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LVwG-AV-1089/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1089/001-2024
LVwG-AV-1089/001-2024State Administrative CourtOct 30, 2024
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Rückstandsausweis; Einwendungen; Vollstreckbarkeitsbestätigung; Abgabenfestsetzung; Verjährungseinrede;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte B C, ***, ***, vom 12. Juni 2024 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 14. Mai 2024, Zl. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 19. Juli 2023, Zl. ***, mit dem Einwendungen des Beschwerdeführers gegen einen Rückstandsausweis abgewiesen worden waren, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Am 12. November 2015 beantragte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) für die damals in seinem Miteigentum stehende Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***) die Herstellung eines Wasseranschlusses. Der faktische Anschluss an die Ortswasserleitung erfolgte ungefähr Mitte Februar 2016.
Mit Kaufvertrag vom 25. August 2015 veräußerte der Beschwerdeführer diese Liegenschaft an die D GmbH (FN ***) und die E GmbH (FN ***).
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 13. Dezember 2016, Zl. ***, WR ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.722,05 m² und eines Einheitssatzes von € 9,45 eine Wasseranschlußabgabe in der Höhe von € 17.900,74 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 20. Dezember 2016 zugestellt und von einer Mitbewohnerin (F) übernommen und dies mit einer Unterschrift quittiert. Dieser Abgabenbescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Am 29. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer mit dem Wasserwerk Kontakt auf und ersuchte um Änderung des Bescheidadressaten auf die D GmbH als grundbücherlicher Eigentümerin.
Mit einem als „Zahlungsaufforderung“ titulierten Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 3. Dezember 2020, Zl ***, wurde der D GmbH, ***, ***, mitgeteilt, dass bei Überprüfung der Wasseranschlußabgabe für die Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, ein Rückstand von € 18.256,21 (inkl. Mahngebühr) aufscheine. Es werde um Überweisung des aushaftenden Betrages binnen 14 Tagen ersucht.
Mit Schreiben der G GmbH vom 20. Oktober 2022 wurde die E GmbH, ***, ***, davon in Kenntnis gesetzt, dass der beiliegende Abgabenbescheid zu Zl. *** noch nicht bezahlt worden sei. Der offene Betrag belaufe sich auf € 17.900,74.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer ein vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt ausgestellter Rückstandsausweis mit einer Aufstellung der offenen Abgabenrückstände übermittelt:
„schuldet folgende fällige AbgabenbeträgeKd.Nr. ***, ***
Wasseranschlussabgabe***
Art der Abgabenschuld
für Zeitraum
Bescheid oder Erklärung vom
Fälligkeit der Abgabenschuld
gemahnt am
Betrag
Wasseranschlussabgabe
BescheidZl. ***vom 13.12.2016
€ 17.900,74
Gesamt Abgabenschuldigkeit
€ 17.900,74
Dieser Rückstand ist vollstreckbar.
Der Geschäftsbereisleiter:
H“
Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter Einwendungen gegen den Rückstandsausweis und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung im Dezember 2016 nicht (mehr) Eigentümer oder auch nur Miteigentümer dieser Liegenschaft gewesen sei. Er sei unverzüglich nach Zustellung des Bescheides beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, GB 2/II Abgabenmanagement, vorstellig geworden und habe erklärt, dass die Bescheidausfertigung an ihn offenkundig zu Unrecht erfolgt sei. Diese Richtigstellung, welche rechtlich richtig als zu Protokoll gegebene Berufung/Beschwerde gegen den Abgabenbescheid zu werten sei, sei auch Grund dafür, warum noch im Dezember 2016 ein inhaltsgleicher Bescheid gegen eine damalige Miteigentümerin dieser Liegenschaft, „D GmbH" erlassen wurde. Über die von ihm erhobene Berufung/Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom 13. Dezember 2016 sei (zumindest förmlich) nicht entschieden worden; dieser Bescheid hätte daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen können. Es liege somit dem gegenständlichen Rückstandsausweis kein rechtskräftiger Abgabenbescheid zu Grunde. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Bescheid vom 13. Dezember 2016 (nach wie vor) Rechtsbestand hätte, so wäre mangels jedweder Verfolgungshandlung die Vollstreckbarkeit dieses Bescheides spätestens seit 31. Dezember 2021 verjährt.
Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 19. Juli 2023, Zl. ***, wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen sei und nicht im Vollstreckungsverfahren. Da laut Aktenlage keine schriftliche Berufung bei der Abgabenbehörde erhoben worden ist, sei der Abgabenbescheid vom 13. Dezember 2016 Zahl ***, welcher am 20.12.2016 mit Rückschein (RSb) zugestellt worden sei, mit Ablauf des 20. Jänner 2017 in Rechtskraft erwachsen. Der am 3. Jänner 2017 ausgestellte und abgefertigte Abgabenbescheid an die D GmbH, datiert mit 29. Dezember 2016, Zl ***, gelte mangels erwiesener Zustellung als nicht ergangen. Das Vorbringen hinsichtlich der Verjährung sei nicht zutreffend. Die Zahlungsaufforderungen zuletzt vom 20. Oktober 2022 stelle eine qualifizierte Unterbrechungshandlung dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 23. August 2023 ein als „Berufung“ tituliertes Rechtsmittel und führte begründend im Wesentlichen aus, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheides zu Zl. ***, *** am 13. Dezember 2016 nicht (mehr) (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft *** in *** gewesen sei. Er sei in der Folge persönlich beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, GB 2/II Abgabenmanagement vorstellig geworden und habe erklärt, dass die Bescheidausfertigung an ihn offenkundig zu Unrecht erfolgt sei. Diese Richtigstellung, welche rechtlich richtig als zu Protokoll gegebene Berufung/Beschwerde gegen den Abgabenbescheid zu werten sei, wäre auch Grund dafür, dass noch am 29. Dezember 2016 zu Zl. ***, *** ein inhaltsgleicher Bescheid gegen eine damalige Miteigentümerin dieser Liegenschaft, eine „D GmbH“ erlassen wurde. Sofern sich nunmehr die belangte Behörde darauf stütze, dass eine Berufung gegen den Bescheid *** vom 13. Dezember 2016 der Schriftform bedurft hätte, sei dazu auszuführen, dass es sich dabei um einen behebbaren Mangel gehandelt hat. Die belangte Behörde hätte ihm rechtsrichtig die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen gehabt und ihm einen Verbesserungsauftrag unter Hinweis auf die erforderliche Schriftform erteilen müssen. Es sei somit von einer Aufhebung des gegen ihn erlassenen Bescheides auszugehen. Die Vollstreckbarkeit des dem Rückstandsausweis zugrunde liegenden Bescheides vom 13. Dezember 2016,
Zl. *** sei mangels jedweder Verfolgungshandlung (en) spätestens seit 31. Dezember 2021 verjährt. Hinsichtlich des dem Rückstandsausweis zugrunde liegenden Bescheides würden zutreffend keine Einbringungsmaßnahmen behauptet
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 14. Mai 2024, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass durch das Schreiben vom 20. Oktober 2022 an die E GmbH, mit welchem die Zahlung der fälligen und offenen Wasseranschlussabgabe in Höhe von € 17.900,74 eingefordert worden ist, jedenfalls eine qualifizierte Handlung zur Unterbrechung der Einhebungsverjährung erfolgt sei, welche, wollte man die am 6. Mai 2020 vorhergehende Mahnung an die mit 7. April 2020 liquidierte D GmbH als nicht qualifiziert einstufen, mit Ablauf des 31. Dezember 2022 eingetreten wäre. Dem Rückstandsausweis vom 15. Mai 2023 liegt ein rechtskräftiger Abgabenbescheid über die Wasseranschlussabgabe zu Grunde. Die Richtigkeit der Höhe der Wasseranschlussabgabe sei unstrittig.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift vom 23. August 2023. Ergänzend wird vorgebracht, dass am 29. Dezember 2016 zu Zahl: ***, *** ein inhaltsgleicher Bescheid gegen eine damalige Miteigentümerin dieser Liegenschaft, eine „D GmbH“ erlassen worden sei. Die belangte Behörde bzw. der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Abgabenbehörde erster Instanz seien aber offenbar selbst vom (ausschließlichen) Rechtsbestand des am 29. Dezember 2016 gegen die D GmbH erlassenen Bescheides ausgegangen (und somit von einer Aufhebung des wider ihn erlassenen Bescheides zu Zahl ***). Die G GmbH habe am 20. Oktober 2022 an eine E GmbH eine Zahlungsaufforderung hinsichtlich des Abgabenbescheides *** erlassen. Der wider ihn erlassene Bescheid *** sei hingegen zu keiner Zeit eingefordert/eingemahnt worden. Hinsichtlich des dem Rückstandsausweis zugrundeliegenden Bescheides *** vom 13.12.2016 werden zutreffend keine Einbringungsmaßnahmen behauptet. In der Folge wurde u.a. der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht NÖ wolle - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Stattgebung seiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der erlassene vollstreckbare Rückstandsausweis ersatzlos behoben wird und der belangten Behörde aufgetragen wird, die wider ihn geführte Exekution zur Einstellung zu bringen.
