LVwG N LVwG-M-25/001-2024

LVwG-M-25/001-2024State Administrative CourtNov 21, 2024

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Kennzeichentafel; Abnahme; Gefahr in Verzug;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-25/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.25.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, vertreten durch B, C, D, Rechtsanwälte in ***, , gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer am 11. April 2024 vorgenommenen Abnahme des amtlichen Kennzeichens „“ durch ein der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zurechenbares Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. November 2024, zu Recht:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die am 11. April 2024, um 16:40 Uhr, verfügte Kennzeichenabnahme des behördlichen Kennzeichens „***“ für rechtswidrig erklärt.

II.Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin EUR 737,60 als Ersatz des Schriftsatzaufwands und EUR 922,-- als Ersatz des Verhandlungsaufwands, insgesamt somit EUR 1.659,60, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

1.1. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2024 erhob die rechtsfreundlich vertretene A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm Art. 130 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde gegen die am 11. April 2024, 16:40 Uhr, durch E (in der Folge: „E“ oder „einschreitendes Organ“) verfügte Abnahme der Kennzeichentafeln „***“, mit dem Begehren, diese für rechtswidrig zu erklären.

Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin dabei vor, dass sie Zulassungsbesitzerin und Eigentümerin des BMW 1C mit dem behördlichen Kennzeichen „***“ sei. Das Fahrzeug sei von ihr in gebrauchtem Zustand so gekauft worden, wie es sich zum Zeitpunkt der Amtshandlung befunden habe.

Bei dem gegenständlichen Vorfall am 11. April 2024 sei das Fahrzeug von ihrem Sohn F gelenkt worden. Dieser sei von E – nicht zum ersten Mal – angehalten worden und habe sich dieser veranlasst gesehen, eine genaue Überprüfung des Fahrzeuges vorzunehmen. Dieser habe insbesondere die Beleuchtung beanstandet und behauptet, das Fahrzeug sei mit Xenon-Lampen und damit in Verbindung stehenden Einrichtungen ausgestattet, wofür keine kraftfahrbehördliche Bewilligung vorgelegen sei. Aufgrund einer vom einschreitenden Organ – völlig ungerechtfertigt – unterstellten Gefahr im Verzug habe dieser die Kennzeichentafeln und die Zulassungsbescheinigung um 16:40 Uhr vorläufig abgenommen. Ihr Sohn habe daraufhin ihren Ehegatten G verständigt, welcher kurze Zeit später vor Ort eingetroffen sei.

Nach weitgehenden technischen Ausführungen und Erörterungen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst an, dass in diesem Scheinwerfer je 2x *** (StVO entsprechend) verbaut seien, was die weiße Lichtfarbe erkläre. Das mutmaßliche Xenonvorschaltgerät sei kein Xenonvorschaltgerät, sondern es handle sich um eine Tagfahrlichtbox, die die sogenannten „Angel Eyes“ als Tagfahrlicht schaltbar mache. Auf den Fotos des E sei keine Xenonlampe abgebildet, da eine solche nicht verbaut gewesen sei, und es wäre ein Leichtes gewesen, dies vor Ort festzustellen.

Diese Scheinwerfer seien mit E-Prüfzeichen ausgestattet und dafür seien weder eine automatische Leuchtweitenregulierung noch eine Hochdruckwaschanlage vorgesehen, und auch bei diesem Fahrzeug nicht verbaut. Da E, der die Kennzeichenabnahme durchgeführt habe, noch vor Ort und gerade mit einer weiteren Kennzeichenabnahme beschäftigt gewesen sei, habe ihr Gatte G diese falsche Diagnose aufklären wollen und habe ihn gefragt, was denn nun der Grund für Gefahr in Verzug sei. Hierauf habe E geantwortet, dass alles in der Anzeige zu lesen sein werde.

Der Sohn F und dessen Vater hätten in der Zwischenzeit die besagten Lampen ausgebaut, um aufzuklären, dass es sich nicht um Xenonlicht gehandelt habe. Als E mit seiner zweiten Amtshandlung bei dem anderen Fahrzeug fertig gewesen sei, sei er in seinen Einsatzwagen gestiegen und habe sich wortlos gemeinsam mit den beiden kurz zuvor im Polizeiauto eingetroffenen Kollegen entfernt. Eine Aufklärung durch den Gatten der Beschwerdeführerin sei somit nicht möglich gewesen. Den Lichtausbau habe er auch bildlich festgehalten.

