LVwG N LVwG-AV-356/001-2024

LVwG-AV-356/001-2024State Administrative CourtOct 31, 2024

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Kostenersatz; Erbe; Geschenknehmer;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-356/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.356.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05. März 2024, Zl. ***, betreffend Ersatz von Sozialhilfeleistungen an Herrn C nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.03.2024, Zl. ***, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) verpflichtet dem Land Niederösterreich die Kosten des Herrn C für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.01.2023, Zl. *** für die Zeit vom 01.10.2023 bis 31.12.2023 gewährten Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in der Höhe von € 3.160,92 zu ersetzen.

Begründend dazu wurde ausgeführt, dass Herr C aufgrund des im Spruch genannten Bescheides Sozialhilfeleistungen in Höhe von € 3.160,92 erhalten habe.

Im Verlassenschaftsverfahren nach der am *** verstorbenen Frau D, seien nach der gesetzlichen Erbfolge die Beschwerdeführerin, Mutter der Verstorbenen, und Herr C, Bruder der Verstorbenen je zur Hälfte zu Erben berufen gewesen. Am 10.12.2019 habe Herr C erklärt, sich seines Erbrechtes auch mit Wirkung für seine Nachkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu entschlagen. Die Beschwerdeführerin habe die Entschlagung zu ihren Gunsten angenommen.

Die Entschlagung des Herrn C sei im Protokoll des öffentlichen Notars als Gerichtskommissär protokolliert worden und sowohl von Herrn C als auch von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigt worden.

Der Herr C ohne Entschlagung zugekommene Erbteil hätte € 137.931,46, ist die Hälfte von der reinen Verlassenschaft in der Höhe von insgesamt € 280.265,61 abzüglich der Gerichtskommissionsgebühren einschließlich 20 % USt in Höhe von € 4.402,68 somit von € 275.862,93 betragen.

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass im gegenständlichen Fall von einer Erbschaftschenkung auszugehen sei, da das Formerfordernis des zweiseitigen Vertrages erfüllt sei. Nach der Rechtsprechung des OGH stünden Erklärungen, die in dem vom Gerichtskommissär aufgenommenen Protokoll beurkundet worden seien, einer Erklärung, die vom Gericht protokolliert worden sei, gleich. Gegenständlich sei die Erbsentschlagung des Herrn C ins Protokoll des Gerichtskommissärs aufgenommen worden, welches sowohl von ihm als auch von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigt worden sei, sodass das Formerfordernis für eine Erbschaftsenkung erfüllt sei. Gegenständlich sei diese Schenkung bzw. Übertragung des Vermögens im Dezember 2019 erfolgt, während die Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz ab Jänner 2021 in Anspruch genommen worden seien. Seit den im Jahr 2021 in Anspruch genommenen Leistungen der Sozialhilfe seien nicht mehr als 3 Jahre vergangen, weshalb die für die Jahre 2021, 2022 und 2023 erbrachten Leistungen noch nicht verjährt seien und Ersatzansprüche noch geltend gemacht werden könnten. Die Höhe des verschenkten bzw. übertragenen Vermögensbetrag € 137.931,46 und liege somit über der Höhe der in Anspruch genommenen Leistungen in der Höhe von € 38.996,80 auch abzüglich des maßgeblichen Vermögensfreibetrages in der Höhe von € 6.935,05 (Stand: 2024 nach dem NÖ SAG).

Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.05.2023 über den Ersatz der Sozialhilfeleistungen, welche Herrn C im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2023 bezogenen Leistungen nunmehr von der Beschwerdeführerin zurückgefordert würden. In weiterer Folge sollte grundsätzlich eine einvernehmliche Abklärung erfolgen. Tatsächlich sei jedoch gegenständlicher Bescheid erlassen worden. Es sei sohin offensichtlich während des aufrechten Verfahrens und Erkenntnis der Sachlage keine Sperre verfügt worden und weiterhin Leistungen an Herrn C vorgenommen worden. Diese Handlung könne nur als grob fahrlässig bezeichnet werden und hätten aufgrund dieses Sachverhalts keine weiteren Sozialhilfeleistungen mehr ausbezahlt werden dürfen.

Mit dem nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid sei unter Bezugnahme auf verschiedene Bescheide im Verfahren zu *** bzw. Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Bezug genommen und eine Gesamtsumme von € 38.996,80 als zu ersetzender Betrag festgelegt worden. Der Beschwerdeführerin sei zu diesen Grundlagen keine Akteneinsicht gewährt worden, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei.

