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LVwG-AV-342/001-2024•LVwG N LVwG-AV-342/001-2024
LVwG-AV-342/001-2024State Administrative CourtOct 24, 2024
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; Erlöschen; Ausnahme;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA. Türkei, vertreten durch B als Erwachsenenvertreter, vertreten durch RA C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15. Februar 2024, ***, betreffend einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die belangte Behörde hat der nunmehrigen Beschwerdeführerin A eine Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“ für die Dauer von fünf Jahren auszustellen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Frau A, geb. ***, StA. Türkei, ist in Österreich dauerhaft niedergelassen. Zuletzt wurde die Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“ am 17.4.2018 mit Gültigkeit bis 17.4.2023 ausgestellt. Am 29.3.2023 stellte sie bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15. Februar 2024, ***, wurde dieser Antrag gemäß § 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 45 NAG, § 3 Abs. 1 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin laut Zentralem Melderegister zumindest in der Zeit von 9.3.2022 bis 28.3.2023 ohne einen aufrechten Wohnsitz in Österreich gewesen sei. Aus ihrem alten Reisepass, welcher bis 17.4.2023 gültig gewesen sei, gehe hervor, dass sie am 4.8.2021 das Bundesgebiet verlassen habe und in die Türkei eingereist sei. Aus dem gültigen Reisepass mit der Nummer *** sei ersichtlich, dass sie erst mit 26.3.2023 wieder in das Österreichische Bundesgebiet eingereist sei.
Somit habe sie sich vom 4.8.2021 bis 26.3.2023 nicht in Österreich bzw. dem EWR-Gebiet befunden.
Durch den ärztlichen Befundbericht von D vom 29.3.2023 habe nicht entkräftet werden können, dass sie sich in diesem Zeitraum nicht in Österreich befunden habe, da während des festgestellten Abwesenheitszeitraums keine ärztliche Intervention stattgefunden habe. Weitere Nachweise, die zur Entkräftung der behördlichen Feststellung über ihren Abwesenheitszeitraum dienen könnten, seien nicht vorgelegt worden.
Da gemäß § 20 Abs. 4 NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ex lege erlösche, wenn sich der Fremde zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalte, sei ihr Daueraufenthalt-EU erloschen. Einen Antrag auf Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ könne nur ein Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ stellen. Da ihr Daueraufenthaltsrecht ex lege erloschen sei, habe sie zum Antragszeitpunkt nicht mehr die Antragslegitimation für einen Verlängerungsantrag besessen.
Dagegen hat Frau A, geb. ***, StA. Türkei, vertreten durch RA C, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abändern, den Bescheid ersatzlos beheben und einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilen.
Dazu wurde vorgebracht, dass es zwar sein möge, dass sich die Beschwerdeführerin länger als ein Jahr nicht in Österreich bzw. im EWR-Gebiet befunden habe, jedoch sei sie auf die Pflege, Hilfe und Unterstützung ihrer Familie, vor allem ihres Vaters angewiesen. Sie sei nicht in der Lage, sich um sich selbst zu kümmern, so seien E und B als Erwachsenenvertreter bestellt worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei sie lebensunfähig.
Sie leide an Schizophrenie, es sei ihr daher unzumutbar, in die Türkei zu reisen und dort einen Neuantrag zu stellen.
Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin bzw. ihren Vater bzw. die Erwachsenenvertreter dazu anleiten müssen, einer Erstantrag zu stellen, damit die Beschwerdeführerin im Inland verbleiben könne.
Die Beschwerdeführerin habe sich längere Zeit in der Türkei aufgehalten, um Ärzte zu konsultieren, wobei diese Konsultationen telefonisch abgehalten worden seien, vor allem im Hinblick auf die Corona-Pandemie. Es sei für die Beschwerdeführerin wichtig gewesen, dass sie in ihrer Muttersprache Türkisch mit den jeweiligen Ärzten kommunizieren habe können.
Wie sich aus der Bestätigung der ÖGK vom 10.8.2023 ergebe, sei sie nach wie vor bei ihrem Vater mitversichert. Es bestehe hier ein Abhängigkeitsverhältnis.
