LVwG N LVwG-AV-237/001-2024

LVwG-AV-237/001-2024State Administrative CourtNov 22, 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Flächenwidmung; Kleingartenanlage; Übergangsbestimmung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-237/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.237.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 04.01.2024, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 19.05.2023, Zl. ***, betreffend Abweisung des Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung einer Garten- und einer Werkzeughütte auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), abgewiesen wurde, zu Recht:

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 28 Abs. 1 und 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

zu II.: § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schreiben vom 25.04.2016, eingelangt beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau am 26.04.2016, beantragte A (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Bauwerberin die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für alle bewilligungspflichtigen Gebäude und Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

1.2. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 19.05.2023, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Im Zeitpunkt der Antragstellung, vor der Novelle LGBl. Nr. 65/2017 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), seien – so der Magistrat in seiner Begründung – die verfahrensgegenständlichen Bauwerke baurechtlich voraussichtlich bewilligungsfähig gewesen, dem sei aufgrund dieser Novelle aber nicht mehr so. § 20 Abs. 2 Z 7 NÖ ROG 2014 stelle nun bei baurechtlichen Bewilligungen auf als „Grünland-Kleingärten“ gewidmeten Flächen anstatt wie bisher auf „Kleingärten gemäß § 2 Z 1 NÖ Kleingartengesetz (NÖ KleingartenG)“ auf das Bestehen einer „Kleingartenanlage gemäß § 2 Z 2 NÖ KleingartenG“ ab, die in diesem Verfahren nicht vorliege. Der Gesetzgeber habe diese Bestimmung bewusst novelliert und keine Übergangsbestimmungen zu anhängigen Verfahren festgelegt, daher gelte diese Bestimmung auch für bereits seit 2016 anhängige Verfahren. Dies sei auch von der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht (RU1) des Amtes der NÖ Landesregierung als baurechtliche Aufsichtsbehörde des Magistrates der Stadt Krems an der Donau explizit bestätigt worden. Aufgrund dessen bestehe nun keine Möglichkeit, für Baulichkeiten auf Flächen mit der Widmung „Grünland Kleingärten“ eine Baubewilligung zu erteilen, wenn diese Baulichkeiten nicht Teil einer Kleingartenanlage seien. Gegenständlich bestehe keine Kleingartenanlage gemäß § 2 Z 2 NÖ KleingartenG (dafür würden auch die Voraussetzungen nach § 4 leg. cit. (Erschließungswege, (Lösch-)wasserversorgungsanlage) fehlen), daher liege ein unüberbrückbarer Widerspruch zum NÖ ROG 2014 vor. Gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 hätte die Baubehörde daher, aufgrund eines Hindernisses des Abs. 1, den Antrag abzuweisen gehabt. Da aufgrund der Flächenwidmung das Ansuchen aussichtslos sei, sei kein Mängelbehebungsauftrag nach § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 erforderlich gewesen.

1.3. Mit Schreiben vom 02.06.2023, eingelangt am 06.06.2023, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung gegen diesen Bescheid des Magistrates und beantragte dessen Änderung oder Aufhebung. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass mit dem Bescheid die nachträgliche Baubewilligung für alle bewilligungspflichtigen verfahrensgegenständlichen Gebäude und Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen worden sei. Grundstück Nr. ***, KG ***, sei aber nicht das Grundstück, für welches sie nachträglich um Erteilung der Baubewilligung angesucht habe, sondern sei dies Grundstück Nr. ***, KG ***.