Nach Wiedergabe rechtlicher Bestimmungen führte die Beschwerdeführerin weiterführend aus, dass Gefahr im Verzug nur dann gegeben sei, wenn eine gefährliche Blendwirkung bewirkt werde. Solches sei weder behauptet worden, noch sei dies gegeben gewesen.

Hinzu komme, wie in der Sachverhaltsdarstellung ausführlich dargelegt, dass es sich überhaupt nicht um Xenon-Scheinwerfer gehandelt habe, sondern um Halogen-Glühlampen im Xenon-Look. Tatsächlich sei im Fahrzeug auch kein Xenon-Vorschaltgerät verbaut, sondern eine Tagfahrlichtbox. Der Grund hierfür liege darin, dass das Fahrzeug bei der Erstzulassung nicht mit einem Tagfahrlicht ausgestattet gewesen sei und der Vorbesitzer diese Einrichtung installiert habe.

Es ergebe sich sohin, dass einerseits eine unrichtige Behauptung und Anlastung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welches als besonders geschultes Organ der Straßenaufsicht zu gelten und daher besondere Sorgfalt an den Tag zu legen habe, erfolgt sei, sowie andererseits, dass überhaupt keine Gründe dafür vorgelegen seien, „Gefahr im Verzug im Sinne der zitierten Gesetzesstelle anzunehmen. In diesem Zusammenhang sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass das einschreitende Behördenorgan nicht bereit gewesen sei, dem Ersuchen des einschreitenden Ehemannes, sich die von diesem sofort ausgebaute Scheinwerfereinheit anzusehen und sich zu überzeugen, dass es sich nicht um ein Xenon-Licht handle, nachzukommen.

Die Beschwerdeführerin beantrage daher, die Abnahme der Kennzeichentafel für rechtswidrig zu erklären.

Abschließend wurde unter anderem die Einholung von Befund und Gutachten durch einen technischen Amtssachverständigen und die zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemannes G sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Aufwandersatz im gesetzlichen Ausmaß beantragt.

1.2. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde zur Vorlage der Akten sowie zur Stellungnahme auf.

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: „belangte Behörde“) legte die bezughabenden Akten vor und nahm von der Möglichkeit, eine Gegenschrift zu verfassen, Abstand.

1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11. November 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

In der Verhandlung wurde insbesondere Beweis erhoben durch Einsicht in die als verlesen in das Beweisverfahren miteinbezogenen Aktenbestandteile sowie durch Befragung des Vertreters der Beschwerdeführerin und Einvernahme von F, G und E als Zeugen. Zudem wurde H als Amtssachverständiger für Kraftfahrzeugtechnik gemäß § 16 NÖ LVGG antragsgemäß dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen. Dieser hat im Rahmen der Verhandlung und nach sämtlichen Einvernahmen sein Befund und Gutachten erstattet.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, ist Zulassungsbesitzerin und Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen PKW BMW, Typ 1C mit dem amtlichen Kennzeichen „***“ (s. Kaufvertrag vom 8. Juli 2023 und Zulassungsschein).

Am Tag der polizeilichen Anhaltung, dem 11. April 2024, lenkte der Sohn der Beschwerdeführerin, Zeuge F, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug. Die Anhaltung fand am Nachmittag bei guten Sichtverhältnissen statt.

2.2. Das einschreitende Organ, Zeuge E, nahm eine polizeiliche Anhaltung sowie eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle vor. Nach Durchführung der Kontrolle verfügte das einschreitende Organ am 11. April 2024 um 16:40 Uhr in *** an der ***, ***, an der Kreuzung am , die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins für das Fahrzeug BMW mit dem behördlichen Kennzeichen „“ in Anwesenheit von F und händigte ihm eine Bestätigung hierüber aus (s. polizeiliche Benachrichtigung – Bestätigung über die Abnahme vom 11. April 2024).

Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des Lenkers, Zeuge G, wurde von F angerufen, als die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein bereits von E abgenommen worden waren. Der Zeuge G traf erst nach Abnahme der Kennzeichentafeln am Vorfallsort in ***, ***, an der Kreuzung am ***, ein.

Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln mit dem amtlichen Kennzeichen „***“ wurden dem Ehemann der Beschwerdeführerin, der diese vor der Behörde mittels Vollmacht vertrat, am 24. Mai 2024 wieder ausgefolgt (s. Auskunft aus der Zulassungsevidenz mitsamt handschriftlicher Unterschrift von G).

2.3. Die aufgrund dieses Vorfalls eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wurden seitens der belangten Behörde mit dem Hinweis „KZ-Abnahme ungerechtfertigt“ eingestellt (s. Aktenvermerk I vom 23. Mai 2024). Mit Schreiben vom 22. Mai 2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mitgeteilt, dass die gegen sie anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts dreifacher Übertretungen nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 14 Abs. 1 KFG eingestellt wurden (s. Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22. Mai 2024, ***, betreffend Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren)

2.4. Feststellungen zum Fahrzeugzustand zum Zeitpunkt der Anhaltung am 11. April 2024

Das Fahrzeug BMW, Typ 1C, mit dem amtlichen Kennzeichen „***“ war zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung am 11. April 2024 mit Austauschscheinwerfern ausgerüstet. Laut abgebildetem Prüfzeichen handelt es sich bei den Scheinwerfern um bauartgenehmigte Scheinwerfer:

E6Art und Ort der Zulassung – entspricht: E = ECE Regelung, 6 = Belgien

PLScheinwerfer mit Kunststoffabdeckung

HCRHalogen-Fern- und Abblendlicht

ABegrenzungslicht

1avordere Blinkleuchten

10Kennzahl der Lichtstärke für Fernlicht

0095 0347Typprüfnummer gem. ECE Regelung

Bei den gegenständlichen Scheinwerfern ist das Standlicht in Form von 2 CCFL (kurz für: „Cold Cathode Fluorescent Lamp“) Standlichtringen pro Scheinwerfer ausgeführt. Das hierfür erforderliche CCFL Vorschaltgerät ist auf den Lichtbildern erkennbar. Dieses wurde mit Klebeband seitlich am Scheinwerfergehäuse innen angebracht. Die erforderlichen Kabel samt Steckverbindung lagen lose im Motorraum.

Auf den angeführten Lichtbildern aus der Anzeige ist keine Lampe (Leuchtmittel) ersichtlich. Bei dem auf dem Lichtbild erkennbaren Vorschaltgerät handelt es sich um das CCFL-Vorschaltgerät (bzw. Tagfahrlicht-Box) zum Betrieb der CCFL-Röhren (kreisrunde Standlichtringe). Ein wie von dem einschreitenden Organ vermutetes Xenon-Vorschaltgerät ist auf den Lichtbildern nicht erkennbar.

Zum Zeitpunkt der Anhaltung handelte es sich bei den verbauten Leuchtmitteln um H7 Halogenlampen für Fern- und Abblendlicht sowie um CCFL Begrenzungsleuchten (Standlichtringe) samt CCFL Vorschaltgerät.

2.5. Feststellungen zur Abnahme der Kennzeichen durch E

Für das einschreitende Organ war einzig und allein seine Schlussfolgerung, dass Xenon-Lichter verbaut seien, relevant für die Beurteilung, dass Gefahr im Verzug vorliegt und folglich die Kennzeichen abgenommen werden mussten. Weitere vorliegende Mängel am Fahrzeug waren für das einschreitende Organ für die Abnahme der Kennzeichentafeln nicht von Relevanz.

In der Anzeige hielt das einschreitende Organ fest, welche „erkennbaren“ Schäden vorgelegen seien:

„-) Xenon Gasentladungslampen in Halogenscheinwerfergehäuse (HCR) verbaut. Blau/weiße Lichtfarbe und szenetypische Xenonvorschaltgeräte im Motorraum festgestellt (Gefahr im Verzug)

[…]“ (s. Anzeige vom 11. April 2024, ***).