Eine Terminvereinbarung mit der belangten Behörde sei nicht zustande gekommen.

Es liege eine Fehlzustellung des gegenständlichen Bescheides vor.

Im gegenständlichen Fall liege entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde keine Schenkung vor. Der Oberste Gerichtshof habe erkannt, dass die Erklärung auf eine Erbschaft zu Gunsten einer bestimmten Person zu verzichten, als Erbschaftsschenkung oder Erbschaftskauf zu behandeln sei, sie bedürfe daher der Annahme und unterliege der Formpflicht des § 1278 ABGB. Diese Formpflicht werde nicht durch die Entschlagungserklärung und die Erbantrittserklärung der Beschwerdeführerin erfüllt.

Die Abgabe der Erklärung im Rahmen der Durchführung des Verlassenschaftsverfahren entspreche jedenfalls nicht der Formpflicht des § 1278 ABGB zumal die Erklärung weder vom Notar beglaubigt worden sei, noch es sich um ein gerichtliches Protokoll handle. Es liege somit eine formlose Erklärung vor, welche formlos durch das Gericht und den Gerichtskommissär zur Kenntnis genommen worden sei und in weiterer Folge eben dem Verlassenschaftsverfahren zugrunde gelegt worden sei.

Auch der weitere Versuch, das Verlassenschaftsprotokoll als gerichtliches Protokoll zu werten, sei rechtlich verfehlt, als seitens des Gerichtskommissär keine Beurkundung erfolgt sei. Seinerseits wurde lediglich das Protokoll mit unterfertigt, sohin keine Beglaubigung der Unterschrift erfolgt. Es sei somit keine Beurkundung iSd § 1278 ABGB vorgelegen.

In weiterer Folge habe die Behörde versucht die Situation so darzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch als Person zu qualifizieren sei, der der Hilfeempfänger ohne entsprechende Gegenleistung Vermögen übertragen habe. Tatsächlich habe Herr C aufgrund der ihm erteilten Kontovollmacht ohne Rücksprache und Willen der Beschwerdeführerin Verfügungen getroffen und Kapital auch durch Überweisung auf das Konto seiner Tochter und weiterer Verfügung über diese Beträge wiederum im Wege des Kontos der Tochter ausgeführt und habe die Beschwerdeführerin dadurch einen erheblichen Schaden in 6-stelliger Höhe zugefügt. Diesbezügliche Erhebungen seien noch nicht abgeschlossen. Bislang konnte auf Basis der Kontoüberweisungen ein Fehlbetrag von zumindest € 50.000 klar nachvollzogen werden. Abschließend wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt und die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Das Landesverwaltungsgericht führte am 16.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwGAV356/001-2024 verbunden wurde und in welcher unter Anwesenheit sämtlicher geladener Parteien bzw. Parteienvertreter zur gegenständlichen Beschwerdesache befragt wurden. Darüber hinaus wurden seitens der belangten Behörde rechtskräftige Bescheide betreffend die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen aus dem Jahr 2017 durchgehend bis zum Jahr 2022 an Herrn C übermittelt worden. In diese gegenständlichen Bewilligungsbescheide, welche im Anschluss an die Verhandlung übermittelt wurden, wurde ebenso Einsicht genommen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hielt zu Beginn der Verhandlung sein Vorbringen in der Beschwerde betreffend eine Fehlzustellung des angefochtenen Bescheides nicht weiter aufrecht und erklärte, dass die ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht weiter bestritten wird.

Entscheidungsrelevante Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am *** geboren, und Mutter der verstorbenen D sowie des am *** geborenen C.

C wurden beginnend mit 14.11.2016 bis aktuell durchgehend Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes als auch Wohnbedarfes bewilligt.