1.4. Mit Bescheid vom 04.01.2024, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin durch den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau (in der Folge: belangte Behörde) abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „alle bewilligungspflichtigen Gebäude und Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***“ durch die Wortfolge „jene Baulichkeiten welche auf dem NÖ-Atlas-Auszug im Begründungsteil dieser Berufungsentscheidung orange umrandet markiert sind auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***“ ersetzt wird. Begründend verwies die belangte Behörde auf eine nochmals zur Rechtslage eingeholte Auskunft der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht (RU1) des Amtes der NÖ Landesregierung. Darin führt die Aufsichtsbehörde aus, dass die NÖ BO 2014 und das NÖ ROG 2014 als voneinander unabhängige Regelungsbereiche anzusehen seien. Wenn es in einem der beiden Gesetze keine Übergangsbestimmungen gebe, finde auf einen Sachverhalt das jeweilige Gesetz in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Eine in der NÖ BO 2014 enthaltene Übergangsbestimmung habe keine Auswirkung auf die Anwendung das NÖ ROG 2014, wenn es dort keine Übergangsbestimmung gebe. Wenn auf die gegenständlichen, seit 2016 anhängigen Bauverfahren das NÖ ROG 2014 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 65/2017 angewendet werde, würde dies auch dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der mit der neugefassten Definition im NÖ ROG 2014 klarstellen habe wollen, dass auf den als „Grünland-Kleingärten“ gewidmeten Flächen außerhalb von nach § 9 NÖ KleingartenG bewilligten Anlagen keine Baulichkeiten widmungskonform sein können und daher auch nicht zulässig seien. Von einer Übergangsregelung sei bei der Novellierung des NÖ ROG 2014 bewusst Abstand genommen worden.

Auf diese Rechtsauskunft gestützt begründete die belangte Behörde, dass das NÖ ROG 2014 zu der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage anzuwenden sei. Da § 20 Abs. 2 Z 7 NÖ ROG 2014 idF LGBl. Nr. 65/2017 aber einen unbeseitigbaren Hinderungsgrund geschaffen habe, könne das Ansuchen der Beschwerdeführerin nicht bewilligt werden, da lediglich Baulichkeiten auf Flächen mit der Widmung „Grünland Kleingärten“ in Kleingartenanlagen bewilligbar seien. Da keine wirkungsvolle Projektänderung ohne die Schaffung einer Kleingartenanlage erreichbar wäre und eine solche nicht bestehe bzw. aufgrund der gesetzlichen Anforderungen auch nicht schaffbar wäre, sei die Einräumung einer Möglichkeit bzw. Aufforderung unter Fristsetzung zur Beseitigung von Hindernissen durch eine Änderung des Bauvorhabenprojekts gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht notwendig gewesen. Da auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück für mehrere Gebäude und Bauwerke verschiedene Baubewilligungsverfahren anhängig seien, sei der Spruch des Bescheides des Magistrates zu präzisieren gewesen. Die Berichtigung dieses Spruchs von Grundstück Nr. *** auf Nr. *** sei außerdem aufgrund eines offenkundigen Tipp- oder Musterfehlers erforderlich gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen abweisenden Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.02.2024 fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor, dass es ihr absolut unverständlich erscheine, dass ein zum Zeitpunkt der Einreichung 2016 gültiges NÖ KleingartenG in einem laufenden Verfahren einfach seine Wirksamkeit verlieren könne.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 21.02.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem zugehörigen behördlichen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung darüber vor.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

4.1. Die Stadt Krems an der Donau ist im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Flächenwidmung „Grünland-Kleingärten“.

4.2. Die Beschwerdeführerin ist Pächterin einer im nördlichen Grundstücksbereich gelegenen, ca. 302 m² großen Teilfläche, auf welcher sich eine ca. 29 m² große Gartenhütte und eine ca. 3,52 m² große Werkzeughütte befindet. Für die Gartenhütte und die Werkzeughütte liegt keine baubehördliche Bewilligung vor.

4.3. Mit Schreiben vom 25.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für alle bewilligungspflichten Gebäude und Bauwerke auf der genannten Liegenschaft.

4.4. Eine bewilligte Kleingartenanlage im Sinne des § 2 Z 2 KleingartenG liegt im betroffenen Gebiet nicht vor. Das Gebiet verfügt insbesondere über keine für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vollständigen und unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin.

