projects
LVwG-S-2097/001-2024•LVwG N LVwG-S-2097/001-2024
LVwG-S-2097/001-2024State Administrative CourtOct 30, 2024
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitsmittel; Bedienungsanleitung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als
die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) auf den Betrag von 1.250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabgesetzt wird,
in der Tatbeschreibung der Satz „Dies stellt eine Übertretung der Bestimmung des § 35 Abs. 1 Z 4 ASchG dar, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (auch betreffend ggst. Estrichmaschine) die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden sind.“ entfällt,
in der Übertretungsnorm das Zitat „§ 35 Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 1 Z 2“ ersetzt wird, und
in der Strafsanktionsnorm das Zitat „§ 130 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 130 Abs. 1 erster Strafsatz“ ersetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 125,-- Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in Folge: belangte Behörde) vom 5. September 2024, ZI. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
***, *** (Feststellungsort ***, ***)
Tatbeschreibung:
Sie haben als Gewerbeinhaber des reglementierten Gewerbes Bodenleger (Handwerk), eingeschränkt auf Estrichverlegung, am Standort ***, *** und somit als Arbeitgeber folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:Der Arbeitsinspektor B und die Arbeitsinspektorin C haben am 4. Juli 2023 bei einer Überprüfung auf der Baustelle in der ***, *** festgestellt, dass Sie als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt haben, dass bei der Benutzung des Arbeitsmittels (Estrichmaschine BMS Typ Alpha) die geltende Bedienungsanleitung des Herstellers bzw. des Inverkehrbringers eingehalten wird.
Bei der gegenständlichen Estrichmaschine wurde das Schutzgitter (Domsieb) demontiert. Es wurde daher die Schutz- und Sicherheitseinrichtung lt. Bedienungsanleitung nicht bestimmungsgemäß verwendet (Schutzgitter sind feste Schutzeinrichtungen, die im laufenden Betrieb nicht entfernt werden dürfen). Dies stellt eine Übertretung der Bestimmung des § 35 Abs. 1 Z 4 ASchG dar, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (auch betreffend ggst. Estrichmaschine) die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden sind. Es wurde jedenfalls nicht darauf geachtet, wie in der Bedienungsanleitung der Estrichmaschine BMS Typ Alpha unter „Pkt.4.4.2 Schutzeinrichtungen“ (Auszug Seite 44) gefordert, dass alle Schutzeinrichtungen sachgerecht angebracht und funktionsfähig sind. Es wurde die Estrichmaschine ohne Schutzgitter (Domsieb) betrieben. Schutzgitter sind feste Schutzeinrichtungen, die im laufenden Betrieb nicht entfernt werden dürfen.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 Z 4 iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zudem wurden Kosten für das behördliche Verfahren in Höhe von 150 Euro vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass die genannte Arbeitsmaschine nie in seinem Besitz gewesen sei.
Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und betreibt am Standort ***, ***, das reglementierte Gewerbe des Bodenlegens, eingeschränkt auf Estrichverlegung. Er ist Arbeitgeber.
Am 4. Juli 2023 stellten zwei Arbeitsinspektoren bei einer Überprüfung auf der Baustelle in ***, ***, fest, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt hatte, dass bei der Benutzung eines Arbeitsmittels, nämlich der Estrichmaschine BMS Typ Alpha, durch seinen Arbeitnehmer die geltende Bedienungsanleitung des Herstellers bzw. des Inverkehrbringers eingehalten wurde. Nach der Bedienungsanleitung der Estrichmaschine BMS Typ Alpha („Pkt.4.4.2 Schutzeinrichtungen“, Seite 44) müssen beim Betrieb der Estrichmaschine folgende Regelungen beachtet werden: „Vor jeder Inbetriebnahme der Maschine müssen alle Schutzeinrichtungen sachgerecht angebracht und funktionsfähig sein. Schutzgitter sind feste Schutzeinrichtungen, die im laufenden Betrieb nicht entfernt werden dürfen.“ Bei der Estrichmaschine war das Schutzgitter (Domsieb) demontiert, sodass die Estrichmaschine ohne Schutzgitter (Domsieb) betrieben wurde.