C hat Sozialhilfeleistungen wie Folgt erhalten:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2017, ***, wurden C Geldleistungen nach dem NÖ MSG vom 14.11.2016 bis 30.11.2016 aliquot € 356,05, vom 01.12.2016 bis 31.12.2016 € 628,32 und vom 01.01.2017 bis 30.04.2017 monatlich € 633,35 zugesprochen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2017, *** und *** wurden Herr C Geldleistungen nach dem NÖ SMG vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 € 572,50, vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 € 172,50 und vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 monatlich € 572,50 gewährt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2018, *** wurden C Geldleistungen von 01.01.2018 bis 31.12.2018 in der Höhe von monatlich € 847,28.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.07.2017, LVwG-AV-118/001-2017 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2017, ***, dahingehend Folge gegeben, dass C vom 14.11.2016 bis 30.11.2016 eine aliquote Leistung in Höhe von € 474,73 und vom 01.12.2016 bis 30.04.2017 eine monatliche Leistung in Höhe von € 837,75 zugesprochen wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.07.2017, *** und *** wurde unter Bezugnahme auf den Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2017, *** und *** dahingehend Folge gegeben, dass C vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 monatlich € 572,50 vom 01.06.2017 bis 20.06.2017 aliquot € 381,67, vom 21.06.2017 bis 30.06.2017 aliquot € 277,78 und vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 monatlich € 833,35 bewilligt wurden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2019, *** wurden C Geldleistungen von 01.01.2019 bis 31.12.2019 in der Höhe von monatlich € 864,10.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2020, *** erhielt C Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes von 01.01.2020 bis 30.06.2020 in der Höhe von monatlich € 550,41 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den selben Zeitraum in Höhe von monatlich € 366,94.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2021, *** wurden C für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich € 569,68 und für den selben Zeitraum Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von monatlich € 379,78 bewilligt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2021, *** wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2021, *** dahingehend geändert, dass C Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes von 01.06.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von € 398,77 und Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den selben Zeitraum in Höhe von € 225,00 zugesprochen wurden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2021, *** wurden C Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 31.07.2021 in Höhe von € 238,95 und von 01.08.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von monatlich € 398,77 sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes von 01.07.2021 bis 31.07.2021 in Höhe von € 134,82 und von 01.08.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von monatlich € 225,00 bewilligt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2020, ***, wurde C Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes vom 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 550,41; von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 190,41; von 01.09.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von € 550,41 monatlich sowie Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 366,94 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 126,94 und vom 01.09.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von monatlich € 366,94 bewilligt.

Mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 08.03.2022 zu den Zln. LVwG-AV-1417/001-2021 und LVwG-AV-1482/002-2021 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 22.07.2021, *** und vom 10.08.2021, *** insofern Folge gegeben, als C Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes von 01.07.2021 bis 31.07.2021 in Höhe von € 148,77 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes von 01.07.2021 bis 31.07.2021 in Höhe von € 265,85 und von 01.08.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 265,85 bewilligt wurden.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.03.2022, Zln. LVwG-AV-1417/001-2021 und LVwG-AV-1482/002-2021 wurden den Beschwerden von C gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 22.07.2021, *** und vom 10.08.2021, *** dahingehend stattgegeben, dass C Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes vom 01.07.2021 bis 31.07.2021 in Höhe von € 148,77 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes von 01.07.2021 bis 31.12.2021 in der Höhe von monatlich je € 265,85 zugesprochen bekam.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2022, *** wurden C Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes von 01.01.2022 bis 30.06.2022 in Höhe von monatlich € 586,76 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den selben Zeitraum in Höhe von monatlich € 391,18 bewilligt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2022, *** wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2021, *** dahingehend abgeändert, dass C Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes von 01.03.2022 bis 31.03.2022 in Höhe von € 410,74 sowie von 01.04.2022 bis 30.04.2022 in Höhe von € 516,35 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes von 01.03.2022 bis 31.03.2022 in Höhe von € 147,48 und von 01.04.2022 bis 30.04.2022 in Höhe von € 325,11 abgeändert wurden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2023, *** wurden C Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes von 01.01.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von € 632,18 monatlich und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den selben Zeitraum in Höhe von € 421,46 monatlich zugesprochen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2024, *** wurden C Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von monatlich € 693,50 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes über den selben Zeitraum in Höhe von monatlich € 462,32.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schenkungsvertrag vom 12.01.2022 ihre Liegenschaft (Haus, Gärten, Nebenobjekten, etc..) in ***, ***, KG ***, EZ ***, zur Gänze an E verschenkt und wurde weiters sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für C ein unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht auf Lebenszeit im Haus am *** eingeräumt.

Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen E und C hat sich C E gegenüber verpflichtet für das oben genannte Objekt, an welchem er ein Wohnungsgebrauchsrecht hat sämtliche Betriebskosten für das gesamte Objekt in monatlichen a Konto Beträgen zu bezahlen, wofür C ab 1.3.2022 E monatlich € 443,33 auf deren Konto zu überweisen hat.

