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LVwG-AV-1312/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1312/001-2024
LVwG-AV-1312/001-2024State Administrative CourtDec 12, 2024
Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Hilfe zur Schulbildung; Kostenbeitrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des mj. A, vertreten durch Frau B, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6. September 2024, Zl. ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 8. Oktober 2024, Zl. ***, aufgrund des Vorlageantrages des mj. A vom 21. Oktober 2024 betreffend die Hilfe zur Schulbildung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem mj. A für den Zeitraum ab Beginn des Schuljahres 2024/2025 bis zum 31. Jänner 2025 eine Hilfe zu den Kosten seines Hausunterrichtes je Unterrichtseinheit in der Höhe von jeweils € 35,00 bewilligt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Der mj. A (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. am ***, leidet unter einem angeborenen Asperger-Syndrom, F84.5, und er ist laufend in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung.
In seinem fachärztlich-psychiatrischen Gutachten vom 11. Juli 2024 empfiehlt Herr C, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, in *** - ***, *** im gegenständlichen Fall aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers sowie aufgrund der sozialen Problematik, die auch in der Schule zu großer Verunsicherung, mangelndem Schulerfolg und Schulverweigerung von ihm geführt haben und auch durch flankierende Maßnahmen extern sowie seitens der Schule nicht suffizient unterstützt werden konnten, die Fortsetzung des schon gewährten Hausunterrichtes, da in der Vergangenheit jeder Versuch, ihn in der Schule bzw. in der Klasse zu integrieren, scheiterte und dies zu einer massiven Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes führte, sodass die medizinischen Gründe weiterhin gegen den Besuch der Schule sprechen.
Die Bildungsdirektion Niederösterreich teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2024, Zl. ***, mit, dass sie bezüglich seines Antrages vom 12. Juli 2024 die Erteilung seines Hausunterrichtes ab dem 2. September 2024 bis zum 31. Jänner 2025 auf Grund der Empfehlung von C, vom 11. Juli 2024 zur Kenntnis nimmt.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) sodann die Kostenübernahme für seinen Hausunterricht; diesem Antrag legte er die Kenntnisnahme der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 15. Juli 2024 sowie das fachärztlich-psychiatrische Gutachten des Herrn C, vom 11. Juli 2024 bei.
Mit Bescheid vom 6. September 2024, Zl. ***, bewilligte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages gemäß § 29 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG 2000) einen Zuschuss zu den Kosten seines Hausunterrichtes für jene Zeiten, an denen ein regulärer Schulbesuch aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht möglich ist, im Ausmaß bis zu 12 Wochenstunden, und zwar ab Beginn des Schuljahres 2024/2025 bis zum 31. Jänner 2025. Die Kosten dieser Sozialhilfemaßnahme von € 28,00 pro Unterrichtseinheit sowie die damit verbundenen Fahrtkosten in der Höhe des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützt werden kann, in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes von derzeit € 0,42 trägt das Land Niederösterreich.
Sie sah gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG von einer Begründung ab, da sie ihrer Meinung nach dem Antrag vollinhaltlich Rechnung trug.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde, die sich nur gegen die Höhe des gewährten Zuschusses von € 28,00 pro Unterrichtseinheit richtet, behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der ihm gewährte Zuschuss in der Höhe von € 28,00 pro Unterrichtseinheit nicht ausreicht, um die tatsächlichen Kosten seines Hausunterrichtes zu decken. Zudem liegt dieser Zuschuss unterhalb des Betrages, den ihm das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dessen Erkenntnis vom 29. April 2024, Zl. LVwG-AV-1921/001-2023, für den Zeitraum vom 13. März 2023 bis zum 30. Juni 2023 in der Höhe von € 30,00 pro Unterrichtseinheit gewährte. Seit September 2024 hat seine Privatlehrerin aufgrund der allgemeinen Teuerung den Stundensatz auf € 35,00 pro Unterrichtseinheit erhöht. Dieser Betrag ist marktüblich und realistisch und es war ihm trotz intensiver Bemühungen nicht möglich, eine qualifizierte Lehrkraft zu finden, die bereit ist, für weniger als € 35,00 zu arbeiten.