Der Vollständigkeit halber wurde vorgebracht, dass vor Erlassung des Bescheides keine Aufforderung zur Stellungnahme vom Ergebnis der Beweisaufnahme ergangen sei, wodurch die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren verletzt worden sei.
Aufgrund einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sei sie in regelmäßiger Behandlung und sei aus nervenfachärztlicher Sicht derzeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Diesbezüglich sei die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.
Der Beschwerde waren ein ärztlicher Befundbericht von D vom 10.8.2023, ein Schreiben der österreichischen Gesundheitskasse vom 10.8.2023 betreffend die Mitversicherung der Beschwerdeführerin und ein Auszug aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, wonach B zum Erwachsenenvertreter für die nunmehrige Beschwerdeführerin bestellt ist, angeschlossen.
Mit Schreiben vom 27.3.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-342/001-2024 sowie durch Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin, B, als Zeugen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungsrelevant:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin war zuletzt Inhaberin einer Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“, welche am 17.4.2018 mit Gültigkeit bis 17.4.2023 ausgestellt wurde.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, sich um ihre Angelegenheiten selbst zu kümmern, weshalb schon seit vielen Jahren ein Vormund für sie bestellt ist. Zuletzt wurde für die nunmehrige Beschwerdeführerin B, wohnhaft in ***, *** zum Erwachsenenvertreter bestellt, wobei der Umfang der Vertretung die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Z. 1), die Vertretung in gerichtlichen Verfahren (Z. 2), die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten (Z. 3), den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs (Z. 4), die Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen (Z. 5), die Änderung des Wohnortes und den Abschluss von Heimverträgen (Z. 6), die Vertretung in nicht in Z. 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten und den Abschluss von nicht in Z. 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften umfasst. Die Vertretung endet mit Ablauf des 30.1.2027.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2005 bei D, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ***, *** wegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis in regelmäßiger nervenfachärztlicher Behandlung/Betreuung. Neben persönlichen Besuchen in der Ordination wurden regelmäßige telefonische Interventionen durchgeführt.
Laut Zentralem Melderegister war sie von 12.2.2003 bis 9.3.2022 mit Hauptwohnsitz in ***, *** gemeldet, seit 28.3.2023 ist sie wieder in ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am 4.8.2021 ist sie in die Türkei ausgereist und am 26.3.2023 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Sie hat sich in der Türkei aufgehalten, einerseits um Urlaub zu machen, andererseits um wegen ihrer Erkrankung an Schizophrenie Ärzte zu konsultieren. In der Türkei hat sich ihre Erkrankung verschlechtert, im November/Dezember 2022 wurde sie für ein Monat stationär im Krankenhaus in *** aufgenommen.
Am 20.12.2022 wurde ihr im Spital das Medikament Risperidon 50 mg verschrieben wurde. Es handelt sich um Injektionen, die sie im Spital bekommen hat.
Am 3.3.2023 wurde ihr das Medikament Klozapin 200 mg wegen derselben Diagnose verschrieben, wobei festgehalten wurde, dass es sich um eine „behandlungsresistente Schizophrenie“ handelt. Damals war sie ambulant im Spital zur Kontrolle.
Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus telefonisch Ärzte in der Türkei kontaktiert.
Wegen der Covid-19-Pandemie war es ihr nicht möglich, früher nach Österreich zurückzukehren.
Im Zeitraum 4.8.2021 bis 26.3.2023 war sie somit nicht im Bundesgebiet bzw. im EWR-Raum aufhältig. Sie hat der Behörde nicht vorher mitgeteilt, dass sie sich aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, nämlich ihrer schwerwiegenden Erkrankung an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, länger als 12 Monate bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, in dem die Kopien des abgelaufenen Reisepasses mit dem Ausreisestempel vom 4.8.2021 und den Ausreisestempel aus der Türkei vom 26.3.2023 enthalten sind. Im Übrigen wurde nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin längere Zeit in der Türkei aufgehalten hat. Dass für die nunmehrige Beschwerdeführerin ein Erwachsenenvertreter bestellt ist, ergibt sich zuletzt aus dem der Beschwerde angeschlossenen Auszug aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, woraus der Name des Erwachsenenvertreters sowie der Umfang der Vertretung und der Ablauf der Vertretung hervorgehen. Dass schon davor für sie ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt war, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 11.12.2013,***, womit der bisherige Sachwalter Rechtsanwältin F ihres Amtes enthoben und der Vater der Beschwerdeführerin G, geb. ***, zum Vormund bestellt wurde.
