LVwG N LVwG-W-7/001-2024

LVwG-W-7/001-2024State Administrative CourtNov 19, 2024

Regest

Wahlrecht; Gemeinde-Wählerevidenz; Berichtigungsantrag; Wählerverzeichnis; Streichung; ordentlicher Wohnsitz;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-W-7/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.W.7.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch über die Beschwerde des A vom 11.11.2024 gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom 8.11.2024, ohne Zahl, mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Streichung des B, geb. am ***, aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 26.1.2025 abgewiesen wurde, zu Recht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

-§§ 23 iVm 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-10 idF LGBl.Nr. 39/2024

-§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 88/2023

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

Durch Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5.3.2024 wurden im Landesgesetzblatt Nr. 23/2024 für alle Gemeinden Niederösterreichs mit Ausnahme der Marktgemeinde ***, der Marktgemeinde *** und der Städte mit eigenem Statut, für Sonntag, den 26.1.2025, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt der 30.9.2024. Das von der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde), als örtliche Wahlbehörde, angelegte Wählerverzeichnis wurde zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt.

Mit Schreiben vom 31.10.2024 stellte A (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Berichtigungsantrag zum Wählerverzeichnis zur Streichung des B. Begründend wurde ausgeführt, dass der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt nicht in *** habe. Vielmehr würden sein Wohnungseigentum und der Wohnsitz seiner Gattin und der Kindergartenbesuch seines Sohnes außerhalb seiner Hauptwohnsitzgemeinde darauf hindeuten, dass er seinen Lebensmittelpunkt außerhalb von *** habe. In seinem Internetauftritt bezeichne der Betroffene selbst *** als ehemaligen Wohnort.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dieser Berichtigungsantrag von der Gemeindewahlbehörde in ihrer Sitzung vom 7.11.2024 behandelt.

Mit dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid wurde der Berichtigungsantrag auf Streichung des Betroffenen abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Eignung des Meldeortes und der dortigen Wohnsituation, die gesellschaftliche Betätigung, Anzahl und Dauer der Aufenthalte, der Arbeitsort, der Arbeitsweg sowie der Wohnsitz und Kindergarten des Sohnes als zentrale Punkte nicht ausreichend geprüft worden seien.

Mit Schreiben vom 12.11.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der bezughabende Bescheid und die gegenständliche Beschwerde samt dem schriftlichen Berichtigungsantrag vom 31.10.2024, dem Protokoll der Sitzung der belangten Behörde vom 7.11.2024 und der Verständigung des Betroffenen über den Berichtigungsantrag samt der daraufhin erfolgten Stellungnahme vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt samt Beschwerde sowie durch Parteigehör des Betroffenen.

2. Sachverhalt:

Der Betroffene ist seit Geburt in ***, , polizeilich mit Hauptwohnsitz gemeldet, wo auch seine Eltern wohnen. Er ist in *** Gemeinderat, Finanzstadtrat, Kassier und Klubsprecher der *** sowie Vorsitzender des Gemeinderatsausschusses *** – „“ und 2. Stellvertreter des Bürgermeisters. In diesen Funktionen nimmt er regelmäßig an Sitzungen sowie an politischen und kulturellen Veranstaltungen teil.

Sein Arbeitsplatz als angestellte Führungskraft ist in ***. Er hat am Sitz seines Unternehmens in *** gemeinsam mit seiner im Jahr 2019 in *** geehelichten Gattin seit 2021 Wohnungseigentum. Seine Gattin und sein *** geborener Sohn haben ihren gemeldeten Hauptwohnsitz innerhalb von *** im März 2022 gleichzeitig in diese Wohnung verlegt. Der Sohn besucht in *** den Kindergarten. Der Betroffene einerseits und seine Gattin und sein Sohn andererseits hatten vor dem Stichtag niemals einen gemeinsamen Wohnsitz gemeldet.

Der Betroffene scheint im Firmenbuch

seit Oktober 2017 als Kommanditist der C GmbH Co KG mit der Adresse seines gemeldeten Hauptwohnsitzes und

seit Juni 2022 als Geschäftsführer und Gesellschafter der dort sitzenden D GmbH mit der Adresse ***, ***

auf.

Im Kaufvertrag vom Juni 2021 über die Eigentumswohnung am Sitz der D GmbH scheint der Betroffene als Käufer mit der Adresse seines gemeldeten Hauptwohnsitzes auf.