Weiters behauptete er, dass gemäß dem Schulpflichtgesetz jedes Kind in Österreich das Recht auf einen kostenlosen Schulplatz hat. Da er aufgrund seiner Erkrankung nicht am regulären Unterricht teilnehmen kann, ist es seine Pflicht und zugleich sein Recht, sicherzustellen, dass er über alternative Bildungsmaßnahmen wie den Hausunterricht weiterhin Zugang zur Bildung erhält. Es ist somit erforderlich, dass ihm ein Zuschuss in der Höhe von € 35,00 pro Unterrichtseinheit gewährt wird, der die tatsächlichen Kosten deckt, um dieses Recht zu gewährleisten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Oktober 2024, Zl. ***, gab die belangte Behörde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 14 VwGVG 2014 iVm § 29 NÖ SHG 2000 statt und sie änderte den Spruch ihres angefochtenen Bescheides vom 6. September 2024, Zl. ***, dahingehend ab, dass ihm ab Beginn des Schuljahres 2024/2025 bis zum 31. Jänner 2025 pro Unterrichtseinheit ein Zuschuss in der Höhe von € 30,00 anstatt von € 28,00 gewährt wird.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass sie von ihrem Recht gemäß § 29 Abs. 4 NÖ SHG 2000, eine Verordnung über die notwendigen Maßnahmen sowie über das Ausmaß und die Dauer der verfahrensgegenständlichen Leistungen der Sozialhilfe zu erlassen, keinen Gebrauch machte, sodass daher individuell, im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmaß eine beantragte Hilfe nach dem NÖ SHG 2000 gewährt wird. Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. April 2024, Zl. LVwG-AV-1921/001-2023, wurde dem Beschwerdeführer ein Zuschuss in der Höhe von € 30,00 pro Unterrichtseinheit gewährt, wobei darin von der Gewährung eines Zuschusses gesprochen wird. Keineswegs ist daher davon auszugehen, dass stets eine Übernahme sämtlicher anfallenden Kosten der Hilfe „Hausunterricht“ gerechtfertigt ist - unabhängig von der Betrachtung, ob es sich hierbei um einen marktüblichen Preis pro Unterrichtseinheit handelt oder nicht. Aus ihrer Sicht wären im Falle der Übernahme sämtlicher Kosten der Unterrichtseinheit jedenfalls die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zu prüfen, zumal die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen gemäß § 35 Abs. 2 NÖ SHG 2000 im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht verpflichtet sind, einen Kostenbeitrag zur Sozialhilfeleistung zu leisten. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch gänzlich von einer Prüfung der Einkommensverhältnisse Abstand genommen und es wurde eine Übernahme der Kosten in Form eines Zuschusses gewährt.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 rechtzeitig einen Vorlageantrag ein.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11. Dezember 2024 eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilnahmen.
In dieser Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und die belangte Behörde verwies auf den Inhalt ihrer Beschwerdevorentscheidung.
Feststellungen
Der Beschwerdeführer leidet an der Asperger-Krankheit, F84.5, und er ist in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung.
Der Beschwerdeführer ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum minderjährig und er verfügt über keine Einkünfte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gewährte dem Beschwerdeführer in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 29. April 2024, Zl. LVwG-AV-1921/001-2023, für den Zeitraum vom 13. März 2023 bis zum 30. Juni 2023 einen Zuschuss zu den Kosten seines Hausunterrichtes pro Unterrichtseinheit in der Höhe von € 30,00, die der Beschwerdeführer pro Unterrichtseinheit auch tatsächlich zu bezahlen hatte, sodass ihm mit diesem Erkenntnis seine tatsächlich aufgewendeten Kosten für seine einzelnen Unterrichtseinheiten zur Gänze ersetzt und diese somit zur Gänze gedeckt wurden.
Herr C, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, empfiehlt in seinem fachärztlich-psychiatrischen Gutachten vom 11. Juli 2024 die Fortsetzung des bereits gewährten Hausunterrichtes für den Beschwerdeführer.
Die Bildungsdirektion Niederösterreich teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2024, Zl. ***, mit, dass sie die Erteilung seines Hausunterrichtes ab dem 2. September 2024 bis zum 31. Jänner 2025 auf Grund der Empfehlung von C, vom 11. Juli 2024 zur Kenntnis nimmt.
Der Beschwerdeführer hat seiner für ihn tätig werdenden Lehrkraft pro Unterrichtseinheit einen Betrag von € 35,00 zu bezahlen.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Kostenübernahme für seinen Hausunterricht.
Mit Bescheid vom 6. September 2024, Zl. ***, bewilligte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ab Beginn des Schuljahres 2024/2025 bis zum 31. Jänner 2025 einen Zuschuss zu den Kosten seines Hausunterrichtes pro Unterrichtseinheit in der Höhe von € 28,00.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er die Übernahme der Kosten von € 35,00 pro Unterrichtseinheit, die bei ihm anfallen, verlangte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Oktober 2024, Zl. ***, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Zuschuss pro Unterrichtseinheit in der Höhe von € 30,00.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11. Dezember 2024 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Gerichtsparteien teilnahmen.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers, das fachärztlich-psychiatrische Gutachten des Herrn C, vom 11. Juli 2024, das Schreiben der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 15. Juli 2024, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2024 und die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers, die Beschwerde-vorentscheidung der belangten Behörde vom 8. Oktober 2024 sowie den dagegen eingebrachten Vorlageantrag, sowie durch die Durchführung einer gerichtlichen mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2024 und deren Ergebnisse, insbesondere durch die Einvernahme der Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde.
Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes sowie die Ergebnisse der gerichtlichen mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2024 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden. Im Übrigen sind die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen nicht strittig.
Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner Minderjährigkeit und seiner Erkrankung und aufgrund seiner mangelnden Einkünfte nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aus den Ergebnissen der gerichtlichen mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2024 und es ist dies unstrittig.
Dass dem Beschwerdeführer mit der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 8. Oktober 2024 ein Zuschuss für seine finanziellen Aufwendungen pro Unterrichtseinheit in der Höhe von € 30,00 gewährt wurde, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Beschwerdevorentscheidung und es ist dies ebenfalls unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer für seine beschäftigte Lehrkraft pro Unterrichtseinheit einen Betrag in der Höhe von € 35,00 bezahlt und dass dieser Betrag marktüblich ist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2024 und es ist dies ebenfalls unstrittig.
Dass in den gegenständlichen Entscheidungen der belangten Behörde vom 6. September 2024 und vom 8. Oktober 2024 die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für den Beschwerdeführer und/oder für seine beiden Eltern nicht Gegenstand war, ergibt sich aus dem jeweiligen eindeutigen Wortlaut dieser beiden Entscheidungen und es ist dies ebenfalls unstrittig.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 NÖ SHG 2000 umfasst die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen die Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle besteht auf die Hilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle bildet die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines Dipl. Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.
Gemäß § 29 Abs. 1 NÖ SHG 2000 umfasst die Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, eine Erziehung und Schulausbildung zu erhalten.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen erlassen
über die notwendigen Maßnahmen sowie
über Ausmaß und Dauer der Leistungen.
Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG 2000 hat die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle haben die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
Rechtliche Erwägungen
Der belangten Behörde ist gemäß § 29 Abs. 4 NÖ SHG 2000 die Möglichkeit eingeräumt, eine Verordnung über die notwendigen Maßnahmen sowie über das Ausmaß und die Dauer der verfahrensgegenständlichen Leistungen der Sozialhilfe zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat die belangte Behörde keinen Gebrauch gemacht, sodass diese nach Ansicht des erkennenden Gerichtes durch diese Unterlassung zum Ausdruck bringt, dass solche Fälle des Hausunterrichtes nicht generell geregelt werden sollen, sondern es sollen solche Fälle vielmehr individuell, also jeder einzelne Fall unter Berücksichtigung seiner jeweiligen - besonderen - Umstände, geprüft werden. Somit ist in jedem einzelnen Fall, und somit auch im gegenständlichen Fall, eigens zu prüfen, welcher Umfang und welche Leistungen in welchem Zeitraum jeweils erforderlich und daher zu bewilligen sind.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer lediglich den ihm gewährten Zuschuss in der Höhe von € 30,00 pro Unterrichtseinheit angefochten, sodass lediglich die Höhe dieser gewährten Hilfeleistung Gegenstand dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist.
Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren in nachvollziehbarer Weise und glaubhaft dar, dass es ihm trotz umfangreicher Ermittlungen nicht gelungen ist, eine geeignete Lehrkraft für einen Betrag je Unterrichtseinheit in der Höhe von € 30,00 zu beschäftigen; vielmehr zahlt er für die von ihm beschäftigte Lehrkraft einen Betrag pro geleisteter Unterrichtseinheit in der Höhe von € 35,00.
Dass es sich bei diesem Betrag um einen Betrag handelt, welcher über dem „marktüblichen Betrag pro Unterrichtseinheit“ liegt, wurde auch von der belangten Behörde nicht behauptet.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde darf dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall aufgrund der zuvor wörtlich zitierten verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 29 Abs. 1 NÖ SHG 2000 nicht nur ein „Zuschuss“ pro von ihm bezahlter Unterrichtseinheit gewährt werden, sondern es sind ihm seine tatsächlich aufgewendeten Kosten für seine einzelnen Unterrichtseinheiten zur Gänze zu ersetzen, wenn diese im Sinne des § 29 Abs. 1 NÖ SHG 2000 erforderlich sind, da die Hilfe zur Schulbildung des Beschwerdeführers gemäß der Bestimmung des § 29 Abs. 1 NÖ SHG 2000 die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um ihn in die Lage zu versetzen, eine Schulausbildung zu erhalten, umfasst. Diese gesetzliche Bestimmung spricht somit nicht von der Gewährung lediglich eines „Zuschusses“, sodass die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde, dass sie gemäß dieser Bestimmung lediglich berechtigt ist, dem Beschwerdeführer nur einen Zuschuss für die von ihm bezahlten Unterrichtseinheiten zu gewähren, mit dem Wortlaut dieser Bestimmung des § 29 NÖ SHG 2000 nicht übereinstimmt.