Im vorgelegten Verwaltungsakt ist weiters der Befund von D vom 29.3.2023 enthalten, woraus sich ergibt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin seit Oktober 2005 in der Ordination wegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis in regelmäßiger Behandlung/Betreuung ist. Dem Befundbericht ist auch zu entnehmen, dass sie die Ordination am 9.1.2019, 3.10.2019 und 29.3.2023 persönlich aufgesucht hat, am 30.4.2020, 1.12.2020, 1.3.2021, 27.4.2021 und 20.5.2021 wurden telefonische Interventionen durchgeführt.
Weiters sind im vorgelegten Behördenakt Schreiben des türkischen Gesundheitsministeriums vom 20.12.2022 und 3.3.2023 enthalten, woraus neben der Diagnose „Schizophren, andere“ die Verschreibung der Medikamente Risperidon bzw. Klozapin hervorgeht. Im Schreiben des türkischen Gesundheitsministeriums vom 3.3.2023 wird unter „Erläuterungen“ festgehalten, dass es sich um eine „behandlungsresistente Schizophrenie“ handelt. Dass die Beschwerdeführerin nicht vorher der Behörde mitgeteilt hat, dass sie sich mehr als 12 Monate bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält, ist unstrittig, dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung vom Vater der Beschwerdeführrein bestätigt, der auch glaubhaft ausgeführt hat, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin sich in der Türkei verschlechtert hat und sie im November/Dezember 2022 stationär im Spital in *** aufgenommen wurde. Weiters gab er an, dass er und seine Tochter wegen der Corona-Pandemie solange in der Türkei bleiben hätten müssen und nicht früher nach Österreich zurückkehren hätten können. Seinen Angaben folgt das Gericht auch dahingehend, dass die Beschwerdeführerin einerseits um Urlaub zu machen in die Türkei gereist ist, andererseits um Ärzte zu konsultieren. Es habe auch Telefonate mit Ärzten gegeben, die ein in *** lebender Bruder der Beschwerdeführerin geführt habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idF BGBL. I Nr. 110/2021 (in Kraft von 1.7.2021 bis 20.10.2022) lautet:
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
§ 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idF BGBL. I Nr. 153/2022 (in Kraft von 21.10.2022 bis 30.9.2023) lautet:
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
§ 20 Abs. 4 NAG idgF lautet:
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
Gemäß § 20 Abs. 4 NAG erlischt ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, wenn sich der Fremde zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei. Die Regelung des § 20 Abs. 4 NAG 2005 stellt zwar eine „neue Beschränkung“ iSd. Art. 13 ARB 1/80 dar, diese ist aber im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration gerechtfertigt (vgl. VwGH 24.1.2024, Ra 2020/22/0129 mit Hinweis auf E 18.11.2021, Ro 2020/22/0015; 30.11.2022, Ro 2020/22/0019). Daher ist die Regelung des § 20 Abs. 4 NAG 2005 auch auf türkische Staatsbürger im Anwendungsbereich des ARB 1/80 anwendbar.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin vom 4.8.2021 bis 26.3.2023 nicht im Bundesgebiet und nicht im EWR-Gebiet aufhältig war. In dieser Zeit war sie in der Türkei aufhältig, wo sie auch aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankung an Schizophrenie türkische Ärzte konsultierte. Der Zeitraum ihres Aufenthalts in der Türkei fällt in die Zeit der COVID-19-Pandemie, die ihr eine frühere Rückkehr nach Österreich unmöglich gemacht hat.
Am 29.3.2023 ist ihr Antrag auf Ausstellung einer neuen Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“ bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eingelangt.
