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LVwG-AV-1391/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1391/001-2024
LVwG-AV-1391/001-2024State Administrative CourtNov 25, 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Barauslagen; Kostenvorschreibung; Sachverständiger;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerden von A und B, beide ***, ***, vom 4. November 2024 gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 28. Oktober 2024, ohne Zahl, mit dem eine Berufung der Beschwerdeführer gegen Punkt III. (Kostenvorschreibung nach §§ 76 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) des Bescheides des Bürgermeisters den Bescheid der Marktgemeinde *** vom 1. August 2024 als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird gemäß 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als in teilweiser Stattgebung der Berufung der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 1. August 2024, gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit abgeändert wird, als Verfahrenskosten in Höhe von € 165,00 (statt € 368,70) vorgeschrieben werden. Im Übrigen bleibt der Bescheid aufrecht.
II.Eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 1. August 2024 wurde Frau A und Herrn B (in der Folge: Beschwerdeführer) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zubaus zum Holzstadl auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** (topographische Anschrift ***) unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. In Punkt III. dieses Bescheides wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 76 und 77 AVG 1991 iVm dem NÖ Landes- und Gemeindeverwaltungs-abgabengesetz und der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 Verfahrenskosten in der Höhe von € 368,70 vorgeschrieben. Begründend wird zu Punkt III. ausgeführt, dass gemäß TP 29 der Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 1973 für die baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche € 0,55; mindestens jedoch € 113,00 vorzuschreiben wären. Gemäß § 76 AVG 1991 habe die Partei für die bei der Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die dem Sachverständigen zustehen:
Berechnung der Verfahrenskosten
Verwaltungsabgabe gemäß TP 29 für eine Fläche von 79,70 m2 € 113,00
Barauslagen, Sachverständigengebühr€ 192,00
Bundesstempelgebühren€ 63,70
Summe der Verfahrenskosten € 368,70
Mit Schreiben vom 12. August 2024 erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese wie folgt:
„Mit Bescheid vom 1.8.2'024 (Zustellung am 7.8.2024) wurde unser Ansuchen für den Zubau bewilligt. Nun beeinspruchen wir die Höhe bzw. die Verrechnung der Sachverständigengebühren, im Bescheid auf Seite 4 angeführt.
Grundsätzlich ist uns der Grundsatz der Selbsttragung bekannt. Lt. AVG 1991 idgF § 52 und § 53 sind entstehende Kosten von nichtamtlichen Sachverständigen vorab dem Bauwerber bekannt zu geben.
Etwaige Kosten wurden uns nicht genannt.
Somit bezieht sich unser Berufungsantrag auf die vorgeschriebenen Kosten „Sachverständigengebühr" als Teil der Verfahrenskosten.
Nachdem wir jedenfalls die restlichen anfallenden Kosten begleichen möchten, bitten wir um Aufschlüsselung der Kosten „Barauslagen, Sachverständigengebühren".“
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. Oktober 2024, ohne Zahl, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Behörde kein Sachverständiger beigegeben sei. Es stünde auch kein anderer amtlicher Sachverständiger zur Verfügung. Der Landesregierung beigegebene Amtssachverständige könnten erfahrungsgemäß und amtsbekannt nicht (zeitnah) zur Verfügung gestellt werden; dies jedenfalls nicht innerhalb eines Zeitraumes, der der Behörde eine Erledigung des Ansuchens der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG erlauben würde. Es hätten damit gemäß § 52 Abs. 2 AVG die Voraussetzungen der Beiziehung einer anderen geeigneten Person, im konkreten Fall des gerichtlich beeideten Sachverständigen C, vorgelegen. Eine vorherige Bekanntgabe an die Beschwerdeführer, insbesondere auch eine Kostenbekanntgabe, sei daher nicht erforderlich gewesen.
1.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schreiben vom 4. November 2011 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese wie folgt:
„Begründeter Antrag: Uns wurden als Bauwerber Sachverständigengebühren im Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben, obwohl diese uns nicht vorher bekanntgegeben wurden. Die vorgeschriebenen Sachverständigengebühren entsprechen nicht den Vorgaben des AVG 1991.