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 13. August 2024 legte die Stadt Wiener Neustadt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtsenates) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadt Wiener Neustadt sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Der Beschwerdeführer war grundbücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***), für die er die Herstellung eines Wasseranschlusses begehrte. Der faktische Anschluss an die Ortswasserleitung erfolgte ungefähr Mitte Februar 2016.
Mit Kaufvertrag vom 25. August 2015 veräußerte der Beschwerdeführer diese Liegenschaft an die D GmbH (FN ***) und die E GmbH (FN ***).
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 13. Dezember 2016, Zl. ***, WR ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.722,05 m² und eines Einheitssatzes von € 9,45 eine Wasseranschlußabgabe in der Höhe von € 17.900,74 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 20. Dezember 2016 zugestellt und von einer Mitbewohnerin (F) übernommen und dies mit einer Unterschrift quittiert. Dieser Abgabenbescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Eine schriftliche Berufung findet sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht.
Mit einem als „Zahlungsaufforderung“ titulierten Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 3. Dezember 2020, Zl ***, wurde der D GmbH, ***, ***, mitgeteilt, dass bei Überprüfung der Wasseranschlußabgabe für die Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, ein Rückstand von € 18.256,21 (inkl. Mahngebühr) aufscheine. Es werde um Überweisung des aushaftenden Betrages binnen 14 Tagen ersucht.
Mit Schreiben der G GmbH vom 20. Oktober 2022 wurde die E GmbH, ***, ***, davon in Kenntnis gesetzt, dass der beiliegende Abgabenbescheid zu Zl. *** noch nicht bezahlt worden sei. Der offene Betrag belaufe sich auf € 17.900,74.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I Nr. 113/2024:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). …
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
§ 238. (1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. Abgabenexekutionsordnung – AbgEO idF BGBl. I Nr. 104/2019:
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
§ 3. (1) Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.
§ 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen.
§ 15. (1) Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
(2) Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3.1.1. Grundsätzliches zum Rückstandsausweis:
Grundsätzlich ist auszuführen, dass – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers – ein Rückstandsausweis den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld bestätigt und somit weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid ist (vgl. VwGH VwSlg. 2252 A/1951, sowie VwGH 2000/17/0100 und VwGH 2000/15/0141). Der Erledigung vom 23. Juli 2019 kommt somit keine Bescheidqualität zu. Der Rückstandsausweis ist gemäß § 229 BAO Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde (vgl. VwGH 96/17/0454 und VwGH 2000/15/0141). Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Wohl sind sie aber rechtserheblich und zufolge des § 4 AbgEO unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel). Der Rückstandsausweis muss die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2378; vgl. VwGH 96/17/0454).
3.1.2. Zu den Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis:
Die Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen ist mit Einwendungen geltend zu machen (vgl. z.B. VwGH 85/17/0116, VwGH 2002/17/0063 und VwGH 2000/15/0141).
Gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung – AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2014, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für die Einbringung der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus der AbgEO nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AbgEO werden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.
Im Falle eines abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens sind die Rechte, die dem Abgabenschuldner zur Geltendmachung behaupteter Unrichtigkeiten des Rückstandsausweises oder des Fehlens der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zustehen, in den §§ 13 und 15 AbgEO umschrieben (vgl. VwGH 2002/17/0063).