Nichts anderes brachte auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 29. April 2024, Zl. LVwG-AV-1921/001-2023, zum Ausdruck, welches dem Beschwerdeführer in diesem Erkenntnis für den Zeitraum vom 13. März 2023 bis zum 30. Juni 2023 ebenfalls die gänzliche Deckung seiner aufgewendeten Kosten seines Hausunterrichtes pro Unterrichtseinheit - damals in der Höhe von € 30,00 - gewährte.
Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass die beiden Eltern des Beschwerdeführers gemäß § 35 Abs. 2 NÖ SHG 2000 einen Kostenbeitrag zur verfahrensgegenständlich gewährten Hilfe des Beschwerdeführers zu leisten hätten, und dem Beschwerdeführer deshalb nur ein „Zuschuss“ zu gewähren ist, so weist das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Gewährleistung der verfahrensgegenständlichen Hilfe für den Beschwerdeführer, insbesondere auch die Höhe dieser Hilfeleistung, nicht von einer Kostenbeitragspflicht des Beschwerdeführers selbst und/oder seiner Eltern abhängig ist. Vielmehr ist im gegenständlichen Verfahren lediglich anhand der Kriterien - lediglich bezogen auf die erforderlichen Hilfemaßnahmen für den Beschwerdeführer - der Umfang und die Höhe der ihm zu gewährenden Hilfeleistung nach § 29 NÖ SHG 2000 zu beurteilen und zu bestimmen. Somit ist zunächst zu bestimmen, ob beim Beschwerdeführer überhaupt und in welchem Ausmaß eine Hilfeleistung erforderlich ist, wobei ihm diese sodann zu gewähren ist.
Ob der Beschwerdeführer und/oder seine beiden Eltern zu der dem Beschwerdeführer gewährten Hilfeleistung einen Kostenbeitrag zu leisten haben, ist in einem entsprechenden Verfahren mit einem entsprechenden Bescheid, der von diesen mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, zu beurteilen; ein direkter Abzug eines Kostenbeitrages von der gewährten Hilfeleistung für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren wäre daher rechtswidrig und unzulässig.
Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor in diesem Erkenntnis dargelegt wurde, war in den gegenständlichen Entscheidungen der belangten Behörde vom 6. September 2024 und vom 8. Oktober 2024 die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für den Beschwerdeführer und/oder für seine beiden Eltern nicht Gegenstand, weshalb seitens des erkennenden Gerichtes über einen eventuellen Kostenbeitrag der beiden Eltern zu der verfahrensgegenständlichen gewährten Hilfeleistung für den Beschwerdeführer auch nicht zu entscheiden war.
Des Weiteren hält das erkennende Gericht fest, dass es die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behauptungen einer verfassungswidrigen Rechtslage von behinderten und nicht behinderten Schulpflichtigen in Niederösterreich nicht teilt, zumal - auch - die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen Möglichkeiten zur Unterstützung von beeinträchtigten schulpflichtigen Kindern in einem erforderlichen Ausmaß vorsehen; es bleibt jedoch dem Beschwerdeführer unbenommen, seine diesbezüglichen Bedenken dem Verfassungsgerichtshof zu unterbreiten.
Da im gegenständlichen Fall gemäß der vorhin zitierten Bestimmung des § 29 Abs. 1 NÖ SHG 2000 die Hilfe zur Schulbildung des Beschwerdeführers die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um ihn in die Lage zu versetzen, eine Schulausbildung zu erhalten, umfasst und die verfahrensgegenständlichen Unterrichtseinheiten zu den notwendigen Maßnahmen zählen, ist dem Beschwerdeführer daher der von ihm pro Unterrichtseinheit aufzuwendende Betrag in der Höhe von € 35,00 zu gewähren, zumal dieser aufgewendete Betrag pro Unterrichtseinheit auch nicht über dem marktüblichen Betrag einer Unterrichtseinheit liegt.
Aufgrund dieser Ausführungen war der Beschwerde des Beschwerdeführers daher spruchgemäß Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde dementsprechend abzuändern.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer Leistungen der Sozialhilfe betreffend seinen Hausunterricht zu gewähren sind, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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