Barauslagen für die Gebühren eines Sachverständigen dürfen scheinbar nur dann bzw. erst dann einer Partei vorgeschrieben werden, wenn die (rechtzeitig einlangende) Honorarnote des (vor seiner Tätigkeit rechtskräftig bescheidmäßig bestellten) Sachverständigen dem Parteiengehör unterzogen, sowie die Gebühren gegenüber dem Sachverständigen rechtskräftig bescheidmäßig festgestellt und ausbezahlt worden sind. Ist dies nicht geschehen, kann das von der Baubehörde nicht mehr erfolgreich „nachgeholt" werden.
Eine vorhergehende Kostenbekanntgabe (Kostenrahmen für die SV Tätigkeit) wurde uns nicht übermittelt.
Auch hat die Baubehörde im konkreten Fall scheinbar nicht versucht, einen Amtssachverständigen aus den Gebietsbauämtern zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es wird nur „erfahrungsgemäß nicht zur Verfügung" in der Begründung angeführt. Deshalb gehen wir davon aus, dass die Ausnahme It. § 52 Abs 2 AVG 1991 zu prüfen wäre.
Nur weil es in der betreffenden Baubehörde gängige Praxis ist, bedeutet es noch nicht, dass diese den Regelungen im AVG 1991 entsprechen.
Wir bitten um Prüfung dieses Sachverhaltes.“
1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Mit Schreiben vom 7. November 2024 legte die Marktgemeinde *** den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Mit Schreiben vom 20. November 2024 legte die belangte Behörde durch ihren Rechtsvertreter weiter Urkunden vor und teilte mit, dass ein Bescheid gemäß § 52 AVG 1991 nicht ergangen sei. Die Beiziehung des Sachverständigen C sei gemäß § 52 Abs. 2 AVG erfolgt, weil dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz keine Amtssachverständigen zur Verfügung gestanden haben bzw. zur Verfügung stehen. Die Bauwerber seien zum Ersatz der für dessen Beiziehung angefallenen Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG verpflichtet. Ein Fall des § 52 Abs. 3 AVG liege nicht vor. Dem Schreiben ist eine Berechnung der Verfahrenskosten beigefügt:
„Berechnung der Verfahrenskosten
Verwaltungsabgabe Tarifpost 29 für 79,70 m2 á € 0,55 = € 113,00 € 113,00
Sachverständigengebühr€ 192,00 € 192,00
Bundesstempelgebühren:
1 Stk. Bauansuchen á € 14,30 = € 14,30
1 Stk. Niederschrift 4 Seiten = 1 Boden á € 14,30 = € 14,30
3 Stk. Baubeschreibungen á € 3,90 = € 11,70
3 Stk. Einreichpläneá € 7,80 = € 23,40 € 63,70
Gesamt € 368,70 € 368,70“
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** (topographische Anschrift ***).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 1. August 2024 wurde ihnen die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zubaus zum Holzstadl auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.
Die Baubehörde I. Instanz zog für die am Baugrundstück durchgeführte baubehördliche Überprüfung sowie für das Verfassen der darauf bezogenen Niederschrift den Bausachverständigen C bei. In den vorgelegten Akten der belangten Behörde findet sich keine Honorarnote des beigezogenen Sachverständigen. Eine bescheidmäßige Bestimmung der Gebühr des Bausachverständigen für seine Tätigkeit gemäß § 53a Abs. 2 AVG erfolgte nicht.
Diese Feststellungen gründen auf den Inhalten des vorgelegten Bauaktes (insbesondere Grundbuchsauszug) sowie den glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführer und den von der belangten Behörde nachgereichten Unterlagen.
2.1. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 9/2024:
Bewilligungspflichtige Vorhaben
§ 14. Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
2.2. NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz idF LGBl. Nr. 70/2022:
§ 1. (1) Die Parteien haben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten, soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. …
§ 2. (1) Die Landesregierung hat, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, das Ausmaß der Verwaltungsabgaben, unter Bedachtnahme auf den Verwaltungsaufwand der Behörde und das Privatinteresse der Partei abgestuft, durch einen im Verordnungsweg zu erlassenden Tarif festzusetzen. Die Abgabe darf im einzelnen Falle € 1.000,–, jedoch in Naturschutzangelegenheiten € 2.750,–, in Angelegenheiten des Glücksspiels € 20.000,– und in Angelegenheiten des Ausländergrundverkehrs € 1.350,– nicht übersteigen. …
§ 3. Die Verwaltungsabgabe ist von der für die Amtshandlung in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und der Körperschaft öffentlichen Rechts zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
2.3. NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2024 idF LGBl. Nr. 58/2024:
II. Ab 1. Jänner 2024 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden:
Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
A. Allgemeiner Teil
1. Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird10,50
2. Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird10,50
…
V. Örtliche Baupolizei
29. Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche 0,55
mindestens jedoch113,-
…
2.4. Gebührengesetz 1957 (GebG) idF BGBl. I Nr. 113/2024:
§ 1. Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.
