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LVwG-S-1525/002-2024•LVwG N LVwG-S-1525/002-2024
LVwG-S-1525/002-2024State Administrative CourtNov 18, 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Geldstrafe; Uneinbringlichkeit; Ersatzfreiheitsstrafe; Strafaufschub;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.01.2024, ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Teilzahlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.01.2024, ***, wurde der Antrag des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 23.01.2024 betreffend Teilzahlung von unter den Aktenkennzeichen *** und *** rechtskräftig verhängten Geldstrafen gemäß § 54b Abs 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) abgewiesen.
Mit rechtskräftigen Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 18.08.2021, ***, und vom 23.11.2022, ***, waren über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der NÖ Bauordnung 2014 Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 18.000 Euro rechtskräftig verhängt worden. Die in diesen Straferkenntnissen gemäß § 64 Abs 2 VStG vorgeschriebenen Verfahrenskosten betragen in Summe 1.800 Euro.
Nachdem mehreren Mahnungen der belangten Behörde seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen wurde, wurde er mit Schreiben vom 02.11.2023 aufgefordert, die im Straferkenntnis vom 23.11.2022 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens beim Polizeianhaltezentrum ***, ***, anzutreten. Da der Beschwerdeführer diese Aufforderung nicht befolgt hatte, wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.12.2023 seine zwangsweise Vorführung zum Strafantritt angeordnet.
In seinem Antrag vom 23.01.2024 hatte der Beschwerdeführer um Einräumung der Möglichkeit, die Strafe in zehn gleichen Raten abtragen zu können, ersucht, wobei die erste Rate mit 30.04.2024 bezahlt werden könne. Begründend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass eine sofortige Zahlung, angesichts der Höhe der Strafe, das Fortkommen auch seiner Kinder, beide würden noch die Schule besuchen, erheblich beeinträchtigen würde.
In der Begründung ihres Bescheides vom 29.01.2024 hatte die belangte Behörde unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 54b VStG ausgeführt, dass aus dem Ansuchen des Beschwerdeführers nicht konkret hervorgehe, ob die finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien. Es würden vielmehr konkrete Angaben, aus welchen Mitteln er den Rückstand zu begleichen gedenke, fehlen. Auf Aufforderung der belangten Behörde vom 26.04.2023 dies darzulegen, sei vom Beschwerdeführer nicht reagiert worden. Auch mit seinem aktuellen Ansuchen vom 23.01.2024 seien keinerlei schriftliche Nachweise vorgelegt worden, welche darlegen würden, dass die Strafe nicht generell uneinbringlich sei. Vielmehr sei aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass die Geldstrafe uneinbringlich sei, weshalb der Antrag auf Ratenzahlung somit spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.
Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Telefax vom 10.07.2024 hat der Beschwerdeführer zunächst die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid beantragt.
Dieser Antrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 29.07.2024, LVwG-S-1525/001-2024, abgewiesen. Aufgrund wiederholter Ortsabwesenheitsmeldungen des Beschwerdeführers bei der Post konnte diese Entscheidung erst am 21.10.2024 zugestellt werden.
Mit Telefax vom 07.11.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde nachfolgendes Rechtsmittel:
„1.)***,
In oben bezeichneten Verwaltungsangelegenheiten erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde mit der Begründung unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtiger Ermessensentscheidung.
Ich beantrage die Aufhebung der erstbehördlichen Entscheidung hinsichtlich und Einstellung des Verfahrens beziehungsweise Entscheidung im Sinne meiner Anträge.
Mit freundlichen Grüßen
A“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2024 wurden die Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die unbedenklichen Verfahrensakten der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer, ein ehemals in *** etablierter Rechtsanwalt, verfügt laut dem am 29.01.2023 vor dem Bezirksgericht *** abgegebenen Vermögensverzeichnis zur Geschäftszahl *** weder über ein eigenes Einkommen noch über Vermögen. Vom Beschwerdeführer wurde angegeben, dass er bei seiner Gattin wohne und von seiner Familie unterstützt werde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bloß vorübergehender Natur sind und demnach durch die Bewilligung von Zahlungsaufschub oder von Ratenzahlungen die finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vermindert oder vermieden werden.
Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, bei Gewährung des beantragten Zahlungsaufschubes diesen Betrag innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist zu bezahlen.
Der im Antrag begehrte Fristbeginn ist im Übrigen bereits verstrichen und wurden vom Beschwerdeführer seither keine Zahlungen getätigt.
Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Punkt 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwiesen.
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und die Feststellungen gründet sich auf den vorliegenden unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)‘ lauten auszugsweise:
„Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde gemäß § 54b Abs 3 VStG auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird.
Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl. VwGH Ro 2019/04/0228).
Es kommt dabei auch nicht auf die Zahlungsbereitschaft bzw. Zahlungswilligkeit des Bestraften an, sondern auf die tatsächliche Einbringlichkeit der Geldstrafe. Die Anwendung des § 54 Abs 3 VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe eben an sich einbringlich und der Bestrafte zahlungsfähig ist (vgl. etwa Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, Rn 7 zu § 54b [Stand 01.07.2023, rdb.at].
Den Bestraften trifft eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten Gründe konkret darzulegen hat (vgl. u.a. VwGH 2011/09/0160). Die bloße Behauptung des Bestraften, er habe gegenwärtig finanzielle Schwierigkeiten, ist nicht geeignet, einem Ansuchen auf Strafaufschub oder Teilzahlung entsprechen zu können. Werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehend die finanziellen Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl. VwGH 94/02/0165).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf das im Akt einliegende Vermögensverzeichnis weder im Antrag noch in seiner Beschwerde dargetan, dass die verhängte Geldstrafe einbringlich wäre und macht auch keine konkreten Angaben darüber, aus welchen Mitteln er die Geldstrafe bezahlen könne. Es ist daher keine zuverlässige Prognose dahingehend möglich, dass er solche Zahlungen überhaupt leisten könnte (vgl. erneut VwGH 94/02/0165).
Festzuhalten ist, dass eine innerhalb offener Verjährungsfrist eingeleitete Vollstreckung der Rechtsprechung zufolge weitergeführt werden kann (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG2, Rn 5 zu § 54b).
Die belangte Behörde ging mangels Einkommen des Beschwerdeführers davon aus, dass die Geldstrafen uneinbringlich sind. Dieser Annahme ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, weshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegt wurde und eine solche auch nicht ersichtlich ist.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
8. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz Belehrung im angefochtenen Bescheid nicht beantragt und es standen dem rechtskundigen Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeiten zur Erstattung von Vorbringen und zur Darlegung seines Standpunktes zur Verfügung. Von einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden (vgl. ua. Ra 2022/12/0178).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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