5.2. Die Feststellungen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück, die Eigentumsverhältnisse, die Widmung und die Bebauung ergeben sich aus dem vorliegenden Bestandsplan und dem vorliegenden Auszug aus dem Flächenwidmungsplan.

6. Rechtslage:

6.1. Die relevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 106/2016 (vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 50/2017), lauten (auszugsweise) wie folgt:

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als […]

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; […]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein;

Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;

Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;

Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;

[…]

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

[…]

§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,

2. der Bebauungsplan,

3. eine Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

-dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

-des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

-der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,

-des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

-des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oder

-einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

[…]

(2) Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.

(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

[…]

§ 23

Baubewilligung

(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.“

6.2. Die relevante Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. Nr. 9/2024, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 70

Übergangsbestimmungen

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.

[…]

(10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

[…]

(16) Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, (Abs. 14) anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“

6.3. Die relevanten Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015 idF LGBl. Nr. 10/2024, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 20

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

[…]

7. Kleingärten: Flächen für Kleingartenanlagen gemäß dem § 2 Z 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210.

[…]

§ 53

Übergangsbestimmungen

[…]

(15) Bauverfahren, die am 22. Oktober 2020 bereits anhängig waren, werden durch § 16 Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 9 in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020, nicht berührt.

Bauvorhaben auf Grundstücken im Bauland-Wohngebiet und Bauland-Kerngebiet, für die am 22. Oktober 2020 ein Bebauungsplan eine Bebauung mit einer Geschoßflächenzahl von über 1 ermöglicht, werden bis zur Änderung der Widmungsart und /oder einer neuen Festlegung im Bebauungsplan, spätestens aber bis 30. Juni 2028 durch § 16 Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 9 in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020, hinsichtlich der zulässigen Geschoßflächenzahl nicht berührt.

Sind am 22. Oktober 2020 im Flächenwidmungsplan die Anzahl der Wohneinheiten bei Bauland-Wohngebiet und Bauland-Kerngebiet festgelegt und ist das Grundstück mit einer Geschoßflächenzahl von über 1 bebaut, so dürfen auch bei den Widmungsarten Bauland-Wohngebiet für nachhaltige Bebauung und Bauland-Kerngebiet für nachhaltige Bebauung Festlegungen hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten getroffen werden.

Bauverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 16 Abs. 1 Z 3, 4, 10 und 11, § 18 Abs. 7, § 53 Abs. 8 Z 1 und Z 2 in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020 bereits anhängig waren, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Bauland-Betriebsgebiet, für das bereits am 22. Oktober 2020 im Flächenwidmungsplan eine Verkehrsbeschränkung durch einen Zusatz gemäß § 16 Abs. 5 festgelegt war, gilt als Widmung gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 in der Fassung LGBl. 97/2020.

Für Bauvorhaben auf Grundstücksflächen bis maximal 1 ha bleibt die Anzahl der Fahrten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen pro ha Baulandfläche und Tag gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 und 4 außer Betracht.

Die am 22. Oktober 2020 in den Widmungsarten Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Industriegebiet baubehördlich bewilligten Betriebe dürfen Änderungen und Erweiterungen der betrieblichen Bauwerke vornehmen, ohne dass dafür eine der Widmungsarten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 oder 11 erforderlich ist. Dasselbe gilt für die Wiedererrichtung von Bauwerken sowie für Bauvorhaben auf einem benachbarten Grundstück, das zum Stichtag die Widmung Bauland-Betriebsgebiet oder Bauland-Industriegebiet hatte, soweit ein betrieblicher Zusammenhang zwischen dem Bauvorhaben und einer am Stichtag rechtmäßig bestehenden Nutzung nachgewiesen wird.

[…]

§ 55

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, außer Kraft.

(2) Verordnungen können vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

(3) § 16 Abs. 3a und 5, § 19 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 53 Abs. 7 und 14 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2017 treten am 1. Mai 2017 in Kraft.

