LVwG N LVwG-S-2356/001-2024

LVwG-S-2356/001-2024State Administrative CourtDec 3, 2024

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Zucht; Verfahrensrecht; Konkretisierungsgebot;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2356/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2356.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 8. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Gemäß § 45 Abs. 1 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 8. Oktober 2024, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz nach § 38 Abs. 3 leg. cit. eine Geldstrafe von € 570,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 51 Stunden) verhängt.

Weiters wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von € 78,-- als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vorgeschrieben.

Dem Beschwerdeführer wurde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Im Zuge einer amtstierärztlichen Kontrolle am 9.1.2024 zwischen 15.35 Uhr und 16.10 Uhr wurde festgestellt, dass Sie zumindest seit 10.8.2032 in Ihrem Wohnhaus im Obergeschoß den Kater B gemeinsam mit der Katze D beide der Rasse Don Sphynx halten und entspricht dies gemäß der Definition nach § 4 Zi. 14 Tierschutzgesetz einer Zucht, obwohl Ihnen dies, aufgrund der vollkommenen Haarlosigkeit, sowie das Fehlen von Tasthaaren, mit Schreiben vom 10.08.2023 und vom 8.9.2023, sowie vom 17.1.2024 seitens des Fachgebietes Veterinärwesen der Bezirkshauptmannschaft Amstetten untersagt worden ist.“

Dabei stützt sich die belangte Behörde auf den Strafantrag der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31. Jänner 2024, ***.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu das Absehen von einer Bestrafung – allenfalls unter Vornahme einer Abmahnung, in eventu Herabsetzung der verhängten Geldstrafen, in eventu Aufhebung des Straferkenntnis und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten.

Begründend wurde unter anderem vorgebracht, dass Feststellungen dazu, dass bereits seit 10. August 2023 im Wohnzimmer der geschlechtsreife Kater E der Rasse Don Sphynx sowie ein weiterer geschlechtsreifer Jungkater (ca. 1 Jahr) gemeinsam mit drei geschlechtsreifen Katzen der Rasse Don Sphynx gehalten wurden, im Obergeschoß der Kater B gemeinsam mit der Katze D, beide der Rasse Don Sphynx gehalten wurden, fehlen würden.

Es werde weiters außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2023 gesundheitliche Atteste vorgelegt und Formulare zur Bewilligung der Zuchtvoraussetzungen beigebracht habe. Die Katze F (D) habe – entgegen den Feststellungen der Behörde – sehr wohl Schnurrbarthaare, auch sonst sei die Katze „klinisch o.B.“ befundet worden (G am 29.8.2023). Auch der Kater B habe – entgegen den Feststellungen der Behörde – sehr wohl Schnurrbarthaare, auch sonst sei der Kater „klinisch o.B.“ befundet worden (G am 20.6.2023).

Der Umstand, dass ein geschlechtsreifer Kater mit einer Katze in einem Geschoss gehalten wurde, rechtfertige nicht den Schluss des Vorliegens einer Zucht gemäß § 4 Zi. 14 lit. a Tierschutzgesetz. Die Behörde habe unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, dass die Katze geschlechtsreif sei. Auch lägen keinerlei Feststellungen vor, die auf das bewusste Halten des Beschwerdeführers dieser Tiere zum Zwecke der Zucht schließen lassen. Um zu beurteilen, ob der von der Behörde behauptete Verstoß vorliegend sei, hätte es Feststellungen bedurft, ob die Katze D geschlechtsreif ist und ob tatsächlich eine Fortpflanzung der im Straferkenntnis erwähnten Tiere beabsichtigt sei.

Weiters lägen die Voraussetzungen für eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 VStG vor (geringe Intensität des geschützten Rechtsgutes, geringes Verschulden). Es sei keinerlei Schaden entstanden. Der Beschwerdeführer habe auch mehrfach vergeblich um Zuchtgenehmigung angesucht.

Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde diese Beschwerde samt dem verfahrensgegenständigen Verwaltungsstrafakt *** am 7. November 2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen:

Am 9. Jänner 2024 hielt der Beschwerdeführer in seinem Wohnhaus in ***, ***, im Wohnzimmer zwei Kater und drei Katzen der Rasse Don Sphynx, diese Tiere wurden von der Amtstierärztin als geschlechtsreif beurteilt. Im Obergeschoß hielt der Beschwerdeführer einen Kater gemeinsam mit einer Katze der Rasse Don Sphynx.

Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und wurde beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz lautet:

„Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“

§ 31 Abs. 4 leg. cit. lautet:

„Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z. 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.“

§ 4 Z. 14 leg. cit. lautet:

„Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch

a)Gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder

b)gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder

c)das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder

d)durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin;“

Primär ist die Fragestellung zu klären, ob der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z. 1 VStG gesetzmäßig konkretisiert ist.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (u.a.) zu enthalten

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; (…)

Der Spruch ist der normative Teil eines Bescheides, damit auch des gegenständlichen Straferkenntnisses. Aus ihm muss sich alles Wesentliche ergeben, er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen abgenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 17.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH vom 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).

Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche oben wörtlich wiedergegebene Tatumschreibung nicht:

Die von der belangten Behörde herangezogene Übertretungs- bzw. Strafnorm (§ 31 Abs. 4 i.V.m. § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz) verbietet eine Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht, ohne dass der Halter vor Aufnahme der Tätigkeit diese der Behörde gemeldet hätte, wenn nicht bereits eine Genehmigungspflicht vorliegt. Die Sachverhaltselemente „Ohne Genehmigung trotz Genehmigungspflicht“ oder „ohne Meldung vor Aufnahme der Tätigkeit“ wurden dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten. Das spruchgemäße „gemeinsame“ Halten eines Katers und einer Katze (welches der Definition einer Zucht entspreche), obwohl dies von der Behörde untersagt worden sei, findet im Gesetzestext der herangezogenen Normen keine Deckung.

Auch eine Tatortangabe fehlt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Die ledigliche Angabe „in ihrem Wohnhaus“ ist dafür jedenfalls nicht ausreichend.

Nach § 4 Z. 14 TSchG ist unter Zucht die Fortpflanzung eines Tieres unter Verantwortung des Halters nach den in lit. a bis d beschriebenen Methoden zu verstehen. Im gegenständlichem Verwaltungsstrafakt fehlt jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme einer Fortpflanzung der Tiere. Auch ob es sich beim Kater B und der Katze D jeweils um geschlechtsreife Tiere gehandelt hat, ist dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen und wurde auch dem Beschwerdeführer nicht angelastet.

Das Landesverwaltungsgericht ist zwar verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsbehörde richtig zu stellen oder zu ergänzen, dies gilt allerdings nur, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036); d.h. das Landesverwaltungsgericht darf die Tat zwar in einer dem § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Weise präzisieren, aber dabei die Tat nicht auswechseln bzw. einen anderen als den ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalt heranziehen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184).

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05. November 2014, Ra 2014/09/0018, ist wie folgt ausgeführt:

Wechselt die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch und es liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG berechtigt die Berufungsbehörde nämlich nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, sondern nur dazu, die Tatbeschreibung auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Zum anderen galt es lediglich zu klären, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat.

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