Bei der polizeilichen Kontrolle selbst konnte das einschreitende Organ – im verbauten Zustand – die konkreten Lampenarten nicht einsehen. Er stützte seine Beurteilung auf mehrere Indizien, wie die Farbe des Lichtes, das – seines Erachtens nicht professionell eingebaute – „Xenonvorschaltgerät“ und die nicht passende Kennung am Scheinwerferglas.

Das einschreitende Organ ging nicht per se von einem Unfalleintritt bei weiterer Verwendung des Fahrzeuges aus. Er befürchtete allenfalls Brandgefahr durch die nicht professionell verlegten Kabel im Motorraum, wobei dies für das einschreitende Organ nicht der maßgebliche Grund für die Abnahme der Kennzeichentafeln war.

2.6. Zusätzliche technische Feststellungen

Xenon-Lampen und Halogenlampen sind zwei verschiedene Arten einer Fahrzeugbeleuchtung, die sich in ihrer Funktionsweise und Leistung unterscheiden:

2.6.1. Xenon-Lampen

Funktionsweise: Xenon-Lampen nutzen das Edelgas Xenon, um Licht zu erzeugen. Sie enthalten keinen Leuchtfaden, sondern erzeugen Licht durch eine Gasentladung, bei der ein Lichtbogen zwischen zwei Elektroden entsteht.

Xenon-Scheinwerfer besitzen eine spezielle Xenon-Gasentladungslampe im Abblend- oder im Fernlicht. Dabei wird die Lampe unter Hochspannung (20.000 Volt) gezündet, wobei ein Lichtbogen entsteht. Im Vergleich zu Halogenlampen sind Xenon-Scheinwerfer daher um ein Vielfaches lichtintensiver.

2.6.2. Halogenlampen

Funktionsweise: Halogenlampen arbeiten mit einem Leuchtfaden, der von Halogengas umgeben ist. Das Halogengas erhöht die Effizienz und die Lebensdauer des Leuchtfadens.

Halogen ist im Unterschied zu Xenon- oder LED-Licht eine recht alte Technologie. Es handelt sich dabei um die Weiterentwicklung einer herkömmlichen Glühbirne. Im Vergleich zu dieser ist eine Halogenbirne mit einem Halogengas (meist Jod) gefüllt. Ein aus Wolfram bestehender Glühdraht wird durch Stromzufuhr erhitzt, wodurch Licht abgestrahlt wird.

2.6.3. Ein Vorschaltgerät (auch als Steuergerät bezeichnet) ist ein wesentlicher Bestandteil von Xenon-Scheinwerfern. Es erfüllt mehrere wichtige Funktionen:

2.6.3.1. Zündung: Das Vorschaltgerät erzeugt einen Hochspannungsimpuls von bis zu 30.000 Volt, um das Xenon-Gas in der Lampe zu zünden.

2.6.3.2. Leistungssteuerung: Nach der Zündung sorgt das Vorschaltgerät dafür, dass die Lampe eine konstante Leistung von etwa 35 Watt erhält.

2.6.3.3. Spannungsumwandlung: Es wandelt die Spannung des Fahrzeugbordnetzes in die benötigten Spannungen für die Lampe und die Elektronik um.

2.6.3.4. Sicherheit: Das Vorschaltgerät enthält mehrere Kontroll- und Sicherheitsschaltungen, die das System bei Fehlern wie defekten Brennern oder beschädigten Kabeln innerhalb von 0,2 Sekunden abschalten.

Diese Funktionen gewährleisten, dass die Xenon-Lampe zuverlässig und sicher betrieben wird.

2.6.4. Eine Tagfahrlicht-Box (oder Tagfahrlicht-Steuergerät) hat mehrere wichtige Funktionen, um die Tagfahrleuchten eines Fahrzeugs zu steuern:

2.6.4.1. Automatisches Einschalten: Sobald die Zündung eingeschaltet wird, aktiviert die Tagfahrlicht-Box automatisch die Tagfahrleuchten.

2.6.4.2. Spannungsregelung: Sie stellt sicher, dass die Tagfahrleuchten mit der richtigen Spannung betrieben werden, um eine konstante Helligkeit zu gewährleisten.