Mit der Novellierung des § 20 Abs. 4 NAG durch BGBl. I Nr. 110/2021 entfiel der letzte Halbsatz des § 20 Abs. 4 zweiter Satz NAG, der die Wortfolge „ ,wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat“ enthalten hatte. Gemäß § 82 Abs. 34 NAG trat diese Gesetzesänderung am 1. Juli 2021 (Kundmachung am 30. Juni 2021) in Kraft und mit 30. September 2023 außer Kraft.
In den Materialien wird zu der soeben genannten Novellierung des § 20 Abs. 4 NAG sowie zur Anfügung des § 82 Abs. 34 NAG Folgendes ausgeführt (IA 1657/A 27. GP 3 f):
„Zu Z 1 [20 Abs. 4]:
Gemäß geltender Rechtslage führt ein Aufenthalt von länger als zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des EWRGebietes zum Erlöschen des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt EU‘, es sei denn die Abwesenheit hat einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund, wie eine schwerwiegende Erkrankung, die Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes. In diesen Fällen kann die Abwesenheit bis zu 24 Monate betragen, wenn der Betreffende dies der Behörde vor Ablauf der zwölf Monate mitgeteilt hat.
Vor dem Hintergrund der COVID19Epidemie wird vorgeschlagen, das Erfordernis der vorherigen Mitteilung einer länger als zwölf monatigen Abwesenheit vorübergehend entfallen zu lassen. Zwar können die Auswirkungen von COVID19 bereits nach geltender Rechtslage und Praxis einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund darstellen, der zu einer bis zu 24monatigen Abwesenheit aus dem EWRGebiet ohne Verlust des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt EU‘ berechtigt. Mit zunehmender Dauer der Epidemie hat sich aber gezeigt, dass die geforderte vorherige Mitteilung bei einem weltweiten Krisenereignis, das kaum überblickbare Auswirkungen hat und von sehr kurzfristigen und unvorhersehbaren Entwicklungen (faktische Unmöglichkeit bzw. rechtliche Unzulässigkeit von Reisebewegungen, persönliche Erkrankungen und vieles mehr) geprägt ist, oftmals nicht eingehalten werden kann. Es ist daher sinnvoll und sachgerecht, für die Zeit der COVID19 Epidemie und damit im Zusammenhang bestehender Beschränkungen von dieser Informationsverpflichtung abzusehen. Eine Abwesenheit vom EWR-Gebiet von 24 Monaten soll aber weiterhin die absolute Grenze darstellen. Längerdauernde Abwesenheiten führen daher wie bisher zu einem automatischen Erlöschen des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt EU‘.
...
Zu Z 3 [§ 82 Abs. 34]:
Diese Bestimmung regelt das Inkraft- und Außerkrafttreten der mit der gegenständlichen Novelle vorgeschlagenen Änderung des § 20 Abs. 4. Um insbesondere den betreffenden Fremden, die sich bedingt durch die COVID19Epidemie nicht im EWR-Gebiet aufhalten, einen angemessenen Zeitraum zur Wiedereinreise nach Ende der in diesem Zusammenhang bestehenden einschränkenden Bedingungen zu ermöglichen, soll die Bestimmung nicht zeitgleich mit dem Außerkrafttreten der übrigen COVID19Sonderregelungen aus dem Rechtsbestand entfernt werden, sondern erst drei Monate nach diesem Zeitpunkt.“
Der Regierungsvorlage zur Stammfassung des § 20 Abs. 4 NAG ist Folgendes zu entnehmen (RV 952 BlgNR 22. GP 129):
„Abs. 4 normiert das ex lege Erlöschen von unbefristeten Aufenthaltstiteln bei Aufenthalt von zwölf Monaten außerhalb des EWR entsprechend Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG. Ob ein Aufenthaltstitel erloschen ist oder nicht, kann der Fremde auf Grund der Wichtigkeit des Umstands mit Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheid auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erfragen. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, deren häufigste Erscheinungsformen Abs. 4 demonstrativ aufzählt, verlängert sich die Dauer der erlaubten Abwesenheit auf 24 Monate. Insofern wird eine nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene günstigere Norm für den langfristig Aufenthaltsberechtigten geschaffen. Schon ein kurzfristiger Aufenthalt im Gebiet des EWR beendet jeglichen Fristenlauf nach diesem Absatz. Zur Erlangung einer verlängerten erlaubten Abwesenheit ist allerdings eine entsprechende Mitteilung an die Behörde erforderlich. Diese ist rechtzeitig, wenn sie die Behörde vor Erreichen der 12Monatsgrenze erreicht hat.“
