläutert, zu reduzieren war, weshalb auch die verhängte Strafe entsprechend herabzusetzen war.
Die verhängten Strafen erweisen sich im Ergebnis als notwendig, um den Beschwerdeführer von der Begehung gleichartiger Taten in Hinkunft abzuhalten, aber auch als angemessen.
Eine weitere Reduktion der Strafe oder ein gänzliches Absehen von der Bestrafung kam schon allein auf Grund der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht in Betracht.
An dieser Stelle sei zur übrigen Spruchkorrektur in Spruchpunkt 2. ausgeführt, dass es sich bei der Wortfolge „KG ***“ anstelle von „KG ***“ um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, zumal im Einleitungssatz von Spruchpunkt 2. die Katastralgemeinde *** korrekt angeführt ist. Die Notwendigkeit, diesen Spruchpunkt gänzlich aufzuheben, folgt also daraus nicht.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Da die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses abzuweisen war, war dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, sohin € 200,-, vorzuschreiben.
Die zu Spruchpunkt 2. verhängte Strafe war, wie ausgeführt, herabzusetzen; die Vorschreibung eines Kostenbeitrages unterblieb deshalb (§ 52 Abs. 8 VwGVG). Die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren waren dazu gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 80,- (10 % der verhängten Strafe) neu festzusetzen.
Zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses (Bestrafung nach dem WRG 1959):
6.7.1. Die Strafnorm des § 137 Abs. 2 Z 4 leg. cit. pönalisiert die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung infolge Außerachtlassung einer aus § 31 Abs. 1 leg. cit. resultierenden Verpflichtung. Zum Tatbild gehört also ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten bei der Herstellung, Instandhaltung oder beim Betrieb von Anlagen oder das Setzen bzw. Unterlassen von Maßnahmen, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten. Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist der Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung (vgl. VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050). Als potentiell gefährdete Gewässer kommen dem System des WRG 1959 entsprechend sowohl Oberflächengewässer als auch das Grundwasser in Betracht.
§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beginnend mit VwGH 3.10.1985, 85/02/0053), ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und
der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das Verwaltungsgericht richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 1.6.2021, Ra 2019/11/0202; 18.3.2022, Ro 2020/04/0008). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht. Eine Auswechslung der Tat ist hingegen unzulässig.
6.7.2. Im vorliegenden Fall entspricht der von der belangten Behörde in Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses gewählte Tatvorwurf diesen Anforderungen nicht:
Nach der Rechtsprechung (VwGH 15.11.1994, 92/07/0139, ergangen zur Vorgängerbestimmung der hier maßgeblichen Strafnorm) muss die Benennung jenes Gewässers, hinsichtlich dessen der zum Tatbild gehörende Erfolg herbeigeführt wurde, zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gezählt werden, deren Konkretisierung im Spruch des verurteilenden Erkenntnisses zu fordern ist, wobei der Austausch eines solchen Elements der Berufungsbehörde (nunmehr: dem Verwaltungsgericht) verwehrt ist.
Im vorliegenden Fall ist weder dem Spruch noch der Begründung (und im Übrigen auch nicht der Verfolgungshandlung, welche nicht über die in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommene Tatumschreibung hinausging) eine Benennung des Gewässers zu entnehmen, welches die belangte Behörde von einer Verunreinigung bedroht sah.
Würde nun das Verwaltungsgericht den Spruch insoweit korrigieren, als ein bestimmtes Gewässer in den Spruch aufgenommen würde, lastete es dem Beschwerdeführer ein (für die Bestrafung notwendiges) Sachverhaltselement zum ersten Mal an. Damit würde sich das Verwaltungsgericht allerdings außerhalb der Sache des Verfahrens bewegen. Im Übrigen wäre auch die Frist für die Verfolgungsverjährung, welche ein Jahr ab der abgeschlossenen Tathandlung beträgt, bereits abgelaufen.
6.7.3. Die Gestaltung des Spruchpunktes 3. verstößt im Ergebnis demnach in für das Verwaltungsgericht nicht sanierbarer Weise gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, sodass dieser Spruchpunkt aufzuheben und das dazugehörige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen war.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung weist nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.