§ 13 AbgEO regelt die Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung wegen Fehlens der Vollstreckbarkeit. Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt (der Abgabenbehörde), das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Die dem § 15 Abs. 2 AbgEO entsprechende Bestimmung findet sich in § 7 Abs. 4 EO – Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2014 (vgl. VwGH 2002/17/0063); gemäß § 7 Abs. 4 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (die Anordnung, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen sei, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei, wird dahin gehend verstanden, dass diese Stelle auch zuständig sei, über diese Einwendung zu entscheiden).
Der in § 7 Abs. 4 EO bezogene § 1 Z 13 EO (der die Exekutionstitel im Sinne der EO aufzählt) lautet:
"13. die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;".
Daraus folgt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2023, mit welcher Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 15. Mai 2023 erhoben wurde bzw. die Vollstreckbarkeit der in gerichtliche Exekution gezogenen Verbindlichkeiten bestritten wurde, als Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs.4 EO zu qualifizieren ist.
Über diesen Antrag des Beschwerdeführers (betreffend Aufhebung des Rückstandsausweise) wurde letztlich mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt (abschlägig) entschieden. Dieser Bescheid wurde mit Berufung bekämpft, über die der Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt nunmehr in Gestalt des Bescheides vom 14. Mai 2024 entschieden hat. Dieser Bescheid wurde mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis gemäß § 229 BAO und die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt auch im Falle einer gerichtlichen Exekution jedenfalls bei der Titelbehörde (vgl. VwGH 2004/17/0168).
3.1.4. Zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung:
Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. In diesem Sinne ist umgekehrt der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises jedenfalls als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen. In der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt gleichzeitig die Bestreitung, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises über die konkrete, in ihm genannte Summe nicht rechtmäßig ist, weil der Rückstandsausweis nur rechtmäßig ist, wenn er ausschließlich vollstreckbare Forderungen berücksichtigt. Es handelt sich dabei insgesamt um einen (negativen) Feststellungsantrag, dass die (vollstreckbare) Zahlungspflicht in dieser Höhe nicht zu Recht bestehe, somit die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht ausgestellt worden sei.
Erweisen sich die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig, so hat die Abgabenbehörde den Feststellungsantrag abzuweisen bzw. die Vollstreckbarkeit des ausgewiesenen Rückstandes zu bestätigen. Widrigenfalls – wenn sich nicht alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig erweisen - wäre die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen bzw. der Rückstandsausweis aufzuheben. Da es sich bei einem Rückstandsausweis selbst nicht um einen Bescheid handelt, kommt dessen Abänderung bzw. Berichtigung durch Bescheid jedenfalls nicht in Betracht. Erweist sich die Höhe des ausgewiesenen Rückstandes als unrichtig, so hat die Abgabenbehörde die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen und den Rückstandsausweis aufzuheben.
3.1.5. Zur Abgabenfestsetzung:
Bei dem gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 13. Dezember 2016, Zl. ***, WR ***, wurde für die Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.722,05 m² und eines Einheitssatzes von € 9,45 eine Wasseranschlußabgabe in der Höhe von € 17.900,74 vorgeschrieben. Dieser Abgabenbescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er anlässlich einer Vorsprache beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Abt. GB2/II – mündlich – eine Berufung erhoben habe, so ist ihm zu entgegnen, dass ein Rechtsmittel iSd § 85 Abs. 1 BAO dem Schriftlichkeitsgebot unterliegt (vgl. VwGH 2001/13/0279).
Auch ist festzuhalten, dass die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO ein Verlangen der Partei voraussetzt und sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf die Fragen des materiellen Rechts bezieht.
3.1.6. Zur Verjährungseinrede:
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, (grundsätzlich) binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Einhebungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht "einhebungsverjährt" sind (vgl. VwGH 2009/15/0093). Der Zweck der Verjährungsbestimmungen nach § 238 BAO liegt darin, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt und dass Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die insbesondere durch ein der Behörde zuzurechnendes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden (vgl. VwGH Ro 2017/15/0015).