(4) § 16 Abs. 1 Z 3, 4, 10 und 11, § 18 Abs. 7, § 53 Abs. 8 Z 1 und 2 jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020 treten mit 1. März 2021 in Kraft. § 13 Abs. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

6.4. Die relevanten Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes (NÖ KleingartenG), LGBl. 8210-0 idF LGBl. Nr. 56/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Kleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;

2. Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2500 m2 mit den dazugehörigen Wegen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen;

[…]

§ 3

Flächenwidmung

Kleingartenanlagen dürfen nur auf Flächen errichtet werden, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungsart Grünland-Kleingärten (Gkg) festgelegt ist. Diese Festlegung setzt einen regionalen Bedarf voraus.

[…]

§ 4

Aufschließung von Kleingartenanlagen

(1) Kleingartenanlagen müssen entweder unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder eine dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen entsprechende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche besitzen. Diese Verbindung muß mindestens 4 m breit, ausreichend befestigt und befahrbar sein.

(2) Die einzelnen Kleingärten innerhalb einer Kleingartenanlage müssen über mindestens 3 m breite Hauptwege oder mindestens 2 m breite Nebenwege erreichbar sein. Die Nebenwege dürfen nicht länger als 80 m sein. Die Hauptwege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie für Einsatzfahrzeuge befahrbar sind und eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung in allen Teilen der Kleingartenanlage möglich ist. Die Haupt- und Nebenwege müssen keine öffentlichen Verkehrsflächen sein.

(3) Kleingartenanlagen müssen über eine auch für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage verfügen. Die einwandfreie Ableitung der Abwässer und die ordnungsgemäße Behandlung des Abfalls muß gewährleistet werden.

[…]

Antrag auf Bewilligung der Kleingartenanlage

(1) Wer beabsichtigt, eine Kleingartenanlage zu errichten, hat bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen.

[…]

§ 9

Bewilligung der Kleingartenanlage

(1) Die Behörde darf die Errichtung einer Kleingartenanlage nur dann bewilligen, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Dem Ergebnis der allenfalls erforderlichen Baubewilligungsverfahren für Baulichkeiten sowie sonst erforderlicher Bewilligungsverfahren wird nicht vorgegriffen, wenn die Errichtung der Kleingartenanlage bewilligt wird.“

7. Erwägungen:

7.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 26.04.2016 die nachträgliche Bewilligung für alle bereits errichteten bewilligungspflichtigen Gebäude und Bauwerke auf dem von ihr gepachteten Grundstück. Auf dem Grundstück befinden sich eine Gartenhütte und eine Werkzeughütte. Eine Garten- als auch eine Werkzeughütte ist zweifelsfrei ein gemäß § 14 NÖ BO 2014 baubehördlich bewilligungspflichtiges Bauwerk, da diese ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden ist, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Die baubehördliche Bewilligungspflicht nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 ist somit gegeben. Das gegenständliche Bewilligungsverfahren unterliegt den Bestimmungen der NÖ BO 2014. Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Beantragung der Baubewilligung. Gemäß § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 sind Verfahren, die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, sohin am 13.07.2017, bereits anhängig sind, nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren seit dem 26.04.2016 anhängig ist, ist auf dieses Verfahren die NÖ BO 2014 in der vor der Novelle, LGBl. Nr. 50/2017, geltenden Fassung anzuwenden.

7.2. Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Bestimmungen besteht. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Unter den denkbar widersprechenden Bestimmungen werden auch jene des NÖ ROG 2014 und des NÖ KleingartenG genannt.