Der Beschwerdeführer war bereits mit Schreiben des Arbeitsinspektorats vom 21. Juni 2023, Zl. *** aufgefordert worden, an der Estrichmaschine das Schutzgitter anzubringen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage (insbesondere der Anzeige des Arbeitsinspektorats für Bauarbeiten vom 18. Jänner 2024) und sind unstrittig. Der Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern lediglich die Rechtsfrage aufgeworfen, ob auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse des Arbeitsmittels abzustellen sei.
Gemäß § 35 Abs. 1 Z. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG) haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für diese geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer eingehalten werden. Dadurch, dass das Beschwerdeführer als Arbeitgeber mit Sitz in ***, *** am 4. Juli 2023 auf der Baustelle in der ***, ***, nicht dafür gesorgt hatte, dass bei der Benutzung der Estrichmaschine BMS Typ Alpha das Schutzgitter (Domsieb) sachgerecht angebracht und funktionsfähig war, hielt er den „Pkt.4.4.2 Schutzeinrichtungen“ der Bedienungsanleitung nicht ein und verstieß damit gegen § 35 Abs. 1 Z. 2 ASchG.
Die Eigentums- und Besitzverhältnisse des Arbeitsmittels sind für die Übertretung des § 35 Abs. 1 Z. 2 AschG unerheblich. Selbst wenn es sich um ein Leihgerät handelt, ist als Normadressat jener Arbeitgeber anzusehen, dessen Arbeitnehmer dieses Arbeitsmittel verwendet.
Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.
Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer überdies subjektiv vorwerfbar. Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, für das die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 01.11.2018, Zl. Ra 2017/11/0152). Derartiges hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Der Beschwerdeführer hat den Verstoß, nachdem er zuvor mit Schreiben des Arbeitsinspektorats vom 21. Juni 2023, Zl. *** aufgefordert wurde, an der Estrichmaschine das Schutzgitter (Domsieb) anzubringen, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Dies ist nach den Feststellungen der Fall, sodass dem Beschwerdeführer nicht nur Fahrlässigkeit, sondern (bedingter) Vorsatz vorzuwerfen ist.
Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.
Die Übertretungsnorm und die Strafsanktionsnorm waren durch das Verwaltungsgericht richtig zu stellen und bei der Tatbeschreibung ein sinnstörender – auf § 35 Abs. 1 Z 4 ASchG abstellender – Satz zu entfernen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei einer Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln ist nach § 130 Abs. 1 ASchG eine Geldstrafe in Höhe von 166,-- Euro bis 8.324,-- Euro (erster Strafsatz), im Wiederholungsfall eine Geldstrafe in Höhe von 333,-- Euro bis 16.659,-- Euro (zweiter Strafsatz) zu verhängen. Es war der erste strafsatzbestimmende Fall dieser Strafnorm anzuwenden, da keine einschlägige, rechtskräftige Vormerkung vorlag.
Den von der belangten Behörde angenommenen Einkommens-, Familien-, und Vermögensverhältnissen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht geht daher von einem monatlichen Netto-Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.400 Euro, einer Sorgepflicht und keinem Vermögen aus.
Der Beschwerdeführer hat bedingt vorsätzlich gehandelt (dolus eventualis). Genügt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG für die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, trifft denjenigen, dem vorsätzliches Verhalten zur Last liegt, ein höheres Verschulden als einem bloß fahrlässig Handelnden (vgl. VwGH vom 9. Dezember 2019, Zl. Ra 2019/03/0123). Dies ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor.
Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist im vorliegenden Fall als hoch anzusehen. Der Schutzzweck der hier übertretenen Norm liegt im Schutz des Lebens und der Gesundheit der an der Baustelle tätigen Personen. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist nicht bloß geringfügig.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend keinesfalls in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafen wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG [***] nicht vorliegen.
Die Strafe war im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse geringfügig herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich. Sie ist tat-, täter- und schuldangemessen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, konnte das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 VwGVG von einer Verhandlung absehen.
Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG 10% der Strafe und war aliquot anzupassen. Damit ergibt sich ein neuer Kostenbeitrag in Höhe von 125 Euro. Dem Beschwerdeführer war gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil der Beschwerde teilweise stattgegeben worden ist.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. zB VwGH 15.5.2019, Zl. Ro 2019/01/0006). Weiters war eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich dabei um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. VwGH 18.6.2014, Zl. Ro 2014/09/0043).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.