Ausgehend von den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 hat der Gesetzgeber somit vom Erfordernis einer vorherigen Information der Behörde vorübergehend deshalb (generell) abgesehen, weil sich mit zunehmender Dauer der Covid19Pandemie gezeigt hat, dass die geforderte vorherige Mitteilung bei einem weltweiten Krisenereignis, das kaum überblickbare Auswirkungen habe und von sehr kurzfristigen und unvorhersehbaren Entwicklungen (faktische Unmöglichkeit bzw. rechtliche Unzulässigkeit von Reisebewegungen, persönliche Erkrankungen und vieles mehr) geprägt sei, oftmals nicht eingehalten werden könne. Daher sei es sinnvoll und sachgerecht, für die Zeit der COVID19Pandemie und damit im Zusammenhang bestehender Beschränkungen von dieser Informationsverpflichtung (offenbar gemeint: generell, auch wenn ihr entsprochen werden könnte) abzusehen. In diesen Ausführungen spiegelt sich somit die Überlegung wider, dass die mit der Covid19Pandemie verbundenen Folgen in vielen Fällen eine rechtzeitige Information der Behörde verunmöglichen. Aus diesem Grund entfiel die in Rede stehende Informationsverpflichtung vorübergehend (vgl. § 82 Abs. 34 NAG) (vgl. VwGH 16.3.2023, Ra 2022/22/0144).
Zum Zeitpunkt der Ausreise der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 4.8.2021 aus dem Bundesgebiet in die Türkei war bereits § 20 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBL. I Nr. 110/2021 in Kraft, womit die Verpflichtung der vorherigen Mitteilung an die Behörde, wenn sich der Fremde länger als 12 Monate bis zu 24 Monaten aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen außerhalb des EWR-Gebietes aufhält, entfallen ist. Tatsächlich hielt sich die nunmehrige Beschwerdeführerin mehr als 1,5 Jahre in der Türkei auf, wobei der Entfall der Verpflichtung der Mitteilung gemäß § 20 Abs. 4 NAG bis 30.9.2023 verlängert wurde. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand somit keine Verpflichtung, der Behörde vorher mitzuteilen, wenn sich der Fremde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Insofern schadet die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den mehr als ein Jahr dauernden Aufenthalt in der Türkei vorher der Behörde nicht gemeldet hat, nicht.
Ihr Aufenthalt in der Türkei ist auch auf besonders berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 20 Abs. 4 2. Satz NAG zurückzuführen. Abgesehen davon, dass die Auswirkungen von COVID19 bereits einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund darstellen, der zu einer bis zu 24monatigen Abwesenheit aus dem EWRGebiet ohne Verlust des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt EU‘ berechtigt, leidet sie an einer schwerwiegenden Erkrankung, nämlich an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, die so gravierend ist, dass für sie ein Erwachsenenvertreter für alle Angelegenheiten bestellt wurde. In der Türkei hat sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, im November/Dezember 2022 wurde sie stationär im Spital in *** aufgenommen.
Somit liegt der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 110/2021 vor, sodass ungeachtet dessen, dass sie der Behörde nicht vorher Mitteilung erstattet hat, ihr Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ aufgrund des Aufenthalts in der Türkei von 4.8.2021 bis 26.3.2023 nicht erloschen ist.
Die belangte Behörde hat daher eine Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“ auszustellen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage des Entfalls der Verpflichtung der Mitteilung an die Behörde gemäß § 20 Abs. 4 NAG während der Dauer der Covid-19-Pandemie liegt bereits eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vor (VwGH 16.3.2023, Ra 2022/22/0144), von der nicht abgewichen wurde. Zudem handelt es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung (vgl. dazu etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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