Von 20.03.2020 bis 28.09.2024 wurden C Sozialhilfeleistungen sowohl nach dem NÖ MSG als auch nach dem NÖ SAG in der Höhe von insgesamt € 52.560,28 gewährt, wobei auszuführen ist, dass die Geldleistungen direkt auf das Konto von C überwiesen wurde und die bewilligten Geldleistungen als Sachleistungen (Wohnbedarf) unmittelbar auf das Konto von E angewiesen wurden. Vom Zeitraum vom 28.10.2023 bis 31.12.2023 wurden C somit (für die jeweiligen Monate berechnet) Sozialhilfeleistungen in der Höhe von € 3.160,92 gewährt und wurden seitens der Behörde angewiesen.

Am 09.09.2019 verstarb die Tochter, D, der Beschwerdeführerin.

Am 10.12.2019 fand in der Amtskanzlei des öffentlichen Notars, F, in *** eine Tagsatzung statt. An dieser nahmen der Notar als Gerichtskommissär, die Beschwerdeführerin sowie C teil. In dieser Tagsatzung wurde die Beschwerdeführerin zunächst über die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung belehrt sowie in der Folge die Verlassenschaft abgehandelt. Im Zuge dieser Verhandlung und nach ausführlicher Darlegung des aktenkundigen Standes der Aktiva und Passiva erklärte C, Sohn der Beschwerdeführerin, sich seines Erbrechtes auch mit Wirkung für seinen Nachkommen unbedingt und unwiderruflich zu Gunsten der Beschwerdeführerin, Mutter der Verstorbenen, A, zu entschlagen und keine wie immer gearteten Forderungen gegen die Verlassenschaft bzw. die Erbin zu stellen.

Folgende Erklärung (auszugsweise)wurde von C vor dem Notar abgegeben:

„…erklärt der Bruder der Verstorbenen, C sich seines Erbrechtes auch mit Wirkung für seine Nachkommen unbedingt und unwiderruflich zu Gunsten der Mutter der Verstorbenen, A, zu entschlagen und keine wie immer gearteten Forderungen gegen die Verlassenschaft bzw. die Erbin zu stellen. Die Mutter der verstorbenen, A, nimmt diese Entschlagung zu ihren Gunsten an.“

Die Beschwerdeführerin nahm diese Entschlagung zu ihren Gunsten an.

Die Beschwerdeführerin gab vor dem Gerichtskommissär eine unbedingte Erbantrittserklärung ab sowie die Zustimmung zur Entschlagung von C auf sein Erbe.

In der Tagsatzung vor dem Notar wurde weiters nachstehende Vermögenserklärung abgegeben:

„A)Aktiva:

1)Liegenschaft EZ *** KG ***, B-LNr , bestehend aus den Grundstücken *** Gärten (10), *** Bauf. 10/Gärten (10)/Gärten (10), *** Bauf. (10)/Gärten (10), *** Gärten (10), *** Gärten (10) und *** Gärten (10), Grundstücksadresse:, EWAZ ***, 3-facher Einheitswert € 24.418,08 und EWAZ ***,3-facher Einheitswert € 3.600,00, sohin gesamtEUR 28.018,08

2)Liegenschaft EZ *** KG ***, B-LNr ***, bestehend aus dem Grundstück *** Bauf. (10)/Bauf. (20)/Gärten (10), Grundstücksadresse: ***,EWAZ ***, 3-facher EinheitswertEUR105.302,94

3)Liegenschaft EZ *** KG ***, B-LNr , bestehend aus dem Grundstück Wald (10), EWAZ ***, 3-facher EinheitswertEUR 44.040,69

4)Guthaben beim Finanzamt ***, ***, ***, zu Steuernummer ***EUR 13,30

5)Guthaben bei der G eGen, ***, ***, zu Gehaltskonto IBAN ***, lautend auf D

EUR 5.173,89

6)Guthaben bei der g eGen, zu Online Sparen Konto IBAN ***, lautend auf D

EUR100.810,61

7)Guthaben bei der G eGen, zu Geschäftsanteilskonto Nummer ***, lautend auf DEUR 48,00

8)Guthaben bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, ***, ***, zu Ordnungsbegriff *** und ***, insgesamtEUR 158,85

9)Kraftfahrzeug Marke PKW Dacia, wertlosEUR 0,00

10)Kraftfahrzeug Marke Pferdetransportanhänger, wertlosEUR 0,00

11)Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände, Kleider und Wäsche,alt und wertlosEUR 0,00

Summe der Aktiva:EUR283,566,36

B)Passiva:

1)Forderung der Mutter der Verstorbenen, A, für bezahlte TierarztrechnungenEUR 197,59

2)BestattungEUR 3.044,50

3)HEUR 58,66

Anmerkung: Punkt 2) und 3) wurden bezahlt von der Mutterder Verstorbenen, A

Summe der Passiva:EUR 3.300,75

Summe der AktivenEUR283.566,36

Summe der PassivenEUR 3.300,75

Reiner Nachlass sohinEUR280.265,61“

Dieses Protokoll wurde vom öffentlichen Notar, von der Beschwerdeführerin und von C mit persönlicher Unterschrift unterfertigt.