2.6.4.3. Sicherheitsfunktion: Die Box kann auch Sicherheitsfunktionen enthalten, wie z.B. das automatische Ausschalten der Tagfahrleuchten, wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird.

Diese Funktionen tragen dazu bei, die Sichtbarkeit des Fahrzeugs bei Tageslicht zu erhöhen und somit die Verkehrssicherheit zu verbessern.

2.6.5. Optisch unterscheiden sich ein Xenon-Vorschaltgerät und eine Tagfahrlicht-Box deutlich, da sie unterschiedliche Funktionen erfüllen und daher unterschiedlich gestaltet sind:

2.6.5.1. Xenon-Vorschaltgerät:

Größe und Form: Meistens kompakt und rechteckig, um in den Scheinwerfergehäusen oder in der Nähe der Scheinwerfer montiert zu werden.

Anschlüsse: Hat mehrere Kabelanschlüsse für die Stromversorgung und die Verbindung zur Xenon-Lampe.

Beschriftung: Oft mit technischen Spezifikationen und Warnhinweisen versehen, da es Hochspannung erzeugt.

2.6.5.2. Tagfahrlicht-Box:

Größe und Form: Kann variieren, ist aber oft kleiner und weniger robust als ein Xenon-Vorschaltgerät.

Anschlüsse: Hat ebenfalls Kabelanschlüsse, aber weniger komplex, da sie hauptsächlich die Tagfahrleuchten steuert.

Beschriftung: Kann ebenfalls technische Informationen enthalten, aber weniger umfangreich als bei einem Vorschaltgerät für Xenon.

2.6.5.3. Diese Unterschiede sind auf die spezifischen Anforderungen und Funktionen der beiden Geräte zurückzuführen.

2.6.5.4. Es ist möglich, den Unterschied zwischen einem Xenon-Vorschaltgerät und einer Tagfahrlicht-Box auch ohne technische Ausbildung zu erkennen.

2.6.5. 5Eine nicht mit der Leuchte kompatible Lichtquelle ist mit Gefahr in Verzug zu bewerten z.B. Gasentladungslampe in anderem als ECE-R98 Scheinwerfer. Bei Reflexionssystemen wurden Blendlichtwerte gemessen, die die zulässigen Grenzwerte bis zum 100-Fachen überschreiten.

Die Scheinwerfer dieser Fahrzeuge haben dann keine Hell-Dunkel-Grenze mehr und sind auch nicht mehr einstellbar. Die Blendlichtwerte entsprechen denen von Fernscheinwerfern. Dies führt zu einer massiven Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

2.6.5.6. Unter der Annahme, dass die Lichtquelle gegen eine weder typgeprüfte noch für die Bauartgenehmigung des Scheinwerfers vorgesehene Lichtquelle (Xenon anstatt Halogen) getauscht wurde, könnte ein einschreitendes Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der gegenständlichen Anhaltung schon auf der Grundlage von einschlägigem Erfahrungswissen angesichts des konkreten Fahrzeugzustandes den Eintritt einer Unfallsituation bei bestimmungsgemäßer weiterer Verwendung des Fahrzeuges befürchten. Auf den vorliegenden Lichtbildern aus der Anzeige ist jedoch kein Hinweis für diese Annahme zu erkennen.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftsätze und von der belangten Behörde vorgelegten Akteninhalte des Behördenaktes zur Zl. *** und der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage sowie nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung getroffen.

Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf folgende im Akt einliegende Urkunden:

  • Anzeige vom 11. April 2024, ***; Bearbeiter: E mitsamt Lichtbildkonvolut (AS 4-9);

  • Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22. Mai 2024, ***, betreffend Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren (AS 28);

  • Aktenvermerk I vom 23. Mai 2024 (AS 25);

  • Polizeiliche Benachrichtigung – Bestätigung über die Abnahme vom 11. April 2024 (AS 10);

  • Auskunft aus der Zulassungsevidenz mitsamt handschriftlicher Unterschrift von G (AS 33);

  • Auskunft aus der Zulassungsevidenz (AS 11);

  • Kaufvertrag vom 8. Juli 2023 (Beilage ./ zur Verhandlungsschrift).