Das Grundstück Nr. *** weist die Flächenwidmung „Grünland-Kleingärten“ auf. In seinem richtungsweisenden Erkenntnis zu „Kleingärten“ vom 26.04.2017, Ro 2014/05/0046, sprach der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden einer älteren Rechtslage aus, dass die Errichtung von Gebäuden auf einer vom Verordnungsgeber als Kleingarten gewidmeten Fläche außerhalb einer Kleingartenanlage grundsätzlich zulässig ist (sofern die allgemeine Bestimmung des § 19 Abs. 4 ROG 1976 betreffend Bauvorhaben im Grünland dem nicht entgegensteht; heute: § 20 Abs. 4 ROG 2014, LGBl. Nr. 99/2022). Diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs lag noch die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 2 NÖ ROG 1976 zu Grunde, der Kleingärten – wie § 20 Abs. 2 Z 7 NÖ ROG 2014 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 65/2017 – als „Flächen entsprechend dem § 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210“ definierte. Mit der Novelle LGBl. Nr. 65/2017, in Geltung seit dem 22.08.2017, wurde eben diese Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 7 NÖ ROG 2014 novelliert und enger gefasst, sodass als Kleingärten seither nur mehr „Flächen für Kleingartenanlagen gemäß dem § 2 Z 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210“ gelten. Nach den Materialien (vgl. Ltg.-1617/A-1/92-2017) zu LGBl. Nr. 65/2017 soll durch die neue Definition die durch diese höchstgerichtliche Entscheidung „evident gewordene mögliche, aber im Ergebnis nicht praktikable Auslegung des Begriffs des Kleingartens verhindert“ und klargestellt werden, dass auf als „Grünland-Kleingärten“ gewidmeten Flächen außerhalb von nach § 9 des NÖ KleingartenG bewilligten Kleingartenanlagen Baulichkeiten nicht widmungskonform und daher auch nicht zulässig sein können (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht³ [2022] S. 1472). Seit dieser Novelle ist hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit von Kleingärten iSd § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 somit auf das Vorhandensein von (bewilligten) Kleingartenanlagen gemäß § 2 Z 2 NÖ KleingartenG abzustellen.

Gemäß § 2 Z 2 NÖ KleingartenG sind Kleingartenanlagen „Verbände von mindestens zehn aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2.500 m² mit den dazugehörigen Wegen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen“. Für die Errichtung einer Kleingartenanlage ist gemäß § 8 Abs. 1 NÖ KleingartenG bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. Eine behördliche Bewilligung ist nur unter den in Abschnitt 2 des NÖ KleingartenG (§ 3 bis § 5 leg.cit.) genannten Voraussetzungen zulässig.

Das Grundstück Nr. *** liegt nicht in einer gemäß § 9 Abs. 1 NÖ KleingartenG bewilligten Kleingartenanlage. Da das Gebiet in dem das Grundstück liegt nach der Aktenlage insbesondere nicht über eine für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage gemäß § 4 Abs. 3 NÖ KleingartenG verfügt, erscheint eine behördliche Bewilligung als Kleingartenanlage – ohne Vorgriff auf eine der Behörde vorbehaltene Prüfung – auch nicht zugänglich.