Die Beschwerdeführerin war und ist geistig fit, nicht besachwaltet und prozessfähig. C hat keine weiteren Geschwister.

Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 09.01.2020, *** wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der abgegebenen Erbsentschlagungserklärung von C und aufgrund ihrer unbedingten Erbantrittserklärung die Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zu Zl…, dem ho. Gerichtsakt zu Zl. LVwG-AV-516-2024 sowie aus den jeweiligen rechtskräftigen Bescheiden betreffend die Gewährung von Mindestsicherungs- oder Sozialhilfeleistungen an C.

Weiters wurde in das im Akt inneliegende Protokoll aufgenommen vor dem öffentlichen Notar vom 10.12.2019, *** Einsicht genommen sowie betreffend die Einantwortung in dem im Akt inneliegenden Gerichtsbeschluss zur Zl. *** des Bezirksgerichtes *** vom 09.01.2020.

Insbesondere wurde weiters in den im Akt inneliegenden Schenkungsvertrag zu zl… sowie in die Vereinbarung zwischen C und E betreffend die Übernahme von Betriebskosten Einsicht genommen.

Dass die C von der Behörde bewilligten Sozialhilfeleistungen auch tatsächlich als Geldleistungen an C bzw. bei Bewilligung der Hilfe als Sachleistung an die Vermieterin angewiesen wurden, ergibt sich aus den Aussagen der Vertreter in der Verhandlung sowie aus den Buchungslisten (Beilage./1).

Darüber hinaus wurden die Feststellungen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In der Verhandlung wurde auch die ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Bescheides außer Streit gestellt.

Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:

§ 33:

(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet. Eine Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers besteht dann nicht, wenn das übertragene Vermögen beim Hilfeempfänger gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 von der Verpflichtung zur Verwertung ausgenommen war.

(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

§ 35:

(1) Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

(2) Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 7 Abs. 3 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.

(4) Rückerstattungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe gegenüber einer leistungsempfangenden Person nach § 29 Abs. 2 wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen, insbesondere wegen Erschleichung, Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten, bleiben von Abs. 1 und § 32 Abs. 1 unberührt.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner vertraglich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem 6. Abschnitt zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Die Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 1278:

(1) Der Käufer einer vom Verkäufer angetretenen oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, soweit diese nicht höchstpersönlich sind. Wenn dem Kauf kein Inventar zugrunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein Glücksvertrag.

(2) Der Erbschaftskauf bedarf zu seiner Gültigkeit eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.

Erwägungen:

Vorweg ist auszuführen, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid dem Vertreter der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Durch die Bestimmung des § 33 NÖ SAG sollen Vermögensübertragungen zu Lasten der öffentlichen Hand verhindert und ein Zugriff auf das übertragene Vermögen ermöglicht werden.

Demnach ist nach § 33 Abs. 1 NÖ SAG der Geschenknehmer zum Kostenersatz verpflichtet, sofern er von einer Person, die innerhalb bestimmter Fristen Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat, ein Geschenk oder Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung erhalten hat. Vermögen, über welches der Hilfeempfänger im Rahmen seines Schonvermögens verfügt hat, ist von der Ersatzpflicht frei.

In Absatz 2 leg. cit. wird bestimmt, dass die Ersatzpflicht in der Höhe des Geschenkes begrenzt ist.

Im § 35 NÖ SAG wird u.a. auf die 3-jährige Verjährungsfrist Bezug genommen.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, C seit 2016 Leistungen zunächst nach dem NÖ MSG und nach dem NÖ SAG bezogen hat.

Am 10.12.2019 gab C vor dem Notar eine verbindliche Erklärung ab, dass er sich seiner Erbschaft entschlägt.

Zu prüfen ist nunmehr ob die vor dem Notar stattgefundene Entschlagung eine Erbschaftsschenkung darstellt und diese auch dem Formerfordernis entspricht.