Die Richtigkeit dieser Urkunden bzw. Lichtbilder wurde von den Parteien nicht bestritten und es sind im Rahmen des Beweisverfahrens diesbezüglich auch keine Bedenken an der Richtigkeit bzw. Authentizität dieser Urkunden beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entstanden, weshalb diese als unbedenkliche Beweismittel herangezogen werden konnten.

Soweit sich Feststellungen auf den Inhalt dieser unstrittigen und unbedenklichen Dokumente beziehen, sind sie bei den jeweiligen Feststellungen in Klammerausdrücken angeführt.

3.2. Die Feststellungen zu den am Vorfallstag vorherrschenden Wetterverhältnissen konnten aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Zeugen E und des Zeugen G getroffen werden. Die Feststellungen zum grundsätzlichen Ablauf der Amtshandlung selbst ergaben sich ebenfalls aufgrund der dahingehend übereinstimmenden Aussagen des Zeugen E und des Zeugen F. Dass der Zeuge G erst vor Ort persönlich eingetroffen ist, nachdem die Kennzeichentafeln bereits durch E abgenommen waren, stellte der Zeuge G selbst außer Streit und deckte sich diese Aussage zudem mit jener seines Sohnes F und des Zeugen E. In Gesamtschau gab es keinerlei Gründe an diesen übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen zu zweifeln.

3.3. Sämtliche Feststellungen unter Punkt 2.6. (Zusätzliche technische Feststellungen) sowie unter Punkt 2.4. (Feststellungen zum Fahrzeugzustand zum Zeitpunkt der Anhaltung am 11. April 2024) konnten aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen (ASV) H getroffen werden, als diesem weder auf gleicher sachlicher oder fachlicher Ebene entgegengetreten ist noch sich im Verfahren sonstige Zweifel an seinen Ausführungen ergeben hätten.

Darüber hinaus war die Schlüssigkeit des Gutachtens des ASV H auch deswegen anzunehmen, weil dieser bei seiner Gutachtenserstattung sämtliche Beweise – wie etwa die angefertigten Fotos vom Vorfallstag und die Aussagen der Zeugen sowie die von der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. August 2024 übermittelten Unterlagen – berücksichtigte und somit für das erkennende Gericht nachvollziehbar die zuvor genannten Schlüsse aus diesen Beweisen zog. Zudem konnte er mit hohem Detailierungsgrad und hoher fachlicher Expertise die Zusammenhänge und die technischen Grundlagen zu den die spezifischen Anforderungen der unterschiedlichen Geräte und Leuchtmittel sowie deren Unterscheidungsmerkmale nachvollziehbar und fundiert schildern.

Vor diesem Hintergrund gab es keinerlei Anlass für das erkennende Gericht an den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen zu zweifeln.

3.4. Die Feststellungen unter Punkt 2.5, wonach bei der polizeilichen Kontrolle selbst das einschreitende Organ – im verbauten Zustand – die konkreten Lampenarten nicht einsehen konnte und dass dieser seine Beurteilung auf mehrere Indizien, wie die Farbe des Lichtes, das – seines Erachtens nicht professionell eingebaute – „Xenonvorschaltgerät“ und die nicht passende Kennung am Scheinwerferglas, stütze, ergeben sich bereits aus der glaubhaften Aussage des Zeugen E selbst. Auch dass er nicht per se von einem Unfalleintritt bei weiterer Verwendung des Fahrzeuges ausging, sondern eher allenfalls Brandgefahr durch die nicht professionell verlegten Kabel im Motorraum befürchtet hätte sowie dass seine Schlussfolgerung, dass Xenon-Lichter verbaut seien, Grund für seinen Entschluss zur Abnahme der Kennzeichentafeln gewesen war, konnten aus seinen eigenen Aussagen getroffen werden, die dieser von sich aus dahingehend schilderte.

4. Zur maßgeblichen Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 5/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

[…]

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

[…]

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten auszugsweise:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

Kosten

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

[…]

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

4.3. § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwGAufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 9/2017 (betreffend § 57 KFG) bzw. BGBl. I Nr. 62/2022 (betreffend § 58 KFG), lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 57. Verfahren bei der Überprüfung

[…]

(8) Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.