§ 10. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.
§ 13. (1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:
1. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird; …
§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost 5 Beilagen
(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr 3,90 Euro
Tarifpost 6 Eingaben
(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr 14,30 Euro
Tarifpost 7 Protokolle (Niederschriften)
(1) 1. Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist
2. Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste Gebühr 14,30 Euro
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Vorliegend wurden den Beschwerdeführern Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 368,70 Euro gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorgeschrieben. Aus der Begründung des (durch die Berufungsentscheidung bestätigten) erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich, dass davon € 192,00 auf die Tätigkeit des von der Baubehörde I. Instanz beigezogenen nichtamtlichen Bausachverständigen entfallen. Weiters ergibt sich aus den im Akt der belangten Behörde aufliegenden Berechnungen (s.o. Punkt 1.3.), dass die dem Bauansuchen beilgelegten Pläne mit je € 7,80 vergebührt wurden.
3.1.2. Zur auferlegten Sachverständigengebühr:
Die von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen haben ergeben, dass die Gebühr für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen den Beschwerdeführern nicht aufzuerlegen sind:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß § 76 AVG erst dann in Betracht, wenn sie gemäß § 53a Abs. 2 AVG bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde iSd § 76 Abs. 1 erster Satz AVG „erwachsen" und zur Barauslage iSd § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG geworden ist (vgl. VwGH Ra 2018/11/0082, mwN). Wurden die Barauslagen, die der Behörde erster Instanz durch die amtswegige Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstanden sind, der Partei noch ohne Beschlussfassung über die nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zu bestimmende Höhe der Sachverständigenkosten (die mit dem verzeichneten Honorar nicht jedenfalls ident sein muss) und damit jedenfalls zu frühvorgeschrieben, so wurde diese Partei in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (vgl. VwGH 2012/03/0147).
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass § 38 Abs. 1 GebAG in der Fassung seit BGBl. I Nr. 202/2021 vorsieht, dass der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile geltend zu machen hat. Im Falle einer nicht fristgerechten Gebührenlegung erlischt der Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen, und zwar auch dann, wenn die Gebühr von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und ausbezahlt wurde. In einem solchen Fall ist es – so der Verwaltungsgerichtshof – auch nicht zulässig, einer Partei gemäß § 76 AVG diese Sachverständigengebühr vorzuschreiben (vgl. VwGH Ro 2014/03/0027, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde die Höhe der Gebühr ohne Erlassung des Kostenbescheides gemäß § 76 Abs. 1 AVG (sowie auch vor Auszahlung einer Gebühr an den Sachverständigen) nicht gemäß § 53a Abs. 2 AVG bescheidmäßig bestimmt.
Eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Beschwerdeführer kommt daher infolge der verspäteten Gebührenlegung sowie der fehlenden bescheidmäßigen Bestimmung der Gebühr gemäß § 53a Abs. 2 AVG nicht in Betracht.
3.1.3. Zu den auferlegten Gebühren nach dem Gebührengesetz:
Bei den 3 vorgelegten Einreichplänen wurde offenbar gemäß § 14 GebG 1957 TP 5 eine Gebühr von je € 7,80 pro Plan vorgeschrieben.
Dem ist zu entgegnen, dass Pläne allgemein unter die TP % fallen, sodass diese nur mit € 3,90 pro Plan zu vergebühren sind (vgl. dazu Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006, Punkt 10.4.6.).
Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben, als den Beschwerdeführern nur zur Leistung von Verwaltungsabgaben nach dem NÖ Gemeindeverwaltungsabgaben-Tarif und von Bundesstempelgebühren in der Höhe von € 113,00 bzw. (reduziert) von € 52,00 und nicht auch zur Begleichung der Sachverständigengebühr in Höhe von € 192,00 – verpflichtet sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
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