Vorweg ist auszuführen, dass erklärtes Ziel der Kostenersatzregelung ist, Vermögensverschiebungen zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu nivellieren. Die einzelnen Tatbestände sind im Grund austauschbar: Sie verpflichten denjenigen zum Ersatz, dem Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen wird. Begrenzt ist diese Schuld mit dem Wert, den das Geschenk im Zeitpunkt der Schenkung hatte und zwar aus der Sicht des Schenkenden. Es wird nicht die Bereicherung des Begünstigten abgeschöpft, sondern dasjenige um das der Hilfeempfänger ärmer wird.

Nach dem NÖ SAG ist maßgeblich, ob jemand unentgeltlich einen Vermögenswert erhält und dadurch der Wert des Nachlasses geschmälert wird. Das ist bei einem bloßen Verzicht mit Zuwendungsabsicht der Fall. Diese ökonomische Herangehensweise lässt sich auf den Geschenknehmer Kostenersatz übertragen, ja der Zweck der Regelungen gebietet es sogar: Es gilt zu verhindern, dass für den Sozialhilfeträger potenziell relevantes Vermögen vermindert wird, weshalb es nicht darauf angekommen kann, ob dieses Vermögen tatsächlich übertragen wird, mithin von einer Person auf die andere übergeht. Maßgeblich ist allein, ob die Handlung des Sozialhilfeempfängers seine Vermögensposition schmälert und die eines anderen verbessert.

Verschiebt eine Person demnach Vermögen zu ihrem eigenen Nachteil, hat der Sozialhilfeträger letztlich einen höheren Aufwand – sei es, weil der Betreffende nun Sozialhilfe benötigt und damit der öffentlichen Hand zur Last fällt, sei es, weil der Sozialhilfeträger sich am Ende nicht mehr am Vermögen des Hilfeempfängers schadlos halten kann. Diese Lücke zu schließen, ist Aufgabe des Geschenknehmer Kostenersatzes (siehe dazu: ZfV 2017/41, Abhandlung zur Zulässigkeit und Schranken der sozialhilferechtlichen Ersatzpflicht des Geschenknehmers)

Wobei beim Geschenknehmer Kostenersatz erschwerend hinzu kommt, dass der Geschenknehmer bzw. Erbe im Rahmen der Ersatzpflicht keine soziale Härte geltend machen kann.

Gemäß § 1278 Abs. 2 ABGB bedarf ein Erbschaftskauf zu seiner Gültigkeit eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch ein gerichtliches Protokoll.

Diesem gleich zu halten ist eine vom Notar als Gerichtskommissär im Abhandlungsverfahren vorgenommene Protokollierung (vgl. SZ 23/46; 6 ob 193/98w u.a.); (vgl. auch Karner in KBB §§ 799 bis 800 Rz 10mwN, OGH 6 ob 738/80).

Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Protokollierung vor dem Notar vor. Der Notar hat auch als Gerichtskommissär fungiert. Die Erbschaftschenkung ist sinngemäß auf die §§ 1278 bis 1283 ABGB anzuwenden.

Entschlägt sich ein Erbe zu Gunsten einer Person, die bei seinem Wegfall nicht ohnedies zum Erben berufen wäre, so kann darin eine Erbschaftschenkung liegen. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben, gibt es keine weiteren Geschwister von C.

Im Unterschied dazu ist ein Erbverzicht nach § 551 ABGB folgende nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich.

Die gegenständliche Protokollierung betreffend die Entschlagung von C stellt daher eine Erbschaftsschenkung dar, welche auch den Formerfordernissen des § 1278 ABGB entspricht.

Wie festgestellt, waren die Beschwerdeführerin, welche zu keinem Zeitpunkt besachwaltet war bzw. in ihrer Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt war zugegen, wurde seitens des Notars belehrt und hat ihre eigenhändige Unterschrift abgegeben und mit dieser auch bestätigt.

Die Voraussetzung nach § 33 NÖ SAG, dass C innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Hilfeleistung, während oder 3 Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt hat, liegen somit vor.

Wie festgestellt hat C durchgehend Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz bzw. Sozialhilfegesetz erhalten.

Die von 01.10.2023 bis 31.12.2023 nicht verjährten und C gewährten Sozialhilfeleistungen betrugen € 3.160,92. Leistungen

Die Höhe des verschenkten Vermögens beträgt € 137.931,46 und liegt somit auch nach Abzug des Vermögensfreibetrages in der Höhe von € 6.935,04 über der Höhe der in Anspruch genommenen nicht verjährten Leistungen in Höhe von € 3.160,92

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen da der gegenständlichen Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und darüber hinaus die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind.

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