(9) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Prüfung (Abs. 1) und über Unterlagen, die bei der Prüfung vorzulegen sind, festzusetzen.

[…]

§ 58. Prüfung an Ort und Stelle

(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.

[…]

(3) Kraftfahrzeuglenker,

1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, oder

2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,

haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2 vorzuführen.

(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 3) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Überprüfung anwesend ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.

[…]

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

(Anm. : Abs. 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2013)

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann hat die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zum (tauglichen) Anfechtungsgegenstand

5.1.1. Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (vgl. zum subjektivöffentlichen Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers sowie zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373). Prüfungsgegenstand in einem Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die vom Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu bezeichnende angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 23.9.1998, 97/01/0407; 26.5.2009, 2005/01/0203; 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).

5.1.2. Der vorliegend zu beurteilende Prüfungsgegenstand ist entsprechend der Bezeichnung der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Beschwerdeschriftsatz die am 11. April 2024, um 16:40 Uhr, gemäß § 57 KFG verfügte vorläufige Abnahme des behördlichen Kennzeichens „***“. Zudem sind entsprechend der Ausführungen der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Abnahme des Zulassungsscheins sowie die Untersagung der Weiterfahrt nicht vom Beschwerdeumfang mitumfasst. Der zu überprüfende Anfechtungsgegenstand ist sohin die Abnahme der bereits näher bezeichneten Kennzeichentafeln.

5.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar (dh ohne vorangegangenen Bescheid) in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (vgl. VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010).

Durch die Abnahme der Kennzeichentafeln (und des Zulassungsscheins) wurde der Eigentümerin der für diese Sache wesentliche Gebrauch als Fahrzeug unmöglich gemacht. Es liegt somit ein Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin vor (vgl. VfSlg. 12.270/1990 mwN). Die Abnahme der Kennzeichen ist ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt (vgl. Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 242) und somit ein tauglicher Anfechtungsgegenstand.

5.2. Zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Akts der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (durch Abnahme der Kennzeichentafeln)

5.2.1. Rechtswidrig ist ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt, wenn er entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten wird (zB VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231).

Bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 12.9.2006, 2005/03/0068).

5.2.2. Der konkret zu überprüfende Zwangsakt, die Abnahme der Kennzeichentafeln, stützte sich auf § 57 (Abs. 8) KFG. Gemäß § 57 Abs. 8 KFG sind, sofern die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird, bei Gefahr in Verzug der Zulassungsschein und die Kennzeichentafel unverzüglich abzunehmen.

Diese Maßnahme, die wie bereits unter 5.1. dargelegt, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, ist allerdings nur dann zulässig, wenn sich der Mangel augenscheinlich als so schwer erweist, dass unter Zugrundelegung von kraftfahrtechnischen Erfahrungswissen befürchtet werden muss, es werde sich bei (bestimmungsgemäßer) weiterer Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine Unfallsituation ergeben.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass es Aufgabe des zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Akts der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (durch Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln) zuständigen Verwaltungsgerichts daher zunächst ist, im Einzelfall Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich das überprüfte Fahrzeug befunden hat, als es von den Organen der Behörde geprüft wurde. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu klären (erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigengutachtens), ob die Organe der Behörde schon auf der Grundlage von einschlägigem Erfahrungswissen angesichts des Fahrzeugzustandes den Eintritt einer Unfallsituation bei Verwendung des Fahrzeuges im oben dargestellten Sinn zu befürchten hatten. Bejahendenfalls wäre in rechtlicher Sicht davon auszugehen, dass durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges im Sinne des § 58 Abs. 1 KFG die Verkehrssicherheit gefährdet wäre. Die Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln erwiese sich diesfalls unter der weiteren Voraussetzung von Gefahr im Verzug als rechtmäßig (vgl. VwGH 30.5.2011, 2001/11/0037, dort noch zur Aufgabe des zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit zuständigen UVS).