Der Betroffene hält sich an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz regelmäßig an vier Tagen pro Woche auf und wird dabei regelmäßig von seiner Gattin und seinem Sohn dorthin begleitet, wo sie auch regelmäßig im ausgebauten Dachgeschoss gemeinsam übernachten.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt sowie aus dem Firmen- und Grundbuch. Im dazu gewährten Parteigehör hat der Betroffene zum Vorhalt, dass er mit seiner Ehegattin und mit seinem Sohn niemals einen gemeinsamen Wohnsitz gemeldet habe, was sehr unglaubwürdig erscheine, dahingehend ausführlich Stellung genommen, dass er gemeinsam mit seiner Gattin dem gemeinsamen Sohn an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz über einen eigenen Wohnbereich im Dachgeschoss der Liegenschaft samt Wohnzimmer und Nasszellen

(WC, Bad) verfüge. Dort sei er in Begleitung seiner Familie während der Arbeitswoche Dienstag, Mittwoch und an den Wochenenden. Darüber hinaus nächtigten sie dort nach den Veranstaltungen in ***. Dabei räumt er ein, dass diese Wohnsitznahme seiner Gattin und seines Sohnes nicht durch entsprechende Wohnsitzmeldungen dokumentiert sei, was jedoch an den Umständen nichts ändere. Seine medial allseits bekannte politische Aktivität in seiner Hauptwohnsitzgemeinde setze ein hohes Maß an physischer Präsenz voraus.

Dieses Vorbringen erscheint nicht widerlegbar und begründet die Annahme von regelmäßig vier Aufenthaltstagen wöchentlich in ***.

4. Rechtsgrundlagen:

Die maßgebenden Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

(NÖ GRWO 1994) LGBl. 0350-10 idgF LGBl.Nr. 39/2024 lauten:

„§ 17 Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

§ 18 Wählerverzeichnis

(1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 4 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) angelegt werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat.

(5) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat. Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

(6) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hatten.

§ 23 Berichtigungsanträge

(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.

(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.

(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.

§ 24 Verständigung vom Berichtigungsantrag

Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können.

§ 25 Entscheidung der Gemeindewahlbehörde

(1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F.

BGBl. I Nr. 58/2018, wird angewendet.

(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

§ 26 Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.

(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.

(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.

(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.

(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.“

5. Erwägungen:

Gemäß Art. I Abs. 3 Z 4 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze in Wahlangelegenheiten nicht anzuwenden (vgl. VfSlg. 20104/2016).

Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Abweisung des Antrages auf Streichung einer Person aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl 2025 zu Recht erfolgt ist.

Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Gemäß § 1 Abs 7 Satz 2 MeldeG hat der Meldepflichtige für den Fall, dass die sachlichen Voraussetzungen eines Hauptwohnsitzes bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zutreffen, jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen hat, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Die polizeiliche Meldung ist ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, wenn auch nicht eine notwendige Voraussetzung (VwGH 2010/10/0004).

Vor diesem Hintergrund steht der lebenslangen Hauptwohnsitzmeldung und den unbestritten vielfältigen gemeindepolitischen Aktivitäten des Betroffenen sein Arbeitsplatz und ein Firmensitz in *** gegenüber, wo sein Sohn den Kindergarten besucht. Auf Vorhalt des Berichtigungsantrags brachte der Betroffene vor der belangten Behörde vor, dass er seit 10 Jahren als Gemeinderat zahlreiche Projekte zum Wohle der Gemeinde umgesetzt habe und Berufspendler sei. Im Beschwerdeverfahren hat der Betroffene ergänzend eingeräumt, dass die das Parteigehör veranlassenden Wohnsitzmeldungen seiner Gattin und seines Sohnes insoweit unvollständig seien, als ihn beide wöchentlich regelmäßig an seinen Hauptwohnsitz begleiten und dort auch nächtigen. Die mit ca. 42 Kilometern geringe Entfernung zwischen dem gemeldeten Hauptwohnsitz und *** lässt das Vorbringen des Betroffenen durchaus glaubwürdig erscheinen. Demnach handelt es sich bei dem gemeldeten Hauptwohnsitz des Betroffenen um eine eheliche Wohnung, die regelmäßig an vier Wochentagen benutzt wird. Der gemeldete Hauptwohnsitz ist daher auch im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG Hauptwohnsitz des Betroffenen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der mangelhafte Meldestatus der Gattin und des Sohnes des Betroffenen das erkennende Gericht zu ergänzenden Ermittlungen und zu einem Parteigehör veranlasst hat, in dem der Betroffene die formale Diskrepanz zwischen dem Meldestatus und seiner Familiensituation nachvollziehbar ausräumen konnte.

Wenn der Beschwerdeführer dazu rügt, dass die belangte Behörde die beantragte Streichung abgelehnt hat, ohne die Wohnräumlichkeiten am gemeldeten Hauptwohnsitz im Rahmen eines Lokalaugenscheines wie vom Beschwerdeführer beantragt zu inspizieren, kann der belangten Behörde damit nicht entgegengetreten werden, da nämlich selbst Obdachlose auch ohne meldefähige Unterkunft einen Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben und dort wahlberechtigt sind. Es kommt daher hier auf eine bestimmte Eignung einer Unterkunft nicht an.

Gemäß § 26 Abs. 4 NÖ GRWO 1994 war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausschließlich auf Grundlage der vorgelegten Akten zu entscheiden.

Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag war schon im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Voraussetzung für die inhaltliche Prüfung des Berichtigungsantrages ohne Einlassung in die Sache zu treffen.

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