7.3. Im Gegensatz zur NÖ BO 2014 findet sich im NÖ ROG 2014 keine mit § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 vergleichbare Übergangsbestimmung. In den in § 53 NÖ ROG 2014 normierten Übergangsbestimmungen findet sich lediglich in Abs. 15 eine Regelung, wonach Bauverfahren, die am 22.10.2020 bereits anhängig waren, durch § 16 Abs. 1 Z. 1, 2, 8 und 9 NÖ ROG 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020 nicht berührt werden. Dies ist hier nicht weiter von Bedeutung. Die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 findet hingegen keine Anwendung auf das NÖ ROG 2014 und erstreckt sich auch von der Normintention her in keinster Weise auf dieses Gesetz (vgl. Riegler in Riegler/Koizar, NÖ BauO4 § 1 NÖ ROG 2014, Anm. 1f, zur Entstehung des NÖ ROG 2014, welches Bestimmungen der Raumordnung (die sich früher zum Teil in der NO BÖ 1996 fanden) zusammenfasst; im Gegensatz zu § 1 NÖ BO 2014, wonach die BO das Bauwesen regelt). Anderes ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, der nur besagt, dass „die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind“ noch aus den Materialien (vgl. dazu etwa den Motivenbericht vom 14.03.2017 in Ltg.1378/B-23/3-2017, S. 35), welche die „bisherigen Bestimmungen“ zweifelsfrei der NÖ BO 2014 zuordnen. Da das Verwaltungsgericht prinzipiell immer in der Sache selbst zu entscheiden hat, ist seine Entscheidung an der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0103; VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0012). Nichts anderes ergibt sich aus § 20 Abs. 2 Z 7 NÖ BO 2014 der dynamisch formuliert, dass das NÖ ROG 2014 „in der geltenden Fassung“ zu beachten ist. Dass sich die materielle Rechtslage zu Lasten des Antragsbegehrens zwischenzeitlich änderte, ist für die gegenwärtig zu treffende Entscheidung ohne Konsequenz (vgl. VwGH 24.02.2011, 2008/09/0129). Das NÖ ROG 2014, und insbesondere § 20 Abs. 2 Z. 7 NÖ ROG 2014, ist demnach in der seit 22.08.2017 geltenden Fassung LGBl Nr. 65/2017 anzuwenden, welche im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach wie vor in Geltung steht (vgl. zur Frage nach der maßgebenden Rechtslage ausführlich auch VwGH 21.12.1990, 86/17/0106).

7.4. Die Baubehörde hat bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 14 NÖ BO 2014 zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 genannten Bestimmungen entgegenstehen. Gemäß Z 1 ist zunächst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks widerspricht. Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau kam im gegenständlichen Verfahren zu dem Schluss, dass ein Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan vorliegt, da zwar die Widmung „Grünland-Kleingärten (GKg)“ gegeben ist, jedoch keine Kleingartenanlage iSd § 20 Abs. 2 Z 7 NÖ ROG 2014 besteht. Tatsächlich stehen dem beantragten Bauvorhaben jedoch die Bestimmungen des NÖ KleingartenG iVm § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 vierter Teilstrich NÖ BO 2014 entgegen, weil dieses trotz der erforderlichen Widmung gemäß § 3 NÖ KleingartenG nicht in einer Kleingartenanlage nach § 2 Z 2 NÖ KleingartenG ausgeführt werden soll. Ob eine Bewilligung für eine Kleingartenanlage gemäß § 9 Abs. 1 NÖ KleingartenG letztlich erwirkt werden kann oder – wie die belangte Behörde vorgreifend ins Treffen führt – eine Bewilligung an den Bestimmungen des § 4 NÖ KleingartenG (insbesondere an Abs. 3 leg.cit.) scheitern würde, kann im vorliegenden Baubewilligungsverfahren dahingestellt bleiben (zur Unterschiedlichkeit beider Verfahren dezidiert auch § 9 Abs. 2 NÖ KleingartenG). Das ist an dieser Stelle auch gar nicht weiter zu prüfen.

7.5. Die belangte Behörde wies das Bauvorhaben nach dem Vorgesagten im Ergebnis zu Recht ab. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Im gegenständlichen Verfahren waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Partei beantragt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 20.1.2022, Ra 2019/05/0244, und wiederum VwGH 27.10.2023, Ra 2023/06/0164, mwN; zu alledem VwGH 09.07.2024, Ra 2024/05/0087, Rn. 19). Im gegenständlichen Fall geht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage hervor und waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten die keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurften (vgl. VwGH 07.12.2022, 2019/08/0075).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

9.1. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9.2. Die Entscheidung stützt sich auf einen klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut (vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006, zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision bei Vorliegen einer eindeutigen Rechtslage) und wirft keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage auf, die eine Revision zulässig erscheinen lassen würde (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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