5.2.3. Im Lichte der unter Zuhilfenahme eines Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen lässt sich zunächst zum Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Überprüfung durch E festhalten, dass im Fahrzeug sog. „H7 Halogenlampen“ für Fern- und Abblendlicht sowie CCFL Begrenzungsleuchten (Standlichtringe) – und keine Xenon-Lichter – samt einem „CCFL Vorschaltgerät“ eingebaut waren. In einem solchen Zustand ist – unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen – von Organen der Behörde schon auf der Grundlage von einschlägigem Erfahrungswissen der Eintritt einer Unfallsituation bei Verwendung des Fahrzeuges im oben dargestellten Sinn nicht zu befürchten, zumal dies lediglich unter der Annahme der Fall wäre, dass die Lichtquelle gegen eine weder typgeprüfte noch für die Bauartgenehmigung des Scheinwerfers vorgesehene Lichtquelle (Xenon anstatt Halogen) getauscht wurde. Auf den vorliegenden Lichtbildern ist jedoch kein Hinweis für diese Annahme zu erkennen.

Unabhängig davon ging jedoch das einschreitende Organ selbst beim Vorhandensein von Xenon-Lichtern nicht vom Eintritt einer (unmittelbaren) Unfallsituation und sohin keiner Gefährdung der Verkehrssicherheit aus.

5.2.4. Zusätzlich konnte das Vorhandensein von Xenon-Lichtern vorliegend vom einschreitenden Organ nicht „festgestellt“ werden, zumal diese Lampen verbaut (und sohin nicht einsichtig) waren. Der vom einschreitenden Organ angenommene Mangel (Vorhandensein von „Xenon-Lampen“), der für ihn „Gefahr im Verzug“ dargestellt hätte, wurde auf drei von ihm wahrgenommene Indizien gestützt: So basierte er seine Schlussfolgerung auf die Lichtfarbe, die nicht passende Kennung am Scheinwerferglas und das – seines Erachtens nicht professionell eingebaute – „Xenonvorschaltgerät“.

Im Lichte der Feststellungen handelte es sich vorliegend jedoch gerade nicht um ein Xenon-Vorschaltgerät sondern um ein CCFL-Vorschaltgerät zum Betrieb der CCFL-Röhren (kreisrunde Standlichtringe). Auf Basis des Gutachtens des Amtssachverständigen ist in diesem Zusammenhang zudem auszuführen, dass der Unterschied zwischen einem Xenon-Vorschaltgerät und einem CCFL-Vorschaltgerät durchaus auch ohne technische Ausbildung erkennbar wäre.

5.2.5. Zusammengefasst stützte das einschreitende Organ sohin seine ex ante getroffene Schlussfolgerung, es liege ein Mangel mit „Gefahr im Verzug“ vor, einerseits auf Indizien, die teilweise nicht zutreffend waren, wobei der Unterschied zwischen den Geräten auch ohne technische Ausbildung erkennbar gewesen wäre.

Andererseits ging jedoch auch das einschreitende Organ – selbst bei Vorliegen dieses von ihm angenommenen Mangels – nicht von einem Eintritt einer Unfallsituation bei weiterer Verwendung des Fahrzeuges aus, weshalb die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 57 Abs. 8 KFG, nämlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, ex ante von ihm nicht angenommen wurde.

Gesamthaft erweist sich daher die vorliegend getroffene Beurteilung des einschreitenden Organs nicht vertretbar; die gesetzliche Ermächtigung wurde überschritten (zB VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231).

Im Lichte dessen war auf das weitere Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr näher einzugehen.

5.2.6. Vor diesem Hintergrund war die angefochtene Ausübung unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt (Abnahme der Kennzeichentafeln „***“) rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5.3. Zu den Kosten (Aufwandersatz)

Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

Im konkreten Fall ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei zu betrachten ist, sodass ihr – antragsgemäß – der Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in der gesetzlich determinierten Höhe zuzuerkennen waren.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus liegt die insbesondere unter Punkt 5.1. bis 5.3. zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht. Zudem kommen den in dieser Entscheidung zu lösenden Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036; und s. VwGH 9.9.2024, Ra 2022/06/0068, wonach auch die Beurteilung eines Gutachtens als schlüssig eine einzelfallbezogene Beurteilung darstellt).

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