Die hg. Rechtsprechung seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, Zlen. 91/13/0037, 0038, VwSlg. 7038 F/1995, sieht Unterbrechungshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO anspruchsbezogen und somit entfalten solche Unterbrechungshandlungen nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfälligen Haftungspflichtigen Wirkungen (vgl. die bei Ritz, BAO3, Tz 18 zu § 238 zitierte hg. Rechtsprechung sowie VwGH 2007/13/0017 und VwGH Ra 2015/16/0044). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es ausreicht, wenn eine Unterbrechungshandlung zumindest gegenüber einem von mehreren Miteigentümern bzw. dem Voreigentümer gesetzt wurde. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO zählt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte (vgl. z.B. Ritz, BAO4, § 238 Tz 12, mit Hinweisen auf die hg. ständige Judikatur, sowie VwGH 2010/13/0153). Der Rückstandsausweis ist seinem Inhalt nach eine Zusammenfassung des Ergebnisses der Verrechnung der Abgabenbelastungen, der Zahlungen und sonstigen Gutschriften, abgeleitet aus dem Rechenwerk der Behörde. Die Behörde weist somit den Stand der Gestion der Abgabengebarung aus, ordnet das aufgegliederte Ergebnis der Schuld einem bestimmten Schuldner zu und hält dieses Ergebnis ihrer schuldnerbezogenen Gebarung in einer öffentlichen Urkunde, im Rückstandsausweis - als Bedingung und Grundlage der Vollstreckung -, fest. Der Rückstandsausweis ist somit jedenfalls als Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO zu werten.
Mahnungen unterbrechen nach der Verfahrensbestimmung des § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung. Dort ist eine Mahnung eine Erinnerung und eine Zahlungsaufforderung (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2371). Die von der belangten Behörde festgestellten Mahnungen sind ebenso als Aufforderungen zur Zahlung zu verstehen. Gemäß § 210 Abs. 1 BAO wird die für die Fälligkeit maßgebende Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung in Lauf gesetzt (vgl. VwGH 88/13/0166). Damit wurde die am 1. Jänner 2018 begonnene Verjährungsfrist vor Ablauf von fünf Jahren durch Aufforderung zur Zahlung – insbesondere durch die Mahnungen vom 2020 und 2022 unterbrochen. Da die festgestellten Mahnungszeitpunkte nie länger als fünf Jahre auseinanderlagen, kam es in der Folge immer wieder zu Unterbrechungen der danach neu zu laufen beginnenden Verjährungsfristen (vgl. VwGH 2012/17/0376).
Neben den im Gesetz selbst beispielsweise aufgezählten Maßnahmen (Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, Bewilligung einer Zahlungserleichterung, Erlassung eines Haftungsbescheides) sind Unterbrechungshandlungen etwa eine zur Durchsetzung eines Abgabenanspruches an die zuständige Behörde gerichtete Meldeanfrage der Finanzbehörde, der der Aufenthalt der Steuerpflichtigen unbekannt ist (vgl. das Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, Zl. 2000/15/0141), sowie an den Abgabenpflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen und Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen und Beweismitteln (vgl. VwGH 93/15/0010). Im Ergebnis war auch die Mahnung an einen Miteigentümer anspruchsbezogen und stellte somit eine wirksame Unterbrechungshandlung dar (vgl. VwGH Ra 2020/16/0021).
Die behauptete Einhebungsverjährung liegt somit nicht vor.
Es ist daher in der Folge für den verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis vom 15. Mai 2023 zu prüfen, ob die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe zu Recht besteht, ob es sich um offene, rechtmäßig bestehende (bescheidmäßig begründete) Zahlungspflichten des in Anspruch genommenen Schuldners handelt.
Es erweist sich daher, dass der zur Exekution gebrachte Betrag in dieser Höhe offen ist bzw. die gegen den Rückstandsausweis eingebrachten Einwendungen nicht berechtigt sind. Da der im Rückstandsausweis ausgewiesenen Forderungen durch Bescheid begründete Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Stadt Wiener Neustadt zugrunde liegen, erweist sich dieser Rückstandsausweis als rechtsrichtig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nur „allenfalls“ und somit unwirksam beantragt (vgl. VwGH 2011/16/0245 mwN). Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
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